32. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art."Art". | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
7 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
8 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
9 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
10 | Änderung des Bundesbahngesetzes |
11 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
12 | Änderung des Finanzprokuraturgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG), angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 138 Abs. 3 lautet:Paragraph 138, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 148 Abs. 3 lautet:Paragraph 148, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 176 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 176, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und“.zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 178 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 178, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und“.zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 236b Abs. 5 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.In Paragraph 236 b, Absatz 5, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 236d Abs. 3 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.In Paragraph 236 d, Absatz 3, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 284 wird folgender Abs. 84 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 84, angefügt:
„(84)Absatz 84,Die § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 4 Z 2, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 176 Abs. 5 Z 1, § 178 Abs. 4 Z 1, § 236b Abs. 5 und § 236d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 178, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 236 b, Absatz 5 und Paragraph 236 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2015, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7a samt Überschrift entfällt.Paragraph 7 a, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Einstufung und Vorrückung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3)Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 2 entfällt.Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Besoldungsdienstalter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2)Absatz 2,Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.
(3)Absatz 3,Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch dieÜber die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oderin einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Absatz 6,Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Absatz 7,Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12a samt Überschrift lautet:Paragraph 12 a, samt Überschrift lautet:
„Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Akademische Verwendungsgruppen sind
im Master-Bereich
im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1 und die Prokuraturanwältinnen und –anwälte,
im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1,
bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und
bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A und H1, und
im Bachelor-Bereich
bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
im Krankenpflegedienst die Gehaltsgruppen K 1 und K 2.
(3)Absatz 3,Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 15 VBG sind sinngemäß anzuwenden.Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach Paragraph 15, VBG sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab undSchließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder
befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,
erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während derer zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich.
(5)Absatz 5,Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug zu bringen, solange die Beamtin oder der Beamte das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug zu bringen, solange die Beamtin oder der Beamte das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(6)Absatz 6,Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nicht.
(7)Absatz 7,Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Absatz 4, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 4, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
(8)Absatz 8,Wird die Beamtin oder der Beamte von einer anderen Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt, so vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre. Wird die Beamtin oder der Beamte von der Verwendungsgruppe L 1 in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 3 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 20c samt Überschrift lautet:Paragraph 20 c, samt Überschrift lautet:
„Jubiläumszuwendung
§ 20c.Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.
(3)Absatz 3,Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet,
gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt odergemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand übertritt oder
gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird.gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5)Absatz 5,Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
des Ausscheidens gemäß Abs. 3des Ausscheidens gemäß Absatz 3
als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6)Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 27 Abs. 2a wird die Wortfolge „die gemäß § 20c Abs. 2 relevante Dienstzeit“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „die gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, relevante Dienstzeit“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
A 1
|
A 2
|
A 3
|
A 4
|
A 5
|
A 6
|
A 7
|
|
Euro
|
|
1
|
2 311
|
1 786
|
1 601
|
1 569
|
1 539
|
1 509
|
1 478
|
|
2
|
2 394
|
1 832
|
1 639
|
1 597
|
1 564
|
1 529
|
1 493
|
|
3
|
2 520
|
1 878
|
1 677
|
1 626
|
1 590
|
1 549
|
1 509
|
|
4
|
2 700
|
1 924
|
1 714
|
1 654
|
1 615
|
1 570
|
1 524
|
|
5
|
2 881
|
1 971
|
1 752
|
1 683
|
1 641
|
1 590
|
1 540
|
|
6
|
3 062
|
2 018
|
1 789
|
1 711
|
1 667
|
1 610
|
1 556
|
|
7
|
3 243
|
2 135
|
1 833
|
1 739
|
1 695
|
1 631
|
1 571
|
|
8
|
3 425
|
2 274
|
1 882
|
1 768
|
1 722
|
1 651
|
1 586
|
|
9
|
3 608
|
2 412
|
1 932
|
1 797
|
1 749
|
1 672
|
1 602
|
|
10
|
3 790
|
2 551
|
1 982
|
1 828
|
1 777
|
1 693
|
1 618
|
|
11
|
3 972
|
2 688
|
2 032
|
1 858
|
1 804
|
1 714
|
1 634
|
|
12
|
4 154
|
2 838
|
2 087
|
1 889
|
1 832
|
1 736
|
1 651
|
|
13
|
4 337
|
2 990
|
2 147
|
1 920
|
1 862
|
1 757
|
1 667
|
|
14
|
4 519
|
3 100
|
2 213
|
1 951
|
1 895
|
1 778
|
1 684
|
|
15
|
4 720
|
3 196
|
2 287
|
2 001
|
1 948
|
1 800
|
1 701
|
|
16
|
4 909
|
3 293
|
2 362
|
2 070
|
2 023
|
1 823
|
1 717
|
|
17
|
|
3 390
|
2 439
|
2 139
|
2 098
|
1 845
|
1 734
|
|
18
|
|
3 572
|
2 515
|
2 187
|
2 149
|
1 868
|
1 751
|
|
19
|
|
3 625
|
2 592
|
2 215
|
2 177
|
1 891
|
1 767
|
13.Novellierungsanordnung 13, In § 28 entfällt Abs. 2.In Paragraph 28, entfällt Absatz 2,
14.Novellierungsanordnung 14, § 28 Abs. 3 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:An die Stelle der in Absatz eins, vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:
|
in der Gehaltsstufe
|
Euro
|
|
1
|
2 102
|
|
2
|
2 168
|
|
3
|
2 238
|
|
4
|
2 336
|
|
5
|
2 497
|
|
6
|
2 702
|
|
7
|
2 810
|
|
8
|
2 977
|
|
9
|
3 143
|
|
10
|
3 311
|
|
11
|
3 483
|
|
12
|
3 650
|
|
13
|
3 802
|
|
14
|
3 955
|
|
15
|
4 107
|
|
16
|
4 281
|
|
17
|
4 460“
|
15.Novellierungsanordnung 15, § 29 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 29, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2)Absatz 2,Die Dienstalterszulage beträgt:
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
A 1
|
A 1 nach § 28 Abs. 3A 1 nach Paragraph 28, Absatz 3
|
A 2
|
A 3
|
A 4
|
A 5
|
A 6
|
A 7
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
95
|
89
|
239
|
95
|
35
|
35
|
28
|
21
|
|
große Daz
|
380
|
358
|
318
|
153
|
55
|
57
|
46
|
33“
|
16.Novellierungsanordnung 16, § 30 Abs. 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Es gebühren:
in der Verwendungsgruppe A 1
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
in der Verwendungsgruppe A 2
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
in den übrigen Verwendungsgruppen
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).“
16a.Novellierungsanordnung 16a, In § 30 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:In Paragraph 30, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b)Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 40 samt Überschrift entfällt.Paragraph 40, samt Überschrift entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 40a Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der Gehaltsstufe
|
Euro
|
|
1
|
2 431
|
|
2
|
2 505
|
|
3
|
2 701
|
|
4
|
3 165
|
|
5
|
3 347
|
|
6
|
3 529
|
|
7
|
3 712
|
|
8
|
3 894
|
|
9
|
4 076
|
|
10
|
4 258
|
|
11
|
4 441
|
|
12
|
4 623
|
|
13
|
4 814
|
|
14
|
5 041
|
|
15
|
5 294
|
|
16
|
5 547
|
|
17
|
5 737
|
20.Novellierungsanordnung 20, § 48a Abs. 2 entfällt.Paragraph 48 a, Absatz 2, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 49a Abs. 3 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 49 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 49b wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 49 b, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.“Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß Paragraph 56, für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 50 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 50, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2,Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
95
|
|
große Daz
|
379“
|
25.Novellierungsanordnung 25, In § 51 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 51, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 51a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 51 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 52 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
L 3
|
L 2b 1
|
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
L PH
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
1 570
|
1 738
|
1 929
|
2 059
|
2 311
|
2 403
|
|
2
|
1 594
|
1 767
|
1 983
|
2 118
|
2 394
|
2 453
|
|
3
|
1 618
|
1 798
|
2 038
|
2 177
|
2 520
|
2 651
|
|
4
|
1 642
|
1 829
|
2 107
|
2 250
|
2 700
|
2 849
|
|
5
|
1 672
|
1 902
|
2 218
|
2 374
|
2 881
|
3 048
|
|
6
|
1 720
|
1 989
|
2 333
|
2 516
|
3 062
|
3 247
|
|
7
|
1 779
|
2 077
|
2 451
|
2 663
|
3 243
|
3 447
|
|
8
|
1 841
|
2 166
|
2 582
|
2 827
|
3 425
|
3 648
|
|
9
|
1 907
|
2 254
|
2 713
|
2 991
|
3 608
|
3 848
|
|
10
|
1 975
|
2 343
|
2 843
|
3 155
|
3 790
|
4 048
|
|
11
|
2 043
|
2 456
|
2 974
|
3 319
|
3 972
|
4 249
|
|
12
|
2 111
|
2 577
|
3 105
|
3 484
|
4 154
|
4 449
|
|
13
|
2 179
|
2 698
|
3 236
|
3 650
|
4 337
|
4 649
|
|
14
|
2 261
|
2 819
|
3 364
|
3 810
|
4 519
|
4 866
|
|
15
|
2 355
|
2 931
|
3 482
|
3 959
|
4 720
|
5 132
|
|
16
|
2 449
|
3 041
|
3 573
|
4 074
|
4 909
|
5 399
|
|
17
|
2 496
|
3 069
|
--
|
--
|
--
|
5 599
|
29.Novellierungsanordnung 29, § 55 Abs. 2 entfällt.Paragraph 55, Absatz 2, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 56 lautet:Paragraph 56, lautet:
„§ 56.Paragraph 56,
Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
L 3
|
L 2b 1
|
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
L PH
|
|
stufe
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
70
|
126
|
45
|
57
|
95
|
100
|
|
große Daz
|
141
|
168
|
182
|
230
|
380
|
399
|
Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 57 Abs. 2 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt
für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L PH
|
in der
Dienst-
zulagen-
gruppe
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehaltsstufe
11 (2. Jahr
7. Monat)
|
|
1 bis 7 (2. Jahr
6. Monat)
|
7 (2. Jahr
7. Monat) bis 11 (2. Jahr
6. Monat)
|
|
Euro
|
|
Irömisch eins
|
858,5
|
917,4
|
974,1
|
|
IIrömisch zwei
|
772,3
|
826,3
|
876,7
|
|
IIIrömisch drei
|
686,4
|
733,9
|
779,2
|
|
IVrömisch vier
|
600,3
|
642,1
|
682,7
|
|
Vrömisch fünf
|
515,0
|
549,8
|
583,8
|
für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 1
|
in der
Dienst-
zulagen-
gruppe
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehaltsstufe
11 (2. Jahr 7. Monat)
|
|
1 bis 7 (2. Jahr
6. Monat)
|
7 (2. Jahr
7. Monat) bis 11 (2. Jahr
6. Monat)
|
|
Euro
|
|
Irömisch eins
|
765,5
|
818,3
|
868,6
|
|
IIrömisch zwei
|
688,8
|
737,1
|
781,9
|
|
IIIrömisch drei
|
612,0
|
655,2
|
695,0
|
|
IVrömisch vier
|
535,2
|
572,8
|
608,4
|
|
Vrömisch fünf
|
459,4
|
490,5
|
521,0
|
für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
|
in der
Dienst-
zulagen-
gruppe
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehaltsstufe
11 (2. Jahr
7. Monat)
|
|
1 bis 7 (2. Jahr
6. Monat)
|
7 (2. Jahr
7. Monat) bis 11 (2. Jahr
6. Monat)
|
|
Euro
|
|
Irömisch eins
|
349,9
|
378,4
|
407,5
|
|
IIrömisch zwei
|
287,1
|
309,6
|
333,3
|
|
IIIrömisch drei
|
230,7
|
248,1
|
265,5
|
|
IVrömisch vier
|
192,9
|
206,9
|
221,2
|
|
Vrömisch fünf
|
160,6
|
172,3
|
184,2
|
für Leiterinnen und Leiter
der Verwendungsgruppe L 2a 1
|
in der
Dienst-
zulagen-
gruppe
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehaltsstufe
11 (2. Jahr
7. Monat
|
|
1 bis 9 (
2. Jahr
6. Monat)
|
9 (2. Jahr
7. Monat) bis 11 (2. Jahr
6. Monat)
|
|
Euro
|
|
Irömisch eins
|
272,3
|
297,5
|
320,4
|
|
IIrömisch zwei
|
229,7
|
249,3
|
266,1
|
|
IIIrömisch drei
|
191,7
|
207,3
|
221,6
|
|
IVrömisch vier
|
159,9
|
173,9
|
184,2
|
|
Vrömisch fünf
|
115,3
|
124,3
|
132,6
|
der Verwendungsgruppe L 2b 1
|
in der
Dienst-
zulagen-
gruppe
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehaltsstufe
12
(7. Monat)
|
|
1 bis 8
(6. Monat)
|
8 (7. Monat) bis 12 (6. Monat)
|
|
Euro
|
|
Irömisch eins
|
272,3
|
297,5
|
320,4
|
|
IIrömisch zwei
|
229,7
|
249,3
|
266,1
|
|
IIIrömisch drei
|
191,7
|
207,3
|
221,6
|
|
IVrömisch vier
|
159,9
|
173,9
|
184,2
|
|
Vrömisch fünf
|
115,3
|
124,3
|
132,6
|
für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 3
|
in der
Dienst-
zulagen-
gruppe
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehaltsstufe
15 (2. Jahr)
|
|
1 bis 10 (1. Jahr)
|
10 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr)
|
|
Euro
|
|
Irömisch eins
|
216,0
|
220,4
|
234,7
|
|
IIrömisch zwei
|
159,9
|
165,7
|
177,6
|
|
IIIrömisch drei
|
150,0
|
153,4
|
162,9
|
|
IVrömisch vier
|
107,8
|
110,8
|
117,6
|
|
Vrömisch fünf
|
75,2
|
76,7
|
80,8
|
|
VIrömisch sechs
|
52,3
|
55,0
|
59,7“
|
32.Novellierungsanordnung 32, § 58 Abs. 6 lautet:Paragraph 58, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgtDie im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt
|
in der Verwendungs-gruppe
|
in der Zulagenstufe
|
|
1
|
2
|
3
|
|
Euro
|
|
L 3
|
85,4
|
120,3
|
170,9
|
|
L 2b 1
|
25,6
|
35,9
|
51,1
|
|
|
|
|
|
|
Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 42,3 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,7 €.“Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 42,3 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,7 €.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 59 Abs. 11 und 12 lauten:Paragraph 59, Absatz 11 und 12 lauten:
„(11)Absatz 11,Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
eine Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horterziehung) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
aufweisen,
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten oder
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
abgelegt haben,
als Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
als Lehrpersonen im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
verwendet werden,
die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(12)Absatz 12,Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
eine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
aufweisen,
eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt haben,
als Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
als Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.“gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.“
34.Novellierungsanordnung 34, Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in den Fällen
der Z
|
in den
Gehaltsstufen
1 bis 9
(6. Monat)
|
ab der
Gehaltsstufe
9 (7. Monat)
|
|
Euro
|
|
1 und 2
|
76,9
|
88,8
|
|
3
|
140,9
|
140,9
|
35.Novellierungsanordnung 35, In § 63b Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 63 b, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 63c wird die Wortfolge „des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 63 c, wird die Wortfolge „des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
E 1
|
E 2a
|
E 2b
|
E 2c
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
--
|
1 804
|
1 625
|
1 527
|
|
2
|
--
|
1 804
|
1 652
|
1 548
|
|
3
|
2 078
|
1 825
|
1 704
|
1 570
|
|
4
|
2 121
|
1 866
|
1 756
|
1 596
|
|
5
|
2 207
|
1 938
|
1 790
|
1 622
|
|
6
|
2 294
|
2 008
|
1 825
|
1 651
|
|
7
|
2 380
|
2 046
|
1 859
|
1 679
|
|
8
|
2 465
|
2 083
|
1 894
|
1 693
|
|
9
|
2 600
|
2 121
|
1 930
|
--
|
|
10
|
2 784
|
2 159
|
1 991
|
--
|
|
11
|
2 923
|
2 203
|
2 077
|
--
|
|
12
|
3 037
|
2 294
|
2 159
|
--
|
|
13
|
3 173
|
2 397
|
2 216
|
--
|
|
14
|
3 288
|
2 471
|
2 278
|
--
|
|
15
|
3 382
|
2 547
|
2 365
|
--
|
|
16
|
3 477
|
2 626
|
2 451
|
--
|
|
17
|
3 572
|
2 704
|
2 537
|
--
|
|
18
|
3 730
|
2 768
|
2 604
|
--
|
|
19
|
3 840
|
2 817
|
2 653
|
--
|
38.Novellierungsanordnung 38, In § 72 entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Abs. 2.In Paragraph 72, entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Absatz 2,
39.Novellierungsanordnung 39, § 73 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 73, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2)Absatz 2,Die Dienstalterszulage beträgt:
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
E 1
|
E 2a
|
E 2b
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
165
|
60
|
60
|
|
große Daz
|
330
|
97
|
96“
|
40.Novellierungsanordnung 40, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Es gebühren:
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (3. Jahr),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (4. Jahr).“
40a.Novellierungsanordnung 40a, In § 74 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:In Paragraph 74, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b)Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 75 Abs. 1a lautetParagraph 75, Absatz eins a, lautet
„(1a)Absatz eins a,Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1
der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 82 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz eins, 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 82a Abs. 1 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 82 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 82b Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 82 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 83a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Dienstklasse V“ die Wortfolge „oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „§ 74a oder“.In Paragraph 83 a, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „der Dienstklasse V“ die Wortfolge „oder des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt und entfällt die Wortfolge „§ 74a oder“.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 83c wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 83 c, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 84 entfällt.Paragraph 84, entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
M BO 1
|
M BO 2
|
M BUO 1
|
M BUO 2
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 311
|
--
|
--
|
1 607
|
|
2
|
2 394
|
--
|
--
|
1 632
|
|
3
|
2 520
|
1 993
|
1 777
|
1 657
|
|
4
|
2 700
|
2 025
|
1 793
|
1 683
|
|
5
|
2 881
|
2 067
|
1 825
|
1 708
|
|
6
|
3 062
|
2 150
|
1 858
|
1 734
|
|
7
|
3 243
|
2 246
|
1 899
|
1 762
|
|
8
|
3 425
|
2 342
|
1 949
|
1 790
|
|
9
|
3 608
|
2 479
|
1 999
|
1 817
|
|
10
|
3 790
|
2 630
|
2 050
|
1 844
|
|
11
|
3 972
|
2 720
|
2 100
|
1 872
|
|
12
|
4 154
|
2 813
|
2 155
|
1 900
|
|
13
|
4 337
|
2 941
|
2 215
|
1 931
|
|
14
|
4 519
|
3 036
|
2 281
|
1 964
|
|
15
|
4 720
|
3 122
|
2 355
|
2 018
|
|
16
|
4 909
|
3 216
|
2 430
|
2 093
|
|
17
|
--
|
3 312
|
2 506
|
2 168
|
|
18
|
--
|
3 508
|
2 583
|
2 219
|
|
19
|
--
|
3 565
|
2 660
|
2 247
|
50.Novellierungsanordnung 50, § 85 Abs. 2 entfällt.Paragraph 85, Absatz 2, entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 86 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 86, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2)Absatz 2,Die Dienstalterszulage beträgt:
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
M BO 1
|
M BO 2
|
M BUO 1
|
M BUO 2
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
95
|
258
|
96
|
35
|
|
große Daz
|
380
|
344
|
153
|
56“
|
52.Novellierungsanordnung 52, Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
„in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
M ZO 1
|
M ZO 2
|
M ZUO 1
|
M ZUO 2
|
M ZCh
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 311
|
1 952
|
-
|
1 607
|
1 478
|
|
2
|
2 394
|
1 983
|
-
|
1 632
|
1 494
|
|
3
|
2 520
|
1 993
|
1 777
|
1 657
|
1 511
|
|
4
|
2 700
|
2 025
|
1 793
|
1 683
|
1 527
|
|
5
|
2 881
|
2 067
|
1 825
|
1 708
|
1 543
|
|
6
|
3 062
|
2 150
|
1 858
|
1 734
|
1 560
|
|
7
|
3 243
|
2 246
|
1 899
|
1 762
|
1 576
|
|
8
|
3 425
|
2 342
|
1 949
|
1 790
|
1 593
|
|
9
|
3 608
|
2 479
|
1 999
|
1 817
|
1 609
|
|
10
|
3 790
|
2 630
|
2 050
|
1 844
|
1 625
|
|
11
|
3 972
|
2 720
|
2 100
|
1 872
|
1 641
|
|
12
|
4 154
|
2 813
|
2 155
|
1 900
|
1 650“
|
53.Novellierungsanordnung 53, § 89 Abs. 2 entfällt.Paragraph 89, Absatz 2, entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 91 Abs. 2 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Es gebühren:
in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
in den übrigen Verwendungsgruppen
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).“
54a.Novellierungsanordnung 54a, In § 91 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:In Paragraph 91, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b)Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 92, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 92 Abs. 1a lautet:Paragraph 92, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1
der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.“
57.Novellierungsanordnung 57, Dem § 100 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 12a ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 12 a, ist sinngemäß anzuwenden.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 102 samt Überschrift entfällt.Paragraph 102, samt Überschrift entfällt.
59.Novellierungsanordnung 59, § 103 Abs. 2 lautet:Paragraph 103, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
PT 9
|
PT 8
|
PT 7
|
PT 6
|
PT 5
|
PT 4
|
PT 3
|
PT 2
|
PT 1
|
|
Euro
|
|
1
|
1 616
|
1 670
|
1 684
|
1 726
|
1 726
|
1 925
|
1 925
|
1 925
|
2 389
|
|
2
|
1 627
|
1 684
|
1 702
|
1 743
|
1 779
|
1 965
|
1 965
|
1 965
|
2 511
|
|
3
|
1 638
|
1 700
|
1 723
|
1 766
|
1 827
|
2 012
|
2 013
|
2 013
|
2 640
|
|
4
|
1 651
|
1 719
|
1 746
|
1 794
|
1 837
|
2 066
|
2 069
|
2 103
|
2 776
|
|
5
|
1 663
|
1 740
|
1 772
|
1 828
|
1 856
|
2 128
|
2 135
|
2 181
|
2 919
|
|
6
|
1 677
|
1 764
|
1 800
|
1 867
|
1 885
|
2 196
|
2 209
|
2 259
|
3 069
|
|
7
|
1 691
|
1 791
|
1 831
|
1 912
|
1 925
|
2 271
|
2 293
|
2 350
|
3 225
|
|
8
|
1 705
|
1 820
|
1 865
|
1 964
|
1 975
|
2 356
|
2 388
|
2 454
|
3 388
|
|
9
|
1 721
|
1 852
|
1 902
|
2 021
|
2 035
|
2 449
|
2 494
|
2 570
|
3 558
|
|
10
|
1 737
|
1 887
|
1 942
|
2 084
|
2 105
|
2 550
|
2 609
|
2 698
|
3 735
|
|
11
|
1 754
|
1 926
|
1 985
|
2 154
|
2 187
|
2 657
|
2 732
|
2 836
|
3 919
|
|
12
|
1 772
|
1 968
|
2 030
|
2 230
|
2 280
|
2 771
|
2 865
|
2 986
|
4 109
|
|
13
|
1 790
|
2 012
|
2 079
|
2 313
|
2 388
|
2 892
|
3 005
|
3 147
|
4 307
|
|
14
|
1 810
|
2 058
|
2 130
|
2 404
|
2 508
|
3 020
|
3 155
|
3 319
|
4 459
|
|
15
|
1 830
|
2 108
|
2 185
|
2 503
|
2 640
|
3 155
|
3 314
|
3 503
|
--
|
|
16
|
1 851
|
2 162
|
2 243
|
2 608
|
2 782
|
3 296
|
3 481
|
3 698
|
--
|
|
17
|
1 861
|
2 189
|
2 272
|
2 662
|
2 856
|
3 332
|
3 524
|
3 747
|
--
|
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
PT 9
|
PT 8
|
PT 7
|
PT 6
|
PT 5
|
PT 4
|
PT 3
|
PT 2
|
PT 1
|
|
Euro
|
|
1
|
1 628
|
1 684
|
1 699
|
1 743
|
1 743
|
1 943
|
1 943
|
1 943
|
2 394
|
|
2
|
1 639
|
1 699
|
1 718
|
1 761
|
1 797
|
1 983
|
1 983
|
1 983
|
2 511
|
|
3
|
1 651
|
1 716
|
1 740
|
1 784
|
1 846
|
2 029
|
2 030
|
2 030
|
2 634
|
|
4
|
1 664
|
1 736
|
1 763
|
1 813
|
1 856
|
2 083
|
2 086
|
2 119
|
2 763
|
|
5
|
1 677
|
1 758
|
1 790
|
1 846
|
1 875
|
2 143
|
2 150
|
2 195
|
2 899
|
|
6
|
1 691
|
1 782
|
1 818
|
1 885
|
1 904
|
2 209
|
2 222
|
2 270
|
3 042
|
|
7
|
1 706
|
1 810
|
1 850
|
1 931
|
1 943
|
2 282
|
2 302
|
2 356
|
3 191
|
|
8
|
1 721
|
1 839
|
1 883
|
1 982
|
1 992
|
2 362
|
2 393
|
2 456
|
3 347
|
|
9
|
1 737
|
1 871
|
1 920
|
2 038
|
2 051
|
2 451
|
2 494
|
2 567
|
3 509
|
|
10
|
1 754
|
1 906
|
1 960
|
2 100
|
2 121
|
2 547
|
2 603
|
2 688
|
3 678
|
|
11
|
1 772
|
1 944
|
2 002
|
2 168
|
2 200
|
2 650
|
2 721
|
2 820
|
3 853
|
|
12
|
1 790
|
1 985
|
2 047
|
2 242
|
2 290
|
2 758
|
2 848
|
2 963
|
4 035
|
|
13
|
1 809
|
2 029
|
2 095
|
2 321
|
2 393
|
2 874
|
2 982
|
3 117
|
4 223
|
|
14
|
1 828
|
2 075
|
2 145
|
2 408
|
2 507
|
2 996
|
3 125
|
3 281
|
4 368
|
|
15
|
1 849
|
2 124
|
2 198
|
2 503
|
2 633
|
3 124
|
3 276
|
3 457
|
--
|
|
16
|
1 870
|
2 176
|
2 254
|
2 603
|
2 768
|
3 259
|
3 436
|
3 642
|
--
|
|
17
|
1 880
|
2 202
|
2 283
|
2 654
|
2 839
|
3 293
|
3 476
|
3 689
|
--
|
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
PT 9
|
PT 8
|
PT 7
|
PT 6
|
PT 5
|
PT 4
|
PT 3
|
PT 2
|
PT 1
|
|
Euro
|
|
1
|
1 798
|
1 877
|
1 893
|
1 958
|
1 958
|
2 186
|
2 186
|
2 178
|
2 514
|
|
2
|
1 810
|
1 893
|
1 913
|
1 977
|
2 015
|
2 228
|
2 228
|
2 220
|
2 630
|
|
3
|
1 822
|
1 911
|
1 936
|
2 002
|
2 067
|
2 277
|
2 278
|
2 269
|
2 753
|
|
4
|
1 836
|
1 932
|
1 961
|
2 032
|
2 077
|
2 333
|
2 336
|
2 361
|
2 883
|
|
5
|
1 850
|
1 955
|
1 988
|
2 067
|
2 097
|
2 395
|
2 403
|
2 440
|
3 019
|
|
6
|
1 865
|
1 981
|
2 018
|
2 108
|
2 127
|
2 465
|
2 479
|
2 519
|
3 162
|
|
7
|
1 880
|
2 009
|
2 051
|
2 155
|
2 169
|
2 542
|
2 563
|
2 608
|
3 312
|
|
8
|
1 896
|
2 040
|
2 087
|
2 209
|
2 220
|
2 625
|
2 656
|
2 708
|
3 471
|
|
9
|
1 913
|
2 074
|
2 126
|
2 268
|
2 282
|
2 715
|
2 757
|
2 819
|
3 639
|
|
10
|
1 931
|
2 110
|
2 167
|
2 333
|
2 355
|
2 811
|
2 867
|
2 941
|
3 816
|
|
11
|
1 949
|
2 151
|
2 212
|
2 404
|
2 438
|
2 913
|
2 985
|
3 073
|
4 000
|
|
12
|
1 969
|
2 194
|
2 259
|
2 481
|
2 532
|
3 023
|
3 112
|
3 216
|
4 190
|
|
13
|
1 988
|
2 239
|
2 309
|
2 565
|
2 637
|
3 139
|
3 248
|
3 372
|
4 388
|
|
14
|
2 009
|
2 288
|
2 361
|
2 653
|
2 753
|
3 262
|
3 394
|
3 540
|
4 539
|
|
15
|
2 030
|
2 339
|
2 417
|
2 748
|
2 879
|
3 393
|
3 549
|
3 721
|
--
|
|
16
|
2 052
|
2 393
|
2 475
|
2 848
|
3 015
|
3 532
|
3 714
|
3 915
|
--
|
|
17
|
2 063
|
2 421
|
2 505
|
2 900
|
3 086
|
3 567
|
3 756
|
3 964
|
--„
|
60.Novellierungsanordnung 60, § 103 Abs. 4 entfällt.Paragraph 103, Absatz 4, entfällt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 104 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 104, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
PT 9
|
PT 8
|
PT 7
|
PT 6
|
PT 5
|
PT 4
|
PT 3
|
PT 2
|
PT 1
|
|
Euro
|
|
kleine AVO
|
11
|
27
|
29
|
54
|
73
|
108
|
127
|
149
|
50
|
|
große AVO
|
21
|
55
|
59
|
108
|
147
|
144
|
169
|
198
|
202
|
|
kleine Daz
|
16
|
41
|
44
|
81
|
111
|
161
|
191
|
222
|
76
|
|
große
Daz
|
32
|
82
|
88
|
161
|
222
|
214
|
255
|
296
|
304
|
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
PT 9
|
PT 8
|
PT 7
|
PT 6
|
PT 5
|
PT 4
|
PT 3
|
PT 2
|
PT 1
|
|
Euro
|
|
kleine AVO
|
11
|
27
|
28
|
51
|
70
|
103
|
121
|
142
|
48
|
|
große AVO
|
22
|
53
|
56
|
103
|
141
|
137
|
162
|
189
|
193
|
|
kleine Daz
|
16
|
40
|
43
|
77
|
105
|
154
|
182
|
212
|
72
|
|
große Daz
|
32
|
80
|
86
|
154
|
211
|
205
|
242
|
282
|
290
|
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
PT 9
|
PT 8
|
PT 7
|
PT 6
|
PT 5
|
PT 4
|
PT 3
|
PT 2
|
PT 1
|
|
Euro
|
|
kleine AVO
|
12
|
28
|
30
|
52
|
70
|
104
|
126
|
148
|
51
|
|
große AVO
|
23
|
55
|
60
|
103
|
141
|
139
|
169
|
198
|
203
|
|
kleine Daz
|
17
|
42
|
45
|
78
|
106
|
158
|
189
|
222
|
75
|
|
große Daz
|
33
|
84
|
90
|
155
|
212
|
210
|
252
|
296
|
303“
|
62.Novellierungsanordnung 62, § 105 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 105, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt:Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt:
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
in der Gehaltsgruppe
|
in der Funktionsgruppe
|
in der Zulagenstufe
|
|
1
|
2
|
3
|
|
Euro
|
|
PT 1
|
S
|
1 414,65
|
2 700,98
|
4 321,56
|
|
1
|
1 245,9
|
1 557,28
|
2 803,26
|
|
1b
|
934,42
|
1 557,28
|
2 803,26
|
|
2
|
934,42
|
1 245,9
|
2 491,58
|
|
3
|
856,49
|
1 168,03
|
1 557,28
|
|
3b
|
778,43
|
1 090,19
|
1 557,28
|
|
PT 2
|
S
|
1 282,14
|
1 820,2
|
2 262,37
|
|
1
|
778,43
|
1 090,19
|
1 323,84
|
|
1b
|
155,9
|
700,66
|
1 323,84
|
|
2
|
311,57
|
700,66
|
934,42
|
|
2b
|
108,98
|
311,57
|
934,42
|
|
3
|
155,9
|
311,57
|
622,93
|
|
3b
|
108,98
|
311,57
|
622,93
|
|
PT 3
|
1
|
155,9
|
311,57
|
467,34
|
|
1b
|
108,98
|
311,57
|
467,34
|
|
2
|
108,98
|
217,9
|
327
|
|
3
|
77,74
|
124,61
|
171,11
|
|
PT 4
|
1
|
69,65
|
101,2
|
147,77
|
|
PT 5
|
1
|
31,08
|
46,7
|
62,53
|
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
in der Gehaltsgruppe
|
in der Funktionsgruppe
|
in der Zulagenstufe
|
|
1
|
2
|
3
|
|
Euro
|
|
PT 1
|
S
|
1 349,24
|
2 537,61
|
4 083,22
|
|
1
|
1 188,27
|
1 446,76
|
2 635,11
|
|
1b
|
891,20
|
1 446,76
|
2 635,11
|
|
2
|
891,20
|
1 188,27
|
2 337,87
|
|
3
|
816,87
|
1 114,03
|
1 446,76
|
|
3b
|
742,45
|
1 039,79
|
1 446,76
|
|
PT 2
|
S
|
1 222,83
|
1 736,01
|
2 119,25
|
|
1
|
742,45
|
1 039,79
|
1 224,13
|
|
1b
|
148,67
|
668,28
|
1 224,13
|
|
2
|
297,16
|
668,28
|
891,20
|
|
2b
|
103,96
|
297,16
|
891,20
|
|
3
|
148,67
|
297,16
|
594,14
|
|
3b
|
103,96
|
297,16
|
594,14
|
|
PT 3
|
1
|
148,67
|
297,16
|
445,75
|
|
1b
|
103,96
|
297,16
|
445,75
|
|
2
|
103,96
|
207,83
|
311,89
|
|
3
|
74,16
|
118,87
|
163,21
|
|
PT 4
|
1
|
66,42
|
96,52
|
140,95
|
|
PT 5
|
1
|
29,63
|
44,52
|
59,61
|
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
|
in der Gehaltsgruppe
|
in der Funktionsgruppe
|
in der Zulagenstufe
|
|
1
|
2
|
3
|
|
Euro
|
|
PT 1
|
S
|
1 414,23
|
2 700,07
|
4 216,38
|
|
1
|
1 245,71
|
1 556,82
|
2 754,20
|
|
1b
|
934,22
|
1 556,82
|
2 754,20
|
|
2
|
934,22
|
1 245,71
|
2 453,92
|
|
3
|
856,24
|
1 167,73
|
1 553,93
|
|
3b
|
778,15
|
1 089,89
|
1 553,93
|
|
PT 2
|
S
|
1 146,29
|
1 684,24
|
2 121,58
|
|
1
|
778,15
|
1 089,89
|
1 320,81
|
|
1b
|
155,66
|
700,57
|
1 320,81
|
|
2
|
311,49
|
700,57
|
932,25
|
|
2b
|
108,98
|
311,49
|
932,25
|
|
3
|
155,66
|
311,49
|
621,54
|
|
3b
|
108,98
|
311,49
|
621,54
|
|
PT 3
|
1
|
156,37
|
312,88
|
468,35
|
|
1b
|
109,46
|
312,88
|
468,35
|
|
2
|
109,46
|
218,80
|
327,61
|
|
3
|
78,05
|
125,09
|
171,48
|
|
PT 4
|
1
|
70,04
|
101,58
|
148,09
|
|
PT 5
|
1
|
31,12
|
46,90
|
62,67
|
(2)Absatz 2,Es gebühren:
in der Verwendungsgruppe PT 1
die Zulagenstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat),
die Zulagenstufe 2 in den Gehaltsstufen 7 (2. Jahr 7. Monat) bis 11 (2. Jahr 6. Monat),
die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat),
in den Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 und PT 4
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 10 (6. Monat),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (7. Monat) bis 14 (6. Monat),
die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (7. Monat),
in der Verwendungsgruppe PT 5
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (2. Jahr) bis 14 (1. Jahr),
die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr).“
63.Novellierungsanordnung 63, § 107 samt Überschrift entfällt.Paragraph 107, samt Überschrift entfällt.
64.Novellierungsanordnung 64, Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
K 1
|
K 2
|
K 3
|
K 4
|
K 5
|
K 6
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 261
|
2 039
|
2 141
|
1 852
|
1 794
|
1 654
|
|
2
|
2 320
|
2 091
|
2 195
|
1 897
|
1 836
|
1 681
|
|
3
|
2 393
|
2 157
|
2 248
|
1 942
|
1 879
|
1 708
|
|
4
|
2 513
|
2 265
|
2 302
|
1 987
|
1 923
|
1 736
|
|
5
|
2 632
|
2 372
|
2 355
|
2 033
|
1 967
|
1 763
|
|
6
|
2 751
|
2 479
|
2 409
|
2 078
|
2 011
|
1 791
|
|
7
|
2 870
|
2 585
|
2 473
|
2 133
|
2 061
|
1 823
|
|
8
|
2 989
|
2 692
|
2 541
|
2 192
|
2 118
|
1 860
|
|
9
|
3 108
|
2 798
|
2 610
|
2 250
|
2 175
|
1 896
|
|
10
|
3 228
|
2 904
|
2 678
|
2 309
|
2 232
|
1 933
|
|
11
|
3 348
|
3 011
|
2 746
|
2 368
|
2 288
|
1 970
|
|
12
|
3 468
|
3 117
|
2 814
|
2 426
|
2 345
|
2 008
|
|
13
|
3 589
|
3 224
|
2 895
|
2 495
|
2 409
|
2 045
|
|
14
|
3 709
|
3 331
|
2 981
|
2 568
|
2 479
|
2 082
|
|
15
|
3 829
|
3 439
|
3 066
|
2 640
|
2 550
|
2 120
|
|
16
|
3 949
|
3 546
|
3 151
|
2 713
|
2 620
|
2 157
|
|
17
|
4 069
|
3 653
|
3 237
|
2 785
|
2 690
|
2 195
|
|
18
|
4 189
|
3 760
|
3 323
|
2 858
|
2 761
|
2 232
|
|
19
|
--
|
--
|
3 408
|
2 930
|
2 831
|
2 270
|
|
20
|
--
|
--
|
3 494
|
3 003
|
2 901
|
2 307
|
65.Novellierungsanordnung 65, In § 109 entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Abs. 2.In Paragraph 109, entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Absatz 2,
66.Novellierungsanordnung 66, § 110 samt Überschrift lautet:Paragraph 110, samt Überschrift lautet:
„Dienstalterszulage
§ 110.Paragraph 110,
Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
|
K 1
|
K 2
|
K 3
|
K 4
|
K 5
|
K 6
|
|
Euro
|
|
|
kleine Daz
|
135
|
121
|
118
|
100
|
88
|
47
|
|
große Daz
|
270
|
242
|
150
|
127
|
141
|
75“
|
|
|
|
|
|
|
|
|
67.Novellierungsanordnung 67, Der zweite Satz des Abs. 1 in § 112 lautet:Der zweite Satz des Absatz eins, in Paragraph 112, lautet:
„Diese Vergütung beträgt:
|
|
Euro
|
|
in den Verwendungsgruppen
|
157,1
|
178,8
|
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der Gehaltsstufe
|
|
K 1 und K 2
|
1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)
|
4 (2. Jahr 7. Monat)
|
|
K 3 und K 4
|
1 bis 6 (6. Monat)
|
6 (7. Monat)
|
|
K 5 und K 6
|
1 bis 6 (1. Jahr)
|
6 (2. Jahr)“
|
68.Novellierungsanordnung 68, § 112k samt Überschrift entfällt.Paragraph 112 k, samt Überschrift entfällt.
69.Novellierungsanordnung 69, § 113 samt Überschrift entfällt.Paragraph 113, samt Überschrift entfällt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 113a samt Überschrift entfällt.Paragraph 113 a, samt Überschrift entfällt.
71.Novellierungsanordnung 71, § 114 samt Überschrift entfällt.Paragraph 114, samt Überschrift entfällt.
72.Novellierungsanordnung 72, Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
PF 6
|
PF 5
|
PF 4
|
PF 3
|
PF 2
|
PF 1
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
1 619
|
1 619
|
1 818
|
1 818
|
1 818
|
2 272
|
|
2
|
1 637
|
1 673
|
1 858
|
1 858
|
1 858
|
2 384
|
|
3
|
1 660
|
1 722
|
1 905
|
1 906
|
1 906
|
2 502
|
|
4
|
1 689
|
1 731
|
1 959
|
1 962
|
1 995
|
2 627
|
|
5
|
1 722
|
1 750
|
2 019
|
2 027
|
2 072
|
2 757
|
|
6
|
1 761
|
1 779
|
2 087
|
2 100
|
2 149
|
2 894
|
|
7
|
1 806
|
1 818
|
2 161
|
2 182
|
2 235
|
3 037
|
|
8
|
1 857
|
1 868
|
2 241
|
2 271
|
2 332
|
3 187
|
|
9
|
1 914
|
1 927
|
2 328
|
2 368
|
2 439
|
3 343
|
|
10
|
1 977
|
1 997
|
2 420
|
2 473
|
2 555
|
3 506
|
|
11
|
2 045
|
2 078
|
2 518
|
2 587
|
2 682
|
3 675
|
|
12
|
2 120
|
2 169
|
2 622
|
2 708
|
2 819
|
3 851
|
|
13
|
2 200
|
2 270
|
2 732
|
2 836
|
2 966
|
4 033
|
|
14
|
2 286
|
2 382
|
2 849
|
2 973
|
3 123
|
4 173
|
|
15
|
2 377
|
2 502
|
2 973
|
3 118
|
3 292
|
--
|
|
16
|
2 473
|
2 632
|
3 102
|
3 272
|
3 472
|
--
|
|
17
|
2 523
|
2 699
|
3 135
|
3 311
|
3 518
|
--
|
73.Novellierungsanordnung 73, § 117a Abs. 3 entfällt.Paragraph 117 a, Absatz 3, entfällt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 117b Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 117 b, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
PF 6
|
PF 5
|
PF 4
|
PF 3
|
PF 2
|
PF 1
|
|
Euro
|
|
kleine AVO
|
49
|
68
|
98
|
117
|
136
|
46
|
|
große AVO
|
98
|
135
|
131
|
156
|
182
|
187
|
|
kleine Daz
|
74
|
101
|
147
|
176
|
205
|
70
|
|
große Daz
|
148
|
203
|
196
|
235
|
273
|
280“
|
75.Novellierungsanordnung 75, § 117c Abs. 1 lautet:Paragraph 117 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
|
auf Arbeits-
|
in der Funktions- gruppe
|
in der Zulagenstufe
|
|
plätzen der
|
|
Verwendungs-
|
1
|
2
|
3
|
|
gruppe
|
Euro
|
|
|
S
|
1 240,3
|
2 368,0
|
3 789,1
|
|
PF 1
|
1b
|
819,2
|
1 365,4
|
2 458,0
|
|
|
2
|
819,2
|
1 092,4
|
2 184,5
|
|
|
3
|
750,8
|
1 024,2
|
1 365,4
|
|
|
S
|
1 195,5
|
1 697,1
|
2 108,8
|
|
|
1
|
725,6
|
1 016,3
|
1 234,2
|
|
|
1b
|
145,3
|
653,4
|
1 234,2
|
|
PF 2
|
2
|
290,6
|
653,4
|
871,3
|
|
|
2b
|
101,9
|
290,6
|
871,3
|
|
|
3
|
145,3
|
290,6
|
580,8
|
|
|
3b
|
101,9
|
290,6
|
580,8
|
|
|
1
|
145,3
|
290,6
|
435,6
|
|
PF 3
|
1b
|
101,9
|
290,6
|
435,6
|
|
|
2
|
101,9
|
203,1
|
304,8
|
|
|
3
|
72,4
|
116,1
|
159,6
|
|
PF 4
|
1
|
64,9
|
94,3
|
137,9
|
|
PF 5
|
1
|
28,9
|
43,5
|
58,5
|
Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.“Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.“
76.Novellierungsanordnung 76, Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
E
|
D
|
C
|
B
|
A
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
1 327
|
1 388
|
1 449
|
1 632
|
2 084
|
|
2
|
1 343
|
1 413
|
1 482
|
1 675
|
--
|
|
3
|
1 358
|
1 439
|
1 516
|
1 717
|
--
|
|
4
|
1 373
|
1 464
|
1 550
|
1 759
|
--
|
|
5
|
1 389
|
1 489
|
1 584
|
1 804
|
--
|
|
6
|
1 404
|
1 515
|
1 618
|
1 850
|
--
|
|
7
|
1 420
|
1 540
|
1 651
|
1 862
|
--
|
|
8
|
1 435
|
1 565
|
1 685
|
--
|
--
|
|
9
|
1 451
|
1 591
|
1 719
|
--
|
--
|
|
10
|
1 467
|
1 616
|
1 753
|
--
|
--
|
|
11
|
1 482
|
1 641
|
1 788
|
--
|
--
|
|
12
|
1 497
|
1 667
|
1 824
|
--
|
--
|
|
13
|
1 513
|
1 692
|
1 862
|
--
|
--
|
|
14
|
1 528
|
1 718
|
1 881
|
--
|
--
|
|
15
|
1 544
|
1 743
|
--
|
--
|
--
|
|
16
|
1 559
|
1 791
|
--
|
--
|
--
|
|
17
|
1 575
|
1 861
|
--
|
--
|
--
|
|
18
|
1 590
|
--
|
--
|
--
|
--
|
77.Novellierungsanordnung 77, Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
P 1
|
P 2
|
P 3
|
P 4
|
P 5
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
1 449
|
1 418
|
1 388
|
1 357
|
1 327
|
|
2
|
1 482
|
1 446
|
1 413
|
1 377
|
1 343
|
|
3
|
1 516
|
1 474
|
1 439
|
1 397
|
1 358
|
|
4
|
1 550
|
1 502
|
1 464
|
1 416
|
1 373
|
|
5
|
1 584
|
1 530
|
1 489
|
1 436
|
1 389
|
|
6
|
1 618
|
1 558
|
1 515
|
1 456
|
1 404
|
|
7
|
1 651
|
1 587
|
1 540
|
1 475
|
1 420
|
|
8
|
1 685
|
1 615
|
1 565
|
1 495
|
1 435
|
|
9
|
1 719
|
1 643
|
1 591
|
1 515
|
1 451
|
|
10
|
1 753
|
1 671
|
1 616
|
1 535
|
1 467
|
|
11
|
1 788
|
1 699
|
1 641
|
1 554
|
1 482
|
|
12
|
1 824
|
1 728
|
1 667
|
1 574
|
1 497
|
|
13
|
1 862
|
1 756
|
1 692
|
1 594
|
1 513
|
|
14
|
1 881
|
1 785
|
1 718
|
1 613
|
1 528
|
|
15
|
--
|
1 815
|
1 743
|
1 633
|
1 544
|
|
16
|
--
|
1 861
|
1 791
|
1 653
|
1 559
|
|
17
|
--
|
1 921
|
1 861
|
1 673
|
1 575
|
|
18
|
--
|
--
|
--
|
1 692
|
1 590
|
78.Novellierungsanordnung 78, § 118 Abs. 5 lautet:Paragraph 118, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IVDas Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse römisch vier
|
in der
|
in der Dienstklasse
|
|
Gehalts-
|
IVrömisch vier
|
Vrömisch fünf
|
VIrömisch sechs
|
VIIrömisch sieben
|
VIIIrömisch acht
|
IXrömisch neun
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
--
|
--
|
2 832
|
3 373,3
|
4 516,8
|
6 389,5
|
|
2
|
--
|
2 429
|
2 912
|
3 479,7
|
4 749,8
|
6 741,1
|
|
3
|
1 942
|
2 510
|
3 005
|
3 585,4
|
4 982,6
|
7 092,6
|
|
4
|
2 023
|
2 590
|
3 110
|
3 818,3
|
5 334,3
|
7 444,6
|
|
5
|
2 104
|
2 671
|
3 215
|
4 051,2
|
5 685,8
|
7 796,4
|
|
6
|
2 186
|
2 751
|
3 321
|
4 284,4
|
6 037,5
|
8 147,6
|
|
7
|
2 267
|
2 832
|
3 426
|
4 516,8
|
6 389,5
|
--
|
|
8
|
2 349
|
2 912
|
3 533
|
4 749,8
|
6 741,1
|
--
|
|
9
|
2 430
|
2 992
|
3 585
|
4 982,6
|
--
|
--
|
Bei der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe B tritt an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse V der Betrag von 2 952 Euro.“Bei der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe B tritt an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch fünf der Betrag von 2 952 Euro.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 119 samt Überschrift lautet:Paragraph 119, samt Überschrift lautet:
„Dienstalterszulage
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, welche oder welcher die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren in dieser Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt
in den Dienstklassen IV bis IXin den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun
|
|
in der Dienstklasse
|
|
Zulage
|
IVrömisch vier
|
Vrömisch fünf
|
VIrömisch sechs
|
VIIrömisch sieben
|
VIIIrömisch acht
|
IXrömisch neun
|
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
101
|
60
|
80
|
--
|
--
|
--
|
|
große Daz
|
162
|
120
|
159
|
349,2
|
527,4
|
526,8
|
in der Dienstklasse IIIin der Dienstklasse römisch drei
|
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Zulage
|
E und P 5
|
P 4
|
D und P 3
|
P 2
|
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
15,5
|
19,5
|
70,5
|
60,4
|
|
große Daz
|
38,75
|
48,75
|
176,25
|
151
|
Eine kleine Daz gebührt nur, wenn in Z 1 oder Z 2 ein Betrag angeführt ist.Eine kleine Daz gebührt nur, wenn in Ziffer eins, oder Ziffer 2, ein Betrag angeführt ist.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die kleine Daz bei Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C 100 Euro und die große Daz 160 Euro.Abweichend von Absatz eins, beträgt die kleine Daz bei Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C 100 Euro und die große Daz 160 Euro.
(3)Absatz 3,Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.“Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.“
80.Novellierungsanordnung 80, In § 121 Abs. 3 und 7 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz 3 und 7 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, § 128 entfällt samt Überschrift.Paragraph 128, entfällt samt Überschrift.
82.Novellierungsanordnung 82, § 139 lautet:Paragraph 139, lautet:
„§ 139.Paragraph 139,
§ 121 und § 122 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. § 119 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse IV 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV nach § 118 Abs. 5 der Betrag von 2 389 Euro.“ Paragraph 121 und Paragraph 122, sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. Paragraph 119, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse römisch vier 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch vier nach Paragraph 118, Absatz 5, der Betrag von 2 389 Euro.“
83.Novellierungsanordnung 83, Nach § 169b wird folgender Unterabschnitt J samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 169 b, wird folgender Unterabschnitt J samt Überschriften eingefügt:
„Unterabschnitt J
Bundesbesoldungsreform 2015
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c.Paragraph 169 c,
(1)Absatz eins,Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.
(2)Absatz 2,Die Überleitung erfolgt nach Maßgabe des Überleitungsbetrags. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgeblichen Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.
(3)Absatz 3,Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Dienstklasse ist jener Zeitraum maßgeblich, der für die Vorrückung oder Zeitvorrückung ausgehend vom Zeitpunkt der Ernennung in ihre oder seine Dienstklasse erforderlich ist. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, so wird das Besoldungsdienstalter ausschließlich mit dem Zeitraum nach Abs. 4 festgesetzt und die Bestimmungen des Abs. 7 werden auf die Beamtin oder den Beamten nicht angewendet.Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Dienstklasse ist jener Zeitraum maßgeblich, der für die Vorrückung oder Zeitvorrückung ausgehend vom Zeitpunkt der Ernennung in ihre oder seine Dienstklasse erforderlich ist. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, so wird das Besoldungsdienstalter ausschließlich mit dem Zeitraum nach Absatz 4, festgesetzt und die Bestimmungen des Absatz 7, werden auf die Beamtin oder den Beamten nicht angewendet.
(4)Absatz 4,Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.
(5)Absatz 5,Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Absatz 3, um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
(6)Absatz 6,Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab Beginn des dem Überleitungsmonat folgenden Monats zugrunde zu legen. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe) eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Bestandteil des Monatsbezugs. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab Beginn des dem Überleitungsmonat folgenden Monats zugrunde zu legen. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe) eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Bestandteil des Monatsbezugs. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
(7)Absatz 7,Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe
in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,in einer akademischen Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz 2,) um ein Jahr und sechs Monate,
in den Verwendungsgruppen
des Allgemeinen Verwaltungsdiensts A 2,
des militärischen Diensts M 2,
der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,
des Krankenpflegediensts K 3 und K 4,
der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,
des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,
um sechs Monate und
in allen anderen Fällen um ein Jahr.
(8)Absatz 8,Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Absatz 6, bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Absatz 7, verbessert.
(9)Absatz 9,Bei einer Beamtin oder einem Beamten mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Gleichermaßen wird für eine Beamtin oder einen Beamten der Dienstklassen VII, VIII oder IX das Besoldungsdienstalter ermittelt, das sich bei Anwendung der Abs. 1 bis 8 ergeben hätte, wenn sie oder er im Überleitungsmonat in eine neuere Besoldungsgruppe übergeleitet worden wäre. Dieses wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums im Fall einer späteren Überleitung der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe zugrunde gelegt.Bei einer Beamtin oder einem Beamten mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Gleichermaßen wird für eine Beamtin oder einen Beamten der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun das Besoldungsdienstalter ermittelt, das sich bei Anwendung der Absatz eins, bis 8 ergeben hätte, wenn sie oder er im Überleitungsmonat in eine neuere Besoldungsgruppe übergeleitet worden wäre. Dieses wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums im Fall einer späteren Überleitung der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe zugrunde gelegt.
(10)Absatz 10,Auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.Auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 10,) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(11)Absatz 11,Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.
Gruppenüberleitung
§ 169d.Paragraph 169 d,
(1)Absatz eins,Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen III bis VI,die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen VII, VIII und IX,die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht und römisch neun,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
(2)Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der durch Zeitvorrückung das Gehalt einer Dienstklasse erreicht hat, ohne in diese ernannt worden zu sein, verbleibt in der Dienstklasse, in die sie oder er ernannt ist. Die Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters erfolgt jedoch nach Maßgabe der Dienstklasse, deren Gehalt sie oder er bereits durch Zeitvorrückung erreicht hat.
(3)Absatz 3,Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 geltenden Bestimmungen fürHat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, geltenden Bestimmungen für
das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,
den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder
den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt,
bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Die sich aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG.Die sich aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 11, VBG.
Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen
§ 169e.Paragraph 169 e,
(1)Absatz eins,Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung, welche auf die in § 169d angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des § 169d ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung, welche auf die in Paragraph 169 d, angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des Paragraph 169 d, ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.
(2)Absatz 2,Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.32/2015. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer VerweildauerInsoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahrbei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer VerweildauerInsoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahrbei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Wenn eine Bestimmung nach Abs. 2 oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Abs. 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.Wenn eine Bestimmung nach Absatz 2, oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Absatz 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.
(5)Absatz 5,Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.“Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.“
84.Novellierungsanordnung 84, § 170a samt Überschrift lautet:Paragraph 170 a, samt Überschrift lautet:
„Bezugsanpassung für das Jahr 2015
§ 170a.Paragraph 170 a,
(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, im Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sowie die Überleitungsbeträge erhöhen sich mit Ausnahme der Beträge für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens ab 1. März 2015 um 1,77%, und die Beträge werden sodann auf ganze Euro aufgerundet.Die in diesem Bundesgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, im Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sowie die Überleitungsbeträge erhöhen sich mit Ausnahme der Beträge für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens ab 1. März 2015 um 1,77%, und die Beträge werden sodann auf ganze Euro aufgerundet.
(2)Absatz 2,Die in vor dem 1. März 2015 abgeschlossenen Sonderverträgen gemäß § 36 VBG vorgesehenen monatlichen Sonderentgelte erhöhen sich, sofern sich deren Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist, ab 1. März 2015 in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2015 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im ersten Satz vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. März 2015 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“Die in vor dem 1. März 2015 abgeschlossenen Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, VBG vorgesehenen monatlichen Sonderentgelte erhöhen sich, sofern sich deren Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist, ab 1. März 2015 in dem im Absatz eins, genannten Ausmaß. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2015 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im ersten Satz vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. März 2015 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
85.Novellierungsanordnung 85, Dem § 175 werden folgende Abs. 79 und 80 angefügt:Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 79 und 80 angefügt:
„(79)Absatz 79,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten in Kraft:
§ 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. März 2015,
der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,der Entfall der Paragraph 7 a,, Paragraph 113 und Paragraph 113 a, samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
§ 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
§ 3 Abs. 4, § 12a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4, § 20c samt Überschrift, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 40a Abs. 4, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 2, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 11 und 12, § 60 Abs. 1, § 63b Abs. 1 und 3, § 63c, § 72, § 73 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 82 Abs. 1, 2 und 4, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83a Abs. 3, § 83c, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 und 1a, § 100 Abs. 8, § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 1, § 110 samt Überschrift, § 112 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119 samt Überschrift, § 121 Abs. 3 und 7, § 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der § 28 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, § 48a Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 102 samt Überschrift, § 103 Abs. 4, § 107 samt Überschrift, § 109 Abs. 2, § 112k samt Überschrift, § 114 samt Überschrift, § 117a Abs. 3, § 128 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz 4,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz 3,, Paragraph 49 b,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 51 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 11 und 12, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 3, Paragraph 63 c,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz eins und 2, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 b, Absatz 4,, Paragraph 83 a, Absatz 3,, Paragraph 83 c,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz eins und eins a, Paragraph 100, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105, Absatz eins und 2, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 110, samt Überschrift, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 119, samt Überschrift, Paragraph 121, Absatz 3 und 7, Paragraph 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 2,, Paragraph 102, samt Überschrift, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 107, samt Überschrift, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 112 k, samt Überschrift, Paragraph 114, samt Überschrift, Paragraph 117 a, Absatz 3,, Paragraph 128, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(80)Absatz 80,§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 30, Absatz 4 a und 4 b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4 b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
86.Novellierungsanordnung 86, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:Artikel römisch vier der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:
|
|
Gehalt
|
|
Gehaltsstufe
|
Euro
|
|
2
|
2 207
|
|
3
|
2 388
|
|
4
|
2 641
|
|
5
|
2 785
|
|
6
|
2 929
|
|
7
|
3 073
|
|
8
|
3 218
|
|
9
|
3 363
|
|
10
|
3 509
|
|
11
|
3 654
|
|
12
|
3 779
|
|
13
|
3 843
|
|
14
|
3 906
|
|
15 1. und 2. Jahr
|
3 969
|
|
15 ab 3. Jahr
|
4 016
|
b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 24 angefügt:b) Dem Artikel römisch vier, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2015, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis
a) lautet die den § 15 betreffende Zeile:a) lautet die den Paragraph 15, betreffende Zeile:
„§ 15. | Überstellung und Vorbildungsausgleich“ |
b) lautet die den § 19 betreffende Zeile:b) lautet die den Paragraph 19, betreffende Zeile:
„§ 19. | Einstufung und Vorrückung“ |
c) lautet die den § 26 betreffende Zeile:c) lautet die den Paragraph 26, betreffende Zeile:
„§ 26. | Besoldungsdienstalter“ |
d) entfallen die die §§ 77, 80a, 82 und 82a betreffenden Zeilen.d) entfallen die die Paragraphen 77, 80 a, 82 und 82 a betreffenden Zeilen.
e) werden nach der den § 94 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:e) werden nach der den Paragraph 94, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„5. Unterabschnitt |
| Bundesbesoldungsreform 2015 |
§ 94a.Paragraph 94 a,
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4b Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt: Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:
|
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
|
lohnungs-
|
a
|
b
|
c
|
d
|
e
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 136
|
1 679
|
1 485
|
1 422
|
1 358
|
|
2
|
2 186
|
1 718
|
1 518
|
1 448
|
1 373
|
|
3
|
2 236
|
1 757
|
1 551
|
1 474
|
1 388
|
|
4
|
2 286
|
1 798
|
1 585
|
1 500
|
1 402
|
|
5
|
2 345
|
1 840
|
1 618
|
1 526
|
1 417
|
|
6
|
2 429
|
1 884
|
1 651
|
1 552
|
1 431
|
|
7
|
2 514
|
1 929
|
1 685
|
1 578
|
1 446
|
|
8
|
2 599
|
1 988
|
1 718
|
1 604
|
1 461
|
|
9
|
2 683
|
2 053
|
1 751
|
1 630
|
1 475
|
|
10
|
2 768
|
2 132
|
1 786
|
1 656
|
1 490
|
|
11
|
2 852
|
2 218
|
1 822
|
1 681
|
1 505
|
|
12
|
2 936
|
2 303
|
1 859
|
1 707
|
1 519
|
|
13
|
3 021
|
2 388
|
1 898
|
1 733
|
1 534
|
|
14
|
3 112
|
2 472
|
1 936
|
1 760
|
1 549
|
|
15
|
3 222
|
2 557
|
1 975
|
1 786
|
1 563
|
|
16
|
3 334
|
2 642
|
2 014
|
1 814
|
1 578
|
|
17
|
3 445
|
2 726
|
2 054
|
1 842
|
1 593
|
|
18
|
3 556
|
2 811
|
2 093
|
1 872
|
1 607
|
|
19
|
3 640
|
2 895
|
2 132
|
1 902
|
1 622
|
|
20
|
--
|
2 916
|
2 172
|
1 932
|
1 636
|
|
21
|
--
|
--
|
2 191
|
1 947
|
1 644“
|
5.Novellierungsanordnung 5, Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
|
lohnungs-
|
p 1
|
p 2
|
p 3
|
p 4
|
p 5
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
1 492
|
1 460
|
1 429
|
1 397
|
1 365
|
|
2
|
1 526
|
1 489
|
1 455
|
1 418
|
1 380
|
|
3
|
1 559
|
1 518
|
1 482
|
1 438
|
1 395
|
|
4
|
1 593
|
1 547
|
1 508
|
1 458
|
1 409
|
|
5
|
1 627
|
1 576
|
1 534
|
1 479
|
1 424
|
|
6
|
1 660
|
1 605
|
1 560
|
1 499
|
1 439
|
|
7
|
1 694
|
1 633
|
1 586
|
1 519
|
1 454
|
|
8
|
1 728
|
1 662
|
1 612
|
1 540
|
1 468
|
|
9
|
1 762
|
1 691
|
1 638
|
1 560
|
1 483
|
|
10
|
1 797
|
1 720
|
1 664
|
1 581
|
1 498
|
|
11
|
1 833
|
1 749
|
1 690
|
1 601
|
1 513
|
|
12
|
1 871
|
1 779
|
1 716
|
1 621
|
1 528
|
|
13
|
1 910
|
1 810
|
1 742
|
1 642
|
1 542
|
|
14
|
1 949
|
1 841
|
1 768
|
1 662
|
1 557
|
|
15
|
1 988
|
1 873
|
1 796
|
1 683
|
1 572
|
|
16
|
2 028
|
1 907
|
1 824
|
1 703
|
1 586
|
|
17
|
2 068
|
1 941
|
1 853
|
1 724
|
1 601
|
|
18
|
2 107
|
1 974
|
1 883
|
1 744
|
1 616
|
|
19
|
2 147
|
2 008
|
1 913
|
1 765
|
1 631
|
|
20
|
2 187
|
2 042
|
1 943
|
1 786
|
1 646
|
|
21
|
2 206
|
2 059
|
1 958
|
1 797
|
1 653
|
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 2 entfällt.Paragraph 14, Absatz 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Akademische Entlohnungsgruppen sind
im Master-Bereich
im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
im Entlohnungsschema I die Entlohnungsgruppe a,im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,
bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
im Bachelor-Bereich
bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2.
(3)Absatz 3,Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab undSchließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2, die oder der bereits das Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich höchstens zwei Jahre bzw. in der Entlohnungsgruppe pd höchstens ein Jahr.erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Ziffer 2,, die oder der bereits das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich höchstens zwei Jahre bzw. in der Entlohnungsgruppe pd höchstens ein Jahr.
(4)Absatz 4,Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
einem Jahr in der Entlohnungsgruppe pd sowie
zwei Jahren in den übrigen Entlohnungsgruppen
in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist. Darüber hinaus ist in der Entlohnungsgruppe v1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete auch keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist.in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist. Darüber hinaus ist in der Entlohnungsgruppe v1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete auch keine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist.
(5)Absatz 5,Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nicht.
(6)Absatz 6,Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 3, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 3, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 18b samt Überschrift entfällt.Paragraph 18 b, samt Überschrift entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Einstufung und Vorrückung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Tabelle des § 22 Abs. 2 werden der Ausdruck „1 bis 8“ durch den Ausdruck „1 bis 5 (2. Jahr 6. Monat)“ und der Ausdruck „ab 9“ durch den Ausdruck „ab 5 (2. Jahr 7. Monat)“ ersetzt.In der Tabelle des Paragraph 22, Absatz 2, werden der Ausdruck „1 bis 8“ durch den Ausdruck „1 bis 5 (2. Jahr 6. Monat)“ und der Ausdruck „ab 9“ durch den Ausdruck „ab 5 (2. Jahr 7. Monat)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 25 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 5, wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 26 samt Überschrift lautet:Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„Besoldungsdienstalter
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2)Absatz 2,Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
in denen die oder der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.
(3)Absatz 3,Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch dieÜber die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,
in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oderin einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Absatz 6,Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Abs. 5 genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Absatz 5, genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Absatz 7,Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 94a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 94 a, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 26 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 26 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 Abs. 2 Z 8 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 26 Abs. 2a Z 1 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer eins, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 30 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsgehalt entsprechend ändert.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der
|
|
Entloh-
|
Entlohnungsgruppe
|
|
nungs-
|
l ph
|
l 1
|
l 2a 2
|
l 2a 1
|
l 2b 1
|
l 3
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 504
|
2 359
|
2 144
|
2 007
|
1 798
|
1 613
|
|
2
|
2 555
|
2 433
|
2 205
|
2 063
|
1 830
|
1 639
|
|
3
|
2 762
|
2 536
|
2 265
|
2 120
|
1 864
|
1 665
|
|
4
|
2 968
|
2 711
|
2 342
|
2 191
|
1 899
|
1 691
|
|
5
|
3 175
|
2 893
|
2 472
|
2 307
|
1 976
|
1 725
|
|
6
|
3 383
|
3 074
|
2 619
|
2 426
|
2 069
|
1 777
|
|
7
|
3 592
|
3 252
|
2 773
|
2 549
|
2 162
|
1 842
|
|
8
|
3 801
|
3 436
|
2 943
|
2 684
|
2 254
|
1 911
|
|
9
|
4 010
|
3 619
|
3 114
|
2 821
|
2 346
|
1 982
|
|
10
|
4 220
|
3 790
|
3 287
|
2 959
|
2 439
|
2 053
|
|
11
|
4 431
|
3 972
|
3 460
|
3 096
|
2 556
|
2 125
|
|
12
|
4 641
|
4 154
|
3 633
|
3 234
|
2 683
|
2 196
|
|
13
|
4 851
|
4 337
|
3 806
|
3 373
|
2 810
|
2 268
|
|
14
|
5 082
|
4 518
|
3 974
|
3 507
|
2 936
|
2 354
|
|
15
|
5 371
|
4 708
|
4 130
|
3 630
|
3 052
|
2 452
|
|
16
|
5 650
|
4 881
|
4 295
|
3 760
|
3 167
|
2 550
|
|
17
|
5 929
|
4 967
|
4 463
|
3 894
|
3 291
|
2 647
|
|
18
|
6 137
|
5 226
|
4 582
|
3 988
|
3 409
|
2 745
|
|
19
|
|
|
|
|
3 437
|
2 794
|
22.Novellierungsanordnung 22, In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 42e Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 2 Z 1 lit. b“ jeweils durch das Zitat „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 42 e, Absatz eins, wird das Zitat „§ 26 Absatz 2, Ziffer eins, lit. b“ jeweils durch das Zitat „§ 39 Absatz 3, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:Paragraph 46, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 46, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 47e wird das Zitat „§ 26 Abs. 2 Z 1 lit. b“ durch das Zitat „ § 39 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 47 e, wird das Zitat „§ 26 Absatz 2, Ziffer eins, lit. b“ durch das Zitat „ Paragraph 39, Absatz 3, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 61 lautet:Paragraph 61, lautet:
„§ 61.Paragraph 61,
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:
|
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
|
lohnungs-
|
k 1
|
k 2
|
k 3
|
k 4
|
k 5
|
k 6
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 312
|
2 085
|
2 189
|
1 893
|
1 832
|
1 688
|
|
2
|
2 372
|
2 139
|
2 244
|
1 939
|
1 876
|
1 715
|
|
3
|
2 447
|
2 206
|
2 299
|
1 985
|
1 921
|
1 743
|
|
4
|
2 570
|
2 316
|
2 354
|
2 032
|
1 965
|
1 772
|
|
5
|
2 692
|
2 426
|
2 409
|
2 078
|
2 010
|
1 800
|
|
6
|
2 814
|
2 535
|
2 463
|
2 125
|
2 056
|
1 829
|
|
7
|
2 936
|
2 644
|
2 529
|
2 182
|
2 108
|
1 863
|
|
8
|
3 058
|
2 753
|
2 599
|
2 242
|
2 166
|
1 900
|
|
9
|
3 180
|
2 862
|
2 669
|
2 302
|
2 224
|
1 938
|
|
10
|
3 303
|
2 971
|
2 739
|
2 362
|
2 282
|
1 976
|
|
11
|
3 423
|
3 080
|
2 808
|
2 422
|
2 340
|
2 014
|
|
12
|
3 532
|
3 189
|
2 878
|
2 481
|
2 398
|
2 053
|
|
13
|
3 636
|
3 299
|
2 961
|
2 552
|
2 463
|
2 091
|
|
14
|
3 741
|
3 406
|
3 049
|
2 626
|
2 536
|
2 129
|
|
15
|
3 845
|
3 506
|
3 136
|
2 700
|
2 608
|
2 167
|
|
16
|
3 953
|
3 599
|
3 224
|
2 775
|
2 680
|
2 206
|
|
17
|
4 069
|
3 692
|
3 312
|
2 849
|
2 752
|
2 244
|
|
18
|
4 189
|
3 786
|
3 400
|
2 923
|
2 824
|
2 283
|
|
19
|
4 325
|
3 891
|
3 479
|
2 997
|
2 896
|
2 321
|
|
20
|
4 460
|
3 996
|
3 556
|
3 071
|
2 968
|
2 360
|
|
21
|
|
|
3 661
|
3 174
|
3 058
|
2 407
|
|
22
|
|
|
3 690
|
3 202
|
3 112
|
2 436“
|
29.Novellierungsanordnung 29, § 66 Abs. 3 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 26 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß Paragraph 26, für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
|
lohnungs-
|
v1
|
v2
|
v3
|
v4
|
v5
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 591
|
1 919
|
1 704
|
1 593
|
1 514
|
|
2
|
2 738
|
1 964
|
1 737
|
1 619
|
1 530
|
|
3
|
2 909
|
2 048
|
1 776
|
1 646
|
1 547
|
|
4
|
3 054
|
2 144
|
1 809
|
1 672
|
1 563
|
|
5
|
3 208
|
2 240
|
1 841
|
1 698
|
1 580
|
|
6
|
3 353
|
2 334
|
1 874
|
1 725
|
1 596
|
|
7
|
3 450
|
2 433
|
1 907
|
1 751
|
1 613
|
|
8
|
3 531
|
2 496
|
1 940
|
1 777
|
1 628
|
|
9
|
3 583
|
2 547
|
1 973
|
1 804
|
1 641
|
|
10
|
3 635
|
2 598
|
2 007
|
1 830
|
1 654
|
|
11
|
3 687
|
2 649
|
2 040
|
1 857
|
1 668
|
|
12
|
3 739
|
2 700
|
2 074
|
1 884
|
1 681
|
|
13
|
3 790
|
2 752
|
2 108
|
1 910
|
1 695
|
|
14
|
3 842
|
2 803
|
2 141
|
1 937
|
1 708
|
|
15
|
3 894
|
2 854
|
2 175
|
1 964
|
1 722
|
|
16
|
3 946
|
2 905
|
2 208
|
1 991
|
1 735
|
|
17
|
3 998
|
2 956
|
2 242
|
2 019
|
1 749
|
|
18
|
4 036
|
3 007
|
2 276
|
2 047
|
1 762
|
|
19
|
--
|
3 058
|
2 309
|
2 076
|
1 775
|
|
20
|
--
|
3 073
|
2 343
|
2 120
|
1 789
|
|
21
|
--
|
--
|
2 360
|
2 148
|
1 796
|
31.Novellierungsanordnung 31, Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
|
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
|
lohnungs-
|
h1
|
h2
|
h3
|
h4
|
h5
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
1 715
|
1 640
|
1 603
|
1 563
|
1 523
|
|
2
|
1 748
|
1 667
|
1 629
|
1 585
|
1 540
|
|
3
|
1 788
|
1 693
|
1 656
|
1 606
|
1 556
|
|
4
|
1 820
|
1 720
|
1 683
|
1 628
|
1 573
|
|
5
|
1 853
|
1 746
|
1 709
|
1 649
|
1 590
|
|
6
|
1 886
|
1 773
|
1 736
|
1 671
|
1 606
|
|
7
|
1 919
|
1 799
|
1 762
|
1 692
|
1 623
|
|
8
|
1 953
|
1 826
|
1 789
|
1 713
|
1 638
|
|
9
|
1 986
|
1 853
|
1 815
|
1 733
|
1 651
|
|
10
|
2 020
|
1 880
|
1 842
|
1 753
|
1 665
|
|
11
|
2 054
|
1 907
|
1 869
|
1 773
|
1 678
|
|
12
|
2 088
|
1 934
|
1 896
|
1 793
|
1 692
|
|
13
|
2 122
|
1 963
|
1 923
|
1 814
|
1 706
|
|
14
|
2 155
|
1 995
|
1 950
|
1 834
|
1 719
|
|
15
|
2 189
|
2 028
|
1 977
|
1 854
|
1 732
|
|
16
|
2 223
|
2 062
|
2 005
|
1 874
|
1 746
|
|
17
|
2 257
|
2 096
|
2 032
|
1 894
|
1 760
|
|
18
|
2 291
|
2 130
|
2 061
|
1 915
|
1 773
|
|
19
|
2 325
|
2 164
|
2 090
|
1 937
|
1 787
|
|
20
|
2 359
|
2 198
|
2 134
|
1 965
|
1 800
|
|
21
|
2 376
|
2 215
|
2 163
|
1 983
|
1 807
|
32.Novellierungsanordnung 32, § 71 Abs. 3 entfällt.Paragraph 71, Absatz 3, entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
|
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
|
lohnungs-
|
v1
|
v2
|
v3
|
v4
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 468
|
1 830
|
1 627
|
1 521
|
|
2
|
2 607
|
1 872
|
1 658
|
1 547
|
|
3
|
2 770
|
1 950
|
1 696
|
1 572
|
|
4
|
2 908
|
2 042
|
1 727
|
1 597
|
|
5
|
3 054
|
2 133
|
1 757
|
1 622
|
|
6
|
3 190
|
2 223
|
1 788
|
1 647
|
|
7
|
3 282
|
2 317
|
1 819
|
1 672
|
|
8
|
3 360
|
2 378
|
1 850
|
1 697
|
|
9
|
3 409
|
2 426
|
1 881
|
1 722
|
|
10
|
3 458
|
2 475
|
1 913
|
1 747
|
|
11
|
3 507
|
2 523
|
1 944
|
1 772
|
|
12
|
3 556
|
2 572
|
1 976
|
1 797
|
|
13
|
3 606
|
2 620
|
2 007
|
1 822
|
|
14
|
3 655
|
2 669
|
2 039
|
1 847
|
|
15
|
3 704
|
2 717
|
2 071
|
1 873
|
|
16
|
3 753
|
2 766
|
2 103
|
1 898
|
|
17
|
3 803
|
2 814
|
2 135
|
1 924
|
|
18
|
3 840
|
2 863
|
2 167
|
1 950
|
|
19
|
--
|
2 912
|
2 199
|
1 978
|
|
20
|
--
|
2 926
|
2 231
|
2 019
|
|
21
|
--
|
--
|
2 247
|
2 046
|
34.Novellierungsanordnung 34, Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
|
in der Entlohnungs- stufe
|
in der Entlohnungsgruppe
|
|
h1
|
h2
|
h3
|
|
Euro
|
|
1
|
1 638
|
1 566
|
1 531
|
|
2
|
1 669
|
1 591
|
1 556
|
|
3
|
1 706
|
1 617
|
1 582
|
|
4
|
1 737
|
1 642
|
1 607
|
|
5
|
1 768
|
1 667
|
1 632
|
|
6
|
1 799
|
1 693
|
1 657
|
|
7
|
1 830
|
1 718
|
1 682
|
|
8
|
1 862
|
1 743
|
1 708
|
|
9
|
1 893
|
1 768
|
1 733
|
|
10
|
1 925
|
1 793
|
1 758
|
|
11
|
1 957
|
1 819
|
1 783
|
|
12
|
1 988
|
1 844
|
1 808
|
|
13
|
2 021
|
1 871
|
1 834
|
|
14
|
2 053
|
1 902
|
1 859
|
|
15
|
2 085
|
1 932
|
1 885
|
|
16
|
2 117
|
1 964
|
1 911
|
|
17
|
2 149
|
1 997
|
1 936
|
|
18
|
2 181
|
2 029
|
1 963
|
|
19
|
2 214
|
2 061
|
1 991
|
|
20
|
2 246
|
2 094
|
2 032
|
|
21
|
2 262
|
2 110
|
2 060
|
34a.Novellierungsanordnung 34a, In § 73 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:In Paragraph 73, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(3b)Absatz 3 b,Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 3 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Die §§ 77, 80a, 82 und 82a, jeweils samt Überschrift, entfallen.Die Paragraphen 77, 80 a, 82 und 82 a, jeweils samt Überschrift, entfallen.
36.Novellierungsanordnung 36, § 89 Abs. 5 dritter Satz entfällt.Paragraph 89, Absatz 5, dritter Satz entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 90k (§ 42e alt) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 39 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 90 k, (Paragraph 42 e, alt) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 39 Absatz 3, durch das Zitat „§ 90c Absatz 3, ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 91f (§ 47e alt) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 39 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 91 f, (Paragraph 47 e, alt) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 39 Absatz 3, durch das Zitat „§ 90c Absatz 3, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem Abschnitt VIII wird folgender 5. Unterabschnitt samt Überschriften angefügt:Dem Abschnitt römisch acht wird folgender 5. Unterabschnitt samt Überschriften angefügt:
„5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
§ 94a.Paragraph 94 a,
(1)Absatz eins,Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die StelleFür die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
der Dienstbehörde die Personalstelle,
der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 undder in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 und
der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnisder in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch zwei, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis
treten.
(2)Absatz 2,§ 169c Abs. 10 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.“Paragraph 169 c, Absatz 10, GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf Paragraph 20 c, GehG ein Verweis auf Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20 c, GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 100 werden folgende Abs. 70 und 71 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 70 und 71 angefügt:
„(70)Absatz 70,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten in Kraft:
die § 46 Abs. 4, § 90k und § 91f sowie der Entfall des § 46 Abs. 2 und 5 und der Anlage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2015;die Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 90 k und Paragraph 91 f, sowie der Entfall des Paragraph 46, Absatz 2 und 5 und der Anlage 1 zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, mit 1. September 2015;
der Entfall der § 18b, § 82 und § 82a jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;der Entfall der Paragraph 18 b,, Paragraph 82 und Paragraph 82 a, jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
die §§ 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;die Paragraphen 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
das Inhaltsverzeichnis, § 4b Abs. 3 Z 2, § 11, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 5 Z 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 42e Abs. 1, § 47e, § 61, § 66 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2 und § 94a samt Überschriften sowie der Entfall der § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2a Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 71 Abs. 3, § 77 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 89 Abs. 5 dritter Satz und der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 42 e, Absatz eins,, Paragraph 47 e,, Paragraph 61,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2 und Paragraph 94 a, samt Überschriften sowie der Entfall der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 a, 6 und 8 Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 80 a, samt Überschrift, Paragraph 89, Absatz 5, dritter Satz und der Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(71)Absatz 71,§ 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, Die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 6 entfällt.Die Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, Die Anlage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Die Anlage 1 zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
|
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
|
Gehalts-
|
R 1a
|
R 1b
|
R 2
|
R 3
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
3 600
|
3 600
|
--
|
--
|
|
2
|
3 930
|
3 930
|
--
|
--
|
|
3
|
4 427
|
4 427
|
--
|
--
|
|
4
|
4 907
|
4 907
|
5 662
|
--
|
|
5
|
5 386
|
5 476
|
6 022
|
7 580
|
|
6
|
5 836
|
5 980
|
6 597
|
8 000
|
|
7
|
6 207
|
6 351
|
7 172
|
8 671
|
|
8
|
6 513
|
6 657
|
7 718
|
9 598
|
|
9
|
6 621
|
6 765
|
7 916
|
10 003
|
Ein festes Gehalt gebührt:
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 11 053,5 €,
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 013,8 €,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 152,6 €.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 66 Abs. 2 lautet:Paragraph 66, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 66 Abs. 4 lautet:Paragraph 66, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 66 Abs. 12 lautet:Paragraph 66, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12,Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 166d Abs. 5 wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.In Paragraph 166 d, Absatz 5, wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 166h Abs. 3 wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.In Paragraph 166 h, Absatz 3, wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
|
Gehalts-
|
Irömisch eins
|
IIrömisch zwei
|
IIIrömisch drei
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 490
|
--
|
--
|
|
2
|
2 554
|
--
|
--
|
|
3
|
2 809
|
--
|
--
|
|
4
|
3 064
|
--
|
--
|
|
5
|
3 320
|
--
|
--
|
|
6
|
3 578
|
--
|
--
|
|
7
|
3 835
|
--
|
--
|
|
8
|
4 071
|
4 414
|
--
|
|
9
|
4 259
|
4 478
|
4 731
|
|
10
|
4 503
|
4 735
|
4 795
|
|
11
|
4 748
|
4 993
|
5 117
|
|
12
|
4 993
|
5 250
|
5 697
|
|
13
|
5 238
|
5 508
|
6 340
|
|
14
|
5 486
|
5 829
|
6 598
|
|
15
|
5 743
|
6 344
|
6 855
|
|
16
|
6 001
|
6 794
|
7 112
|
|
17
|
6 194
|
6 988
|
7 306
|
8.Novellierungsanordnung 8, § 168 Abs. 3 lautet:Paragraph 168, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 168 Abs. 4 lautet:Paragraph 168, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.“Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 169 Abs. 3 wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.In Paragraph 169, Absatz 3, wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 169a samt Überschrift lautet:Paragraph 169 a, samt Überschrift lautet:
„Dienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I bis III„Dienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 169a.Paragraph 169 a,
Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt: Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
99
|
|
große Daz
|
397“
|
12.Novellierungsanordnung 12, § 170 Abs. 1 lautet:Paragraph 170, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe Iden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe römisch eins
der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)
121,1 €,
der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)
111,6 €,
der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)
102,0 €,
der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
92,4 €,
der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
82,6 €,
der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
72,7 €,
der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
62,9 €,
den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe IIden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe römisch zwei
der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
87,3 €,
der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
77,8 €,
der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
67,9 €,
der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
58,4 €.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 190 Abs. 1 lautet:Paragraph 190, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
|
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
|
Gehalts-
|
St 1
|
St 2
|
St 3
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
3 820
|
--
|
--
|
|
2
|
4 150
|
--
|
--
|
|
3
|
4 648
|
--
|
--
|
|
4
|
5 127
|
5 662
|
--
|
|
5
|
5 607
|
6 022
|
7 580
|
|
6
|
6 056
|
6 597
|
8 000
|
|
7
|
6 428
|
7 172
|
8 671
|
|
8
|
6 734
|
7 718
|
9 598
|
|
9
|
6 842
|
7 916
|
10 003
|
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 251,2 €.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 190 Abs. 3 lautet:Paragraph 190, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 197, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
|
Gehalts-
|
Irömisch eins
|
IIrömisch zwei
|
IIIrömisch drei
|
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
2 490
|
--
|
--
|
|
2
|
2 554
|
--
|
--
|
|
3
|
2 809
|
--
|
--
|
|
4
|
3 064
|
--
|
--
|
|
5
|
3 320
|
--
|
--
|
|
6
|
3 578
|
--
|
--
|
|
7
|
3 835
|
--
|
--
|
|
8
|
4 071
|
4 414
|
--
|
|
9
|
4 259
|
4 478
|
4 731
|
|
10
|
4 503
|
4 735
|
4 795
|
|
11
|
4 748
|
4 993
|
5 117
|
|
12
|
4 993
|
5 250
|
5 697
|
|
13
|
5 238
|
5 508
|
6 340
|
|
14
|
5 486
|
5 829
|
6 598
|
|
15
|
5 743
|
6 344
|
6 855
|
|
16
|
6 001
|
6 794
|
7 112
|
|
17
|
6 194
|
6 988
|
7 306
|
16.Novellierungsanordnung 16, § 197 Abs. 3 lautet:Paragraph 197, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 197 Abs. 6 lautet:Paragraph 197, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest jenes Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehalts der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihr oder ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.“Der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest jenes Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehalts der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihr oder ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 198 samt Überschrift lautet:Paragraph 198, samt Überschrift lautet:
„Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III„Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 198.Paragraph 198,
Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt: Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
|
|
Euro
|
|
kleine Daz
|
99
|
|
große Daz
|
397“
|
19.Novellierungsanordnung 19, In § 199 Abs. 4 wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.In Paragraph 199, Absatz 4, wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 200 Abs. 1 lautet:Paragraph 200, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Iden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
der Gehaltsstufe 5 (2. Jahr 7. Monat)
121,1 €,
der Gehaltsstufe 6 (2. Jahr 7. Monat)
121,1 €,
der Gehaltsstufe 7 (2. Jahr 7. Monat)
121,1 €,
der Gehaltsstufe 8 (2. Jahr 7. Monat)
121,1 €,
der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)
121,1 €,
der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)
111,6 €,
der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)
102,0 €,
der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
92,4 €,
der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
82,6 €,
der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
72,7 €,
der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
62,9 €,
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe IIden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)
87,3 €,
der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)
87,3 €,
der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)
87,3 €,
der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
87,3 €,
der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
77,8 €,
der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
67,9 €,
der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
58,4 €.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 210 Abs. 1 lautet:Paragraph 210, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:
|
in der Gehalts-stufe
|
in der Verwendungs-gruppe
|
|
R 1c
|
|
Euro
|
|
1
|
3 600
|
|
2
|
3 930
|
|
3
|
4 427
|
|
4
|
5 055
|
|
5
|
5 705
|
|
6
|
6 279
|
|
7
|
6 734
|
|
8
|
7 071
|
|
9
|
7 184“
|
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 211 wird folgender neuer Teil 6 samt Überschriften sowie § 211a samt Überschrift eingefügt und der bisherige Teil 6 erhält die Bezeichnung „7. Teil“:Nach Paragraph 211, wird folgender neuer Teil 6 samt Überschriften sowie Paragraph 211 a, samt Überschrift eingefügt und der bisherige Teil 6 erhält die Bezeichnung „7. Teil“:
„6. Teil
Bundesbesoldungsreform 2015
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 211a.Paragraph 211 a,
Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet.“ Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach den Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG übergeleitet.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 212 wird folgender Abs. 63 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 63, angefügt:
„(63)Absatz 63,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:
§ 66 Abs. 2, § 168 Abs. 3, § 190 Abs. 3 und § 197 Abs. 3; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 168, Absatz 3,, Paragraph 190, Absatz 3 und Paragraph 197, Absatz 3,; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
§ 66 Abs. 1, 4 und 12, § 166d Abs. 5, § 166h Abs. 3, § 168 Abs. 2 und 4, § 169 Abs. 3, § 169a samt Überschrift, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 197 Abs. 2 und 6, § 198 samt Überschrift, § 199 Abs. 4, § 200 Abs. 1, § 210 Abs. 1, der 6. Teil samt Überschrift, § 211a samt Überschrift und der 7. Teil sowie der Entfall des § 212a Abs. 5.“Paragraph 66, Absatz eins, 4 und 12, Paragraph 166 d, Absatz 5,, Paragraph 166 h, Absatz 3,, Paragraph 168, Absatz 2 und 4, Paragraph 169, Absatz 3,, Paragraph 169 a, samt Überschrift, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 190, Absatz eins,, Paragraph 197, Absatz 2 und 6, Paragraph 198, samt Überschrift, Paragraph 199, Absatz 4,, Paragraph 200, Absatz eins,, Paragraph 210, Absatz eins,, der 6. Teil samt Überschrift, Paragraph 211 a, samt Überschrift und der 7. Teil sowie der Entfall des Paragraph 212 a, Absatz 5,
24.Novellierungsanordnung 24, § 212a Abs. 5 entfällt.Paragraph 212 a, Absatz 5, entfällt.
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in Paragraph 12, Absatz 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist jeweils die Wortfolge „den frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das höchste Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist jeweils die Wortfolge „den frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das höchste Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:
|
in der
|
in den Gehaltsstufen
|
ab der
|
|
Dienst-
|
|
|
Gehaltsstufe
|
|
zulagen-
|
1 bis 8
(2. Jahr
6. Monat)
|
8 (2. Jahr
7. Monat) bis 12 (2. Jahr
6. Monat)
|
12 (2. Jahr
7. Monat)
|
|
gruppe
|
Euro
|
|
|
|
|
|
|
Irömisch eins
|
561,5
|
600,0
|
637,0
|
|
IIrömisch zwei
|
522,9
|
559,5
|
593,7
|
|
IIIrömisch drei
|
430,4
|
460,8
|
488,7
|
|
IVrömisch vier
|
383,4
|
410,0
|
435,8
|
|
Vrömisch fünf
|
257,6
|
275,1
|
292,1
|
|
VIrömisch sechs
|
214,5
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229,2
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243,5
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5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 106 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 115d Abs. 5 und § 115f Abs. 3 ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ zu ersetzen.In Paragraph 115 d, Absatz 5 und Paragraph 115 f, Absatz 3, ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ zu ersetzen.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 123 wird folgender Abs. 76 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 76, angefügt:
„(76)Absatz 76,§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, § 106 Abs. 2 Z 9, § 106 Abs. 5, § 115d Abs. 5 und § 115f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 115 d, Absatz 5 und Paragraph 115 f, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß Paragraph 94 a, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 lit. o wird der Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8 (2. Jahr 6. Monat)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Litera o, wird der Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8 (2. Jahr 6. Monat)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 2 Abs. 1a und Abs. 2 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins a und Absatz 2, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in Paragraph 12, Absatz 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 26 Abs. 6 ist die Wortfolge „auf den Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „auf das Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.Im Paragraph 26, Absatz 6, ist die Wortfolge „auf den Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „auf das Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „höchsten Besoldungsdienstalter“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „höchsten Besoldungsdienstalter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 114 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 124d Abs. 5 und § 124g Abs. 3 ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ zu ersetzen.In Paragraph 124 d, Absatz 5 und Paragraph 124 g, Absatz 3, ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ zu ersetzen.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 127 wird folgender Abs. 57 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 57, angefügt:
„(57)Absatz 57,§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1, § 114 Abs. 5, § 124d Abs. 5 und § 124g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 5,, Paragraph 124 d, Absatz 5 und Paragraph 124 g, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß Paragraph 94 a, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 56 Abs. 3a wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.In Paragraph 56, Absatz 3 a, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 59 Abs. 3 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz 3, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 61 Abs. 2 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.In Paragraph 61, Absatz 2, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 69 Abs. 1 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.In Paragraph 69, Absatz eins, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 88 Abs. 2 wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 88, Absatz 2, wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 90 Abs. 1a wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 90, Absatz eins a, wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 93 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 93, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 109 wird folgender Abs. 79 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 79, angefügt:
„(79)Absatz 79,Die §§ 42 Abs. 2, 56 Abs. 3a, 59 Abs. 3, 61 Abs. 2, 69 Abs. 1, 88 Abs. 2, 90 Abs. 1a und 93 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 in Kraft.“Die Paragraphen 42, Absatz 2, 56, Absatz 3 a, 59, Absatz 3, 61, Absatz 2, 69, Absatz eins, 88, Absatz 2, 90, Absatz eins a und 93 Absatz 4, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 52 Abs. 2a letzter Satz wird die Wortfolge „Die zu“ durch die Wortfolge „Die nach Z 1 zu“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 52, Absatz 2 a, letzter Satz wird die Wortfolge „Die zu“ durch die Wortfolge „Die nach Ziffer eins, zu“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“„Die nach Ziffer 2, zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 52 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 52, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Wort „angeführten“ durch die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „angeführten“ durch die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 107 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Finanzprokuraturgesetzes
Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2011, wird wie folgt geändert:Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 16, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
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„in der
|
Euro
|
|
Gehalts-
|
|
stufe
|
|
1
|
4 062
|
|
2
|
4 415
|
|
3
|
4 948
|
|
4
|
5 461
|
|
5
|
6 014
|
|
6
|
6 589
|
|
7
|
7 167
|
|
8
|
7 716
|
|
9
|
7 915“
|
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Tabelle in § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 in Kraft.“Die Tabelle in Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Kraft.“
Fischer
Faymann