BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. Mai 2015

Teil römisch eins

62. Bundesgesetz:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 674/A Ausschussbericht 619 Sitzung 75,, )

62. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht medizinisch begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekannt zu geben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 1a, Die Überschrift und Bezeichnung des Abschnitts römisch vier. lautet:

„IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Stellung sonstiger Personen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

Paragraph 19 a,

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; Paragraph 74 b, Absatz 6, 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins, folgender Ausdruck eingefügt:

„Berichte des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins,;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31 d, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Der Hauptausschuss kann weiters einen Bericht zu einem Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt Paragraph 42, sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union mehr beschließen; Beschlüsse gemäß Absatz eins, sind weiterhin möglich.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 37, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Ausschüsse haben bei
    1. Ziffer eins
      Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 a und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß Paragraph 34, Absatz 6
    in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 41, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Werden bei Verhandlungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beigezogen, so gilt Absatz 6, mit der Maßgabe, dass ein solcher Beschluss auch für zu Wort gemeldete Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt und die Redezeit eines jeden Redners auf zehn Minuten pro Redner beschränkt werden kann. Ein derartiger Beschluss kann abweichend von Absatz 6, auch während der Debatte gefasst werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 74 b, wird in Absatz 3, jeweils nach der Wortfolge „Europäischen Rates“ die Wortfolge „oder Rates der EU“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 74 b, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Absatz eins, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 4, vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 76, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Paragraph 74 b, Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 98 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 109, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 11, Absatz 4,, die Überschrift und Bezeichnung des Abschnitts römisch vier., Paragraph 19 a,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 31 d, Absatz 5 a,, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 41, Absatz 6 a,, Paragraph 74 b, Absatz 3 und Paragraph 76, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann