59. Bundesgesetz, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.“ Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.
(2)Absatz 2,Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(3)Absatz 3,Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Abs. 2 fallen.Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Absatz 2, fallen.
(4)Absatz 4,Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgestaltet werden.“Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, ausgestaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Paragraph 5, Absatz 2, entfällt und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 entfällt.Paragraph 6, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 zweiter Satz lautet:Paragraph 7, zweiter Satz lautet:
„Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste im Personennahverkehr erbringen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.Im Paragraph 9, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 erster Satz lautet:Paragraph 11, erster Satz lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien.“ Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraph 7, vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in Paragraph 31, angeführten Kriterien.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.“ Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11, eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß Paragraph 7,, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 18 Abs. 1 Z 10 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 9“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 8“ und die Wortfolge „des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60“ durch die Wortfolge „dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60“ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 9, durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 8 und die Wortfolge „des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60“ durch die Wortfolge „dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60“ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 19 Abs. 3 entfällt.Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Vor § 24 lautet die Zwischenüberschrift:Vor Paragraph 24, lautet die Zwischenüberschrift:
„Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 24 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 24, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:“
13.Novellierungsanordnung 13, § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden.“„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins, werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 25 wird die Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes“ durch die Wortfolge „aus dem Finanzausgleich“ ersetzt.Im Paragraph 25, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes“ durch die Wortfolge „aus dem Finanzausgleich“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Vor § 26 lautet die Zwischenüberschrift:Vor Paragraph 26, lautet die Zwischenüberschrift:
„Unternehmen, die Personennah- und Regionalverkehre betreiben“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 26 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 26, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:“
18.Novellierungsanordnung 18, § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:
Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.
Budgetmittel der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, und des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39, zur Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß § 7.Budgetmittel der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, und des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 39, zur Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß Paragraph 7,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 26 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden.“„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins, werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.“Maximal 10% der Mittel im Sinne des Absatz 3, können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 27 entfällt.Paragraph 27, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 29 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familien und Jugend“, im dritten Satz die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967“ durch die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376“ und im letzten Satz die Wortfolge „dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.Im Paragraph 29, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familien und Jugend“, im dritten Satz die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967“ durch die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376“ und im letzten Satz die Wortfolge „dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c samt Zwischenüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a, 30 b und 30 c samt Zwischenüberschrift eingefügt:
„Transparenz
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß § 3 Abs. 3 können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Abs. 1 entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Absatz eins, entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Absatz eins, ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
§ 30c.Paragraph 30 c,
Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.“ Die gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, mit Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abschnitt VII lautet die Überschrift:Im Abschnitt römisch sieben lautet die Überschrift:
„Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehung“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, eingefügt:
„§ 38a.Paragraph 38 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 39 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; der Verweis „10,“ entfällt.Im Paragraph 39, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; der Verweis „10,“ entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 40 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.Im Paragraph 40, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 41 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.Im Paragraph 41, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.
Fischer
Faymann