(1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.