74. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:
„In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden.“„In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Ziffer 3, auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 11 lautet:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;“Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß Paragraph 104, Absatz 5, KFG 1967;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 Z 6 entfallen die Klammerausdrücke „(D1E)“ und „(D1)“.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, entfallen die Klammerausdrücke „(D1E)“ und „(D1)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „mit einer Leistung von mehr als 15 kW“.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „mit einer Leistung von mehr als 15 kW“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 und in § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit“.In Paragraph 3, Absatz 3 und in Paragraph 8, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4a wird folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 4 a, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDie in Abs. 6 genannte Kommission kann zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Qualifikation der Instruktoren und Übungsplätze beschließen, dass Kontrollen bei der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle notwendig sind und diese durchführen. Die durchführende Stelle hat den entsendeten Kommissionsmitgliedern Zutritt zu ihren Räumlichkeiten bzw. dem Übungsplatz zu gewähren und bei den Kontrollen entsprechend mitzuwirken. Wird der Zutritt verweigert oder die Kontrolltätigkeit beharrlich behindert, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Berechtigung der durchführenden Stelle zu widerrufen hat.“Die in Absatz 6, genannte Kommission kann zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Qualifikation der Instruktoren und Übungsplätze beschließen, dass Kontrollen bei der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle notwendig sind und diese durchführen. Die durchführende Stelle hat den entsendeten Kommissionsmitgliedern Zutritt zu ihren Räumlichkeiten bzw. dem Übungsplatz zu gewähren und bei den Kontrollen entsprechend mitzuwirken. Wird der Zutritt verweigert oder die Kontrolltätigkeit beharrlich behindert, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Berechtigung der durchführenden Stelle zu widerrufen hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 1 wird die Z 4 ersetzt durch die Wortfolge:In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Ziffer 4, ersetzt durch die Wortfolge:
„4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 – ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
4a. Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar,“4a. Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, dar,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.“Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und die Prüfung für die Klasse D1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse D abgelegt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 3 entfällt.Paragraph 12, Absatz 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 13 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „§ 18a Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge“§ 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz“.In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „§ 18a Absatz eins und 2 jeweils letzter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge“§ 18a Absatz eins und 2 jeweils vorletzter Satz“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 16 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie die Bundesanstalt für Verkehr“.In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „sowie die Bundesanstalt für Verkehr“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 16 wird folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.“Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach Paragraph 16 a, gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i sublit. bb wird die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i, Sub-Litera, b, b, wird die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 16a Abs. 1 Z 14 lautet:Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 16b Abs. 3a zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 16 b, Absatz 3 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 16b Abs. 4a erster Satz wird die Wortfolge „Die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 16 b, Absatz 4 a, erster Satz wird die Wortfolge „Die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 17 Abs. 2 Z 3 erster Halbsatz lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, erster Halbsatz lautet:
Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde;“Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis e und Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde;“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 17a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „B und/oder BE“.In Paragraph 17 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „B und/oder BE“.
23.Novellierungsanordnung 23, § 20 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, lautet:
mit denen bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 20 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „D(D1) und DE(D1E)“ ersetzt durch die Wortfolge „D und DE“.In Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „D(D1) und DE(D1E)“ ersetzt durch die Wortfolge „D und DE“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 20 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „a bis c“ ersetzt durch die Wortfolge „a oder b“.In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „a bis c“ ersetzt durch die Wortfolge „a oder b“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „als Behörde erster Instanz“.In Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge „als Behörde erster Instanz“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 22 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 8 und in § 44 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Worte „und Sport“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 5, zweiter Satz, Absatz 8 und in Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Worte „und Sport“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 23 Abs. 3a lautet:Paragraph 23, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aWird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDie ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des Paragraph 131 a, Absatz 4, KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 26 Abs. 5 lautet:Paragraph 26, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 30 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4)“ ersetzt durch die Wortfolge „EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung“.In Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,)“ ersetzt durch die Wortfolge „EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung“.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 30 Abs. 2 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt.
„Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen.“„Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 30a Abs. 2 Z 11 wird vor der Zahl „96“ ein Paragrafenzeichen eingefügt.In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 11, wird vor der Zahl „96“ ein Paragrafenzeichen eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 32a Abs. 6 lautet:Paragraph 32 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.“Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.“
35.Novellierungsanordnung 35, In 32b Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 3 vorletzter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3 vierter bis sechster Satz“.In 32b Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 1 Absatz 3, vorletzter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 3, vierter bis sechster Satz“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 33 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wortfolge „eines Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „in Österreich“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz wird nach der Wortfolge „eines Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „in Österreich“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 34a Abs. 4 Z 9 entfällt die Wortfolge „durch die Bundesanstalt für Verkehr“.In Paragraph 34 a, Absatz 4, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „durch die Bundesanstalt für Verkehr“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 34b Abs. 1 wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse B“ und Z 2 entfällt.In Paragraph 34 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse B“ und Ziffer 2, entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 34b Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend;“.In Paragraph 34 b, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend;“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 34b Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „ ,D(D1), C1E, und DE(D1E)“ ersetzt durch die Wortfolge „und C1E“ und folgender dritte Satz wird eingefügt:In Paragraph 34 b, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „ ,D(D1), C1E, und DE(D1E)“ ersetzt durch die Wortfolge „und C1E“ und folgender dritte Satz wird eingefügt:
„Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat.“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 34b Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse B“.In Paragraph 34 b, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse B“.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 34b Abs. 7 erster und dritter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 34 b, Absatz 7, erster und dritter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 34b Abs. 8 lautet:Paragraph 34 b, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 37 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ ,19 Abs. 5 zweiter Satz“.In Paragraph 37, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „ ,19 Absatz 5, zweiter Satz“.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 40 Abs. 5 erster Satz wird der Verweis „§ 20 Abs. 4“ ersetzt durch den Verweis „§ 17a Abs. 2“.In Paragraph 40, Absatz 5, erster Satz wird der Verweis „§ 20 Absatz 4 “, ersetzt durch den Verweis „§ 17a Absatz 2 “,
46.Novellierungsanordnung 46, In § 41a werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:In Paragraph 41 a, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:
„(12)Absatz 12Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen gemäß § 30 Abs. 1 vorzugehen.Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, vorzugehen.
(13)Absatz 13§ 6 Abs. 1 Z 4a ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 a, ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.
(14)Absatz 14Fahrprüfer die bis zum 19. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in § 34b Abs. 3 dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem 19. Jänner 2013 bis zum 1. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem 1. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.“Fahrprüfer die bis zum 19. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in Paragraph 34 b, Absatz 3, dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem 19. Jänner 2013 bis zum 1. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem 1. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 43 wird folgender Abs. 23 angefügt:In Paragraph 43, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4a Abs. 6a, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 20Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, 5 und 8, § 23 Abs. 3a, § 24 Abs. 5a, § 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 32a Abs. 6, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34a Abs. 4, § 34b Abs. 1, § 34b Abs. 4, § 34b Abs. 7 und 8, § 37 Abs.6, § 40 Abs. 5 und § 44 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3a, § 34b Abs. 2 und 3 und § 41a Abs. 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 2 bis 4, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4 a, Absatz 6 a,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 16 a, Absatz eins,, Paragraph 16 b, Absatz 3 a und 4a, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, Paragraph 20 A, b, s, 2 und 3, Paragraph 22, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 23, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz 5 a,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32 a, Absatz 6,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34 a, Absatz 4,, Paragraph 34 b, Absatz eins,, Paragraph 34 b, Absatz 4,, Paragraph 34 b, Absatz 7 und 8, Paragraph 37, Absatz ,, Paragraph 40, Absatz 5 und Paragraph 44, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3 a,, Paragraph 34 b, Absatz 2 und 3 und Paragraph 41 a, Absatz 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 44 Abs. 4 werden die Verweise „§§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2“ ersetzt durch den Verweis „§§ 17a Abs. 2 soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht“.In Paragraph 44, Absatz 4, werden die Verweise „§§ 20 Absatz 4,, 21 Absatz 2 “, ersetzt durch den Verweis „§§ 17a Absatz 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht“.
Fischer
Faymann