BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 9. Juli 2015

Teil römisch eins

79. Bundesgesetz:

Meldepflicht-Änderungsgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 618 Ausschussbericht 641 Sitzung 79,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9388 Sitzung 843,, )

79. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

7

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (85. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 und 3 ersetzt:

  1. Absatz 2,Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 3,Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
    2. Ziffer 2
      es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochengeld.“

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 7, Ziffer 4, Einleitung, 44 Absatz eins, Ziffer 8 a, 76 b, Absatz 2, 143 a, Absatz 4, erster Satz, 254 Absatz 6, 471 f, 471 g, erster Satz und 471m entfällt jeweils der Ausdruck „Z 2“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 33, Absatz eins a, wird durch folgende Absatz eins a und eins b ersetzt:

  1. Absatz eins a,Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
  2. Absatz eins b,Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
  3. Absatz 3,Werden die monatlichen Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, so können bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, so ist der Träger der Krankenversicherung berechtigt, die Beitragsgrundlagen unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder, wenn diese nicht vorliegen, von Daten der Versicherungsverhältnisse bei gleichartigen oder ähnlichen Betrieben festzusetzen.
  4. Absatz 4,Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden. Kann die Sechsmonatsfrist nach Art und Umfang der Entgeltberechnung nicht eingehalten werden, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats nach Wegfall des Meldehindernisses ohne nachteilige Rechtsfolgen zu erstatten.
  5. Absatz 5,Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstmals für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu übermitteln. In der Folge ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung nur dann zu erstatten, wenn eine Änderung der Beitragsgrundlage (Paragraphen 44 und 54) erfolgt. Abweichend von Absatz 2, endet die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit dem Siebenten des Monats, der dem Monat der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 34 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 41, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 34 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 34 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort „Mindestangaben-Anmeldung“ durch das Wort „Anmeldung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 14, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 2, Ziffer 2, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 44 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 54, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 56, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 58, Absatz eins, vorletzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 58, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren)“ durch den Ausdruck „von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 58, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 58 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Beitragszuschlag“ der Ausdruck „oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 60, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ , sofern nicht eine andere Regelung nach Paragraph 54, Absatz 2, vereinbart worden ist,“.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 wird das Wort „Beitragsnachweisungen“ jeweils durch das Wort „Beitragsgrundlagenmeldungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 67 b, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Beitragsnachweisungen“ durch das Wort „Beitragsgrundlagenmeldungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 67 b, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „hinzuweisen“ der Ausdruck „und der Grund dafür anzuführen“ eingefügt; nach dem dritten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Streichung darf frühestens fünf Werktage nach Versendung des Mahnschreibens erfolgen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 67 b, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, oder eines Säumniszuschlages nach Paragraph 114, über das betreffende Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen;“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Meldungen“ durch den Ausdruck „die Anmeldung zur Pflichtversicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 112, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „die der von ihnen nach Paragraph 34, Absatz 2, übernommenen Pflicht zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen unwahre Angaben machen oder“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 113, samt Überschrift lautet:

Beitragszuschläge

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  2. Absatz 2,Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
  3. Absatz 3,Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 113, werden folgende Paragraphen 114 und 115 samt Überschriften eingefügt:

Säumniszuschläge

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
    3. Ziffer 3
      die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
    4. Ziffer 4
      die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
    5. Ziffer 5
      die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
    6. Ziffer 6
      für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € zu entrichten.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
  4. Absatz 4,An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
  6. Absatz 6,Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Absatz 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (Paragraph 34, Absatz 5,).
  7. Absatz 7,Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
  8. Absatz 8,Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz eins,) aufgerechnet werden.

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Die Beitrags- und Säumniszuschläge werden von jenem Versicherungsträger vorgeschrieben, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 113, vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach Paragraph 114, Absatz 2, vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen. Die nach Paragraph 114, Absatz 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Säumniszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 83 und 112 Absatz 3, gelten für die Vorschreibung und Eintreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge entsprechend.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 125, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 125, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 162, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Im Neunten Teil werden die Abschnitte römisch eins (Paragraphen 461 bis 471) und römisch eins a (Paragraphen 471 a bis 471 e) aufgehoben.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 471 f, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 44 a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 44, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 471 g, erster Satz entfällt der Ausdruck „nach Anwendung des Paragraph 44 a,

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 688, wird folgender Paragraph 689, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (85. Novelle)

Paragraph 689,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 7 Ziffer 4, 33, Absatz eins a, eins b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Absatz eins und 4 Ziffer 3, 44, Absatz eins, Ziffer 8 a und 14 sowie Absatz 2, 58, Absatz eins, 4 und 8, 59 Absatz eins, 60, Absatz 3, 67 a, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 67 b Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 4, 76 b, Absatz 2, 111, Absatz eins, Ziffer eins, 112, Absatz eins, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Absatz 3, 143 a, Absatz 4, 162, Absatz 4, 254, Absatz 6, 471 f, 471 g und 471 m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 34 a, 44 a, 54, Absatz 2, 56, 58 a und 125 Absatz 5, sowie die Abschnitte römisch eins und römisch eins a des Neunten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband hat die Auswirkungen der Aufhebung der Bestimmungen über die tägliche Geringfügigkeitsgrenze – bezogen auf das Kalenderjahr 2017 – bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
  4. Absatz 4,Personen, die am 31. Dezember 2016 nach den Paragraphen 461 bis 471 pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach diesen Bestimmungen pflichtversichert, und zwar so lange, als die unständige Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
  5. Absatz 5,Die auf Grund des Paragraph 361, Absatz 3, erlassenen Bestimmungen der Satzung sind gleichzeitig mit Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach Paragraph 34, unter Berücksichtigung der sodann beim Versicherungsträger vorliegenden Datenlage auf das für die Vollziehung unumgänglich notwendige Ausmaß einzuschränken.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 35, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalenderjahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 35, Absatz 5, dritter Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 35, Absatz 5 b, lautet:

  1. Absatz 5 b,Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Personen, die

  1. Ziffer eins
    einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
  2. Ziffer 2
    innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 132, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „Z 2“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 356, wird folgender Paragraph 357, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 357,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2016 Paragraph 35, Absatz 2 a, 5 b und 6;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 35, Absatz 5 und 132 Absatz 5,

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 2, jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 123, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „Z 2“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 348, wird folgender Paragraph 349, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 349,

Die Paragraphen 23, Absatz 10 und 123 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5, 8, Absatz 4, erster Satz und 19 Absatz 8, entfällt jeweils der Ausdruck „Z 2“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

Meldung von Änderungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede bedeutsame Änderung im Beschäftigungsverhältnis, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen der Versicherungsanstalt zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, BMSVG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Die Dienstgeber haben vor der Einzahlung der Beiträge die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge für jede versicherte Person zu melden. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.
  3. Absatz 3,Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Meldungen nach Paragraph 11, sowie nach Paragraph 12, Absatz eins, durch den Ausdruck „Meldungen nach den Paragraphen 11 und 12 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 240, wird folgender Paragraph 241, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 241,

Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5, 8, Absatz 4, 12, samt Überschrift, 15a Absatz eins und 19 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG vom/von der Arbeitgeber/in an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom/von der Arbeitgeber/in mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Der/Die Arbeitgeber/in hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach Paragraph 58, Absatz 8, ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der/Die Arbeitgeber/in hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Hat der/die Anwartschaftsberechtigte insgesamt (bei einem oder mehreren Arbeitgeber/innen) weniger als 36 Beitragsmonate erworben und wurden für diesen/diese seit mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Einzahlung eines Beitrages nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, keine solchen Beiträge geleistet (Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH. der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG nicht, sind die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats zuzuweisen, falls der/die Anwartschaftsberechtigte nicht vorher eine Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangt hat.
  2. Absatz 9,Die Zuweisung der Anwartschaften nach Maßgabe des Absatz 8, setzt voraus, dass der/die Anwartschaftsberechtigte durch die BV-Kasse, bei der die letzte Einzahlung geleistet wurde, nach Ablauf der in Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Frist und neuerlich nach Ablauf der in Absatz 8, genannten Zehn-Jahres-Frist in dokumentierbarer Form zur Auszahlung der daraus entstandenen Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich über die in Absatz 8, genannte Rechtsfolge (Zuweisung der betroffenen Anwartschaften nach Ablauf des der 10-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats) informiert wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder nach Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, eine Rückzahlungsverpflichtung des/der Anwartschaftsberechtigten, sofern Paragraph 69, ASVG nicht zur Anwendung kommt. Rückzahlungen des/der Anwartschaftsberechtigten, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den/die Arbeitgeber/in zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 14, Absatz 8, zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der/Die Anwartschaftsberechtigte ist jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      die vom/von der Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
    5. Ziffer 5
      die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des/der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der/Die Anwartschaftsberechtigte ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den Paragraphen 14, Absatz 6 und 17 Absatz eins, zu informieren. Die Information hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Höhe der Abfertigung erst nach Vorliegen sämtlicher Bemessungsgrundlagen bei der BV-Kasse und nach der Gewinnzuweisung ermittelt werden kann. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Auszahlungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ist dem/der Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung der Abfertigung eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 25, Absatz 5, wird das Wort „Lohnzetteldaten“ durch das Wort „Bemessungsgrundlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Uneinbringliche Forderungen aus unterdeckten Konten in der BV-Kasse sind den Veranlagungserträgen gegenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 27, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 27, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach den Paragraphen 6 und 7 jeweils am Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (Paragraph 6, Absatz eins und 2) an die BV-Kasse unabhängig davon, ob der/die Arbeitgeber/in die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat, zur Gänze entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG abzuführen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Die Paragraphen 6, Absatz eins b und 2 a, 14 Absatz 8 und 9, 16 Absatz eins, 25, Absatz 2, 3, 5 und 7, 27 Absatz 5 und 8, 60 Absatz 2, Ziffer 2 und 69 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem Inkrafttreten des zitierten Bundesgesetzes.“

Artikel 6
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, wird der Ausdruck „geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG“ durch den Ausdruck „für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, erhält folgende Überschrift:

Bemessung des Arbeitslosengeldes

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der sechsmonatigen Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
    2. Ziffer 2
      Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
    3. Ziffer 3
      Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
    4. Ziffer 4
      Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
    5. Ziffer 5
      Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
    6. Ziffer 6
      Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
  2. Absatz 2,Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der sechsmonatigen Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 146 und 147 angefügt:

  1. Absatz 146,Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 147,Die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2018. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor dieser Änderung geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 39 j, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(Grundsatzbestimmung) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 j, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,(Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach Paragraph 58, Absatz 8, ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 j, Absatz 2 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 39 q, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Anwartschaftsberechtigte weniger als 36 Beitragsmonate erworben und wurden für diesen seit mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Einzahlung eines Beitrages nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, keine solchen Beiträge geleistet (Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG nicht, sind die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats zuzuweisen, falls der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher eine Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangt hat.
  2. Absatz 9,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Zuweisung der Anwartschaften nach Maßgabe des Absatz 8, setzt voraus, dass der Anwartschaftsberechtigte durch die BV-Kasse, bei der die letzte Einzahlung geleistet wurde, nach Ablauf der in Paragraph 39 q, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Frist und neuerlich nach Ablauf der in Absatz 8, genannten Zehn-Jahres-Frist in dokumentierbarer Form zur Auszahlung der daraus entstandenen Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich über die in Absatz 8, genannte Rechtsfolge (Zuweisung der betroffenen Anwartschaften nach Ablauf des der 10-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats) informiert wurde.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 r, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 39 q, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus Paragraph 39 q, Absatz 4, oder Paragraph 39 s, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder nach Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern Paragraph 69, ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

Novellierungsanordnung 6, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 39 r, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2,, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 39 q, Absatz 8, zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraph 39 j, Absatz eins b und 2 a sowie Paragraph 39 r, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben als Inkrafttretenstermin den 1. Jänner 2017 sowie die Geltung der Bestimmungen für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 vorzusehen. Paragraph 39 q, Absatz 8 und 9, Paragraph 39 r, Absatz 3 a und der Entfall des Paragraph 39 j, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.“

Fischer

Faymann