68. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Börsegesetzes 1989 |
Artikel 4 | Änderung des E-Geldgesetzes 2010 |
Artikel 5 | Änderung des Finanzkonglomerategesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 7 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 8 | Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 |
Artikel 9 | Änderung des Pensionskassengesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Übernahmegesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Artikel 13 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 |
Artikel 14 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b wird der Richtlinienverweis „Art. 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, wird der Richtlinienverweis „"Art". 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 22 Absatz eins, und 2 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 9 wird der Richtlinienverweis „Art. 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Richtlinienverweis „"Art". 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 22 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 31 wird die Wortfolge „im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Wortfolge „im Sinne des Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31, wird die Wortfolge „im Sinne der Artikel eins und 2 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Wortfolge „im Sinne des Artikel 22, Absatz eins bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 37 wird der Richtlinienverweis „Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 37, wird der Richtlinienverweis „"Art". 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 22 Absatz eins bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 6 dritter Satz lautet:Paragraph 22, Absatz 6, dritter Satz lautet:
„Die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.“„Die Paragraphen 43, Absatz eins, 2, und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 71 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1;“Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1;“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 74 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 74, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1, § 22 Abs. 6 und § 71 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 22 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 6 und Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 22, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind.“
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4a Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins, lautet:
die §§ 22 bis 24a, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5 sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;“die Paragraphen 22 bis 24 a, 27 a, 39 Absatz 3 und Absatz 4, 39 a, 43, Absatz eins a, 57, Absatz 5, sowie 74 Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht anwendbar sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 7 lit. c lautet:Paragraph 3, Absatz 7, Litera c, lautet:
§ 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 27a, § 39a, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraphen 22 bis 24 a, Paragraph 27 a,, Paragraph 39 a,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, dieses Bundesgesetzes und Artikel 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb und § 63 Abs. 3a wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, b, b und Paragraph 63, Absatz 3 a, wird der Verweis „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 8, UGB“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.“Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6, 224, 226, Absatz 5, 227, 231, 232, Absatz 5, 237, Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13, 240, 246, 249, Absatz eins, 275, Absatz 2, 278, 279 und 280 a UGB anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.“Für die Zwecke des Absatz eins, gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, eingefügt:
„§ 54a.Paragraph 54 a,
Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 64 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 236 bis 240 und 265 UGB“ durch den Verweis „§§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 236 bis 240 und 265 UGB“ durch den Verweis „§§ 203 Absatz 4, 203, Absatz 5, letzter Satz, 206 Absatz 3, letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 64 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 64, Absatz 2, und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des § 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des Paragraph 243, Absatz 3, Ziffer 3, UGB zu machen.
(3)Absatz 3,Die Angabe der Zinsen nach § 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.“Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3, UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 64 Abs. 5 entfällt.Paragraph 64, Absatz 5, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 65 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§§ 236 und 239 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 1 und 239 UGB“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „§§ 236 und 239 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Absatz eins, Ziffer eins, und 239 UGB“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 wird der Klammerausdruck „(§ 244 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.In Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 6, Litera e und Ziffer 8, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 244, UGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 107 Abs. 86 wird folgender Abs. 87 angefügt:Nach Paragraph 107, Absatz 86, wird folgender Absatz 87, angefügt:
„(87)Absatz 87,§ 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb, § 43 Abs. 1 und 1a, § 54a, § 63 Abs. 3a, § 64, § 65 Abs. 2 Z 1 und § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 64 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 sind auf Unterlagen der Rechnungslegung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden, wobei in diesen Fällen bei Verweisen auf Bestimmungen des UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden ist.“Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 43, Absatz eins, und 1a, Paragraph 54 a,, Paragraph 63, Absatz 3 a,, Paragraph 64,, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 6, Litera e und Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 64, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, sind auf Unterlagen der Rechnungslegung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden, wobei in diesen Fällen bei Verweisen auf Bestimmungen des UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, anzuwenden ist.“
Artikel 3
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.“Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 48d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.In Paragraph 48 d, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 228, Absatz 3, UGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 87 Abs. 4 letzter Satz wird der Richtlinienverweis „Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 2 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 lit. r der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1,“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 4, letzter Satz wird der Richtlinienverweis „Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 2 Absatz 3 und Artikel 17, Absatz eins, Litera r, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 102 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:Nach Paragraph 102, Absatz 40, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,§ 8 Abs. 4, § 48d Abs. 4 und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, gelten Börseunternehmen abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015.“Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 48 d, Absatz 4 und Paragraph 87, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, gelten Börseunternehmen abweichend von Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, als große Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 221, UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,.“
Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:Das E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz lautet:
„E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden.“„E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, haben die Paragraphen 43, Absatz eins, 2 und 3, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz 2, BWG anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4, des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4, des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, ZaDiG, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG, der Paragraphen 7, 11, 12, 14, Absatz eins, 15, 16, Absatz 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 13, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 11, 12 und 14 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, ZaDiG, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG, der Paragraphen 7, 15, 16, Absatz 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 228, Absatz 3, UGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 41 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 41, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 14 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind. § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist § 14 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden.“Paragraph 14, Absatz eins, und 3 und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind. Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 9 wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 6, UGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 10 wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 10, wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 11 wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 11, wird der Verweis „§ 228 Absatz eins und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 12 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1)“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1,“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 12, wird der Richtlinienverweis „"Art". 12 Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG Amtsblatt Nummer L 193 vom 18. Juli 1983, Seite 1)“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 22 Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 12a wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 12 a, wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 6, UGB“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 14 lit. a sublit. aa wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Richtlinienverweis „"Art". 12 Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 22 Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 Z 3 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Richtlinienverweis „"Art". 12 Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 22 Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 18 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 9, 10, 11, 12, 12 a und 14 Litera a, Sub-Litera, a, a und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 93 bis 93c und 103q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten.“„Verwaltungsgesellschaften haben die Paragraphen 2, 20 bis 21, 28 bis 28 b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39 b, 40 bis 41, 43 Absatz eins, 2 und 3, 44 bis 68, 70 a, 74 bis 76, 81 bis 91, 93 bis 93 c und 103 q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 70 Abs. 4 Z 4 wird der Richtlinienverweis „78/660/EWG“ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Richtlinienverweis „78/660/EWG“ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 74 Abs. 7 wird der Richtlinienverweis „83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 7, wird der Richtlinienverweis „83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 154 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.In Paragraph 154, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 228, Absatz 3, UGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 196 Abs. 2 Z 14 lautet:Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1;“Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 200 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Nach Paragraph 200, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 10 Abs. 6, § 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.“Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 154, Absatz 3 und Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind.“
Artikel 7
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 144 Abs. 3 D VII VAG 2016)“ durch den Klammerausdruck „(§ 144 Abs. 3 C VII VAG 2016)“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 144, Absatz 3, D römisch sieben VAG 2016)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 144, Absatz 3, C römisch sieben VAG 2016)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 26c Z 54 wird folgende Z 55 angefügt:Nach Paragraph 26 c, Ziffer 54, wird folgende Ziffer 55, angefügt:
§ 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 44d samt Überschrift lautet:Paragraph 44 d, samt Überschrift lautet:
„Technisches Meldeformat
§ 44d.Paragraph 44 d,
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des § 6 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, und des § 44 und § 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 318 vom 27.11.1998 Seite 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951 aus 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 269 vom 14.10.2009 Seite 1, des Paragraph 6, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, und des Paragraph 44 und Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz von den in Paragraph 44, Absatz 2, genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Abs. 1 genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Absatz eins, genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Abs. 1) zu verwenden.“Die in Paragraph 44, Absatz 2, genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Absatz eins,) zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 67 Abs. 3 wird die Wortfolge „des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wortfolge „des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897,“ und die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Zitierung „§§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 3, wird die Wortfolge „des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wortfolge „des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,,“ und die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Zitierung „§§ 199, 225 Absatz 3 und 6, 227, 237 Absatz eins, Ziffer 5,, sowie 244 bis 267b UGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 68 Abs. 3 wird der Verweis „§ 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und Z 5, HGB“ durch den Verweis „§ 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 3, wird der Verweis „§ 243 Absatz eins bis 3, mit Ausnahme von Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 5,, HGB“ durch den Verweis „§ 243 Absatz eins, bis 3, mit Ausnahme von Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5, UGB“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 89 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 89, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 67, Absatz 3 und Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „Im Nachweis gemäß § 25 Abs. 9“ durch die Wortfolge „In den Leitlinien für das Risikomanagement“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird die Wortfolge „Im Nachweis gemäß Paragraph 25, Absatz 9, durch die Wortfolge „In den Leitlinien für das Risikomanagement“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 9 lautet:Paragraph 25, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist. Die Pensionskasse hat schriftliche Leitlinien für das Risikomanagement zu erstellen und zu implementieren, die bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich
Risikoanalyse und Risikobewertung,
Asset-Liability-Management,
Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage
festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30 Abs. 2 wird die Bezeichnung „HGB“ durch die Bezeichnung „Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird die Bezeichnung „HGB“ durch die Bezeichnung „Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 30a Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.“der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, UGB zu enthalten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung „§ 271 und § 271a HGB“ durch die Zitierung „§ 271 und § 271a UGB“ und im zweiten Satz die Zitierung „§ 271a HGB“ durch die Zitierung „§ 271a UGB“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz wird die Zitierung „§ 271 und Paragraph 271 a, HGB“ durch die Zitierung „§ 271 und Paragraph 271 a, UGB“ und im zweiten Satz die Zitierung „§ 271a HGB“ durch die Zitierung „§ 271a UGB“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 270 Abs. 3 HGB“ durch die Zitierung „§ 270 Abs. 3 UGB“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 270 Absatz 3, HGB“ durch die Zitierung „§ 270 Absatz 3, UGB“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 273 Abs. 2 HGB“ durch die Zitierung „§ 273 Abs. 2 UGB“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 3, wird die Zitierung „§ 273 Absatz 2, HGB“ durch die Zitierung „§ 273 Absatz 2, UGB“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Schlussteil des § 31a wird die Zitierung „§ 275 Abs. 2 HGB“ durch die Zitierung „§ 275 Abs. 2 UGB“ ersetzt.Im Schlussteil des Paragraph 31 a, wird die Zitierung „§ 275 Absatz 2, HGB“ durch die Zitierung „§ 275 Absatz 2, UGB“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 51 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 40, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,§ 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 9, § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 1, 2 und 3 und § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:Das Übernahmegesetz – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 wird jeweils der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, Absatz 5, wird jeweils der Verweis „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 8, UGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 Abs. 4 lautet:Paragraph 35, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 37 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 37, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 119i Abs. 37 wird folgender Abs. 38 angefügt:Nach Paragraph 119 i, Absatz 37, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 130b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 130 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 130b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 130 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet wird, in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anzuwenden.“Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet wird, in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2015, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance Bericht“ durch den Eintrag „§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht“, der Eintrag „§ 145 Entwicklung von Vermögensgegenständen“ durch den Eintrag „§ 145 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz“ und der Eintrag „§ 168 Nutzung der von der EIOPA vorzulegenden technischen Informationen:“ durch den Eintrag „§ 168 Nutzung der von der EIOPA vorzulegenden technischen Informationen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 3 und § 69 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „auf Gegenseitigkeit“.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 69, Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge „auf Gegenseitigkeit“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) In Z 28 lit. a wird der Verweis „gemäß Art. 4 Z 1, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU“ durch den Verweis „gemäß Art. 3 Z 1, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.a) In Ziffer 28, Litera a, wird der Verweis „gemäß Artikel 4, Ziffer eins, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU“ durch den Verweis „gemäß Artikel 3, Ziffer eins, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
b) Z 54 und 55 lauten:b) Ziffer 54 und 55 lauten:
Durchführungsverordnung (EU): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015.Durchführungsverordnung (EU): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35 aus 2015,.
ESRB: den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.“ESRB: den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010,.“
c) Der Text der bisherigen Ziffern 55., 56. und 57. erhält die Bezeichnung „56.“, „57.“ und „58.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Begriff „das Versicherungsunternehmen“ durch den Begriff „das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ und in Z 3 wird der Begriff „andere Versicherungsunternehmen“ durch den Begriff „andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Begriff „das Versicherungsunternehmen“ durch den Begriff „das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ und in Ziffer 3, wird der Begriff „andere Versicherungsunternehmen“ durch den Begriff „andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 2 erster Satz wird der Verweis „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz wird der Verweis „§ 10 Absatz 2 und 3 durch den Verweis „§ 10 Absatz eins bis 3 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis. § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 8 und § 16 Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden. Die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 zur Aufstellung einer Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks entfällt.“Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 6 und 8 und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden. Die Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, zur Aufstellung einer Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks entfällt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 50 Abs. 3 wird der Verweis „§ 92 bis 94 AktG“ durch den Verweis „§ 92 Abs. 1 bis 4 und 5, § 93 und § 94 AktG“ und in § 50 Abs. 4 wird der Verweis „§ 95 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 AktG sowie § 96 und § 97 AktG“ durch den Verweis „§ 95 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7, § 96 und § 97 AktG“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 3, wird der Verweis „§ 92 bis 94 AktG“ durch den Verweis „§ 92 Absatz eins bis 4 und 5, Paragraph 93 und Paragraph 94, AktG“ und in Paragraph 50, Absatz 4, wird der Verweis „§ 95 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 AktG sowie Paragraph 96 und Paragraph 97, AktG“ durch den Verweis „§ 95 Absatz 2, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 96 und Paragraph 97, AktG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 54 Abs. 4 wird der Verweis „§ 41 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 42 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 4, wird der Verweis „§ 41 Absatz 4, durch den Verweis „§ 42 Absatz 7, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 55 Abs. 2 wird der Verweis „§ 195 Abs. 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG“ durch den Verweis „§ 195 Abs. 1a, 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz 2, wird der Verweis „§ 195 Absatz 3 und 4 erster Satz und Paragraph 196,, Paragraph 197 und Paragraph 198, AktG“ durch den Verweis „§ 195 Absatz eins a, 3 und 4 erster Satz und Paragraph 196,, Paragraph 197 und Paragraph 198, AktG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 62 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder unversteuerter Rücklagen“.In Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder unversteuerter Rücklagen“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 71 Abs. 1 lautet:Paragraph 71, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, der Sicherheitsrücklage, der Risikorücklage und den sonstigen Rücklagen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 74 entfällt in Abs. 1 der zweite Satz und es wird in Abs. 2 nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „dieser Satzungsänderung“ eingefügt.In Paragraph 74, entfällt in Absatz eins, der zweite Satz und es wird in Absatz 2, nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „dieser Satzungsänderung“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 79 Abs. 1 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine gelten § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 5 und 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, § 149 Abs. 1 bis 3, § 151 und § 153 sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.“Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine gelten Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 5 und 6, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2,, Paragraph 149, Absatz eins bis 3, Paragraph 151 und Paragraph 153, sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 89 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die Risikorücklage und“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 89 Abs. 7 und § 263 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis „§ 149 Abs. 2 letzter Satz“ durch den Verweis „§ 149 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 7 und Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Verweis „§ 149 Absatz 2, letzter Satz“ durch den Verweis „§ 149 Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 91 Abs. 2 wird das Wort „zwischen“ durch das Wort „für“ und das Wort „Männern“ durch das Wort „Männer“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 2, wird das Wort „zwischen“ durch das Wort „für“ und das Wort „Männern“ durch das Wort „Männer“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 98 Abs. 3 zweiter Satz entfällt das Wort „auf“ und die Wortfolge „und Anwartschaftsberechtigten“.In Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz entfällt das Wort „auf“ und die Wortfolge „und Anwartschaftsberechtigten“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 109 Abs. 3 wird die Wortfolge „Eine Auslagerung darf nicht vorgenommen werden,“ durch die Wortfolge „Eine Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht vorgenommen werden,“ ersetzt.In Paragraph 109, Absatz 3, wird die Wortfolge „Eine Auslagerung darf nicht vorgenommen werden,“ durch die Wortfolge „Eine Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht vorgenommen werden,“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 116 Abs. 8 wird der Verweis „§ 261 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 123 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 116, Absatz 8, wird der Verweis „§ 261 Absatz 4, durch den Verweis „§ 123 Absatz 7, ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 127 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.In Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 wird der Verweis „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 8, UGB“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 133 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 133, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 133 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Sinne des § 129 Abs. 2)“ durch die wird die Wortfolge „im Sinne des § 129 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 133, Absatz 8, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2,)“ durch die wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 136 samt Überschrift lautet:Paragraph 136, samt Überschrift lautet:
„Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung gelten die folgenden Bestimmungen:
für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Paragraph 96,, Paragraph 104 und Paragraph 108, AktG sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 137, Absatz 2 und Paragraph 138, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden;
für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.“
24.Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift des § 137 und in § 137 Abs. 2 sowie in § 248 Abs. 2 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Corporate Governance Bericht“ durch die Wortfolge „Corporate Governance-Bericht“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 137 und in Paragraph 137, Absatz 2, sowie in Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „Corporate Governance Bericht“ durch die Wortfolge „Corporate Governance-Bericht“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 137 Abs. 4 wird nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ die Wortfolge „und Rückversicherungsunternehmen“ eingefügt.In Paragraph 137, Absatz 4, wird nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ die Wortfolge „und Rückversicherungsunternehmen“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 138 Abs. 8 dritter Satz wird der Verweis „§ 266 Z 4 UGB“ durch den Verweis „§ 266 Z 4 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Z 6 UGB“ ersetzt.In Paragraph 138, Absatz 8, dritter Satz wird der Verweis „§ 266 Ziffer 4, UGB“ durch den Verweis „§ 266 Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6, UGB“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 140 Abs. 9 lautet:Paragraph 140, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 146 Abs. 5 Z 8) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 146 Abs. 5 Z 9) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen“Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Paragraph 146, Absatz 5, Ziffer 8,) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Paragraph 146, Absatz 5, Ziffer 9,) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 140 Abs. 11 wird der Verweis „§ 237 Z 1 und § 266 Z 1 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 5 und § 266 Z 3 UGB“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz 11, wird der Verweis „§ 237 Ziffer eins und Paragraph 266, Ziffer eins, UGB“ durch den Verweis „§ 237 Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 266, Ziffer 3, UGB“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 141 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „sind“.In Paragraph 141, Absatz eins, erster Satz entfällt das Wort „sind“.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 141 Abs. 3 und 4 wird der Verweis „Posten A., B. und C.“ jeweils durch den Verweis „Posten A. und B.“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz 3, und 4 wird der Verweis „Posten A., B. und C.“ jeweils durch den Verweis „Posten A. und B.“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 143 Abs. 3 entfällt.Paragraph 143, Absatz 3, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 144 wird wie folgt geändert:Paragraph 144, wird wie folgt geändert:
a) Die Posten A. I. bis A. IV. des Abs. 2 lauten:a) Die Posten A. römisch eins. bis A. römisch vier. des Absatz 2, lauten:
Entgeltlich erworbener Firmenwert
Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)“Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)“
b) Der Posten F. III. des Abs. 2 erhält die Bezeichnung „III. Andere Vermögensgegenstände“; der Posten F. IV. des Abs. 2 entfällt.b) Der Posten F. römisch drei. des Absatz 2, erhält die Bezeichnung „III. Andere Vermögensgegenstände“; der Posten F. römisch vier. des Absatz 2, entfällt.
c) Der Posten I. des Abs. 2 erhält die Bezeichnung „I. Aktive latente Steuern“; danach werden folgende Posten J. bis M. angefügt:c) Der Posten römisch eins. des Absatz 2, erhält die Bezeichnung „I. Aktive latente Steuern“; danach werden folgende Posten J. bis M. angefügt:
Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)“Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)“
d) Der Posten A. I. 1. des Abs. 3 lautet:d) Der Posten A. römisch eins. 1. des Absatz 3, lautet:
Nennbetrag
davon eigene Anteile“
e) Der Posten A. V. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „V. Risikorücklage“.e) Der Posten A. römisch fünf. des Absatz 3, erhält die Bezeichnung „V. Risikorücklage“.
f) Nach dem Posten A. VI. des Abs. 3 wird folgender Posten A. VII. eingefügt:f) Nach dem Posten A. römisch sechs. des Absatz 3, wird folgender Posten A. römisch sieben. eingefügt:
„VII.Ziffer römisch sieben
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (gilt nur für die Konzernbilanz)“
g) Der Posten B. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „B. Nachrangige Verbindlichkeiten“; die bisherigen Posten B. I. bis B. III. des Abs. 3 entfallen.g) Der Posten B. des Absatz 3, erhält die Bezeichnung „B. Nachrangige Verbindlichkeiten“; die bisherigen Posten B. römisch eins. bis B. römisch drei. des Absatz 3, entfallen.
h) Der Posten C. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „C. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)“.h) Der Posten C. des Absatz 3, erhält die Bezeichnung „C. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)“.
i) Der Posten F. IV. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „IV. Rückstellungen für passive latente Steuern“; danach wird folgender Posten F. V. eingefügt:i) Der Posten F. römisch vier. des Absatz 3, erhält die Bezeichnung „IV. Rückstellungen für passive latente Steuern“; danach wird folgender Posten F. römisch fünf. eingefügt:
j) Nach dem Posten J. des Abs. 3 werden folgende Posten K. bis M. angefügt:j) Nach dem Posten J. des Absatz 3, werden folgende Posten K. bis M. angefügt:
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)“Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)“
k) Die Abs. 5 bis 9 entfallen.k) Die Absatz 5 bis 9 entfallen.
33.Novellierungsanordnung 33, § 145 samt Überschrift lautet:Paragraph 145, samt Überschrift lautet:
„Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz
§ 145.Paragraph 145,
Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).“ Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des Paragraph 144, Absatz 2, und 3).“
34.Novellierungsanordnung 34, § 146 Abs. 5 Z 13 und 14 lautet:Paragraph 146, Absatz 5, Ziffer 13 und 14 lautet:
Auflösung von Rücklagen
Auflösung von Kapitalrücklagen
Auflösung der Sicherheitsrücklage
Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGBAuflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz 6, UGB
Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen
Auflösung der freien Rücklagen
Auflösung der Risikorücklage
Zuweisung an Rücklagen
Zuweisung an die Sicherheitsrücklage
Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGBZuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz 6, UGB
Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen
Zuweisung an freie Rücklagen
Zuweisung an die Risikorücklage
35.Novellierungsanordnung 35, § 148 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.Paragraph 148, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 149 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren Wert“ durch die Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert“ ersetzt.In Paragraph 149, Absatz 2, wird die Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren Wert“ durch die Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 150 Abs. 4 lautet:Paragraph 150, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Auf versicherungstechnische Rückstellungen sind § 198 Abs. 8 Z 3 und § 211 UGB nicht anwendbar.“Auf versicherungstechnische Rückstellungen sind Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 3 und Paragraph 211, UGB nicht anwendbar.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 155 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Begriff „Reingewinn“ durch den Begriff „Bilanzgewinn“ ersetzt.In Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird jeweils der Begriff „Reingewinn“ durch den Begriff „Bilanzgewinn“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Der bisherige Text des § 155 Abs. 2 Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“; davor wird folgende Z 1 eingefügt:Der bisherige Text des Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer eins, erhält die Bezeichnung „1a.“; davor wird folgende Ziffer eins, eingefügt:
die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 144 Abs. 2 der Gesamtbilanz; dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen; § 226 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden;“die Entwicklung der Posten A., B. römisch eins. und B. römisch zwei. des Paragraph 144, Absatz 2, der Gesamtbilanz; dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen; Paragraph 226, Absatz eins, UGB ist nicht anzuwenden;“
40.Novellierungsanordnung 40, § 155 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Beträge, die unter den Posten A. III., B. III. 8., D. IV. und F. III. des § 144 Abs. 2 sowie D. VII., F. V. und H. V. des § 144 Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;“Beträge, die unter den Posten A. römisch drei., B. römisch drei. 8., D. römisch vier. und F. römisch drei. des Paragraph 144, Absatz 2, sowie D. römisch sieben., F. römisch fünf. und H. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 155 Abs. 2 Z 12 lit. e wird der Verweis „§ 237 Z 4 und 13 UGB“ durch den Verweis „§ 238 Abs. 1 Z 13 und § 239 Abs. 1 Z 2 UGB“ ersetzt.In Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer 12, Litera e, wird der Verweis „§ 237 Ziffer 4 und 13 UGB“ durch den Verweis „§ 238 Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, UGB“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 155 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 155, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Sind die Beträge der Posten 8. und 9. des § 146 Abs. 5 für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang und im Konzernanhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.“Sind die Beträge der Posten 8. und 9. des Paragraph 146, Absatz 5, für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang und im Konzernanhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 155 Abs. 4 bis 6 lautet:Paragraph 155, Absatz 4 bis 6 lautet:
„(4)Absatz 4,Die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.Die Angaben gemäß Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2, UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.
(5)Absatz 5,Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 sind im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des Paragraph 144, Absatz 2, sind im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.
(6)Absatz 6,Als Zeitwert gilt:
für Grundstücke und Bauten derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung der unternehmerischen Sorgfalt Bedacht zu nehmen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 155 Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:Nach Paragraph 155, Absatz 7, werden folgende Absatz 7 a und 7 b eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Posten A. IV. des § 144 Abs. 2 und Posten C. des § 144 Abs. 3 sowie wesentliche Änderungen dieser Posten gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.Posten A. römisch vier. des Paragraph 144, Absatz 2 und Posten C. des Paragraph 144, Absatz 3, sowie wesentliche Änderungen dieser Posten gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
(7b)Absatz 7 b,Die Zusammensetzung der Posten gemäß § 145 ist im Konzernanhang entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Dabei ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.“Die Zusammensetzung der Posten gemäß Paragraph 145, ist im Konzernanhang entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Dabei ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 155 Abs. 17 lautet:Paragraph 155, Absatz 17, lautet:
„(17)Absatz 17,§ 237 Abs. 1 Z 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und § 240 UGB sind nicht anzuwenden.“Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 240, UGB sind nicht anzuwenden.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 156 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, unddie Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß Paragraph 109, auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
47.Novellierungsanordnung 47, § 246 Abs. 3 lautet:Paragraph 246, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß § 198 Abs. 9, § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 2, § 237 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 238 Abs. 1 Z 7, 8, 14, 15, 16 und 19, § 239 Abs. 2 und § 241 Z 6 UGB und die Angaben gemäß § 140 Abs. 9, § 145 und § 155 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.“Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß Paragraph 198, Absatz 9,, Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 7, Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 14, 15, 16 und 19, Paragraph 239, Absatz 2 und Paragraph 241, Ziffer 6, UGB und die Angaben gemäß Paragraph 140, Absatz 9,, Paragraph 145 und Paragraph 155, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 264 Abs. 3 wird der Verweis „gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 7, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a“ durch den Verweis „gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a“ ersetzt.In Paragraph 264, Absatz 3, wird der Verweis „gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer eins, und 7, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 4, lit. a“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer eins und 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 4, lit. a“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 267 Abs. 3 lautet:Paragraph 267, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.“Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 271 wird wie folgt geändert:Paragraph 271, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz ist der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.“Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 304, Absatz 3, zweiter Satz ist der FMA von den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.“
b) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 wird das Wort „Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.b) In Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, wird das Wort „Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.
c) In Abs. 3 erster Satz und letzter Satz wird jeweils das Wort „Gebührensatz“ durch das Wort „Kostensatz“ ersetzt.c) In Absatz 3, erster Satz und letzter Satz wird jeweils das Wort „Gebührensatz“ durch das Wort „Kostensatz“ ersetzt.
d) In Abs. 3 vierter Satz wird die Wortfolge „einer betraglichen Mindestgebühr“ durch die Wortfolge „von betraglichen Mindestkosten“ ersetzt.d) In Absatz 3, vierter Satz wird die Wortfolge „einer betraglichen Mindestgebühr“ durch die Wortfolge „von betraglichen Mindestkosten“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 294 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 294, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
dem ESRB, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind und“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 333 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Verweis „§ 5 Z 4“ das Wort „gemäß“ eingefügt.In Paragraph 333, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Verweis „§ 5 Ziffer 4, das Wort „gemäß“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 333 Abs. 1 Z 7 letzter Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 333, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ ein Beistrich eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 333 Abs. 5 lautet:Paragraph 333, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.“Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. römisch drei. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. römisch drei. bis A. römisch sechs. des Paragraph 144, Absatz 3, als A. römisch vier. bis A. römisch sieben. und in der Konzernbilanz der Posten A. römisch sieben. als A. römisch acht. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß Paragraph 243, Absatz 3, Ziffer 3, UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 333 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Nach Paragraph 333, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, anzuwenden.Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) einzustellen.“Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3,) einzustellen.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 335 Abs. 9 und 10 lauten:Paragraph 335, Absatz 9 und 10 lauten:
„(9)Absatz 9,Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden undam 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden und
andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß § 172 eingestuft würden.andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß Paragraph 172, eingestuft würden.
(10)Absatz 10,Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden undje nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.“am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 336 Abs. 3 lautet:Paragraph 336, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Verträge, aus denen sich die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt,
versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 festgelegt undversicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, festgelegt und
§ 166 wird auf diese Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen nicht angewendet.“Paragraph 166, wird auf diese Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen nicht angewendet.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 340 samt Überschrift lautet:Paragraph 340, samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen
§ 340.Paragraph 340,
§ 1 Abs. 1 Z 3, § 5 Z 28 lit. a und Z 54 bis 58, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 74, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 109 Abs. 3, § 116 Abs. 8, § 127 Abs. 1 Z 3 und 4, § 133 Abs. 3 und 8, § 136, § 137, § 138 Abs. 8, § 140 Abs. 9 und 11, § 141 Abs. 1, 3 und 4, § 144 Abs. 2 und 3, § 145, § 146 Abs. 5 Z 13 und 14, § 148, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 4, § 155 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 1, 1a, 7 und 12 lit. e, Abs. 3a, 4 bis 6, 7a, 7b und 17, § 156 Abs. 1 Z 1, § 246 Abs. 3, § 248 Abs. 2 Z 3, § 263 Abs. 1 Z 6, § 264 Abs. 3, § 267 Abs. 3, § 271, § 294 Abs. 3 Z 2, § 333 Abs. 1 Z 2 und 7, Abs. 5, 9 und 10, § 335 Abs. 9 und 10, § 336 Abs. 3 und § 342 Abs. 3 Z 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 143 Abs. 3 und § 144 Abs. 5 bis 9 außer Kraft.“ Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5, Ziffer 28, Litera a und Ziffer 54 bis 58, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 3, und 4, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 74,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 109, Absatz 3,, Paragraph 116, Absatz 8,, Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 133, Absatz 3 und 8, Paragraph 136,, Paragraph 137,, Paragraph 138, Absatz 8,, Paragraph 140, Absatz 9 und 11, Paragraph 141, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 144, Absatz 2, und 3, Paragraph 145,, Paragraph 146, Absatz 5, Ziffer 13 und 14, Paragraph 148,, Paragraph 149, Absatz 2,, Paragraph 150, Absatz 4,, Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer eins, eins a, 7 und 12 Litera e,, Absatz 3 a, 4 bis 6, 7 a, 7 b und 17, Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 246, Absatz 3,, Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 264, Absatz 3,, Paragraph 267, Absatz 3,, Paragraph 271,, Paragraph 294, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 333, Absatz eins, Ziffer 2 und 7, Absatz 5, 9 und 10, Paragraph 335, Absatz 9 und 10, Paragraph 336, Absatz 3 und Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten Paragraph 143, Absatz 3 und Paragraph 144, Absatz 5, bis 9 außer Kraft.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 342 Abs. 3 Z 7 wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 279 vom 19.10.2013 S. 2“ durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 7 folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 279 vom 19.10.2013 S. 2“ durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1.“Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35 aus 2015, zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 12 vom 17.01.2015 Seite 1.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 345 Abs. 1 lautet:In Paragraph 345, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 23 und 26 wird der Verweis „§ 244 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 23, und 26 wird der Verweis „§ 244 Absatz eins und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 6, UGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 24 wird der Verweis „§ 244 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 24, wird der Verweis „§ 244 Absatz eins und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 73 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG“ durch den Verweis „§§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG“ durch den Verweis „§§ 43 Absatz eins, 2 und 3, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 108 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:Nach Paragraph 108, Absatz 20, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 1 Z 23, 24 und 26 und § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.“Paragraph eins, Ziffer 23, 24 und 26 und Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind.“
Artikel 14
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 27 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1,“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 27, wird der Richtlinienverweis „"Art". 12 Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss“ durch den Richtlinienverweis „"Art". 22 Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden.“„Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, haben die Paragraphen 43, Absatz eins, 2 und 3, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz 2, BWG anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, der §§ 15 bis 19, 21, 22, 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 19 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der §§ 5 Abs. 5, 15, 16, 17 und 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, der §§ 11 Abs. 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, der Paragraphen 15 bis 19, 21, 22, 23 Absatz 2 und 25 Absatz eins, sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 19, Absatz eins,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der Paragraphen 5, Absatz 5, 15, 16, 17 und 25 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, der Paragraphen 11, Absatz 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
falls Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger angeboten werden, dem Zahler;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 65 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 228, Absatz 3, UGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 76 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;“Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19;“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 79 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Nach Paragraph 79, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 3 Z 27, § 25 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind. § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist § 25 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden.“Paragraph 3, Ziffer 27,, Paragraph 25, Absatz eins, und 3, Paragraph 65, Absatz 3 und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind. Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden.“
Fischer
Faymann