BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Mai 2015

Teil römisch eins

61. Bundesgesetz:

Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 460 Ausschussbericht 551 Sitzung 68,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9360 Sitzung 841,, )

61. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Zweck

Paragraph eins,

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.

Begriffsbestimmung

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:

  1. Ziffer eins
    die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 14 in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 55 vom 28.02.2011 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
    3. Litera c
      gemäß Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in Verbindung mit der
      1. Sub-Litera, a, a
        Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.2004 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        der Verordnung (EU) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.07.2006 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
    4. Litera d
      gemäß Paragraph 71 a, oder Paragraph 87 a, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung,
    eingebracht werden;
  2. Ziffer 2
    betroffene Unternehmer
    1. Litera a
      die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957,
    2. Litera b
      die Berechtigungsinhaber/innen bei Beschwerden gemäß Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes,
    3. Litera c
      die Zivilflugplatzhalter/innen und die Luftfahrtunternehmen bei Beschwerden gemäß Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes,
    4. Litera d
      die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/innen bei Beschwerden gemäß Paragraph 71 a, des Schifffahrtsgesetzes und
    5. Litera e
      die Konzessionsinhaber/innen bei Beschwerden gemäß Paragraph 87 a, des Schifffahrtsgesetzes;
  3. Ziffer 3
    Beteiligte
    1. Litera a
      einerseits der Einbringer/die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat) und
    2. Litera b
      andererseits die betroffenen Unternehmer.

Einrichtung und Organisation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Die Schienen-Control GmbH hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.

Aufwand

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendige Aufwand der Schienen-Control GmbH ist anteilig mittels Beiträgen der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer und im Übrigen durch den Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Zu Beginn jeden Geschäftsjahres hat der Bund der Schienen-Control GmbH Vorschüsse für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer ist mit Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie pauschaliert und in gleicher Höhe für jedes einzelne Schlichtungsverfahren im Vorhinein für ein Geschäftsjahr festzusetzen und in der Folge gemäß Absatz 5, erforderlichenfalls anzupassen. Bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Beiträge ist von der zu erwartenden Gesamtzahl an Schlichtungsverfahren pro Geschäftsjahr auszugehen und eine anteilige Tragung des Aufwandes der Schienen-Control GmbH aus Beiträgen der betroffenen Unternehmer im Ausmaß von 40 Prozent am Gesamtaufwand der Schienen-Control GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte anzustreben.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control GmbH hat die Beiträge der Unternehmer den von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmern pro Geschäftsjahr mit Bescheid vorzuschreiben und einzuheben.
  5. Absatz 5,Nach der Abrechnung eines Geschäftsjahres hat die Schienen-Control GmbH die Entwicklung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angefallenen Aufwandes, der vorgeschriebenen Beiträge der Unternehmer und des Anteiles des Bundes zu evaluieren. Diese Evaluierung hat in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich und danach alle drei Jahre zu erfolgen. Die Ergebnisse sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage der von der Schienen-Control GmbH vorgelegten Ergebnisse der Evaluierung gemäß dem ersten Satz die Höhe der Beiträge der Unternehmer gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls anzupassen.

Einbringung

Paragraph 5,

Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes, Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes, Paragraph 71 a, oder Paragraph 87 a, des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.

Verfahrensweise

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kann die Behandlung einer Beschwerde jedoch ablehnen, wenn bei der Einbringung der Beschwerde der Zeitpunkt der Befassung des betroffenen Unternehmers mit dem Anliegen mehr als ein Jahr zurück liegt, oder wenn das Vorbringen in der Beschwerde mutwillig oder derartig erscheint, dass seine Behandlung den effektiven Betrieb der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ernsthaft beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3,Das Einbringen einer Beschwerde und die entsprechende Fortsetzung eines Schlichtungsverfahrens von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hemmen den Anfang und den Fortlauf der Verjährung sowie der sonstigen Fristen zur Geltendmachung der vom Schlichtungsverfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.
  4. Absatz 4,Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer/der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.
  5. Absatz 5,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat Richtlinien zu ihrer Verfahrensweise zu erstellen. Darin sind ausgehend von den jeweiligen unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben die Möglichkeiten zur Einbringung von Beschwerden auf elektronischem und anderem Wege sowie die Vorgangsweise zur Behandlung von Beschwerden samt der Einbeziehung und Information der Beteiligten im Rahmen der Schlichtung und deren angestrebte Dauer darzulegen. Die jeweiligen Besonderheiten bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt sind zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Richtlinien zur Verfahrensweise sind auf der Webseite der Schienen-Control GmbH als solche für die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen, samt den allgemeinen Informationen über die Möglichkeiten des Zugangs zur Schlichtung.

Zusammenarbeit

Paragraph 7,

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat bei der Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerdegegenständen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat sich bezüglich ihrer Tätigkeit auch an einem Austausch allgemeiner Informationen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beteiligen.

Mitteilungs- und Berichtspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bezüglich der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Aufgabe als zuständige Behörde einschließlich der Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG, Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.06.2013 Seite 63 wahrzunehmen. Die benötigten Informationen sind von der Schienen-Control GmbH zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die Bereiche Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Luftfahrt und Schifffahrt zu erstellen und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln, der/die diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht ist überdies auf der Webseite der Schienen-Control GmbH als Bericht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen.

Verweisungen

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Inkrafttreten, Übergang

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Verordnung gemäß Paragraph 4, kann bereits vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß Paragraph 4, einzuheben.

Artikel 2
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 78 a, :

„§

78a. Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 78 a, samt Überschrift lautet:

„Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

Paragraph 78 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen, Reisegepäck oder Gütern auf Haupt- und Nebenbahnen betreffen und die mit einem Eisenbahnunternehmen oder mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, sofern sie im Zusammenhang mit derartigen Eisenbahnverkehrsleistungen stehen, nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Sie hat die von Gebietskörperschaften und Interessenvertretungen eingebrachten Beschwerden im Einzelnen zu behandeln. Die von Kunden eingebrachten Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung oder überdurchschnittlicher Häufung gleich gelagerter Beschwerden können zusammenfassend behandelt werden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Fahrgäste insbesondere auch Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 14 in der jeweils geltenden Fassung, oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen (Paragraph 22 a,) bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Diese Beschwerden sind im Einzelnen zu behandeln.
  3. Absatz 3,Von Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 betroffene Unternehmen haben an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Bei der Streitbeilegung gemäß Absatz eins und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Absatz 2, behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerden zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen aussprechen, dass die Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes für verbindlich erklärt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 78 c, erster Satz lautet:

„Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen; dieser Bericht hat auch die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes darzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 80, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung der Schienen-Control GmbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen ist ein jährlicher Finanzplan vorzulegen. Der notwendige Personal- und Sachaufwand, der der Schienen-Control GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erwächst, ist aus Kostenbeiträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu decken, soweit sie Zugang auf von Paragraph 56, erfasster Schieneninfrastruktur ausüben. Dies schließt auch den bei der Schienen-Control Kommission anfallenden Personal- und Sachaufwand mit ein. Diese Kostenbeiträge sind ihnen von der Schienen-Control GmbH pro Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben und von dieser einzuheben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    gegen die im Paragraph 78 a, Absatz 3, vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt.“

Artikel 3
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden in Abschnitt römisch drei nach Paragraph 32, folgende Einträge eingefügt:

§ 32a.

Fahrgastrechte, Geltungsbereich

Paragraph 32 b,

Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. Ferner wird folgende Litera d, eingefügt, die bisherigen Litera d, und e erhalten die Bezeichnungen e und f:

  1. Litera d
    den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, und“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 32, werden folgende Paragraphen 32 a und 32 b samt Überschriften eingefügt:

„Fahrgastrechte, Geltungsbereich

Paragraph 32 a,

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.

Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Berechtigungsinhaber als Beförderer im Sinne des Artikel 3 Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Die Berechtigungsinhaber sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Eine Beschwerde gemäß Absatz eins, kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Berechtigungsinhaber gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Berechtigungsinhaber erfolgte.
  3. Absatz 3,Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
  4. Absatz 4,Von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3,) in Kenntnis zu setzen. Unabhängig vom Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ist auch nach Abschluss eines solchen Verfahrens die Aufsichtsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5,In Verfahren gemäß Paragraph 25, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte der Aufsichtsbehörde die von ihr benötigten Informationen zukommen zu lassen.
  6. Absatz 6,Die Berichtspflicht gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, ist von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu erfüllen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 32 a, sowie Paragraph 32 b, Absatz eins, 3 und 6 gelten sinngemäß auch für Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer und Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 Litera g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011,.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift „Abschnitt römisch fünf Übergangs- und Schlussbestimmungen“ vor Paragraph 45, wird durch die Überschrift „Abschnitt römisch sechs Übergangs- und Schlussbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 47, wird folgender Absatz 2, eingefügt, die bisherigen Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10:

  1. Absatz 2,Wer als Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer oder Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 Litera g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 49, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, verwiesen wird, ist dies die Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 55 vom 28.02.2011 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 4
Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 139 a, :

„§

139a  Außergerichtliche Streitbeilegung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 139 a, samt Überschrift lautet:

„Außergerichtliche Streitbeilegung

Paragraph 139 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.7.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei der Streitbeilegung gemäß Absatz eins und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 71. Behörden und ihre Zuständigkeit“ der Eintrag „§ 71a. Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen“ und nach dem Eintrag „§ 87. Aufsicht“ der Eintrag „§ 87a. Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:

„Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

Paragraph 71 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,) Durchsetzungsstelle gegenüber Hafen- und Fahrgastanlagenbetreibern/innen als Terminalbetreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin zu richten und gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.
  3. Absatz 3,Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.
  4. Absatz 4,Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 72, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 25, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 26, angefügt:

  1. Ziffer 26
    als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 71 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 83, oder 84 nicht nachkommt, die erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 87, nicht erteilt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 87 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 87, wird folgender Paragraph 87 a, samt Überschrift eingefügt:

„Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,) Durchsetzungsstelle gegenüber Konzessionsinhabern/Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin zu richten und gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.
  3. Absatz 3,Konzessionsinhaber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.
  4. Absatz 4,Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, und 4 gelten sinngemäß auch für Fahrscheinverkäufer/innen, Reisevermittler/innen und Reiseveranstalter/innen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010,.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 88, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, nicht erfüllt oder als Konzessionsinhaber/in entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 87 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.“

Artikel 6
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführte Verordnung“ durch die Wortfolge „die in Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführten Verordnungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text der Ziffer 2, im Anhang erhält die Bezeichnung „a)“; folgende Litera b und c werden angefügt:

  1. Litera b
    Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17. Dezember 2010, Seite 1;
  2. Litera c
    Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 55 vom 28. Februar 2011, Seite 1.“

Novellierungsanordnung 3, Im Anhang Ziffer 3, Litera f,) wird das Wort „Unternehmern“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

Fischer

Faymann