38. Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden38. Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1
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Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
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Artikel 2
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Änderung des Schulorganisationsgesetzes
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Artikel 3
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
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Artikel 4
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Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
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Artikel 5
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Artikel 6
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Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,
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Artikel 7
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Änderung des Hochschulgesetzes 2005
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Artikel 1
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten.“„Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Unterabsatz lautet:
„Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4a erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 6, Absatz 4 a, erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 4a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 4 a, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 lit. j sublit. aa bis cc lautet:Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, a, a bis c, c lautet:
gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;“
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Dem § 13 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 13, Absatz 2 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.“„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; Paragraph 56, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 42 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz 2 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.“„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; Paragraph 56, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 128a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 128 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.“„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 128 c, vorrangig zu behandeln.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 128a Abs. 4 lautet:Paragraph 128 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“Abweichend von Absatz 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 131 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 128 a, Absatz eins und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2015 in Kraft,Paragraph 6, Absatz 4 a,, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, a, a bis c, c und Paragraph 42, Absatz 2 a, treten mit 1. September 2015 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“(Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 2 a, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“
Artikel 3
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 31 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.“„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 31 c, vorrangig zu behandeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31a Abs. 4 lautet:Paragraph 31 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“Abweichend von Absatz 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 31 a, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 10 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.“„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 10 b, vorrangig zu behandeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10a Abs. 4 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“Abweichend von Absatz 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 10a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 10 a, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 3a erster Satz wird nach dem Wort „April“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „im Falle von Praktika ab März,“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz 3 a, erster Satz wird nach dem Wort „April“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „im Falle von Praktika ab März,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 1a letzter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins a, letzter Satz lautet:
„In der letzten Stufe von allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.“„In der letzten Stufe von allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 23 Abs. 1a letzter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins a, letzter Satz lautet:
„In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.“„In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:In Paragraph 33, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.“wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 22 Abs. 1)“ die Wendung „oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1)“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 22, Absatz eins,)“ die Wendung „oder dem Semesterzeugnis (Paragraph 22 a, Absatz eins,)“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 35 Abs. 1 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden durch folgende Ziffer eins bis 3 ersetzt:
der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 35 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Lehrer“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Lehrer“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 35 Abs. 2 letzter Satz wird nach den Wendungen „fachkundiger Lehrer“ und „fachkundigen Lehrer“ jeweils die Wendung „bzw. Religionslehrer“ eingefügt.Im Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz wird nach den Wendungen „fachkundiger Lehrer“ und „fachkundigen Lehrer“ jeweils die Wendung „bzw. Religionslehrer“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 35 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Kommissionsmitglieder“ die Wendung „und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Kommissionsmitglieder“ die Wendung „und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 35 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wendung „gemäß Abs. 2 Z 1“ die Wendung „und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 3, fünfter Satz wird nach der Wendung „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die Wendung „und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 36 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wendung „vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin“.In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wendung „vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 36 Abs. 2 Z 1a wird das Wort „Haupttermins“ durch die Wendung „als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins a, wird das Wort „Haupttermins“ durch die Wendung „als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind“ durch die Wendung „wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 3, wird die Wendung „wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind“ durch die Wendung „wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 36 Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung „zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung“ durch die Wendung „zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 4, letzter Satz wird die Wendung „zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung“ durch die Wendung „zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 36a Abs. 1 wird das Zitat „§ 36 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 36 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 36 Absatz 3, durch das Zitat „§ 36 Absatz 2, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 3, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 36a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 36a Abs. 2 dritter Satz wird dem Wort „Klausurarbeiten“ das Wort „schriftlichen“ vorangestellt.In Paragraph 36 a, Absatz 2, dritter Satz wird dem Wort „Klausurarbeiten“ das Wort „schriftlichen“ vorangestellt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 37 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der Einleitungssatz des § 39 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:“„Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Absatz eins, letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 40 Abs. 4 wird das Zitat „§ 36 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 4, wird das Zitat „§ 36 Absatz 3, durch das Zitat „§ 36 Absatz 4, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 41 Abs. 1 wird nach der Wendung „im Rahmen der abschließenden Prüfung“ die Wendung „an einer höheren Schule“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird nach der Wendung „im Rahmen der abschließenden Prüfung“ die Wendung „an einer höheren Schule“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 44a samt Überschrift lautet:Paragraph 44 a, samt Überschrift lautet:
„Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn diesDie Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.“Personen gemäß Absatz eins, (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Paragraph 56, Absatz 2, findet Anwendung.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 55b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 55 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.“Absatz eins und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 65a Abs.1 lautet:Paragraph 65 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.“Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Einleitungssatz des § 82 Abs. 5p wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 74/2013“ die Wendung „sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015“ eingefügt.Im Einleitungssatz des Paragraph 82, Absatz 5 p, wird nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 74/2013“ die Wendung „sowie Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 38/2015“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 82 Abs. 5s Z 4 wird nach dem Zitat „Abs. 7a“ der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013)“ eingefügt.In Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 4, wird nach dem Zitat „Abs. 7a“ der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 82 Abs. 5s Z 6 wird nach den Zitaten „§ 20 Abs. 10“, „§ 23a samt Überschrift“, „§ 23b samt Überschrift“ und „§ 25 Abs. 10“ jeweils der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015)“ eingefügt.In Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 6, wird nach den Zitaten „§ 20 Absatz 10,, „§ 23a samt Überschrift“, „§ 23b samt Überschrift“ und „§ 25 Absatz 10, jeweils der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,)“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 82 Abs. 5s Z 8 wird nach dem ersten Zitat „BGBl. I Nr. 52/2010“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „§ 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015“ eingefügt und wird das zweite Zitat „BGBl. I Nr. 52/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 38/2015“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 8, wird nach dem ersten Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 52/2010“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „§ 36 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 38/2015“ eingefügt und wird das zweite Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 52/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 38/2015“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 82 wird folgender Abs. 5z angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5 z, angefügt:
„(5z)Absatz 5 z,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3 a und Paragraph 23, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 3,, Paragraph 44 a, samt Überschrift, Paragraph 65 a, Absatz eins und Paragraph 82 d, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;Paragraph 23, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 4 und Paragraph 55 b, Absatz 3, treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 23, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 3, außer Kraft;
§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.“Paragraph 33, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 82c wird folgender § 82d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 82 c, wird folgender Paragraph 82 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen)
§ 82d.Paragraph 82 d,
Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.“ Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von Paragraph 42, die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 4 Z 8 (§ 20 Abs. 10) lautet der Abs. 10:In Artikel 4, Ziffer 8, (Paragraph 20, Absatz 10,) lautet der Absatz 10 :
„(10)Absatz 10,Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dassDie Überschrift sowie Absatz eins bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,in der Überschrift sowie in Absatz eins und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,in Absatz eins und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,Absatz 3, letzter Satz nicht Anwendung findet,
in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann undin Absatz 4, an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.“in Absatz 6, unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des § 23a Abs. 3:In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des Paragraph 23 a, Absatz 3 :
„In höchstens drei nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig.“„In höchstens drei nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Ziffer eins und 2 hinaus eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der dritte Satz des § 23a Abs. 3:In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) lautet der dritte Satz des Paragraph 23 a, Absatz 3 :
„Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) werden in § 23a Abs. 3 vierter Satz die Wendung „Die Wiederholung von Semesterprüfungen kann“ durch die Wendung „Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) werden in Paragraph 23 a, Absatz 3, vierter Satz die Wendung „Die Wiederholung von Semesterprüfungen kann“ durch die Wendung „Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des § 23a Abs. 4:In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des Paragraph 23 a, Absatz 4 :
„Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der letzte Satz des § 23a Abs. 7:In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) lautet der letzte Satz des Paragraph 23 a, Absatz 7 :
„Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) wird in § 23b Abs. 1 nach dem Wort „Pflichtgegenstände“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“)“ eingefügt.In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) wird in Paragraph 23 b, Absatz eins, nach dem Wort „Pflichtgegenstände“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“)“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. 4 Z 15 (§ 25 Abs. 10) lautet der Abs. 10:In Artikel 4, Ziffer 15, (Paragraph 25, Absatz 10,) lautet der Absatz 10 :
„(10)Absatz 10,Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“Die vorstehenden Absatz eins bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera c, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) lautet die Z 1 des § 36 Abs. 3:In Artikel 4, Ziffer 27, (Paragraph 36, Absatz 3,) lautet die Ziffer eins, des Paragraph 36, Absatz 3 :
die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder“
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. 4 Z 28 (§ 36a Abs. 1) lautet der letzte Satz des § 36a Abs. 1:In Artikel 4, Ziffer 28, (Paragraph 36 a, Absatz eins,) lautet der letzte Satz des Paragraph 36 a, Absatz eins :
„Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt.“„Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 3, bleiben unberührt.“
Artikel 7
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 56 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 56, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen jedenfalls auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik anzurechnen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann