BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 17. Juni 2015

Teil römisch eins

65. Bundesgesetz:

Dienstrechts-Novelle 2015

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 585 Ausschussbericht 604 Sitzung 75,, Bundesrat:, 9373 Ausschussbericht 9382 Sitzung 842,, )

65. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

"Art".

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

13

Änderung des Bundesbahngesetzes

14

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

15

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

16

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

17

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

18

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

19

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

20

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

21

Änderung des Bezügegesetzes

22

Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

23

Änderung des Bundesbezügegesetzes

24

Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

25

Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

26

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

27

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

28

Änderung des Wehrgesetzes 2001

29

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, oder
    2. Ziffer 2
      einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 8, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167,“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV),“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz 3 und 4 sowie in Paragraph 15 a, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „§ 39 des HDG 2002“ durch die Wortfolge „§ 40 HDG 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer eins, entfällt der Beistrich nach dem Klammerausdruck „(zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 72, lautet:

„Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 75 d, samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

Paragraph 75 d,

  1. Absatz eins,Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 8a, Dem Paragraph 75 d, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 78 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 109, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

Novellierungsanordnung 10a, Dem Paragraph 140, Absatz 3, wird folgende letzte Zeile angefügt:

„für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen

Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug“

Novellierungsanordnung 10b, In Paragraph 140, Absatz 4 und Paragraph 256, Absatz 3, wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „M ZO 2,“ der Ausdruck „M ZO 3,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 146, Absatz 2, werden in der linken Spalte der Tabelle in der dritten Zeile die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 148, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.
  2. Absatz 4,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 151, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die Paragraphen 13 und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 151, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung).“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 151, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 152, Absatz 2, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraphen 152 d, 259 und 272 wird jeweils das Zitat „HDG 2002“ durch das Zitat „HDG 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 161, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 161, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 200 k, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 203 a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 207 i, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 213 b, werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 219, Absatz 5 c, entfällt die Wortfolge „an höheren Schulen vergleichbaren Schulen“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 221, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 221, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 227, Ziffer 2 und in Paragraph 277, wird jeweils das Wort „Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „Schulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektorin) bzw. Schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektor)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 234, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 31a, Dem Paragraph 243, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M ZO 2, M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 284, erhält der Absatz 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, die Bezeichnung „80a“.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 85 und 86 angefügt:

  1. Absatz 85,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 203 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 207 i, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 2 und 2 Punkt 7 Punkt 3 und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 9, 3 Punkt 5 Punkt 10 und 3 Punkt 5 Punkt 11 sowie der Entfall von Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 4, mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 256, Absatz 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b und c, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 38,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 40, Litera a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b und c, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 45 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, b und g mit 1. März 2014,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, mit 23. Juni 2014,
    4. Ziffer 4
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 38 a und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 45 a, mit 1. August 2014,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 219, Absatz 5 c, mit 1. September 2014,
    6. Ziffer 6
      Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 17, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 50 und 51 Punkt 3 sowie der Entfall von Paragraph 234, Absatz 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 17, Litera b, letzter Satz mit 1. Jänner 2015,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 und 4, Paragraph 151, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 6 a,, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 12, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 16 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Anlage 1 Ziffer 17,, Anlage 1 Ziffer 17 Punkt 2, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 17 b, Punkt 2, Litera a und Anlage 1 Ziffer 17 c, Punkt eins, erster Satz sowie der Entfall des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 151, Absatz 10, mit 12. Februar 2015,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 213 b, mit 1. März 2015,
    9. Ziffer 9
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 40, Litera b, mit 1. Mai 2015,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 140, Absatz 3,, die Einfügung der Wortfolge in Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 7, Litera c und d mit 1. Juli 2015,
    11. Ziffer 11
      der Entfall der Wortfolge in Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, mit Ablauf des 30. Juni 2016,
    12. Ziffer 12
      Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 3 und 4, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 72,, Paragraph 75 d, samt Überschrift, Paragraph 78 c, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 152 d,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 200 k, Absatz eins,, Paragraph 221, Absatz eins und 5, Paragraph 227, Ziffer 2,, Paragraph 243, Absatz 8,, Paragraph 259,, Paragraph 272,, Paragraph 277,, Paragraph 284, Absatz 80 a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 14,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15 und Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
    Auf Personen, die den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert haben, ist Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung weiterhin anwendbar.
  2. Absatz 86,Auf Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen die für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 ab dem 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei für das allfällige Erfordernis des Erreichens einer bestimmten Gehaltsstufe Paragraph 169 e, Absatz 3, GehG sinngemäß gilt.“

Novellierungsanordnung 35, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, werden die Bezeichnung „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“, die Bezeichnung „Sektion römisch drei (Wirtschafts- und integrationspolitische Sektion)“ durch die Bezeichnung „Sektion römisch drei (EU-Koordination und wirtschaftspolitische Angelegenheiten)“ sowie die Bezeichnung „Sektion römisch sechs (Administrative Sektion)“ durch die Bezeichnung „Sektion römisch sechs (Administrative Angelegenheiten, Infrastruktur)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    der Sektion Steuerung und Services,
    der Sektion römisch eins (Umwelt und Klimaschutz),
    der Sektion römisch zwei (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),
    der Sektion römisch drei (Forstwirtschaft),
    der Sektion römisch vier (Wasserwirtschaft),
    der Sektion römisch fünf (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),“

Novellierungsanordnung 38, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, lautet mit Wirksamkeit vom 1. März 2014:

  1. Litera l
    im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
    1. Sub-Litera, a, a
      im Verwaltungsbereich Wirtschaft
      des Centers 1 (Wirtschaftspolitik, Innovation und Technologie),
      des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),
      der Sektion römisch eins (Unternehmenspolitik),
      der Sektion römisch drei (Tourismus und Historische Objekte),
      der Sektion römisch vier (Energie und Bergbau),
    2. Sub-Litera, b, b
      im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung
      der Sektion römisch eins (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum),“

Novellierungsanordnung 39, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, lautet mit Wirksamkeit vom 1. August 2014:

  1. Litera l
    im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
    1. Sub-Litera, a, a
      im Verwaltungsbereich Wirtschaft
      des Centers 1 (Wirtschaftspolitik, Innovation und Technologie),
      des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),
      der Sektion römisch eins (Unternehmenspolitik),
      der Sektion römisch zwei (Tourismus und Historische Objekte),
      der Sektion römisch drei (Energie und Bergbau),
    2. Sub-Litera, b, b
      im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung
      der Sektion römisch vier (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum),“

Novellierungsanordnung 40, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m, lautet:

  1. Litera m
    im Bundesministerium für Familien und Jugend
    der Sektion Familien und Jugend,“

Novellierungsanordnung 40a, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, wird die Zeile „der Sektion römisch zwei (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“ wie folgt ersetzt:

a) mit Wirksamkeit vom 1. März 2014 durch folgende Zeilen:

„der Sektion römisch zwei (Kunst),
der Sektion römisch sechs (Kultur),“

b) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 durch folgende Zeile:

„der Sektion römisch zwei (Kunst und Kultur),“

Novellierungsanordnung 42, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, werden die Bezeichnung „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ sowie die Bezeichnung „Sektion römisch sieben (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik)“ durch die Bezeichnung „Sektion römisch sieben (Entwicklungszusammenarbeit sowie Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung und Frauen
    der Sektion für internationale Angelegenheiten,
    der Sektion römisch eins (Allgemein bildendes Schulwesen; Qualitätsentwicklung und –sicherung; BIFIE; Pädagogische Hochschulen),
    der Sektion römisch zwei (Berufsbildendes Schulwesen, Erwachsenenbildung und Schulsport),
    der Sektion römisch vier (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“

Novellierungsanordnung 44, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),“

Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, wird nach der Wortfolge „der Sektion römisch eins (Zivilrecht),“ die Wortfolge „der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, entfällt die Wortfolge „der Sektion römisch drei (Personal und Strafvollzug),“.

Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, lautet mit Wirksamkeit vom 1. März 2014:

  1. Litera j
    im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung
    der Sektion römisch zwei (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch drei (Budget; Wissenschaftsvermittlung; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Protokoll; Support International),“

Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, lautet mit Wirksamkeit vom 1. August 2014:

  1. Litera j
    im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung
    der Sektion römisch fünf (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch sechs (Budget; Wissenschaftsvermittlung; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Protokoll; Support International),“

Novellierungsanordnung 49, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, wird

a) in Litera a, die Bezeichnung „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“,

b) in Litera b, die Bezeichnung „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ sowie

c) in Litera g, die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 6 Punkt 18, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19, angefügt:

  1. eins Punkt 6 Punkt 19
    im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt.“

Novellierungsanordnung 51, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 7 Punkt 13, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 7 Punkt 14 und Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15, angefügt:

  1. eins Punkt 7 Punkt 14
    im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,
  2. eins Punkt 7 Punkt 15
    im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck.“

Novellierungsanordnung 52, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 53, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt eins, lautet:

  1. 2 Punkt 6 Punkt eins
    im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die zugeteilte Konsularreferentin oder der zugeteilte Konsularreferent an der Botschaft in Moskau,“

Novellierungsanordnung 54, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 2 und 2 Punkt 7 Punkt 3 lautet:

  1. 2 Punkt 7 Punkt 2
    im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
  2. 2 Punkt 7 Punkt 3
    im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebsprüfung in einem Zollamt,“

Novellierungsanordnung 55, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 9, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 10 und 3 Punkt 5 Punkt 11 angefügt:

  1. 3 Punkt 5 Punkt 10
    im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
  2. 3 Punkt 5 Punkt 11
    im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Kundenteam in einem Zollamt.“

Novellierungsanordnung 57, In Anlage 1 wird nach der Ziffer 3 Punkt 16, folgende Ziffer 3 Punkt 17, samt Überschrift angefügt:

„Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

  1. 3 Punkt 17
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 23, der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin römisch eins. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse oder der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 58, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11, samt Überschrift lautet:

„Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

  1. 4 Punkt 11
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.“

Novellierungsanordnung 59, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 8 Punkt 7, Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 8 Punkt 7, Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Einsatzabteilung bei der Landespolizeidirektion Wien.“

Novellierungsanordnung 60, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 12, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.“

Novellierungsanordnung 61, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 17, Litera b, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 62, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,“

Novellierungsanordnung 63, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,“

Novellierungsanordnung 64, In der Anlage 1 wird nach Ziffer 16, folgende Ziffer 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„16a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2

Ernennungserfordernisse:

Die Ziffer 13 Punkt eins bis 13 Punkt 14 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 65, In der Anlage 1 lautet die Überschrift zu Ziffer 17 :

„17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 3“

Novellierungsanordnung 66, Anlage 1 Ziffer 17 Punkt 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach Paragraph 6, WG 2001.“

Novellierungsanordnung 67, Anlage 1 Ziffer 17 b, Punkt 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und“

Novellierungsanordnung 68, Anlage 1 Ziffer 17 c, Punkt eins, erster Satz lautet:

„Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.“

Novellierungsanordnung 68a, In Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 2, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Dienstzulagengruppen A oder B“ durch den Ausdruck „Dienstzulagengruppen A, B oder C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Anlage 1 Ziffer 50, wird nach dem Zitat „3.13,“ das Zitat „3.17,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, In Anlage 1 Ziffer 51 Punkt 3, wird nach dem Zitat „4.10,“ das Zitat „4.11,“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Wort „festgesetzt“ die Wortfolge „und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „eines Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, wird das Zitat „§ 21g Absatz 11, Paragraph 26, Absatz 3, durch das Zitat „§ 21g Absatz 11,, Paragraph 26, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, werden die Litera b und c durch folgende Litera b, bis d ersetzt:

  1. Litera b
    im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
  2. Litera c
    bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
  3. Litera d
    im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12 a, lauten die Absatz 4 bis 6 :

  1. Absatz 4,Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
    1. Ziffer eins
      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. Ziffer 2
      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Ziffer 2, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten begrenzt.
  2. Absatz 5,Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Verwendungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1, solange die Beamtin oder der Beamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß
    1. Ziffer eins
      von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst, oder
    2. Ziffer 2
      von zwei Jahren in den übrigen Fällen
    beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 6,Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Absatz 5, nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Absatz 7, zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12 a, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13 e, Absatz 7, Ziffer 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „abzuziehen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die auf einen Werktag fallen“ eingefügt und das Zitat „§ 2 Absatz 3, durch das Zitat „§ 2 Absatz 4, ersetzt sowie in Litera b, das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 22, Absatz 9 a, wird nach dem Wort „Bezüge“ die Wortfolge „- ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22 b, Absatz 5, entfällt das Wort „gänzlichen“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, entfällt mit Ablauf des 28. Februar 2014.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
      1. Litera a
        A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. Litera c
        nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
      1. Litera a
        A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. Litera c
        nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
      1. Litera a
        A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. Litera c
        nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A 2 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1.
    Für die Verwendungsgruppe A 1 sind ausschließlich die Gehaltsansätze nach Paragraph 28, Absatz eins, maßgebend.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 56, wird in der Tabelle der Betrag „399“ für die große Daz in der Verwendungsgruppe L PH durch den Betrag „400“ ersetzt und es entfällt in der Tabelle die Wortfolge „in der Gehalts-stufe“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 57, Absatz eins, enfällt der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Pädagogischen Institute)“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 57, wird in Absatz eins, das Wort „Gehaltsstufe“ durch das Wort „Dienstzulagenstufe“ ersetzt und treten an die Stelle des Absatz 2, folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

römisch eins

858,5

917,4

974,1

römisch zwei

772,3

826,3

876,7

römisch drei

686,4

733,9

779,2

römisch vier

600,3

642,1

682,7

römisch fünf

515,0

549,8

583,8

b) in der Verwendungsgruppe L 1

römisch eins

765,5

818,3

868,6

römisch zwei

688,8

737,1

781,9

römisch drei

612,0

655,2

695,0

römisch vier

535,2

572,8

608,4

römisch fünf

459,4

490,5

521,0

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

römisch eins

349,9

378,4

407,5

römisch zwei

287,1

309,6

333,3

römisch drei

230,7

248,1

265,5

römisch vier

192,9

206,9

221,2

römisch fünf

160,6

172,3

184,2

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

römisch eins

272,3

297,5

320,4

römisch zwei

229,7

249,3

266,1

römisch drei

191,7

207,3

221,6

römisch vier

159,9

173,9

184,2

römisch fünf

115,3

124,3

132,6

e) in der Verwendungsgruppe L 3

römisch eins

216,0

220,4

234,7

römisch zwei

159,9

165,7

177,6

römisch drei

150,0

153,4

162,9

römisch vier

107,8

110,8

117,6

römisch fünf

75,2

76,7

80,8

römisch sechs

52,3

55,0

59,7

  1. Absatz 2 a,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        L 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. Litera c
        L 3 nach 29 Jahren;
    2. Ziffer 2
      die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        L 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. Litera c
        L 3 nach 19 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 57, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 60, entfällt in Absatz eins, der letzte Satz mitsamt Tabelle und es wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer eins, 76,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und sechs Monaten auf 88,8 €,
    2. Ziffer 2
      bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, 76,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten auf 88,8 €,
    3. Ziffer 3
      bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 3, 140,9 €.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, die mit der Betreuung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15,9 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L PH.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 63, Absatz 2, werden die Zahl „20“ durch die Zahl „21,2“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „26,5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 63 a, werden die Zahl „11,6“ durch die Zahl „12,1“, die Zahl „9,4“ durch die Zahl „9,8“, die Zahl „6,0“ durch die Zahl „6,3“ und der Ausdruck „Gehaltsstufe 11“ durch den Ausdruck „Gehaltsstufe 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 75, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 28, Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

2 311

1 993

--

1 607

2

2 394

2 004

--

1 632

3

2 520

2 046

1 777

1 657

4

2 700

2 102

1 793

1 683

5

2 881

2 198

1 825

1 708

6

3 062

2 294

1 858

1 734

7

3 243

2 404

1 899

1 762

8

3 425

2 555

1 949

1 790

9

3 608

2 685

1 999

1 817

10

3 790

2 762

2 050

1 844

11

3 972

2 873

2 100

1 872

12

4 154

2 995

2 155

1 900

13

4 337

3 078

2 215

1 931

14

4 519

3 168

2 281

1 964

15

4 720

3 264

2 355

2 018

16

4 909

3 393

2 430

2 093

17

--

3 565

2 506

2 168

18

--

--

2 583

2 219

19

--

--

2 660

2 247“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 85, Absatz 3, wird die Wortfolge „§§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167,“ durch die Wortfolge „§§ 79 bis 82 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV),“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

2 311

1 993

1 952

-

1 607

1 478

2

2 394

2 004

1 983

-

1 632

1 494

3

2 520

2 046

1 993

1 777

1 657

1 511

4

2 700

2 102

2 025

1 793

1 683

1 527

5

2 881

2 198

2 067

1 825

1 708

1 543

6

3 062

2 294

2 150

1 858

1 734

1 560

7

3 243

2 404

2 246

1 899

1 762

1 576

8

3 425

2 555

2 342

1 949

1 790

1 593

9

3 608

2 685

2 479

1 999

1 817

1 609

10

3 790

2 762

2 630

2 050

1 844

1 625

11

3 972

2 873

2 720

2 100

1 872

1 641

12

4 154

2 995

2 813

2 155

1 900

1 650“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 131, Absatz 4 und Paragraph 149, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „§§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002“ durch die Wortfolge „§§ 79 bis 82 HDG 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Abschnitt römisch acht, Unterabschnitt C wird nach der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ folgender Paragraph 90 a, samt Überschrift eingefügt:

„Fixgehalt

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den Paragraphen 85, oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. Absatz 2,Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen
    1. Ziffer eins
      in der Truppenoffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 2 der Gehaltsstufe 2,
    2. Ziffer 2
      in der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.
  3. Absatz 3,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 4,Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist Paragraph 4, Absatz 2, der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. Paragraph 44, BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 91, Absatz eins, werden in der Tabelle in der Spalte „in der Verwendungsgruppe“ in der zweiten Zeile die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 91, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
      3. Litera c
        M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. Litera d
        nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
      2. Litera b
        M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
      3. Litera c
        M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. Litera d
        nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      3. Litera c
        M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. Litera d
        nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 91, Absatz 3 a, entfällt in der Ziffer eins, der Ausdruck „oder M ZO 1“ und in der Ziffer 2, der Ausdruck „oder M ZO 2“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 91, Absatz 4 a,, Paragraph 94 a, Absatz 3, erster Satz und in Paragraph 95, Absatz 8 b, wird jeweils nach der Wortfolge „der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2“ der Ausdruck „oder M ZO 3“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 92, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Dies gilt nicht für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 verwendet werden. Die Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson von jenem Gehalt überschritten wird, das ihr bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Militärperson
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 zwei Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M ZO 3 fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M ZO 1,
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 sowie M BUO 2 und M ZUO 2 drei Jahre und sechs Monate bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 und noch weitere zwei Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2, werden die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 95, Absatz 5, wird in der Tabelle die Spaltenüberschrift „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Spaltenüberschrift „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 96, Absatz 3, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    von der Verwendungsgruppe M ZO 3 auf die Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 einen Vorrückungsbetrag,“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Ausdrücke „M ZO 1 und M ZO 2,“ durch die Ausdrücke „M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 5, werden die Ausdrücke „M BO 2 oder M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 101 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „M ZO 2,“der Ausdruck „M ZO 3,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer 2, wird in der Tabelle für die Verwendungsgruppe PT 1 der Betrag „290“ für die große Daz durch den Betrag „251,5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 105, Absatz eins, wird in den Tabellen in Ziffer eins bis 3 das Wort „Gehaltsgruppe“ jeweils durch das Wort „Verwendungsgruppe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

„Der Beamtin oder dem Beamten gebührt als besondere Zulagenstufe in der Verwendungsgruppe PT 1 nach acht Jahren in der höchsten Gehaltsstufe die um 38,5 € erhöhte Dienstzulage („Daz Zulagenstufe“).“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 105, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Zulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        PT 1 nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        PT 2, PT 3, PT 4 nach 26 Jahren und sechs Monaten, sowie in
      3. Litera c
        PT 5 nach 27 Jahren;
    2. Ziffer 2
      die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        PT 1 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        PT 2, PT 3, PT 4 nach 18 Jahren und sechs Monaten, sowie in
      3. Litera c
        PT 5 nach 19 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.“

Novellierungsanordnung 48, In der Tabelle in Paragraph 105, Absatz 4, werden in der die Verwendungsgruppe PT 8 betreffenden Zeile folgende Spalten angefügt:

 

„C

Zustelldienst mit Teamführungsfunktion

20“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 106, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PT 5 bis PT 9 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 113 i, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 116 d, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979, Paragraph 58 d, Absatz 7, LDG 1984 und Paragraph 65 d, Absatz 7, LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 117 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PF 5 und PF 6 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 1.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 118, Absatz 3, bis 5 lautet:

  1. Absatz 3,Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Vorrückungsklasse

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 084

1 632

1 449

1 388

1 327

2

2 165

1 675

1 482

1 413

1 343

3

2 247

1 717

1 516

1 439

1 358

4

2 328

1 759

1 550

1 464

1 374

5

2 409

1 804

1 584

1 489

1 389

6

2 490

1 850

1 618

1 515

1 404

7

2 570

1 952

1 651

1 540

1 420

8

2 650

2 043

1 685

1 565

1 435

9

2 731

2 125

1 719

1 591

1 451

10

2 812

2 206

1 753

1 616

1 467

11

2 892

2 288

1 788

1 642

1 482

12

2 978

2 369

1 854

1 667

1 497

13

3 084

2 449

1 942

1 692

1 513

14

3 189

2 530

2 023

1 718

1 528

15

3 294

2 610

2 104

1 743

1 544

16

3 400

2 691

2 186

1 791

1 559

17

3 506

2 771

2 267

1 861

1 575

18

3 585

2 852

2 349

1 950

1 590

19

3 625

2 932

2 430

2 002

1 610

20

3 744

2 952

2 531

 

1 621

21

 

3 042

2 592

   

22

 

3 072

     

  1. Absatz 4,Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Vorrückungsklasse

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 449

1 418

1 388

1 357

1 327

2

1 482

1 446

1 413

1 377

1 343

3

1 516

1 474

1 439

1 397

1 358

4

1 550

1 502

1 464

1 416

1 374

5

1 584

1 530

1 489

1 436

1 389

6

1 618

1 558

1 515

1 456

1 404

7

1 651

1 587

1 540

1 475

1 420

8

1 685

1 615

1 565

1 495

1 435

9

1 719

1 643

1 591

1 515

1 451

10

1 753

1 671

1 616

1 535

1 467

11

1 788

1 699

1 642

1 554

1 482

12

1 824

1 728

1 667

1 574

1 497

13

1 862

1 756

1 692

1 594

1 513

14

1 892

1 785

1 718

1 613

1 528

15

1 942

1 815

1 743

1 633

1 544

16

2 023

1 861

1 791

1 653

1 559

17

2 104

1 921

1 861

1 673

1 575

18

2 186

1 997

1 950

1 692

1 590

19

2 267

2 042

2 002

1 717

1 610

20

2 349

-- 

 -

1 731

1 621

21

2 430

 --

 --

 --

 --

22

2 531

 --

 --

 --

--

23

2 592

 --

 --

 --

--

  1. Absatz 4 a,Insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse römisch drei. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und Beamte
    1. Ziffer eins
      der Dienstklasse römisch sechs in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 12,
    2. Ziffer 2
      der Dienstklasse römisch fünf
      1. Litera a
        in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 5,
      2. Litera b
        in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 13,
    3. Ziffer 3
      der Dienstklasse römisch vier
      1. Litera a
        in der Verwendungsgruppe A ab der ersten Gehaltsstufe,
      2. Litera b
        in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 7,
      3. Litera c
        in der Verwendungsgruppe C ab der Gehaltsstufe 12,
      4. Litera d
        in der Verwendungsgruppe P 1 ab der Gehaltsstufe 14.
  2. Absatz 5,Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse römisch vier

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

stufe

Euro

1

--

--

2 791,6

3 373,3

4 516,8

6 389,5

2

--

2 389,0

2 872,0

3 479,7

4 749,8

6 741,1

3

1 902,4

2 469,6

2 951,9

3 585,4

4 982,6

7 092,6

4

1 982,5

2 549,6

3 057,2

3 818,3

5 334,3

7 444,6

5

2 063,8

2 630,3

3 162,5

4 051,2

5 685,8

7 796,4

6

2 144,9

2 710,8

3 267,8

4 284,4

6 037,5

8 147,6“

7

2 226,2

2 791,6

3 373,3

4 516,8

6 389,5

--

8

2 308,0

2 872,0

3 479,7

4 749,8

6 741,1

--

9

2 389,0

2 951,9

3 585,4

4 982,6

--

--

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 119, lautet:

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 125, wird in Ziffer eins, ein Beistrich und die Wortfolge „wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,“ angefügt und es entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 126, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 138, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
    1. Litera a
      in der Gehaltsstufe 20 2 450 Euro sowie
    2. Litera b
      in der Gehaltsstufe 21 2 510 Euro beträgt.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 139, lautet:

Paragraph 139,

Es sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 119, Einleitung und Ziffer eins, auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 121 und Paragraph 122, auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.“

Novellierungsanordnung 59, Der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, geschaffene Unterabschnitt J erhält die Bezeichnung „Unterabschnitt L“ und lautet samt Überschriften:

„Unterabschnitt L
Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Paragraph 169 c,

  1. Absatz eins,Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.
  2. Absatz 2,Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.
  3. Absatz 3,Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
  4. Absatz 4,Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
  5. Absatz 5,Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Absatz 3, um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
  6. Absatz 6,Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
  7. Absatz 7,Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)
    1. Ziffer eins
      in einer akademischen Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz 2,) um ein Jahr und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A 2,
      2. Litera b
        des militärischen Dienstes M ZO 3,
      3. Litera c
        der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,
      4. Litera d
        des Krankenpflegedienstes K 3 und K 4,
      5. Litera e
        der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,
      6. Litera f
        des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,
      7. Litera g
        Beamte der Allgemeinen Verwaltung B,
      um sechs Monate und
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen um ein Jahr.
  8. Absatz 8,Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Absatz 6, bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Absatz 7, verbessert.
  9. Absatz 9,Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssytem gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Absatz 8, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, im Ausmaß von monatlich
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer eins, dem Dreifachen
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer 2, einem Drittel sowie
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer 3, dem Einfachen
    des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen. Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Ziffer eins, mit 60% des Fehlbetrags bemessen.

Gruppenüberleitung

Paragraph 169 d,

  1. Absatz eins,Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
    1. Ziffer eins
      jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
    2. Ziffer 2
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
    3. Ziffer 3
      die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
    4. Ziffer 4
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
    5. Ziffer 5
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
    6. Ziffer 6
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
    7. Ziffer 7
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
    8. Ziffer 8
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
    9. Ziffer 9
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
    10. Ziffer 10
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
    11. Ziffer 11
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
    12. Ziffer 12
      die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
    Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach Paragraph 169 c, in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Absatz eins, Ziffer eins, in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen römisch vier bis römisch neun von der Überleitung unberührt.
  3. Absatz 3,Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Absatz eins, mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das entsprechend ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
  4. Absatz 4,Für die besoldungsrechtliche Stellung
    1. Ziffer eins
      einer Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,
    2. Ziffer 2
      einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder
    3. Ziffer 3
      einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)
    ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (Paragraphen 254, 262, 269, 275, BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach Paragraph 169 c, ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 11. Februar 2015
    1. Ziffer eins
      der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder
    2. Ziffer 2
      wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,
    unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c, Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von Paragraph 175, Absatz 79, bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.
  6. Absatz 6,Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Absatz 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für
    1. Ziffer eins
      das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder
    3. Ziffer 3
      den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe, besonderen Zulagenstufe nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2, oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,
    bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.
  8. Absatz 8,Die sich aufgrund der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 11, VBG.
  9. Absatz 9,Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernenung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 169 e,

  1. Absatz eins,Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 10,) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach Paragraph 169 d, Absatz eins, überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
  3. Absatz 3,Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach Paragraph 169 d, Absatz eins, überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab dem 12. Februar 2015 erst ab einer Verweildauer
    1. Ziffer eins
      von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3
    in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Ziffer eins bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Ziffer eins bis 3 im entsprechenden Ausmaß.
  4. Absatz 4,Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.
  5. Absatz 5,Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe mit 12. Februar 2015 der Betrag von 2 389 Euro und ab dem 1. März 2015 der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  6. Absatz 6,Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs-, Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass
    1. Ziffer eins
      die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird,
    2. Ziffer 2
      jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn ihre oder seine Überstellung in die andere Vewendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre,
    3. Ziffer 3
      das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Ziffer 2, maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Ziffer 2, als Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 6, gebührt hätte,
    4. Ziffer 4
      bei der Gegenüberstellung, sofern sie unter Berücksichtigung allfälliger Funktionszulagen oder Dienstzulagen nach Paragraph 105, erfolgt, für die Ermittlung der Bezüge in der anderen Verwendungsgruppe dieselbe Funktionsstufe oder Zulagenstufe maßgebend ist wie für die Ermittlung der Bezüge in der eigenen Verwendungsgruppe.
    Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Ziffer eins, bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 9, maßgebend sind.
  7. Absatz 7,Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass
    1. Ziffer eins
      bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maßgebend ist,
    2. Ziffer 2
      der Vorrückungsbetrag nach Ziffer eins, sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenzbetrag seit Beginn des Überleitungsmonats und
    3. Ziffer 3
      für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 170 a, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Möglichkeit zur Anpassung der Überleitungsbeträge und des Referenzbetrags durch Verordnung nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG bleibt von Absatz eins, unberührt.
  2. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind auf die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L nach Paragraph 44, VBG nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 175, erhält der Absatz 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, die Bezeichnung „73a“.

Novellierungsanordnung 62, Dem Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, bemessen wird, erst ab 1. März 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 81, angefügt:

  1. Absatz 81,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13 e, Absatz 7, Ziffer 2, mit 2. August 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 22 b, Absatz 5 und Paragraph 113 i, Absatz 7, mit 1. Jänner 2013,
    3. Ziffer 3
      der Entfall des Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, mit Ablauf des 28. Februar 2014,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b bis d, Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 60, Absatz eins und eins a, Paragraph 63, Absatz eins und 2, Paragraph 63 a,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90 a, samt Überschrift, Paragraph 91, Absatz eins, 2, 3 a und 4 a, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 94 a, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 95, Absatz 5 und 8 b, Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer eins a,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 101 a, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 105, Absatz eins und 2, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 117 e, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 119,, Paragraph 125, Ziffer eins,,Paragraph 138, Ziffer 2 und 3, Paragraph 139,, der Unterabschnitt L samt Überschriften und Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 4, sowie der Entfall des Paragraph 12 a, Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 125, Ziffer 2,, Paragraph 126,, der Anlage 1, des Artikels römisch vier der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, und des Artikels römisch drei der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, mit 12. Februar 2015,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 116 d, Absatz 3 und Paragraph 170 a, Absatz 3, und 4 mit 1. März 2015,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Paragraph 5,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 105, Absatz 4,, Paragraph 131, Absatz 4,, Paragraph 149, Absatz 4 und Paragraph 175, Absatz 73 a, sowie der Entfall des Klammerausdrucks in Paragraph 57, Absatz eins und der Entfall des Paragraph 57, Absatz 9, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 64, Die Anlage 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 65, Der Artikel römisch vier der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, entfällt.

Novellierungsanordnung 66, Der Artikel römisch drei der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, entfällt.

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 27 b, das Wort „Invalide“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 29 o, die Wortfolge „für Väter“.

Novellierungsanordnung 2a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 76, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 77.

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, wird in der Tabelle der Betrag „2 191“ für die Entlohnungsstufe 21 der Entlohnungsgruppe c durch den Betrag „2 192“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, erhalten die bisherige Litera e, die Bezeichnung „d)“ und die bisherige Litera d, die Bezeichnung „e)“ und werden folgende Litera f und g angefügt:

  1. Litera f
    Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
  2. Litera g
    Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, werden die Absatz 3, bis 6 durch folgende Absatz 3, bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 3,Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 4,Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
    1. Ziffer eins
      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. Ziffer 2
      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Ziffer 2, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten begrenzt.
  3. Absatz 5,Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z1.12 oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder
    2. Ziffer 2
      von zwei Jahren in den übrigen Fällen
    beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  4. Absatz 6,Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Absatz 5, nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Absatz 7, zu erfolgen hat.
  5. Absatz 7,Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 4, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 4, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 27 b, lautet:

„Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 29 o, samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

Paragraph 29 o,

  1. Absatz eins,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 13a, Dem Paragraph 29 o, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Absatz 3, wird das Wort „Monatsgehalt“ durch das Wort „Monatsentgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 40 a, Absatz 4, sowie in Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird jeweils das Zitat „Abs. 3 Ziffer eins bis 3 durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer eins bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 40 a, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird nach der Zahl „4,545%“ die Wortfolge „bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5%“ sowie nach dem Wort „Stunden“ die Wortfolge „bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 40 a, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird der Ausdruck „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17a, In Paragraph 41, Absatz 10 und 11 wird die Wortfolge „wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten“ jeweils durch die Wortfolge „wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 42 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt die Wortfolge „an höheren Schulen vergleichbaren Schulen“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 43 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 40 a, Absatz 17, letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 40 a, Absatz 17, vorletzter Satz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19a, Die Tabelle in Paragraph 44, erhält folgende Fassung:

„in der

Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegen-stände der Lehr-verpflichtungsgruppe

für jede

Jahreswochenstunde Euro

 
 
 

l ph

 

 

2 316,0

 

 

römisch eins

1 776,0

 

 

römisch zwei

1 682,4

 

 

römisch drei

1 598,4

 

l 1

römisch vier

1 389,6

 

 

römisch vier a

1 453,2

 

 

römisch vier b

1 486,8

 

 

römisch fünf

1 332,0

 

l 2a 2

 

 

1 176,0

 

l 2a 1

 

 

1 100,4

 

l 2b 1

 

 

 970,8

 

l 3

 

 

 888,0“

 

Novellierungsanordnung 19b, Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, lautet:

  1. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 gelten
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 46, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird in der Ziffer eins, die Wortfolge „sechs Jahre und sechs Monate“ durch die Wortfolge „drei Jahre und sechs Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 46 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, wird der Klammerausdruck „(Fächervergütung C)“ durch die Wortfolge „sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 47 a, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, wird das Zitat „§ 47a“ durch das Zitat „§ 91d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 48 o, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, wird jeweils das Zitat „§ 41 Absatz eins, durch das Zitat „§ 90e Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 49 v, Absatz 7, wird der Ausdruck „Vorrückungsstichtag“ durch den Ausdruck „Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 49 v, Absatz 7, entfällt der letzte Satz und wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Absatz 2, beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 54, lautet:

Paragraph 54,

Auf das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistentin oder des vollbeschäftigten Vertragsassistenten sind die Bestimmungen über das Monatsentgelt der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27a, Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 

1

2 552

2

2 738

3

3 178

4

3 358

5

3 539

6

3 723

7

3 900

8

4 076

9

4 259

10

4 441

11

4 622

12

4 808

13

5 033

14

5 335

15

5 680

16

5 939

17

6 025

18

6 284“

Novellierungsanordnung 27b, In Paragraph 56 a, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27c, In Paragraph 56 b, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27d, Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 77, samt Überschrift eingefügt:

„Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).
  2. Absatz 2,Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Absatz eins, später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.“

Novellierungsanordnung 27e, In Paragraph 84, Absatz eins, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    auf Vertragshochschullehrpersonen, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,“

Novellierungsanordnung 28, Bei der Überschrift zu Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfallen die Gliederungsbezeichnung „Abschnitt II“ und die Überschrift „Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt“.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 90 k, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 42b Absatz eins, letzter Satz“ durch das Zitat „§ 90h Absatz eins, letzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 90 m, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 39 Absatz 2, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 90c Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 90 n, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 40 Absatz 2 bis 5 durch das Zitat „§ 90d Absatz 2 bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 91, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 44a“ durch das Zitat „§ 90p“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 91 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird

a) in Absatz eins, das Zitat „§ 42a“ durch das Zitat „§ 90g“,

b) in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 90e Absatz 2,,

c) in Absatz 2, das Zitat „§ 42a“ durch das Zitat „§ 90g“,

d) in Absatz 3, Ziffer 2, das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 90e Absatz 2, und

e) in Absatz 4, das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 90e Absatz 2

ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 91 i, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 39 Absatz 2 und 3 und Paragraph 47 e, durch das Zitat „§ 90c Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 91 f, ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 91 i, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 39 Absatz 3,, Paragraph 42 e, Absatz eins und Paragraph 47 e, durch das Zitat „§ 90c Absatz 3,, Paragraph 90 k, Absatz eins, sowie Paragraph 91 f, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 91 l, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 38 Absatz 2, durch das Zitat „§ 90b Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 92 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, wird das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 90e Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 94 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Ausdruck „v2,“ der Ausdruck „b,“ eingefügt sowie das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Ausdruck „Vertragshochschullehrpersonen,“ die Wortfolge „die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 94 a, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, ein Beistrich gesetzt und werden folgende Ziffer 10 bis 13 angefügt:

  1. Ziffer 10
    des Verweises auf Paragraph 3, Absatz 2, GehG ein Verweis auf Paragraph 8 a, Absatz eins,,
  2. Ziffer 11
    des Verweises auf Paragraph 10, GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
  3. Ziffer 12
    des Verweises auf Paragraph 12, GehG ein Verweis auf Paragraph 26, und
  4. Ziffer 13
    des Verweises auf Paragraph 175, Absatz 79, GehG ein Verweis auf Paragraph 100, Absatz 70

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 94 a, Absatz 2, wird das Zitat „§ 169c Absatz 10, GehG“ durch das Zitat „§ 169e Absatz eins, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 94 a, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 36, in eine von Absatz eins, Ziffer 9, erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des Paragraph 26, wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
  3. Absatz 5,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 6,Wurde das Monatsentgelt einer oder eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach Paragraph 72, bemessen, so erhöht sich ihr oder sein für die Wahrungszulage maßgebender Überleitungsbetrag mit Abschluss der Ausbildungsphase in jenem Verhältnis, wie es dem Verhältnis jener beiden Beträge entspricht, die in Paragraph 71 und Paragraph 72, für ihre oder seine Entlohnungsstufe und Entlohnungsgruppe angeführt sind. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach Paragraph 72 und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach Paragraph 71, bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 100, Absatz 67, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 90 Absatz eins, erster Satz“ durch das Zitat „§ 90 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 90 c, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 100, wird dem Absatz 70, folgender Satz angefügt:

„Die im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach Paragraph 94 a, übergeleiteten Vertragsbediensteten, auf die am 11. Februar 2015 im Dienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 26, bemessen wird, sowie auf die am 11. Februar 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erst ab 1. März 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 72, angefügt:

  1. Absatz 72,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2 a, mit 1. Oktober 2013,
    2. Ziffer 2
      der den Paragraph 77, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 3 bis 7, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 10 und 11, Paragraph 49 v, Absatz 7,, Paragraph 54,, Paragraph 56,, Paragraph 56 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 56 b,, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 94 a, Absatz eins bis 6 und Paragraph 100, Absatz 70, sowie der Entfall des Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 44 und Paragraph 47 a, Ziffer eins a, mit 1. März 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40 a, Absatz 4, 16 und 18, Paragraph 42 a, Absatz 7,, Paragraph 43 a,, Paragraph 46, Absatz 2 und 4, Paragraph 46 e,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 48 o, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 90,, Paragraph 90 k, Absatz 2,, Paragraph 90 m, Absatz eins a,, Paragraph 90 n, Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraph 91 h,, Paragraph 91 i, Absatz eins und 2, Paragraph 91 l, Absatz eins,, Paragraph 92 d, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz 67, Ziffer eins und Anlage 3 zu Paragraph 40 a, mit 1. September 2015,
    5. Ziffer 5
      die die Paragraphen 27 b und 29 o betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 27 b,, Paragraph 29 j, Absatz eins und Paragraph 29 o, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 48, In der Anlage 3 zu Paragraph 40 a, wird das Zitat „§ 54 Absatz eins, Litera b, SchUG“ durch das Zitat „§ 54a Absatz eins, Litera b, SchUG“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 40, wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 43, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 63 a, Absatz eins, wird zwischen dem Wort „Tätigkeit“ und dem darauffolgenden Beistrich die Wortfolge „für den Bund sowie Tätigkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 64 b, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 190, Absatz eins, wird in den Tabellen der Betrag „10 003“ jeweils durch den Betrag„10 004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 66, entfällt Absatz 11 und lautet Absatz 10 :

  1. Absatz 10,Durch die Ernennung einer Richterin oder eines Richters zur Richterin oder zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe R 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 66, Absatz 12, wird das Wort „in“ durch das Wort „ab“ ersetzt. Nach der ersten Zahl „8“ wird die Wortfolge „auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2“ durch die Wortfolge „der Unterschiedsbetrag zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt der jeweiligen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe R 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, In Paragraph 68 a, entfällt die Wortfolge „oder Absatz 11,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 75 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 75 f, samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

Paragraph 75 f,

  1. Absatz eins,Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Richter, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Richterin oder einem Richter, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Richterin oder der Richter hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 10a, Dem Paragraph 75 f, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 101, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Das Disziplinargericht darf die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 190, entfällt Absatz 6 und lautet Absatz 5 :

  1. Absatz 5,Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 12a, In Paragraph 194, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Satz“. Die Wortfolge „Abs. 6 oder“ wird durch die Wortfolge „oder Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 205, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden; im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch zwei) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:
    1. Ziffer eins
      Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 4, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 3, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
    4. Ziffer 4
      Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
    5. Ziffer 5
      Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 206, wird nach dem Zitat „43,“ das Zitat „43a,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 211 a, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Paragraph 211 a,

Die Bediensteten nach Paragraph eins, Absatz eins, werden nach den Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach Paragraph 169 c, Absatz 9, GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

Paragraph 211 b,

Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 212, Absatz 63, wird folgender Satz angefügt:

„Die im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach Paragraph 211 a, übergeleiteten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erst ab 1. März 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 64, angefügt:

  1. Absatz 64,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 66, Absatz eins, 10, und 12, Paragraph 190, Absatz eins, und 5, Paragraph 211 a,, Paragraph 211 b, samt Überschrift und Paragraph 212, Absatz 63, sowie der Entfall des Paragraph 66, Absatz 11,, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 190, Absatz 6, mit 12. Februar 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 40,, Paragraph 43,, Paragraph 63 a, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 205, Absatz eins,, Paragraph 206 und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Juli 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 64 b, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 68 a,, Paragraph 75 d, Absatz eins,, Paragraph 75 f, samt Überschrift und Paragraph 194, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 18, Die Anlage (nach Paragraph 213,) wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1:

MUSTER
A m t l i c h e r  S t i m m z e t t e l

für die Personalsenatswahl
(bei drei Wahlmitgliedern und neun Ersatzmitgliedern)

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

12

2

 

11

3

 

10

4

 

9

5

 

8

6

 

7

7

 

6

8

 

5

9

 

4

10

 

3

11

 

2

12

 

1

Anlage 2:

MUSTER
A m t l i c h e r  S t i m m z e t t e l

für die Personalsenatswahl
(bei fünf Wahlmitgliedern und fünfzehn Ersatzmitgliedern)

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

20

2

 

19

3

 

18

4

 

17

5

 

16

6

 

15

7

 

14

8

 

13

9

 

12

10

 

11

11

 

10

12

 

9

13

 

8

14

 

7

15

 

6

16

 

5

17

 

4

18

 

3

19

 

2

20

 

1“

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, oder
    2. Ziffer 2
      einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 50, Absatz 18, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 58 d, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 58 e, samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

Paragraph 58 e,

  1. Absatz eins,Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einer männlichen Landeslehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 7a, Dem Paragraph 58 e, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 59 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 70, Absatz 2, entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 78, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

Novellierungsanordnung 11, Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:

in der

Dienstzulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

       

römisch eins

 561,5

 600,0

 637,0

römisch zwei

 522,9

 559,5

 593,7

römisch drei

 430,4

 460,8

 488,7

römisch vier

 383,4

 410,0

 435,8

römisch fünf

 257,6

 275,1

 292,1

römisch sechs

 214,5

 229,2

 243,5

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 113 a, werden am Ende der Ziffer 12, das Wort „sowie“ und am Ende der Ziffer 13, der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2015,.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 121 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, wird die Wortfolge „gilt die zeitliche Obergrenze“ durch die Wortfolge „gelten die zeitlichen Obergrenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13a, Nach Paragraph 121 h, wird folgender Paragraph 121 i, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015

Paragraph 121 i,

Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Landeslehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 123, Absatz 70, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 123, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, eingefügte Absatz 72, die Absatzbezeichnung „72a“.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 77, angefügt:

  1. Absatz 77,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 121 d, Absatz 5, mit 15. Juni 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 123, Absatz 72 a, mit 28. Dezember 2013,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 26 a, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 50, Absatz 18, mit 1. März 2014,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und der Entfall des Paragraph 28 a, mit 1. September 2014,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 12. Februar 2015,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 58 d, Absatz 7, mit 1. März 2015,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 58 e, samt Überschrift, Paragraph 59 c, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 2 a,, Paragraph 113 a, Ziffer 12 bis 14, Paragraph 121 i, samt Überschrift, Paragraph 123, Absatz 70 und die Anlage, Artikel römisch zwei, Ziffer eins, 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage in Artikel römisch zwei,, Ziffer eins, 2 und 4 wird in der Spalte „Erfordernis“ jeweils das Wort „Magistergrades“ durch das Wort „Mastergrades“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, oder
    2. Ziffer 2
      einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „der landesgesetzlich zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 65 d, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 65 e, samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

Paragraph 65 e,

  1. Absatz eins,Einer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einer männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Lehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Lehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 4a, Dem Paragraph 65 e, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 66 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 86, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Lehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Lehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Lehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 119 g, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2015,.“

Novellierungsanordnung 7a, Dem Paragraph 125 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Lehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 58, angefügt:

  1. Absatz 58,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 3, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 65 d, Absatz 7, mit 1. März 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 65 e, samt Überschrift, Paragraph 66 c, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2 a,, Paragraph 119 g und Paragraph 125 a, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 7
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera o, wird die Wortfolge „Gehaltsstufen 1 bis 8 (2. Jahr 6. Monat)“ durch die Wortfolge „Dienstzulagenstufe 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im bisherigen Paragraph 6, werden folgende Absatz 15 und 16 eingefügt:

  1. Absatz 15,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Gesetzestitel, Paragraph eins, samt Überschriften, der 2. Abschnitt (ausgenommen Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu), Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8, (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 2 bis 7, die Überschriften zu Paragraph 26, (neu), Paragraph 26, Absatz eins a, (neu), Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, c, d, e, f, j, l, p, (neu), Paragraph 27, Absatz eins, (neu) und die Anlage zu Paragraph 8, mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu) und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) mit 1. September 2019.
    Personen, die während des Schuljahres 2014 aus 2015, erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  2. Absatz 16,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 9 und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz 8, mit 1. September 2019.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 2, Litera o, mit 12. Februar 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 10,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und die Anlage zu Paragraph 8, mit 1. September 2015,
    3. Ziffer 3
      der bisherige Paragraph 7, sowie der Entfall des Paragraph 32, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, des Paragraph 32, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, und des Paragraph 32, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 17, letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 17, vorletzter Satz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt nach dem Wort „Schulleitung“ der Beistrich.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 26 Absatz 3, durch das Zitat „§ 26 Absatz 3, VBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, lautet:

„Entgelt

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

  1. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 VBG gelten
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  2. Absatz 3,Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.
  3. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
  4. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 8 Absatz 17, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 8 Absatz 17, Ziffer 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins, durch das Zitat „§ 26 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt der Absatz 15,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, entfällt der Absatz 16,

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, entfällt der Absatz 18,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage zu Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 54 Absatz eins, Litera b, SchUG“ durch das Zitat „§ 54a Absatz eins, Litera b, SchUG“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im bisherigen Paragraph 5, werden folgende Absatz 10 und 11 eingefügt:

  1. Absatz 10,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu), Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen eins bis 6, die Überschrift zu Paragraph 27, (neu), Paragraph 27, Absatz eins a, (neu), Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, c, d, e, f, g, (neu) mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu) und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) mit 1. September 2019.
      Personen, die während des Schuljahres 2014 aus 2015, erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  2. Absatz 11,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz 4, mit 1. September 2019.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Entfall des Paragraph 31, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, des Paragraph 31, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, und des Paragraph 31, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz 9, 10 und 17 a, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 19, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, mit 1. September 2015.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird in Absatz 9 und in Absatz 10, letzter Satz jeweils der Klammerausdruck „(Fachvorstehung)“ durch den Klammerausdruck „(Abteilungsvorstehung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird in Ziffer 3, die Wortfolge „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 17, letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 17, vorletzter Satz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 20 Absatz 4, durch das Zitat „§ 20 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, lautet:

„Entgelt

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

  1. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 VBG gelten
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  2. Absatz 3,Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.
  3. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
  4. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 3 durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 1 Absatz eins, durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt der Absatz 10,

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, entfällt der Absatz 11,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, entfällt der Absatz 13,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 27“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 7, Absatz 3, lautet mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016:

  1. Absatz 3,Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

Paragraph 7 a,

Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke ein Aufwandersatz nach der Anlage zu Paragraph 7 a, auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2a, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.“

Novellierungsanordnung 2b, Dem Paragraph 75 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Auf vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, bereits abgerechnete Gegenwertsauszahlungen ist Paragraph 7, Absatz 3, in der bis zum 14. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
  2. Absatz 4,Sofern in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag auf Paragraph 7, verwiesen wird, erstreckt sich der Verweis im Zeitraum von dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, folgenden Tag bis zum 31. Dezember 2015 auf die Paragraphen 7, und 7a.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 77, werden folgende Absatz 36 und 37 angefügt:

  1. Absatz 36,In der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Entfall des Paragraph 7, Absatz 3, mit 14. Dezember 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 74, Absatz 3, mit 1. September 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 9, Ziffer eins a, mit 1. Jänner 2016 sowie
    4. Ziffer 4
      Paragraph 75 a, Absatz 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 37,Paragraph 7 a und die Anlage zu Paragraph 7 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 14. Dezember 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Es wird folgende Anlage zu Paragraph 7 a, angefügt:

„Anlage zu Paragraph 7 a

Aufwandersatz für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die von ihr oder ihm zurückgelegte Eisenbahnstrecke folgender Aufwandersatz:

km

Euro

km

Euro

km

Euro

km

Euro

1

1,64

201

25,09

401

39,27

601

46,45

2

1,64

202

25,18

402

39,27

602

46,55

3

1,64

203

25,27

403

39,36

603

46,55

4

1,64

204

25,36

404

39,45

604

46,55

5

1,64

205

25,45

405

39,45

605

46,64

6

1,64

206

25,64

406

39,45

606

46,64

7

1,64

207

25,64

407

39,55

607

46,64

8

1,64

208

25,73

408

39,64

608

46,64

9

1,64

209

25,91

409

39,64

609

46,64

10

1,64

210

25,91

410

39,73

610

46,73

11

2,09

211

26,00

411

39,73

611

46,73

12

2,09

212

26,18

412

39,82

612

46,73

13

2,18

213

26,27

413

39,82

613

46,82

14

2,27

214

26,27

414

39,91

614

46,82

15

2,36

215

26,45

415

40,00

615

46,82

16

2,55

216

26,55

416

40,00

616

46,91

17

2,64

217

26,55

417

40,09

617

46,91

18

2,82

218

26,64

418

40,09

618

46,91

19

2,91

219

26,82

419

40,09

619

47,00

20

2,91

220

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45,64

768

49,91

169

21,91

369

37,64

569

45,64

769

49,91

170

21,91

370

37,73

570

45,73

770

49,91

171

22,09

371

37,73

571

45,73

771

50,00

172

22,18

372

37,73

572

45,73

772

50,00

173

22,27

373

37,82

573

45,82

773

50,00

174

22,36

374

37,91

574

45,82

774

50,00

175

22,45

375

38,00

575

45,82

775

50,09

176

22,55

376

38,00

576

45,82

776

50,09

177

22,73

377

38,00

577

45,82

777

50,09

178

22,82

378

38,09

578

45,91

778

50,09

179

22,91

379

38,18

579

45,91

779

50,09

180

23,00

380

38,27

580

46,00

780

50,09

181

23,18

381

38,27

581

46,00

781

50,09

182

23,27

382

38,36

582

46,00

782

50,09

183

23,36

383

38,36

583

46,09

783

50,18

184

23,45

384

38,45

584

46,09

784

50,18

185

23,55

385

38,55

585

46,09

785

50,18

186

23,64

386

38,55

586

46,09

786

50,18

187

23,73

387

38,64

587

46,09

787

50,27

188

23,91

388

38,64

588

46,18

788

50,27

189

23,91

389

38,73

589

46,18

789

50,27

190

24,00

390

38,73

590

46,18

790

50,36

191

24,18

391

38,73

591

46,27

791

50,36

192

24,18

392

38,82

592

46,27

792

50,36

193

24,36

393

38,91

593

46,36

793

50,36

194

24,45

394

38,91

594

46,36

794

50,45

195

24,55

395

38,91

595

46,36

795

50,45

196

24,64

396

39,00

596

46,36

796

50,45

197

24,73

397

39,09

597

46,36

797

50,45

198

24,82

398

39,09

598

46,36

798

50,45

199

24,82

399

39,18

599

46,45

799

50,45

200

24,91

400

39,18

600

46,45

ab 800

50,45“

Artikel 10
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird bei Paragraph 12, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift „Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ zu Paragraph 12, wird durch die Überschrift „Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16 b, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18 c, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „des Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20 c, lautet:

Paragraph 20 c,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. Ziffer eins
    die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. Ziffer 2
    die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 20 d, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, wird vor der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 22, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird vor der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 23 a, Absatz 10, wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24, Absatz 6, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24, Absatz 7, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 32, Absatz eins, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 40, Ziffer 11, lautet: „an Stelle der Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Website des Landes zu erfolgen hat,“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 40, Ziffer 13, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Die Änderungen bei Paragraph 12, im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 16 b,, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 20 c,, Paragraph 20 d,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 22, Absatz 4 und 5, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins und 4 und Paragraph 40, Ziffer 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 c,Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 2 a, zweiter Satz wird nach dem Wort „Semester“ die Wortfolge „oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 3, wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 59, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Referenzbetrag“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 61, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Referenzbetrag“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 69, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Referenzbetrag“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 72, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 98 b, wird folgender Paragraph 98 c, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph 98 c,

Paragraph 17, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ist auf Antrag im Rahmen des Paragraph 40, auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 99, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2, 3 und 6“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 99, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 104, Absatz eins, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 107, Absatz 4, wird das Zitat „§ 103 Absatz eins, durch das Zitat „§ 110 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 80, angefügt:

  1. Absatz 80,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 2 c, mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 104, Absatz eins, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 17, Absatz 2 a und Paragraph 98 c, samt Überschrift mit 1. März 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 4,, Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 107, Absatz 4, sowie der Entfall der Paragraph 72 und Paragraph 99, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 12
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6 a, Absatz 7, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18 g, Absatz 5, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt und im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch die Wortfolge“ ihr oder ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18 n, Absatz 3, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt, im dritten Satz die Wortfolge „an den Bundestheaterbediensteten“ durch die Wortfolge „an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten“ ersetzt und im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch die Wortfolge „ihr oder ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2, 3 und 6“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 b, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5 a, Absatz 5, mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 a, Absatz 7,, Paragraph 18 g, Absatz 5,, Paragraph 18 n, Absatz 3 und Paragraph 21 b, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 19, Absatz 4 und der Entfall des Paragraph 19, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 13
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 52 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Für die in Paragraph eins, Absatz 12, BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 2, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Absatz eins, zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 55, wird das Zitat „§ 47 Absatz 2,, Paragraph 50,, Paragraph 50 a,, und Paragraph 52, Absatz eins a, bis 1c“ durch das Zitat „§ 47 Absatz 2,, Paragraph 50,, Paragraph 50 a,, Paragraph 52, Absatz eins a, bis 1c und Paragraph 52 a, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph 52 a und Paragraph 55, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, werden nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ die Worte „oder Pflegekarenz“ eingefügt und die Wortfolge „in denen“ durch die Wortfolge „in denen im Rahmen einer Familienhospizkarenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „Semester“ die Wortfolge „oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 9, wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 2 und 4 mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Absatz 3, mit 1. März 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 63, mit 1. Jänner 2016,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 32, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 66, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 63, lautet:

Paragraph 63,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der in Paragraph eins, genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 12, angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 12, genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.
Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 66, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2, 3 und 6“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 66, Absatz 6, entfällt.

Artikel 15
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An die Stelle von Paragraph 5, Absatz 2, treten folgende Absatz 2 und 2 a, :

  1. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, sowie bei der Vollziehung weiterer ihr in entsprechender Anwendung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, bei der Vollziehung der übertragenen Wirkungsbereiche von der BVA verwendet werden oder deren Verwendung danach mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vereinbart wurde, zu nutzen. Paragraph 44 a, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, gilt mit der Maßgabe, dass eine Beendigung der Inanspruchnahme dieser IKT-Lösungen und IT-Systeme aus gewichtigen Gründen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.
  2. Absatz 2 a,Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Absatz 2, hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 5, Absatz 2 und der Entfall von Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Bundeskanzleramtes:
    1. Litera a
      Österreichisches Staatsarchiv,
    2. Litera b
      Bundesdenkmalamt,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, Ziffer 3, werden folgende Litera c und Litera d, angefügt:

  1. Litera c
    Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
  2. Litera d
    Geologische Bundesanstalt,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, entfallen die Ziffer 10 und 11 und erhalten die bisherigen Ziffer 12 und 13 die Bezeichnungen „10.“ und „11.“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Ziffer 11, wird das Zitat „Z 1 bis 12“ durch das Zitat „Z 1 bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins a, entfällt die Wortfolge „der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion und“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins a, sowie der Entfall des Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a und des Paragraph 5, Absatz eins a, mit 1. Juli 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 3, 5, 10 und 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 17
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz 3, Litera d, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „Verhandlungen“ die Wortfolge „und Einvernahmen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 41 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 41 c, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  2. Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde kann im Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in einer Personalvertretungsaufsichtssache durch Beschluss festlegen, wer die Aufsichtsbehörde im jeweiligen Gerichtsverfahren vertritt. Dies kann auch ein Ersatzmitglied eines der Mitglieder sein.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 41 h, lautet:

„Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 41 h, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
  2. Absatz 3,Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Paragraph 21, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 41 b, Absatz 2 und 4, Paragraph 41 c, Absatz 5 und 6 und Paragraph 41 h, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende des Paragraph eins, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 329 aus 1977,, Paragraph 133,)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Das Recht“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 5, Am Ende des Paragraph 2, entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Am Ende des Paragraph 5, entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 201 aus 1982,, Artikel römisch sieben,)“.

Novellierungsanordnung 8§, 9 Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, als Dienstrechtsmandat im Namen der Dienstbehörde zu erlassen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört. Über die gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung entscheidet unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 3 und 4 erster und letzter Satz die Dienstbehörde, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat. Die Vorstellung ist bei der Dienstbehörde einzubringen, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat.“

Novellierungsanordnung 9, Am Ende des Paragraph 13, Absatz 4 und 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, oder“.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 20, wird das Zitat „im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2 und 4 durch das Zitat „im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Am Ende des Paragraph 20, entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)“.

Artikel 19
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23, Absatz 3 und 8 wird jeweils das Zitat „(Paragraph eins, LDG 1984)“ durch das Zitat „(Paragraph eins, Absatz eins, LDG 1984)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz 3 und 8 wird jeweils das Zitat „(Paragraph eins, LLDG 1985)“ durch das Zitat „(Paragraph eins, Absatz eins, LLDG 1985)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 23, Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 6 und 10 wird jeweils das Zitat „(Paragraph eins, LDG 1984)“ durch das Zitat „(Paragraph eins, Absatz eins, LDG 1984)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 6 und 10 wird jeweils das Zitat „(Paragraph eins, LLDG 1985)“ durch das Zitat „(Paragraph eins, Absatz eins, LLDG 1985)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 10, Absatz 6 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44 f, wird das Zitat „§§ 15 bis 15c“ jeweils durch das Zitat „§§ 15 bis 15e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Paragraph 29,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16“ durch die Wortfolge „98,96 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „12% des Ausgangsbetrages eines monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16“ durch die Wortfolge „12% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „6% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, durch die Wortfolge „6% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 8, wird die Wortfolge „des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, durch die Wortfolge „von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 9, wird der Ausdruck „dieser Betrag“ durch die Wortfolge „der Betrag nach Absatz eins und in den Ziffer eins bis 3 die Wortfolge „des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, jeweils durch die Wortfolge „von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 10, wird die Wortfolge „des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, durch die Wortfolge „von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 und“ ersetzt. Weiters wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.
  2. Absatz 2,Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, hinzugefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird in der Tabelle in der der Zulagengruppe 4 entsprechenden Zeile nach dem Ausdruck „M ZO 2,“ der Ausdruck „M ZO 3,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Zitat „§ 4a Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 4 Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Absatz eins, gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Absatz 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad
      1. Litera a
        Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,
      2. Litera b
        Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2,
      3. Litera c
        Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 1,
      4. Litera d
        Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und
      5. Litera e
        Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1
      einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den Paragraphen 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.
    3. Ziffer 3
      An die Stelle einer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in Betracht.
    4. Ziffer 4
      Auf diese Personen ist Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15 a, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 32, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Ziffer 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 und 7, Paragraph 15 a,, Paragraph 26, Ziffer 2 und Paragraph 31 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz – EZG, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, werden die Worte „des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.“ durch die Worte „des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Der Langtitel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 10, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird nach den Worten „um weitere vier Monate“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Worte „höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate.“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 52, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,,“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 53, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV),“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 13 a, samt Überschrift und Paragraph 16, Ziffer 4, mit 30. Juni 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16, Ziffer 4, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit einem Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 –VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach Paragraph 15, Absatz 7, des Auslandszulagen- und , –hilfeleistungsgesetzes – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, (Auslandseinsatz-VB).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 28, Absatz 6, erster Satz und in der Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Militär-VB“ jeweils der Ausdruck „oder Auslandseinsatz-VB“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 n, folgender Absatz 2 o, eingefügt:

  1. Absatz 2 o,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 20 und Paragraph 28, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgsetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 p, folgender Absatz 2 q, eingefügt:

  1. Absatz 2 q,Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann