BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 20. Mai 2015

Teil I

57. Bundesgesetz:

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes sowie Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird

(NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)

57. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Bundesbehindertengesetz geändert werden, das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird, erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Artikel 7

Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes

Artikel 8

Conterganhilfeleistungsgesetz

Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Absatz 3, enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (Paragraphen 16,, 17) gebühren, um je € 42,30. Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, zu runden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 3, entfällt, der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSchwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 111, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „41,“ der Ausdruck „44,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 113 h, werden folgende Paragraphen 113 i bis 113k eingefügt:

Paragraph 113 i,

Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des Paragraph 12, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, innerhalb von sechs Monaten ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.

Paragraph 113 j,

  1. Absatz einsAbweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:
    1. Ziffer eins
      Die dem Versorgungsberechtigten im vor dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen werden zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst.
    2. Ziffer 2
      Der Leistungsbetrag ist ab dem auf den in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt folgenden 1. Jänner und mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Folgejahres jeweils mit dem Faktor anzupassen, der sich aus der Erhöhung des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergibt. Fällt der in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Paragraph 63, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß Paragraph 109, ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Erhöhungen der Zulage zur Grundrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 11 a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß Paragraph 20 a, erfolgen nicht mehr.
    5. Ziffer 5
      Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden.
    6. Ziffer 6
      Anträge von Personen, die noch keine Anträge nach diesem Bundesgesetz eingebracht haben, sind weiterhin zulässig. Nach der Zuerkennung sind die Ziffer eins -, 5, sinngemäß anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Über zu dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt offene Anträge ist noch bis vor dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt zu entscheiden. Für den Zeitraum danach gelten die Ziffer eins und 2 sinngemäß. Fällt der in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
    8. Ziffer 8
      Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neubemessen, ist der Leistungsbetrag (Ziffer eins,) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend neu festzusetzen und der neue Leistungsbetrag der nächsten Anpassung zugrunde zu legen. Erfolgt eine rückwirkende Leistungszuerkennung vor oder mit dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt, ist die Ziffer 7, sinngemäß anzuwenden.
    9. Ziffer 9
      Der vom Pflichtversicherten (Paragraph 68,) vor dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt zu leistende Versicherungsbeitrag (Paragraph 74, Absatz eins,) ist in dieser Höhe auch ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt und in den Folgejahren zu leisten. Für Personen, deren Pflichtversicherung ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt beginnt, gilt dies auch sinngemäß für die Zeit nach der Erstfestsetzung. Spätere Rentenzuerkennungen sind nicht zu berücksichtigen.
    10. Ziffer 10
      Bei der Bemessung der Ausgleichzulage nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist die betragsmäßig im Monat vor dem Inkrafttreten geleistete Zusatzrente oder sonstige angerechnete Leistung jeweils in unveränderter Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Zuerkennung einer anrechenbaren Leistung nach dem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, haben auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze (Opferfürsorgegesetz, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und Verbrechensopfergesetz) keine Auswirkungen.

Paragraph 113 k,

Für ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (Paragraph 47,) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 113 i und Paragraph 113 k, mit 1. Juli 2015;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 113 j, nach Ablauf des Monates der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der dieser feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind.
    Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, getroffen werden.“

Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90. Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Absatz 4, durch Verordnung festzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 11, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, getroffen werden.“

Artikel 3
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 26, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „des Absatz eins “, durch den Ausdruck „der Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 97, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „40 Absatz 2,,“ der Ausdruck „43,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Die Paragraphen 26, Absatz 2 a und 97 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 2 a, lautet:

  1. Ziffer 2 a
    Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4 a, samt Überschrift lautet:

„Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

Paragraph 4 a,

Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Die Paragraphen 2, Ziffer 2 a,, 4 Absatz 5, zweiter Satz und 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, ist hinsichtlich der von Psychotherapeuten durchgeführten Krisenintervention auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

Artikel 5
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
    1. Litera a
      eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
    2. Litera b
      eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
    3. Litera c
      eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
    4. Litera d
      in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
    Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 25, Absatz 18, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraphen 14, Absatz eins und 2 sowie 19 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 46, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 54, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 7
Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds wird mit Ablauf des 30. Juni 2015 aufgelöst. Die Fondsmittel inklusive der bis zum 30. Juni 2015 aus der Mittelveranlagung angefallenen Zinsen sind an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zu überweisen. Diese vom Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu vereinnahmenden Mittel sind auch zur Sicherstellung von Betreuungsstrukturen für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Impfschadengesetz oder Hilfeleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes beziehen, zu verwenden.
  3. Absatz 3Der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung tritt mit 1. Juli 2015 zur Gänze in die Rechtsstellung des Kriegsopfer- und Behindertenfonds ein. Ihm obliegt die Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Darlehen sowie die Entscheidung über zu diesem Zeitpunkt anhängige Anträge auf Darlehen aufgrund der bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes.
  4. Absatz 4Ein Verwaltungskostenersatz an den Bund findet für die Zeit ab dem Kalenderjahr 2014 nicht mehr statt.
  5. Absatz 5Der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die aus dem Kriegsopfer- und Behindertenfonds übernommenen Mittel von den übrigen Fondsmitteln zu trennen.
  6. Absatz 6Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, getroffen werden.

Artikel 8
Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird (Conterganhilfeleistungsgesetz – CHlG)

Anspruchsberechtigung

Paragraph eins,

Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Leistung

Paragraph 2,

Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 7,, 63 Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Rentenleistung ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.
  2. Absatz 2Die Leistung nach diesem Bundesgesetz kann auch im Einvernehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin gewährt werden, wenn nach einer ablehnenden Entscheidung nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz noch ein Rechtsmittelverfahren oder eine Klage anhängig ist. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, die Behörde über den Verfahrensausgang in Deutschland zu informieren und im Falle der Anerkennung des Entschädigungsanspruches nach dem Conterganstiftungsgesetz die Leistung nach diesem Bundesgesetz dem Bund in voller Höhe zurückzuzahlen.

Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel

Paragraph 4,

Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 5,

Soweit dieses Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 48 a,, 53, 54, 55, 55b, 60, 61, 64, 86 Absatz eins,, 87, 91b, 93, 94 und 109 des KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.

Verweisungen

Paragraph 6,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 7,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, getroffen werden.

Fischer

Faymann