49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert wird (UWG-Novelle 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a Abs. 2 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer,
die Verwendung von drohenden oder beleidigenden Formulierungen oder Verhaltensweisen,
die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere durch den Unternehmer, welche das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Unternehmer bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen.
belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht und
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
abzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Eine Geschäftspraktik gilt auch als irreführend, wenn sie
unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, oder
wesentliche Informationen gemäß Z 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht, oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder ihren kommerziellen Zweck nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibtwesentliche Informationen gemäß Ziffer eins, unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht, oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder ihren kommerziellen Zweck nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt
und somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:
„Bei der Beurteilung gemäß Abs. 4, ob bei der Geschäftspraktik im verwendeten Kommunikationsmedium Informationen vorenthalten wurden, sind die räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen, die durch das Kommunikationsmedium auferlegt wurden und alle Maßnahmen, die der Unternehmer zur anderweitigen Zurverfügungstellung von Information getroffen hat, zu berücksichtigen.“„Bei der Beurteilung gemäß Absatz 4,, ob bei der Geschäftspraktik im verwendeten Kommunikationsmedium Informationen vorenthalten wurden, sind die räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen, die durch das Kommunikationsmedium auferlegt wurden und alle Maßnahmen, die der Unternehmer zur anderweitigen Zurverfügungstellung von Information getroffen hat, zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 6 Z 6 wird das Wort „Rücktrittsrechts“ durch die Wortfolge „Rücktritts- oder Widerrufsrechts“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, wird das Wort „Rücktrittsrechts“ durch die Wortfolge „Rücktritts- oder Widerrufsrechts“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2a Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 lauten:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins, eins a, 2, 7, oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
(2)Absatz 2,Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 30 samt Überschrift entfällt.Paragraph 30, samt Überschrift entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 34 Abs. 2 entfällt.Paragraph 34, Absatz 2, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 44 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 44, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 30 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. Mai 2015 außer Kraft.“Paragraph 30, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. Mai 2015 außer Kraft.“
Fischer
Faymann