BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 9. Juli 2015

Teil römisch eins

73. Bundesgesetz:

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 1191/A Ausschussbericht 660 Sitzung 81,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9391 Sitzung 843,, )

73. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2015, sowie die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach dem Wort „ausgenommen“ das Wort „Omnibusse,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 7, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    bei Omnibussen mit zwei Achsen
    19 500 kg,“
     

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 7, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:
    1. Litera a
      mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
    2. Litera b
      wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird,
      36 000 kg,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, werden nach Litera g, folgende Litera h, und i angefügt:

  1. Litera h
    Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,
  2. Litera i
    Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement
    • Strichaufzählung
      von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
    • Strichaufzählung
      im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 40, Absatz eins, Litera a und Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Justizwache“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 87, Absatz 6, wird das Wort „Justizverwaltung“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 107, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache“.

Fischer

Faymann