94. Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 92/2014, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 189 Abs. 2 lautet:Paragraph 189, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Insbesondere kann, wenn Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.“Insbesondere kann, wenn Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 258 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 260 wird wie folgt geändert:Paragraph 260, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.“Die Partei, welche eine der in Absatz 2, oder in Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.“
b) die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; der Inhalt des Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“b) die Absatz 2 und 3 werden aufgehoben; der Inhalt des Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“
c) im neuen Abs. 2 werden die Wendung „das Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechend besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist,“ durch die Wendung „das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (§ 477 Abs. 1 Z 2)“ ersetzt und die Wendung „oder in die im Abs. 1 vorgesehene Verhandlung“ aufgehoben.c) im neuen Absatz 2, werden die Wendung „das Gericht nicht den Paragraphen 7 bis 8 JN entsprechend besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist,“ durch die Wendung „das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2,)“ ersetzt und die Wendung „oder in die im Absatz eins, vorgesehene Verhandlung“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 261 lautet:Paragraph 261, lautet:
„§ 261.Paragraph 261,
(1)Absatz einsÜber Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung kann in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen werden.Über Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, oder nach Paragraph 260, Absatz 2, hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung kann in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Eine mündliche Verhandlung über die Einrede ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
(3)Absatz 3Wird der Ausspruch über die Einrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.
(4)Absatz 4Verwirft das Gericht die Einrede mit abgesondertem Beschluss, ohne sogleich zur Verhandlung in der Hauptsache überzugehen, so hat es nach Rechtskraft des Beschlusses von Amts wegen eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache anzuberaumen.
(5)Absatz 5Die vorstehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn das Gericht Fragen des Vorliegens von Prozessvoraussetzungen nach Streitanhängigkeit von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der Erörterung macht.
(6)Absatz 6Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des § 138 einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.“Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des Paragraph 138, einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt (Paragraph 104, JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 471 lautet die Z 6:In Paragraph 471, lautet die Ziffer 6 :,
wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 angefochten wird;“wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, angefochten wird;“
Artikel 2
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten mit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.
(2)Absatz 2Der zu leistende Pauschalbetrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vom Bundesminister für Justiz bis längstens 31. August des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres bekanntzugeben; die Zahlung durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hat bis zum darauffolgenden 30. September zu erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 43 Abs. 1 wird der Hundertsatz „1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird der Hundertsatz „1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 98 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Fischer
Faymann