BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Jänner 2015

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 804/A Ausschussbericht 431 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 9277 Sitzung 837.)

6. Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
    2. Ziffer 2
      die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann