6. Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren ZweckAbsatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck
die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann