70. Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
|
Art."Art".
|
Gegenstand / Bezeichnung
|
|
1
|
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
|
|
2
|
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
|
|
3
|
Änderung des Asylgesetzes 2005
|
|
4
|
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
|
|
5
|
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
|
|
6
|
Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
|
|
Artikel 1
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird in Abs. 5 das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 44“ durch das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1“ und in Abs. 6 die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse“ ersetzt.In Paragraph 2, wird in Absatz 5, das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins und 44 durch das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins und 42 Absatz eins und in Absatz 6, die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der §§ 19 oder 21“ durch die Wortfolge „des § 19“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Paragraphen 19, oder 21“ durch die Wortfolge „des Paragraph 19, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 5 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“Die Paragraph 2, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 42 bis 45:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 42 bis 45 :
|
„§ 42.
|
Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
|
|
§ 43.Paragraph 43,
|
Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
|
|
§ 44.Paragraph 44,
|
Sonstige Vorführungen
|
|
§ 45.Paragraph 45,
|
Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen“
|
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 52, folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 52a.
|
Rückkehrberatung“
|
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, wird in Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 6, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 7, angefügt:
die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.“die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 wird die Wendung „Die Vollziehung“ durch die Wendung „Der Vollzug“ ersetzt, nach der Wortfolge „§ 76 FPG“ die Wendung „ , § 5 VVG“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 5, wird die Wendung „Die Vollziehung“ durch die Wendung „Der Vollzug“ ersetzt, nach der Wortfolge „§ 76 FPG“ die Wendung „ , Paragraph 5, VVG“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:
„Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß.“„Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß Paragraph 5, VVG gelten Paragraphen 78 und 79 FPG sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 wird die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 45 und 48“ durch das Zitat „§ 45“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 45 und 48“ durch das Zitat „§ 45“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 4 entfällt die Wendung „gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG“ und wird in Z 1 nach dem Wort „können“ die Wortfolge „ , es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, entfällt die Wendung „gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG“ und wird in Ziffer eins, nach dem Wort „können“ die Wortfolge „ , es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG).“„Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG).“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz“ durch die Wortfolge „ab Ankunft“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(§ 17 Abs. 2 AsylG 2005)“ sowie wird nach der Wortfolge „Zuweisung an eine Betreuungsstelle“ die Wendung „eines Bundeslandes“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz“ durch die Wortfolge „ab Ankunft“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005)“ sowie wird nach der Wortfolge „Zuweisung an eine Betreuungsstelle“ die Wendung „eines Bundeslandes“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 10, Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird.“„Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) bestätigt wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 6 wird die Wendung „Rechtsberater (§ 49)“ durch das Wort „Rechtsberater“ sowie die Wortfolge „Rechtsberaters (§ 49) befragt“ durch die Wortfolge „Rechtsberaters befragt“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wendung „Rechtsberater (Paragraph 49,)“ durch das Wort „Rechtsberater“ sowie die Wortfolge „Rechtsberaters (Paragraph 49,) befragt“ durch die Wortfolge „Rechtsberaters befragt“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Unterkunft“ die Wortfolge „oder die Betreuungseinrichtung des Bundes“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort „Unterkunft“ die Wortfolge „oder die Betreuungseinrichtung des Bundes“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 11 Abs. 6 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Zustellungen an Fremde können durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen, wenn
es sich um Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 handelt oderes sich um Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 handelt oder
sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 oder § 13 Abs. 2 vorgenommen werden.sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 oder Paragraph 13, Absatz 2, vorgenommen werden.
Kommt der Empfänger im Falle der Z 2 seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.“Kommt der Empfänger im Falle der Ziffer 2, seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt Paragraph 23, ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Asylwerber im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „für Asylwerber im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 13 Abs. 4 wird nach der Wendung „dem Bundesverwaltungsgericht“ die Wortfolge „oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 4, wird nach der Wendung „dem Bundesverwaltungsgericht“ die Wortfolge „oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 14 wird das Wort „Ausübung“ durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.In Paragraph 14, wird das Wort „Ausübung“ durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.
17a.Novellierungsanordnung 17a, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.“Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 16 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 nach dem Wort „besteht“ das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 16, Absatz 2, wird in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, nach dem Wort „besteht“ das Wort „oder“ eingefügt und folgende Ziffer 3, angefügt:
eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,“eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 16 wird in Abs. 4 nach der Wendung „abgewiesen wurde“ die Wortfolge „ , oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde“ und in Abs. 6 nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „in den Fällen der Abs. 2 bis 4“ eingefügt.In Paragraph 16, wird in Absatz 4, nach der Wendung „abgewiesen wurde“ die Wortfolge „ , oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde“ und in Absatz 6, nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „in den Fällen der Absatz 2 bis 4 eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 17 wird in Abs. 1 das Wort „binnen“ durch die Wortfolge „sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen“ ersetzt, in Abs. 2 nach der Wendung „nach Abs. 1“ die Wortfolge „oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG“ eingefügt sowie in Abs. 3 das Zitat „Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e“ durch das Zitat „Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 17, wird in Absatz eins, das Wort „binnen“ durch die Wortfolge „sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen“ ersetzt, in Absatz 2, nach der Wendung „nach Absatz eins, die Wortfolge „oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG“ eingefügt sowie in Absatz 3, das Zitat „"Art". 19 Absatz 2 und 20 Absatz eins, lit. e“ durch das Zitat „"Art". 26 Absatz 2 und 27 Absatz eins, ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 18 Abs. 1 entfällt in Z 5 das Wort „oder“, in Z 6 wird der Punkt durch das Wort „ , oder“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt in Ziffer 5, das Wort „oder“, in Ziffer 6, wird der Punkt durch das Wort „ , oder“ ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 21, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen
der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (Paragraph 7, AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (§ 9 AsylG 2005), oderder Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (Paragraph 9, AsylG 2005), oder
bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde.bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet war, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde.
Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG.“Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 21 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 21, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.“Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 22a Abs. 1 bis 2 lauten:Paragraph 22 a, Absatz eins bis 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1.Ziffer eins er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.Ziffer 2 er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.Ziffer 3 gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Absatz eins a,Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates“ durch die Wortfolge „österreichische Staatsbürgerschaft“ ersetzt und nach dem Beistrich wird die Wortfolge „sobald die Daten nicht mehr für ein Verfahren zur Entziehung eines ihm als Fremden ausgestellten Dokuments benötigt werden,“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates“ durch die Wortfolge „österreichische Staatsbürgerschaft“ ersetzt und nach dem Beistrich wird die Wortfolge „sobald die Daten nicht mehr für ein Verfahren zur Entziehung eines ihm als Fremden ausgestellten Dokuments benötigt werden,“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 23 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:
„Endet die Gültigkeit einer zeitlich befristeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt, sind die Daten erst mit Ablauf dieser Gültigkeit zu löschen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 28 Abs. 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Aufgabe“ die Wortfolge „oder zur Erfüllung der durch Art. 148 ff B-VG übertragenen Aufgaben“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Aufgabe“ die Wortfolge „oder zur Erfüllung der durch Artikel 148, ff B-VG übertragenen Aufgaben“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 29 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Strafgerichten“ die Wortfolge „und Justizanstalten“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Strafgerichten“ die Wortfolge „und Justizanstalten“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 29 Abs. 1 wird in Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 und Z 17 angefügt:In Paragraph 29, Absatz eins, wird in Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16 und Ziffer 17, angefügt:
31.Novellierungsanordnung 31, § 30 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren gegen Fremde hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft, die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Strafverfahrens, das Strafgericht über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss einer Urteilsausfertigung und die Justizanstalt über den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe das Bundesamt zu verständigen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 34 Abs. 4 lautet:Paragraph 34, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).“Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 34 Abs. 8 wird in Z 1 der Beistrich durch das Wort „oder“ und in Z 2 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt sowie entfällt Z 3.In Paragraph 34, Absatz 8, wird in Ziffer eins, der Beistrich durch das Wort „oder“ und in Ziffer 2, das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt sowie entfällt Ziffer 3,
34.Novellierungsanordnung 34, In § 38 Abs. 1 entfällt Z 3 und lautet Z 4:In Paragraph 38, Absatz eins, entfällt Ziffer 3 und lautet Ziffer 4 :
dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oder“dieser einen Antrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, stellt oder“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 38 Abs. 1 wird die Wendung „Z 3 bis“ durch die Wendung „Z 4 und“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wendung „Z 3 bis“ durch die Wendung „Z 4 und“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 40 Abs. 5 entfällt.Paragraph 40, Absatz 5, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, §§ 42 bis 45 samt Überschriften lauten:Paragraphen 42 bis 45 samt Überschriften lauten:
„Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2,Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.Nach Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Absatz eins,) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (Paragraph 38,), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.
Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassDas Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder
sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wennDas Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn
der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
Sonstige Vorführungen
§ 44.Paragraph 44,
Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 38, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraphen 38,, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
(2)Absatz 2,Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.“Die Befugnisse der Paragraphen 38,, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Absatz eins,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, gilt für diese Organe sinngemäß.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 47 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 44“ durch das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 44“ durch das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 49 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle“.In Paragraph 49, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 52 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , die keine Folgeanträge sind,“.In Paragraph 52, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , die keine Folgeanträge sind,“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 52, Absatz 2, wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:
„In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremdenan der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Nach dem § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
§ 52a.Paragraph 52 a,
(1)Absatz eins,Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005).Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005).
(2)Absatz 2,Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden.Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach Paragraph 27 a, AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden.
(3)Absatz 3,Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.
(4)Absatz 4,Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist im Zulassungsverfahren dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.“Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005). Der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist im Zulassungsverfahren dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 53 Abs. 1 wird nach der Wendung „dem Fremden“ die Wortfolge „ – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – “ eingefügt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird nach der Wendung „dem Fremden“ die Wortfolge „ – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – “ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 53 Abs. 4 entfällt der erste Satz.In Paragraph 53, Absatz 4, entfällt der erste Satz.
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§§ 3 Abs. 2 Z 5 bis 7 und Abs. 3, 5, 6, 9 Abs. 3 und Abs. 4, 10 Abs. 3 und Abs. 6, 11 Abs. 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2 und Abs. 4, 14, 16 Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 4 und 6, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 Z 2 und Z 5 bis 7, 21 Abs. 2a und 6a, 23 Abs. 3 Z 1 und 3, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1 Z 3 und Z 15 bis 17, 30 Abs. 5, 34 Abs. 4 und Abs. 8 Z 1 und 2, 38 Abs. 1, 42 bis 45 samt Überschriften, 47 Abs. 2, 49 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 1 und 4, 58 Abs. 4 sowie die Einträge zu §§ 42 bis 45 und 52a im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 34 Abs. 8 Z 3, 38 Abs. 1 Z 3 und 40 Abs. 5 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 und Absatz 3, 5, 6, 9, Absatz 3 und Absatz 4, 10, Absatz 3 und Absatz 6, 11, Absatz eins und Absatz 6, 13, Absatz 2 und Absatz 4, 14, 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 4 und 6, 17 Absatz eins bis 3, 18 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5 bis 7, 21 Absatz 2 a und 6 a, 23 Absatz 3, Ziffer eins und 3, 28 Absatz 3, 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 15 bis 17, 30 Absatz 5, 34, Absatz 4 und Absatz 8, Ziffer eins und 2, 38 Absatz eins, 42 bis 45 samt Überschriften, 47 Absatz 2, 49, Absatz 3, 52, Absatz eins und 2, 52 a samt Überschrift, 53 Absatz eins und 4, 58 Absatz 4, sowie die Einträge zu Paragraphen 42 bis 45 und 52 a im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 34, Absatz 8, Ziffer 3, 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 40 Absatz 5, treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 58 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse sind gemäß § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015 vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.“Ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,.“
Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 3a.
|
Internationaler Schutz von Amts wegen“
|
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 :
|
„§ 24.
|
Einstellung des Verfahrens“
|
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 27, folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 27a.
|
Beschleunigtes Verfahren“
|
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 29 :
|
„§ 29.
|
Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren“
|
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 67.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 67,
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31;“die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt , L 180 vom 29.06.2013, S. 31;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Internationaler Schutz von Amts wegen
§ 3a.Paragraph 3 a,
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4a wird nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wortfolge „oder des subsidiär Schutzberechtigten“ eingefügt.In Paragraph 4 a, wird nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wortfolge „oder des subsidiär Schutzberechtigten“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, In § 12a Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 12 a, Absatz eins, wird in Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 3, der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 4, angefügt:
eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.“eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12a wird in Abs. 2 Z 1 und in Abs. 3 Z 1 jeweils die Wendung „§ 61 FPG oder“ durch die Wendung „§ 61 FPG,“ ersetzt sowie jeweils nach der Wendung „gemäß § 66 FPG“ die Wortfolge „oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG“ eingefügt.In Paragraph 12 a, wird in Absatz 2, Ziffer eins und in Absatz 3, Ziffer eins, jeweils die Wendung „§ 61 FPG oder“ durch die Wendung „§ 61 FPG,“ ersetzt sowie jeweils nach der Wendung „gemäß Paragraph 66, FPG“ die Wortfolge „oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12a Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG“ durch die Wortfolge „gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG“ ersetzt, sowie folgender Satz angefügt:In Paragraph 12 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG“ ersetzt, sowie folgender Satz angefügt:
“Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.““Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In §§ 13 Abs. 2, 15a Abs. 2 und 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 wird jeweils das Zitat „§ 63 Abs. 2 AVG“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 VwGVG“ ersetzt.In Paragraphen 13, Absatz 2, 15 a, Absatz 2 und 29 Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 wird jeweils das Zitat „§ 63 Absatz 2, AVG“ durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, VwGVG“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 entfallen Abs. 3a und 3b.In Paragraph 15, entfallen Absatz 3 a und 3 b,
16.Novellierungsanordnung 16, In § 17 Abs. 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-VG)“.In Paragraph 17, Absatz eins, wird der Beistrich nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bei einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-VG)“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.“Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 BFA-VG,“ durch die Wortfolge „In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG“ ersetzt und entfallen der zweite und letzte Satz.In Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wortfolge „Unterbleibt die Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, BFA-VG,“ durch die Wortfolge „In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG“ ersetzt und entfallen der zweite und letzte Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, In §§ 17 Abs. 9 und 19 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle“.In Paragraphen 17, Absatz 9 und 19 Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 17 Abs. 9 wird das Wort „halten,“ durch die Wendung „halten und“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „ , sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50)“.In Paragraph 17, Absatz 9, wird das Wort „halten,“ durch die Wendung „halten und“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „ , sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (Paragraph 50,)“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 19 entfällt in Abs. 2 der vorletzte Satz sowie Abs. 6.In Paragraph 19, entfällt in Absatz 2, der vorletzte Satz sowie Absatz 6,
22.Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift des § 24 lautet:Die Überschrift des Paragraph 24, lautet:
„Einstellung des Verfahrens“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 15 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a“ ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 24, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 15 Absatz eins, durch das Zitat „§ 13 Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a“ ersetzt, in Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 3, angefügt:
er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 24 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 24, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 24 Abs. 4 entfällt.Paragraph 24, Absatz 4, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 25 Abs. 1 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt, Z 2 und Z 3 entfallen und erhält Z 4 die Ziffernbezeichnung Z 2.In Paragraph 25, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt, Ziffer 2 und Ziffer 3, entfallen und erhält Ziffer 4, die Ziffernbezeichnung Ziffer 2,
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beschleunigtes Verfahren
§ 27a.Paragraph 27 a,
In den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.“ In den in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 28 Abs. 4 wird nach dem Wort „Erstaufnahmestelle“ die Wortfolge „oder in einer Betreuungseinrichtung des Bundes“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 4, wird nach dem Wort „Erstaufnahmestelle“ die Wortfolge „oder in einer Betreuungseinrichtung des Bundes“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift des § 29 lautet:Die Überschrift des Paragraph 29, lautet:
„Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren“
30.Novellierungsanordnung 30, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 29 Abs. 2 entfällt.Paragraph 29, Absatz 2, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 29 Abs. 6 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit jeweils erforderlich,“ eingefügt, in Z 1 das Zitat „§ 44“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 1“ ersetzt und lautet Z 2:In Paragraph 29, Absatz 6, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit jeweils erforderlich,“ eingefügt, in Ziffer eins, das Zitat „§ 44“ durch das Zitat „§ 42 Absatz eins, ersetzt und lautet Ziffer 2 :
die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);“die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG);“
33.Novellierungsanordnung 33, § 29 Abs. 6 Z 5 und 6 lauten:Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 lauten:
Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;
Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);“Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (Paragraph 19, Absatz 2,);“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 30 wird nach dem Wort „Folter“ die Wendung „ , durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt“ eingefügt.In Paragraph 30, wird nach dem Wort „Folter“ die Wendung „ , durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Erstaufnahmestelle im Inland“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt“ und die Wortfolge „Die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind“ durch die Wortfolge „§ 29 Abs. 6 ist“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Erstaufnahmestelle im Inland“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt“ und die Wortfolge „Die Paragraphen 15, Absatz 3 a und 29 Absatz 6, sind“ durch die Wortfolge „§ 29 Absatz 6, ist“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:
„Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Einem Asylwerber ist nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt bei Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zum Aufenthalt in dieser und zur Teilnahme an der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. Wenn die Zulassung des Verfahrens vor Ausstellung der Karte erfolgt, kann die Ausstellung unterbleiben.“Einem Asylwerber ist nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt bei Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zum Aufenthalt in dieser und zur Teilnahme an der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. Wenn die Zulassung des Verfahrens vor Ausstellung der Karte erfolgt, kann die Ausstellung unterbleiben.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 57 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Z 3“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Z 3“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 58 Abs. 2 lautet:Paragraph 58, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 59 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die Entscheidung“ die Wortfolge „über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „die Entscheidung“ die Wortfolge „über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.“Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ist der Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 62 Abs. 4 lautet:In Paragraph 62, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.“Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 62 Abs. 5 entfällt.Paragraph 62, Absatz 5, entfällt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 67 samt Überschrift entfällt.Paragraph 67, samt Überschrift entfällt.
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 73 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 8, 3 a, samt Überschrift, 4a, 6 Absatz eins, Ziffer 3, 12, Absatz 2, Ziffer 2, 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, 13, Absatz 2, 15 a, Absatz 2, 17, Absatz eins, 2, 6 und 9, 19 Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2 a,, Paragraphen 25, Absatz eins, 27 a, samt Überschrift, 28 Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 29, sowie Paragraphen 29, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Absatz 6, 30, 31, Absatz eins, 50, Absatz eins, 57, Absatz eins, Ziffer eins, 58, Absatz 2, 59, Absatz 4 und 5, 62 Absatz 4 und 75 Absatz 23, sowie die Einträge zu Paragraphen 3 a, 24, 27 a, 29, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 3, Absatz 4, 15, Absatz 3 a und Absatz 3 b, 19, Absatz 6, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 29 Absatz 2, 62, Absatz 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu Paragraph 67, im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 75 Abs. 23 entfällt die Wendung „oder 3.“.In Paragraph 75, Absatz 23, entfällt die Wendung „oder 3.“.
Artikel 4
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 24 a, folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 24b.
|
Visa an der Außengrenze“
|
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :
|
„§ 27.
|
Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D“
|
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 56:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 56 :
|
„§ 56.
|
Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise“
|
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 27a und 41 bis 43“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 27a, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, durch das Zitat „§§ 27a und 41 bis 43“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 4 Z 14 wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 100/2005“ die Wortfolge „oder im Sinn des § 54 Abs. 1 AsylG 2005“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14, wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 100/2005“ die Wortfolge „oder im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 33, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Bedienstete ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraphen 33,, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Bedienstete ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Wege der gemäß Abs. 2 ermächtigten Landespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Wege der gemäß Absatz 2, ermächtigten Landespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 4, § 7 Z 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ungültigerklärung“ durch das Wort „Annullierung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Ziffer 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ungültigerklärung“ durch das Wort „Annullierung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „ungültig erklärter“ durch das Wort „annullierter“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „ungültig erklärter“ durch das Wort „annullierter“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 8 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 11, Absatz 8, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, § 12 Abs. 2 entfällt.Paragraph 12, Absatz 2, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“eingefügt und werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:In Paragraph 13, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“eingefügt und werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
(7)Absatz 7,Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (§ 3 Abs. 6) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt sinngemäß.“Die Befugnisse der Paragraphen 33,, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Paragraph 3, Absatz 6,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, BFA-VG gilt sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 20 Abs. 3 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „ , ausgenommen in begründeten Notfällen,“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „ , ausgenommen in begründeten Notfällen,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 21 Abs. 2 Z 8 wird vor dem Stichpunkt die Wortfolge „oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes)“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8, wird vor dem Stichpunkt die Wortfolge „oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes)“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllen.“Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfüllen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 24a wird folgender § 24b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, samt Überschrift eingefügt:
„Visa an der Außengrenze
§ 24b.Paragraph 24 b,
Visa D können einem Fremden an der Außengrenze auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 lit. b, c und Abs. 2 Visakodex erfüllt sind und kein Visumsversagungsgrund gegeben ist.“ Visa D können einem Fremden an der Außengrenze auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz eins, Litera b,, c und Absatz 2, Visakodex erfüllt sind und kein Visumsversagungsgrund gegeben ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Ungültigkeit“ durch das Wort „Annullierung“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 27, wird das Wort „Ungültigkeit“ durch das Wort „Annullierung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 27 werden in Abs. 1 die Wortfolge „für ungültig zu erklären“ durch die Wendung „zu annullieren“ sowie in Abs. 2 und 4 jeweils die Wortfolge „für ungültig erklärt“ durch das Wort „annulliert“ ersetzt.In Paragraph 27, werden in Absatz eins, die Wortfolge „für ungültig zu erklären“ durch die Wendung „zu annullieren“ sowie in Absatz 2 und 4 jeweils die Wortfolge „für ungültig erklärt“ durch das Wort „annulliert“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 27a Abs. 2 wird die Wortfolge „Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13“ durch das Wort „Visumsversagungsgrund“ ersetzt.In Paragraph 27 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Grund gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 13 durch das Wort „Visumsversagungsgrund“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 34 Abs. 1 wird folgende Z 2 angefügt:In Paragraph 34, Absatz eins, wird folgende Ziffer 2, angefügt:
soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, erforderlich ist.“soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 9 a, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, erforderlich ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 36 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist;“dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 9 a, GVG-B 2005 erforderlich ist;“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 41 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Wiedereinreise“ die Wortfolge „(§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung„ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Wiedereinreise“ die Wortfolge „(Paragraph 26 a,) oder keine Wiedereinreisebewilligung„ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 46 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 46 Abs. 2a lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).“Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).“
25.Novellierungsanordnung 25, § 46a lautet:Paragraph 46 a, lautet:
„§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)Absatz 2,Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
seine Identität verschleiert,
einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Absatz 5,Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wennDie Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Absatz 6,Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 51 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung,“.In Paragraph 51, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung,“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 52 Abs. 4 entfällt in Z 1 die Wortfolge „, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise“ und wird folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 52, Absatz 4, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise“ und wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,“nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 52 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 56 wird in der Überschrift die Wortfolge „während der“ durch die Wortfolge „bei Gewährung einer“ ersetzt und in Abs. 3 Z 2 nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.In Paragraph 56, wird in der Überschrift die Wortfolge „während der“ durch die Wortfolge „bei Gewährung einer“ ersetzt und in Absatz 3, Ziffer 2, nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 56 Abs. 4, 71 Abs. 4 und 77 Abs. 6 wird jeweils das Zitat „§ 63 Abs. 2 AVG“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 VwGVG“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 4, 71, Absatz 4 und 77 Absatz 6, wird jeweils das Zitat „§ 63 Absatz 2, AVG“ durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, VwGVG“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 61 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 61, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 69 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 69, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 71 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.In Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 76 lautet:Paragraph 76, lautet:
„§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Absatz 3,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Absatz 4,Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Absatz 5,Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Absatz 6,Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 77 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres“.In Paragraph 77, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 78 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 78, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 78 entfällt Abs. 3 und in Abs. 8 entfällt die Wortfolge „ , im Haftraum einer anderen Landespolizeidirektion“.In Paragraph 78, entfällt Absatz 3 und in Absatz 8, entfällt die Wortfolge „ , im Haftraum einer anderen Landespolizeidirektion“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 78 Abs. 6 nach dem Wort „Betroffenen“ die Wortfolge „und dessen gesonderte Unterbringung“ eingefügt.In Paragraph 78, Absatz 6, nach dem Wort „Betroffenen“ die Wortfolge „und dessen gesonderte Unterbringung“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „und Strafvollzugsanstalten“ durch die Wendung „gemäß § 78 Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz eins, wird die Wortfolge „und Strafvollzugsanstalten“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 78, Absatz 6, ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 80 Abs. 2 wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „ , vorbehaltlich der Dublin-Verordnung,“ eingefügt.In Paragraph 80, Absatz 2, wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „ , vorbehaltlich der Dublin-Verordnung,“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 80 Abs. 5 wird die Wortfolge „In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde“ durch die Wortfolge „Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 5, wird die Wortfolge „In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, oder 2a verhängt wurde“ durch die Wortfolge „Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 80 Abs. 6 wird das Zitat „§ 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG“ durch das Zitat „§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 6, wird das Zitat „§ 22a Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG“ durch das Zitat „§ 22a Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 92 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 92, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.“Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.“
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 92 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 92, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 93 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 93, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 94 Abs. 5 lautet:Paragraph 94, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
47.Novellierungsanordnung 47, Dem § 94a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 94 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 99 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Wort „erkennungsdienstlichen“ durch das Wort „erkennungsdienstliche“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 4, wird im zweiten Satz das Wort „erkennungsdienstlichen“ durch das Wort „erkennungsdienstliche“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Den §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:Den Paragraphen 120, Absatz eins, 121, Absatz eins und 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.“„Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 120 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 120, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“„Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 121 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 46a Abs. 1a“ durch das Zitat „§§ 46a Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 46a Absatz eins a, durch das Zitat „§§ 46a Absatz 2, ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 125 Abs. 25 wird nach der Wortfolge „gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung“ die Wortfolge „vor dem Bundesgesetz“ eingefügt.In Paragraph 125, Absatz 25, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung“ die Wortfolge „vor dem Bundesgesetz“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, Dem § 125 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des
§ 46a Abs. 1 Z 1 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,,
§ 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
§ 46a Abs. 1a als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 undParagraph 46 a, Absatz eins a, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, und
§ 46a Abs. 1c als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4Paragraph 46 a, Absatz eins c, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.“in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 126 Abs. 13 wird das Zitat „41a A 2 Z 2“ durch das Zitat „41a Abs. 1 Z 2“ sowie das Zitat „113 Abs. 6“ durch das Zitat „113 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 126, Absatz 13, wird das Zitat „41a A 2 Ziffer 2, durch das Zitat „41a Absatz eins, Ziffer 2, sowie das Zitat „113 Absatz 6, durch das Zitat „113 Absatz 3, ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 126 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Z 14, 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 4, 7 Z 2, 4 und 5, 11 Abs. 8, 13 Abs. 3, 6 und 7, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 8, 24 Abs. 3, 24b samt Überschrift, die Überschrift des § 27 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27a Abs. 2, 34 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 1 Z 1, 41 Abs. 2 Z 2, 46 Abs. 2 und Abs. 2a, 46a, 51 Abs. 1, 52 Abs. 4 Z 1, 1a bis 3, die Überschrift des § 56 sowie §§ 56 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 61 Abs. 5, 69 Abs. 1, 71 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 76, 77 Abs. 1 und 6, 78 Abs. 1, 6 und 8, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 5 und 6, 92 Abs. 1a und 3, 93 Abs. 4, 94 Abs. 5, 94a Abs. 7, 99 Abs. 4, 104 Abs. 3, 120 Abs. 1 und 1a, 121 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 25 und 28 sowie 126 Abs. 13 sowie die Einträge zu §§ 24b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 12 Abs. 2 und 78 Abs. 3 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 4, Ziffer 14, 3, Absatz 6, 5, Absatz 3 und 4, 6 Absatz 4, 7, Ziffer 2, 4 und 5, 11 Absatz 8, 13, Absatz 3, 6 und 7, 20 Absatz 3, 21, Absatz 2, Ziffer 8, 24, Absatz 3, 24 b, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 27, sowie Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 27 a, Absatz 2, 34, Absatz eins, Ziffer 2, 36, Absatz eins, Ziffer eins, 41, Absatz 2, Ziffer 2, 46, Absatz 2 und Absatz 2 a, 46 a, 51, Absatz eins, 52, Absatz 4, Ziffer eins, eins a bis 3, die Überschrift des Paragraph 56, sowie Paragraphen 56, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 61, Absatz 5, 69, Absatz eins, 71, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 76, 77, Absatz eins und 6, 78 Absatz eins, 6 und 8, 79 Absatz eins, 80, Absatz 2, 5 und 6, 92 Absatz eins a und 3, 93 Absatz 4, 94, Absatz 5, 94 a, Absatz 7, 99, Absatz 4, 104, Absatz 3, 120, Absatz eins und eins a, 121 Absatz eins und 2, 125 Absatz 25 und 28 sowie 126 Absatz 13, sowie die Einträge zu Paragraphen 24 b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 12, Absatz 2 und 78 Absatz 3, treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3 a, folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 3b.
|
Aussetzung des Verfahrens“
|
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 18)“.In Paragraph 2, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 18,)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder des Beschlusses“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder des Beschlusses“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3a wird nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „und Beschlüsse“ sowie nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder Beschlusses“ eingefügt.In Paragraph 3 a, wird nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „und Beschlüsse“ sowie nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder Beschlusses“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:
„Aussetzung des Verfahrens
§ 3b.Paragraph 3 b,
Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.“Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „ , aber innerhalb des EWR-Gebietes“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „ , aber innerhalb des EWR-Gebietes“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde“ durch die Wortfolge „ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde“ durch die Wortfolge „ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;“gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 5 oder 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3, 5 oder 6“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5, oder 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3,, 5 oder 6“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder Z 18)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder Ziffer 18,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „des Einlangens“ durch die Wortfolge „und der Uhrzeit der Antragstellung“ ersetzt und lautet der vorletzte Satz:In Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „des Einlangens“ durch die Wortfolge „und der Uhrzeit der Antragstellung“ ersetzt und lautet der vorletzte Satz:
„Sofern ein Antrag abweichend von § 19 Abs. 1 nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich.“„Sofern ein Antrag abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „weder abgewiesen noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortfolge „weder abgewiesen noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „aus anderen Gründen als nach Abs. 4“ und wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Verwaltungsgerichtes des Landes“ die Wortfolge „ – ausgenommen eine Zurückverweisung gemäß § 28 VwGVG –“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „aus anderen Gründen als nach Absatz 4 und wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Verwaltungsgerichtes des Landes“ die Wortfolge „ – ausgenommen eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, VwGVG –“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „eine Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus““ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „eine Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus““ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 13 Abs. 7 wird das Wort „Niederlassungsbewilligungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, wird das Wort „Niederlassungsbewilligungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 14b Abs. 1 wird das Zitat „§§ 45 oder 48“ durch das Zitat „§ 45“ ersetzt.In Paragraph 14 b, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 45 oder 48“ durch das Zitat „§ 45“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vertreter“ das Wort „persönlich“ eingefügt.Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort „Vertreter“ das Wort „persönlich“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 19 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „deren gesetzlichen Vertreter“ das Wort „persönlich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 19, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „deren gesetzlichen Vertreter“ das Wort „persönlich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kannabweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.“„Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kannabweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und Paragraph 21, Absatz eins, dem nicht entgegensteht.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 19 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 19, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.“Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 21 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Wort „Familienangehörige“ die Wortfolge „jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Familienangehörige“ die Wortfolge „jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 21 Abs. 2 werden in Z 7 das Wort „und“ und in Z 8 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 9 und 10 angefügt:In Paragraph 21, Absatz 2, werden in Ziffer 7, das Wort „und“ und in Ziffer 8, der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts undDrittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 21 Abs. 2 Z 8 und § 64 Abs. 4 entfällt jeweils das Zitat „Abs. 2 Z 3“.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 64, Absatz 4, entfällt jeweils das Zitat „Abs. 2 Ziffer 3,
24.Novellierungsanordnung 24, In § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8,“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10,“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8,“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10,“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 23 Abs. 2 wird das Zitat „§ 21 FPG iVm § 24 Abs. 3 FPG“ durch das Zitat „§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird das Zitat „§ 21 FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, FPG“ durch das Zitat „§ 21 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, FPG“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§ 20e Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Zitat „§ 20e Absatz eins, AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Absatz 2, oder 20e Absatz eins, AuslBG“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 37 Abs. 5 wird die Wortfolge „zur Erteilung eines Aufenthaltstitels“ durch die Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 5, wird die Wortfolge „zur Erteilung eines Aufenthaltstitels“ durch die Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 41a Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde“ eingefügt.In Paragraph 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 45 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 45, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wennAbweichend von Absatz 4, letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf diese angerechnet werden, wenn
sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.“er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 49 Abs. 4 wird nach dem Wort „Erwerbstätigkeit“ das Wort „eine“ eingefügt.In Paragraph 49, Absatz 4, wird nach dem Wort „Erwerbstätigkeit“ das Wort „eine“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 50 Abs. 1 wird das Zitat „§ 49 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz eins, wird das Zitat „§ 49 Absatz 3, durch das Zitat „§ 49 Absatz 4, ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 55 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:Paragraph 55, Absatz 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“„Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 64 Abs. 4 entfällt das Wort „begründeten“ und wird folgender Schlusssatz angefügt:In Paragraph 64, Absatz 4, entfällt das Wort „begründeten“ und wird folgender Schlusssatz angefügt:
“§ 19 gilt.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 67 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 67, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 68) nachweisen.“sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) nachweisen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 67 Abs. 2 entfällt.Paragraph 67, Absatz 2, entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 68 Z 3 lautet:Paragraph 68, Ziffer 3, lautet:
Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 77 Abs. 2 wird in Z 2 und 3 jeweils die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder Z 18)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“ ersetzt und entfällt in Z 2 zudem die Wendung „oder Patenschaftserklärung“.In Paragraph 77, Absatz 2, wird in Ziffer 2 und 3 jeweils die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 18,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,)“ ersetzt und entfällt in Ziffer 2, zudem die Wendung „oder Patenschaftserklärung“.
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 82 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,Die §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 2, 3a, 3b samt Überschrift, 4, 10 Abs. 3 Z 4, 11 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 5 und 6, 13 Abs. 2 Z 3 und Abs. 7, 14b Abs. 1, 19 Abs. 1, 7 und 12, 21 Abs. 2 Z 6 bis 10 und Abs. 6, 23 Abs. 2, 33 Abs. 2, 37 Abs. 5, 41a Abs. 6 Z 2, 45 Abs. 4a, 49 Abs. 4, 50 Abs. 1, 55 Abs. 3, 64 Abs. 4, 67 Abs. 1 Z 1 bis 3, 68 Z 3, 77 Abs. 2 Z 2 und 3, 83 Z 1 und 3 sowie der Eintrag zu § 3b im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 67 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz 6, 3, Absatz 2, 3 a, 3 b, samt Überschrift, 4, 10 Absatz 3, Ziffer 4, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 3 und 5, 12 Absatz 2, 5 und 6, 13 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 7, 14 b, Absatz eins, 19, Absatz eins, 7 und 12, 21 Absatz 2, Ziffer 6 bis 10 und Absatz 6, 23, Absatz 2, 33, Absatz 2, 37, Absatz 5, 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, 45, Absatz 4 a, 49, Absatz 4, 50, Absatz eins, 55, Absatz 3, 64, Absatz 4, 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 68 Ziffer 3, 77, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 83 Ziffer eins und 3 sowie der Eintrag zu Paragraph 3 b, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 67, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 83 Z 1 wird das Zitat „§§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 13 und 38 Abs. 1“ ersetzt und in Z 3 das Zitat „§ 15 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 83, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 13, 38 Absatz eins und 76 Absatz eins, durch das Zitat „§§ 13 und 38 Absatz eins, ersetzt und in Ziffer 3, das Zitat „§ 15 Absatz 4, durch das Zitat „§ 15 Absatz 2, ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:
die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31.“die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt , L 180 vom 29.06.2013, S. 31.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird nach dem Klammerzitat (§ 1 Z 5) die Wendung „ , wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Klammerzitat (Paragraph eins, Ziffer 5,) die Wendung „ , wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.“Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger“ durch die Wortfolge „die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger“ durch die Wortfolge „die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 4 wird in Z 2 nach dem Wort „werden“ das Wort „oder“ angefügt und folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird in Ziffer 2, nach dem Wort „werden“ das Wort „oder“ angefügt und folgende Ziffer 3, eingefügt:
innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,“innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Fremde ohne Aufenthaltsrecht verlieren im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf die Versorgung gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf. Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf Versorgung ist eine Versorgung des Fremden im Sinne des Art. 20 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96, bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet jedenfalls zu gewährleisten.“Fremde ohne Aufenthaltsrecht verlieren im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG den Anspruch auf die Versorgung gemäß Absatz eins,, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung nach Absatz eins, für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf. Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf Versorgung ist eine Versorgung des Fremden im Sinne des Artikel 20, Absatz 5, letzter Satz der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96, bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet jedenfalls zu gewährleisten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 werden in Z 3 das Wort „und“ und in Z 4 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 5 bis 6 angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, werden in Ziffer 3, das Wort „und“ und in Ziffer 4, der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 5 bis 6 angefügt:
Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen undFremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und
Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.“Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„§ 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.“„§ 2 Absatz 6, gilt sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 wird in Abs. 2 nach der Wendung „gemäß § 2 Abs. 1,“ die Wortfolge „ denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber“ eingefügt, die Wortfolge „bestreiten können“ durch die Wortfolge „hätten bestreiten können“ ersetzt und folgender Absatz 3 angefügt:In Paragraph 3, wird in Absatz 2, nach der Wendung „gemäß Paragraph 2, Absatz eins,,“ die Wortfolge „ denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber“ eingefügt, die Wortfolge „bestreiten können“ durch die Wortfolge „hätten bestreiten können“ ersetzt und folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.“Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „kann sich die Behörde“ durch die Wortfolge „kann sich der Bundesminister für Inneres“, die Wendung „für die Behörde tätig und haben dieser“ durch die Wortfolge „für den Bundesminister für Inneres tätig und haben diesem“ und die Wortfolge „die Weisungen der Behörde“ durch die Wendung „dessen Weisungen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „kann sich die Behörde“ durch die Wortfolge „kann sich der Bundesminister für Inneres“, die Wendung „für die Behörde tätig und haben dieser“ durch die Wortfolge „für den Bundesminister für Inneres tätig und haben diesem“ und die Wortfolge „die Weisungen der Behörde“ durch die Wendung „dessen Weisungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§ 45 Absatz eins, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 43 Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dieser Betreuungseinrichtung des Bundes“ die Wortfolge „oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „dieser Betreuungseinrichtung des Bundes“ die Wortfolge „oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde“ durch die Wortfolge „Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde“ durch die Wortfolge „Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8 wird in Abs. 4 nach Wort „Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden“ und in Abs. 6 nach dem Wort „Verfahren“ die Wortfolge „oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung“ eingefügt.In Paragraph 8, wird in Absatz 4, nach Wort „Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden“ und in Absatz 6, nach dem Wort „Verfahren“ die Wortfolge „oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Artikel 11, Grundversorgungsvereinbarung“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 9 Abs. 2, 3 und 3b entfällt jeweils die Wendung „erster Instanz“ und wird in § 9 Abs. 3b nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „und Beschlüsse“ sowie nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder des Beschlusses“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 3b entfällt jeweils die Wendung „erster Instanz“ und wird in Paragraph 9, Absatz 3 b, nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „und Beschlüsse“ sowie nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder des Beschlusses“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bundes“ die Wortfolge „oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bundes“ die Wortfolge „oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Ziffer 6, 2, Absatz eins, eins a, 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 7, 3, Absatz eins bis 3, 4 Absatz eins und 3, 5 Absatz eins, 6, Absatz eins, 8, Absatz 4 und 6, 9 Absatz eins bis 3 b und 10 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann