BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 9. Juli 2015

Teil römisch eins

75. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 587 Ausschussbericht 633 Sitzung 79,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9387 Sitzung 843,, )

75. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2019 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60,Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann