BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. April 2015

Teil römisch eins

50. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 479 Ausschussbericht 519 Sitzung 64,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9341 Sitzung 840,, )

50. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 10 a,, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) ist besonders zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, vorliegen.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach Paragraph 46 a, vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 39 g, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach Paragraph 10 a, werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 784.540 € getragen. Die Auszahlung dieses Pauschalbetrages hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnung des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraphen 10, Absatz eins und 10 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015, treten mit 1. Mai 2015 in Kraft und sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die nach dem 30. April 2015 geboren werden. Paragraph 39 g, Absatz 4, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Faymann