BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 19. Jänner 2016

Teil römisch drei

10. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 780 Ausschussbericht 925 Sitzung 109,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9517 Sitzung 849,, )

10.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

OBJECTION

The Republic of Tajikistan has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Republic of Tajikistan with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Republik Tadschikistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan.

Der Einspruch wurde am 28. August 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Tadschikistan nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich auch Belgien und Deutschland einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen erhoben.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 80/2015.