BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 11. Februar 2015

Teil römisch eins

32. Bundesgesetz:

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 454 Ausschussbericht 457 Sitzung 59. Bundesrat:, 9317 Ausschussbericht 9320 Sitzung 838.)

32. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

"Art".

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

10

Änderung des Bundesbahngesetzes

11

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

12

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG), angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 138, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 148, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 176, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 178, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 236 b, Absatz 5, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 236 d, Absatz 3, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 84, angefügt:

  1. Absatz 84,Die Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 178, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 236 b, Absatz 5 und Paragraph 236 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Einstufung und Vorrückung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
  3. Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Besoldungsdienstalter

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
  2. Absatz 2,Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    3. Ziffer 3
      in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    4. Ziffer 4
      der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.
  3. Absatz 3,Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. Ziffer 3
      welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  6. Absatz 6,Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  7. Absatz 7,Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12 a, samt Überschrift lautet:

„Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Akademische Verwendungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1 und die Prokuraturanwältinnen und –anwälte,
      2. Litera b
        im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1,
      3. Litera c
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
      4. Litera d
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
      5. Litera e
        Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
      6. Litera f
        Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
      7. Litera g
        im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
      8. Litera h
        in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und
      9. Litera i
        bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A und H1, und
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
      2. Litera b
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
      3. Litera c
        im Krankenpflegedienst die Gehaltsgruppen K 1 und K 2.
  3. Absatz 3,Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach Paragraph 15, VBG sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
    1. Ziffer eins
      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. Ziffer 2
      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während derer zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich.
  5. Absatz 5,Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug zu bringen, solange die Beamtin oder der Beamte das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
  6. Absatz 6,Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nicht.
  7. Absatz 7,Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Absatz 4, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 4, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
  8. Absatz 8,Wird die Beamtin oder der Beamte von einer anderen Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt, so vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre. Wird die Beamtin oder der Beamte von der Verwendungsgruppe L 1 in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20 c, samt Überschrift lautet:

„Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.
  3. Absatz 3,Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
    1. Ziffer eins
      durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand übertritt oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG in den Ruhestand versetzt wird.
    In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  5. Absatz 5,Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
    1. Ziffer eins
      der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens gemäß Absatz 3
    als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
  6. Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 27, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „die gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, relevante Dienstzeit“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 311

1 786

1 601

1 569

1 539

1 509

1 478

2

2 394

1 832

1 639

1 597

1 564

1 529

1 493

3

2 520

1 878

1 677

1 626

1 590

1 549

1 509

4

2 700

1 924

1 714

1 654

1 615

1 570

1 524

5

2 881

1 971

1 752

1 683

1 641

1 590

1 540

6

3 062

2 018

1 789

1 711

1 667

1 610

1 556

7

3 243

2 135

1 833

1 739

1 695

1 631

1 571

8

3 425

2 274

1 882

1 768

1 722

1 651

1 586

9

3 608

2 412

1 932

1 797

1 749

1 672

1 602

10

3 790

2 551

1 982

1 828

1 777

1 693

1 618

11

3 972

2 688

2 032

1 858

1 804

1 714

1 634

12

4 154

2 838

2 087

1 889

1 832

1 736

1 651

13

4 337

2 990

2 147

1 920

1 862

1 757

1 667

14

4 519

3 100

2 213

1 951

1 895

1 778

1 684

15

4 720

3 196

2 287

2 001

1 948

1 800

1 701

16

4 909

3 293

2 362

2 070

2 023

1 823

1 717

17

 

3 390

2 439

2 139

2 098

1 845

1 734

18

 

3 572

2 515

2 187

2 149

1 868

1 751

19

 

3 625

2 592

2 215

2 177

1 891

1 767

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 28, entfällt Absatz 2,

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,An die Stelle der in Absatz eins, vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 102

2

2 168

3

2 238

4

2 336

5

2 497

6

2 702

7

2 810

8

2 977

9

3 143

10

3 311

11

3 483

12

3 650

13

3 802

14

3 955

15

4 107

16

4 281

17

4 460“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 29, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. Absatz 2,Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 1 nach Paragraph 28, Absatz 3

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

95

89

239

95

35

35

28

21

große Daz

380

358

318

153

55

57

46

33“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A 1
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 2
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).“

Novellierungsanordnung 16a, In Paragraph 30, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 40, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 40 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 431

2

2 505

3

2 701

4

3 165

5

3 347

6

3 529

7

3 712

8

3 894

9

4 076

10

4 258

11

4 441

12

4 623

13

4 814

14

5 041

15

5 294

16

5 547

17

5 737

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 48 a, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 49 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 49 b, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 50, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß Paragraph 56, für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 50, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:

  1. Absatz 2,Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

95

große Daz

379“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 51, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 51 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 52, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

1 570

1 738

1 929

2 059

2 311

2 403

2

1 594

1 767

1 983

2 118

2 394

2 453

3

1 618

1 798

2 038

2 177

2 520

2 651

4

1 642

1 829

2 107

2 250

2 700

2 849

5

1 672

1 902

2 218

2 374

2 881

3 048

6

1 720

1 989

2 333

2 516

3 062

3 247

7

1 779

2 077

2 451

2 663

3 243

3 447

8

1 841

2 166

2 582

2 827

3 425

3 648

9

1 907

2 254

2 713

2 991

3 608

3 848

10

1 975

2 343

2 843

3 155

3 790

4 048

11

2 043

2 456

2 974

3 319

3 972

4 249

12

2 111

2 577

3 105

3 484

4 154

4 449

13

2 179

2 698

3 236

3 650

4 337

4 649

14

2 261

2 819

3 364

3 810

4 519

4 866

15

2 355

2 931

3 482

3 959

4 720

5 132

16

2 449

3 041

3 573

4 074

4 909

5 399

17

2 496

3 069

--

--

--

5 599

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 55, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 56, lautet:

Paragraph 56,

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

kleine Daz

70

126

45

57

95

100

große Daz

141

168

182

230

380

399

Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt
    1. Litera a
      für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L PH

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

römisch eins

 858,5

 917,4

 974,1

römisch zwei

 772,3

 826,3

 876,7

römisch drei

 686,4

 733,9

 779,2

römisch vier

 600,3

 642,1

 682,7

römisch fünf

 515,0

 549,8

 583,8

  1. Litera b
    für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr 7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

römisch eins

 765,5

 818,3

 868,6

römisch zwei

 688,8

 737,1

 781,9

römisch drei

 612,0

 655,2

 695,0

römisch vier

 535,2

 572,8

 608,4

römisch fünf

 459,4

 490,5

 521,0

  1. Litera c
    für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

römisch eins

 349,9

 378,4

 407,5

römisch zwei

 287,1

 309,6

 333,3

römisch drei

 230,7

 248,1

 265,5

römisch vier

 192,9

 206,9

 221,2

römisch fünf

 160,6

 172,3

 184,2

  1. Litera d
    für Leiterinnen und Leiter
    1. Sub-Litera, a, a
      der Verwendungsgruppe L 2a 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat

1 bis 9 (

2. Jahr

6. Monat)

9 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr 

6. Monat)

Euro

römisch eins

 272,3

 297,5

 320,4

römisch zwei

 229,7

 249,3

 266,1

römisch drei

 191,7

 207,3

 221,6

römisch vier

 159,9

 173,9

 184,2

römisch fünf

 115,3

 124,3

 132,6

  1. Sub-Litera, b, b
    der Verwendungsgruppe L 2b 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

12

(7. Monat)

1 bis 8

(6. Monat)

8 (7. Monat) bis 12 (6. Monat)

Euro

römisch eins

 272,3

 297,5

 320,4

römisch zwei

 229,7

 249,3

 266,1

römisch drei

 191,7

 207,3

 221,6

römisch vier

 159,9

 173,9

 184,2

römisch fünf

 115,3

 124,3

 132,6

  1. Litera e
    für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 3

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

15 (2. Jahr)

1 bis 10 (1. Jahr)

10 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr)

Euro

römisch eins

 216,0

 220,4

 234,7

römisch zwei

 159,9

 165,7

 177,6

römisch drei

 150,0

 153,4

 162,9

römisch vier

 107,8

 110,8

 117,6

römisch fünf

 75,2

 76,7

 80,8

römisch sechs

 52,3

 55,0

 59,7“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 58, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungs-gruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

 85,4

 120,3

 170,9

L 2b 1

 25,6

 35,9

 51,1

Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 42,3 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,7 €.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 59, Absatz 11 und 12 lauten:

  1. Absatz 11,Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horterziehung) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
      aufweisen,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten oder
      2. Litera b
        eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
                    abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. Litera b
        als Lehrpersonen im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
                    verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
    5. Ziffer 5
      eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  2. Absatz 12,Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
                    aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. Litera b
        als Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern
                  verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in den Fällen

der Z

in den

Gehaltsstufen

1 bis 9

(6. Monat)

ab der

Gehaltsstufe

9 (7. Monat)

Euro

1 und 2

 76,9

 88,8

3

 140,9

 140,9

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 63 b, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 63 c, wird die Wortfolge „des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

--

1 804

1 625

1 527

2

--

1 804

1 652

1 548

3

2 078

1 825

1 704

1 570

4

2 121

1 866

1 756

1 596

5

2 207

1 938

1 790

1 622

6

2 294

2 008

1 825

1 651

7

2 380

2 046

1 859

1 679

8

2 465

2 083

1 894

1 693

9

2 600

2 121

1 930

 --

10

2 784

2 159

1 991

 --

11

2 923

2 203

2 077

 --

12

3 037

2 294

2 159

 --

13

3 173

2 397

2 216

 --

14

3 288

2 471

2 278

 --

15

3 382

2 547

2 365

 --

16

3 477

2 626

2 451

 --

17

3 572

2 704

2 537

 --

18

3 730

2 768

2 604

 --

19

3 840

2 817

2 653

 --

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 72, entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 73, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. Absatz 2,Die Dienstalterszulage beträgt:
 

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

Euro

kleine Daz

165

60

60

große Daz

330

97

96“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (3. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (4. Jahr).“

Novellierungsanordnung 40a, In Paragraph 74, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„§ 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 75, Absatz eins a, lautet

  1. Absatz eins a,Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1
    1. Ziffer eins
      der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
    2. Ziffer 2
      der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
    der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 82, Absatz eins, 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 82 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 82 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 83 a, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „der Dienstklasse V“ die Wortfolge „oder des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, eingefügt und entfällt die Wortfolge „§ 74a oder“.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 83 c, wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 84, entfällt.

Novellierungsanordnung 49, Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

2 311

--

--

1 607

2

2 394

--

--

1 632

3

2 520

1 993

1 777

1 657

4

2 700

2 025

1 793

1 683

5

2 881

2 067

1 825

1 708

6

3 062

2 150

1 858

1 734

7

3 243

2 246

1 899

1 762

8

3 425

2 342

1 949

1 790

9

3 608

2 479

1 999

1 817

10

3 790

2 630

2 050

1 844

11

3 972

2 720

2 100

1 872

12

4 154

2 813

2 155

1 900

13

4 337

2 941

2 215

1 931

14

4 519

3 036

2 281

1 964

15

4 720

3 122

2 355

2 018

16

4 909

3 216

2 430

2 093

17

--

3 312

2 506

2 168

18

--

3 508

2 583

2 219

19

--

3 565

2 660

2 247

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 85, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 86, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. Absatz 2,Die Dienstalterszulage beträgt:
 

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

Euro

kleine Daz

95

258

96

35

große Daz

380

344

153

56“

Novellierungsanordnung 52, Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

2 311

1 952

-

1 607

1 478

2

2 394

1 983

-

1 632

1 494

3

2 520

1 993

1 777

1 657

1 511

4

2 700

2 025

1 793

1 683

1 527

5

2 881

2 067

1 825

1 708

1 543

6

3 062

2 150

1 858

1 734

1 560

7

3 243

2 246

1 899

1 762

1 576

8

3 425

2 342

1 949

1 790

1 593

9

3 608

2 479

1 999

1 817

1 609

10

3 790

2 630

2 050

1 844

1 625

11

3 972

2 720

2 100

1 872

1 641

12

4 154

2 813

2 155

1 900

1 650“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 89, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 91, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).“

Novellierungsanordnung 54a, In Paragraph 91, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 92, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„§ 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 92, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1
    1. Ziffer eins
      der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
    2. Ziffer 2
      der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
    der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.“

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 12 a, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 102, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 103, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 616

1 670

1 684

1 726

1 726

1 925

1 925

1 925

2 389

2

1 627

1 684

1 702

1 743

1 779

1 965

1 965

1 965

2 511

3

1 638

1 700

1 723

1 766

1 827

2 012

2 013

2 013

2 640

4

1 651

1 719

1 746

1 794

1 837

2 066

2 069

2 103

2 776

5

1 663

1 740

1 772

1 828

1 856

2 128

2 135

2 181

2 919

6

1 677

1 764

1 800

1 867

1 885

2 196

2 209

2 259

3 069

7

1 691

1 791

1 831

1 912

1 925

2 271

2 293

2 350

3 225

8

1 705

1 820

1 865

1 964

1 975

2 356

2 388

2 454

3 388

9

1 721

1 852

1 902

2 021

2 035

2 449

2 494

2 570

3 558

10

1 737

1 887

1 942

2 084

2 105

2 550

2 609

2 698

3 735

11

1 754

1 926

1 985

2 154

2 187

2 657

2 732

2 836

3 919

12

1 772

1 968

2 030

2 230

2 280

2 771

2 865

2 986

4 109

13

1 790

2 012

2 079

2 313

2 388

2 892

3 005

3 147

4 307

14

1 810

2 058

2 130

2 404

2 508

3 020

3 155

3 319

4 459

15

1 830

2 108

2 185

2 503

2 640

3 155

3 314

3 503

--

16

1 851

2 162

2 243

2 608

2 782

3 296

3 481

3 698

--

17

1 861

2 189

2 272

2 662

2 856

3 332

3 524

3 747

--

  1. Ziffer 2
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 628

1 684

1 699

1 743

1 743

1 943

1 943

1 943

2 394

2

1 639

1 699

1 718

1 761

1 797

1 983

1 983

1 983

2 511

3

1 651

1 716

1 740

1 784

1 846

2 029

2 030

2 030

2 634

4

1 664

1 736

1 763

1 813

1 856

2 083

2 086

2 119

2 763

5

1 677

1 758

1 790

1 846

1 875

2 143

2 150

2 195

2 899

6

1 691

1 782

1 818

1 885

1 904

2 209

2 222

2 270

3 042

7

1 706

1 810

1 850

1 931

1 943

2 282

2 302

2 356

3 191

8

1 721

1 839

1 883

1 982

1 992

2 362

2 393

2 456

3 347

9

1 737

1 871

1 920

2 038

2 051

2 451

2 494

2 567

3 509

10

1 754

1 906

1 960

2 100

2 121

2 547

2 603

2 688

3 678

11

1 772

1 944

2 002

2 168

2 200

2 650

2 721

2 820

3 853

12

1 790

1 985

2 047

2 242

2 290

2 758

2 848

2 963

4 035

13

1 809

2 029

2 095

2 321

2 393

2 874

2 982

3 117

4 223

14

1 828

2 075

2 145

2 408

2 507

2 996

3 125

3 281

4 368

15

1 849

2 124

2 198

2 503

2 633

3 124

3 276

3 457

--

16

1 870

2 176

2 254

2 603

2 768

3 259

3 436

3 642

--

17

1 880

2 202

2 283

2 654

2 839

3 293

3 476

3 689

--

  1. Ziffer 3
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 798

1 877

1 893

1 958

1 958

2 186

2 186

2 178

2 514

2

1 810

1 893

1 913

1 977

2 015

2 228

2 228

2 220

2 630

3

1 822

1 911

1 936

2 002

2 067

2 277

2 278

2 269

2 753

4

1 836

1 932

1 961

2 032

2 077

2 333

2 336

2 361

2 883

5

1 850

1 955

1 988

2 067

2 097

2 395

2 403

2 440

3 019

6

1 865

1 981

2 018

2 108

2 127

2 465

2 479

2 519

3 162

7

1 880

2 009

2 051

2 155

2 169

2 542

2 563

2 608

3 312

8

1 896

2 040

2 087

2 209

2 220

2 625

2 656

2 708

3 471

9

1 913

2 074

2 126

2 268

2 282

2 715

2 757

2 819

3 639

10

1 931

2 110

2 167

2 333

2 355

2 811

2 867

2 941

3 816

11

1 949

2 151

2 212

2 404

2 438

2 913

2 985

3 073

4 000

12

1 969

2 194

2 259

2 481

2 532

3 023

3 112

3 216

4 190

13

1 988

2 239

2 309

2 565

2 637

3 139

3 248

3 372

4 388

14

2 009

2 288

2 361

2 653

2 753

3 262

3 394

3 540

4 539

15

2 030

2 339

2 417

2 748

2 879

3 393

3 549

3 721

--

16

2 052

2 393

2 475

2 848

3 015

3 532

3 714

3 915

--

17

2 063

2 421

2 505

2 900

3 086

3 567

3 756

3 964

--„

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 103, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 104, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
    1. Ziffer eins
      bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

29

54

73

108

127

149

50

große AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

kleine Daz

16

41

44

81

111

161

191

222

76

große

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

304

  1. Ziffer 2
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

28

51

70

103

121

142

48

große AVO

22

53

56

103

141

137

162

189

193

kleine Daz

16

40

43

77

105

154

182

212

72

große Daz

32

80

86

154

211

205

242

282

290

  1. Ziffer 3
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

12

28

30

52

70

104

126

148

51

große AVO

23

55

60

103

141

139

169

198

203

kleine Daz

17

42

45

78

106

158

189

222

75

große Daz

33

84

90

155

212

210

252

296

303“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 105, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehaltsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 414,65

2 700,98

4 321,56

1

1 245,9

1 557,28

2 803,26

1b

934,42

1 557,28

2 803,26

2

934,42

1 245,9

2 491,58

3

856,49

1 168,03

1 557,28

3b

778,43

1 090,19

1 557,28

PT 2

S

1 282,14

1 820,2

2 262,37

1

778,43

1 090,19

1 323,84

1b

155,9

700,66

1 323,84

2

311,57

700,66

934,42

2b

108,98

311,57

934,42

3

155,9

311,57

622,93

3b

108,98

311,57

622,93

PT 3

1

155,9

311,57

467,34

1b

108,98

311,57

467,34

2

108,98

217,9

327

3

77,74

124,61

171,11

PT 4

1

69,65

101,2

147,77

PT 5

1

31,08

46,7

62,53

  1. Ziffer 2
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehaltsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 349,24

2 537,61

4 083,22

1

1 188,27

1 446,76

2 635,11

1b

891,20

1 446,76

2 635,11

2

891,20

1 188,27

2 337,87

3

816,87

1 114,03

1 446,76

3b

742,45

1 039,79

1 446,76

PT 2

S

1 222,83

1 736,01

2 119,25

1

742,45

1 039,79

1 224,13

1b

148,67

668,28

1 224,13

2

297,16

668,28

891,20

2b

103,96

297,16

891,20

3

148,67

297,16

594,14

3b

103,96

297,16

594,14

PT 3

1

148,67

297,16

445,75

1b

103,96

297,16

445,75

2

103,96

207,83

311,89

3

74,16

118,87

163,21

PT 4

1

66,42

96,52

140,95

PT 5

1

29,63

44,52

59,61

  1. Ziffer 3
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehaltsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 414,23

2 700,07

4 216,38

1

1 245,71

1 556,82

2 754,20

1b

934,22

1 556,82

2 754,20

2

934,22

1 245,71

2 453,92

3

856,24

1 167,73

1 553,93

3b

778,15

1 089,89

1 553,93

PT 2

S

1 146,29

1 684,24

2 121,58

1

778,15

1 089,89

1 320,81

1b

155,66

700,57

1 320,81

2

311,49

700,57

932,25

2b

108,98

311,49

932,25

3

155,66

311,49

621,54

3b

108,98

311,49

621,54

PT 3

1

156,37

312,88

468,35

1b

109,46

312,88

468,35

2

109,46

218,80

327,61

3

78,05

125,09

171,48

PT 4

1

70,04

101,58

148,09

PT 5

1

31,12

46,90

62,67

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PT 1
      1. Litera a
        die Zulagenstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat),
      2. Litera b
        die Zulagenstufe 2 in den Gehaltsstufen 7 (2. Jahr 7. Monat) bis 11 (2. Jahr 6. Monat),
      3. Litera d
        die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat),
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 und PT 4
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 10 (6. Monat),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (7. Monat) bis 14 (6. Monat),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (7. Monat),
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe PT 5
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (2. Jahr) bis 14 (1. Jahr),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr).“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 107, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 64, Die Tabelle in Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

stufe

Euro

1

2 261

2 039

2 141

1 852

1 794

1 654

2

2 320

2 091

2 195

1 897

1 836

1 681

3

2 393

2 157

2 248

1 942

1 879

1 708

4

2 513

2 265

2 302

1 987

1 923

1 736

5

2 632

2 372

2 355

2 033

1 967

1 763

6

2 751

2 479

2 409

2 078

2 011

1 791

7

2 870

2 585

2 473

2 133

2 061

1 823

8

2 989

2 692

2 541

2 192

2 118

1 860

9

3 108

2 798

2 610

2 250

2 175

1 896

10

3 228

2 904

2 678

2 309

2 232

1 933

11

3 348

3 011

2 746

2 368

2 288

1 970

12

3 468

3 117

2 814

2 426

2 345

2 008

13

3 589

3 224

2 895

2 495

2 409

2 045

14

3 709

3 331

2 981

2 568

2 479

2 082

15

3 829

3 439

3 066

2 640

2 550

2 120

16

3 949

3 546

3 151

2 713

2 620

2 157

17

4 069

3 653

3 237

2 785

2 690

2 195

18

4 189

3 760

3 323

2 858

2 761

2 232

19

--

--

3 408

2 930

2 831

2 270

20

--

--

3 494

3 003

2 901

2 307

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 109, entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 110, samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage

Paragraph 110,

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

 

kleine Daz

135

121

118

100

88

47

große Daz

270

242

150

127

141

75“

Novellierungsanordnung 67, Der zweite Satz des Absatz eins, in Paragraph 112, lautet:

„Diese Vergütung beträgt:

 

Euro

in den Verwendungsgruppen

157,1

178,8

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe

K 1 und K 2

1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)

4 (2. Jahr 7. Monat)

K 3 und K 4

1 bis 6 (6. Monat)

6 (7. Monat)

K 5 und K 6

1 bis 6 (1. Jahr)

6 (2. Jahr)“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 112 k, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 113, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 113 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 114, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 72, Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

stufe

Euro

1

1 619

1 619

1 818

1 818

1 818

2 272

2

1 637

1 673

1 858

1 858

1 858

2 384

3

1 660

1 722

1 905

1 906

1 906

2 502

4

1 689

1 731

1 959

1 962

1 995

2 627

5

1 722

1 750

2 019

2 027

2 072

2 757

6

1 761

1 779

2 087

2 100

2 149

2 894

7

1 806

1 818

2 161

2 182

2 235

3 037

8

1 857

1 868

2 241

2 271

2 332

3 187

9

1 914

1 927

2 328

2 368

2 439

3 343

10

1 977

1 997

2 420

2 473

2 555

3 506

11

2 045

2 078

2 518

2 587

2 682

3 675

12

2 120

2 169

2 622

2 708

2 819

3 851

13

2 200

2 270

2 732

2 836

2 966

4 033

14

2 286

2 382

2 849

2 973

3 123

4 173

15

2 377

2 502

2 973

3 118

3 292

--

16

2 473

2 632

3 102

3 272

3 472

--

17

2 523

2 699

3 135

3 311

3 518

--

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 117 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 117 b, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

49

68

98

117

136

46

große AVO

98

135

131

156

182

187

kleine Daz

74

101

147

176

205

70

große Daz

148

203

196

235

273

280“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 117 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 240,3

2 368,0

3 789,1

PF 1

1b

 819,2

1 365,4

2 458,0

 

2

 819,2

1 092,4

2 184,5

 

3

 750,8

1 024,2

1 365,4

 

S

1 195,5

1 697,1

2 108,8

 

1

 725,6

1 016,3

1 234,2

 

1b

 145,3

 653,4

1 234,2

PF 2

2

 290,6

 653,4

 871,3

 

2b

 101,9

 290,6

 871,3

 

3

 145,3

 290,6

 580,8

 

3b

 101,9

 290,6

 580,8

 

1

 145,3

 290,6

 435,6

PF 3

1b

 101,9

 290,6

 435,6

 

2

 101,9

 203,1

 304,8

 

3

 72,4

 116,1

 159,6

PF 4

1

 64,9

 94,3

 137,9

PF 5

1

 28,9

 43,5

 58,5

Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.“

Novellierungsanordnung 76, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 327

1 388

1 449

1 632

2 084

2

1 343

1 413

1 482

1 675

--

3

1 358

1 439

1 516

1 717

--

4

1 373

1 464

1 550

1 759

--

5

1 389

1 489

1 584

1 804

--

6

1 404

1 515

1 618

1 850

--

7

1 420

1 540

1 651

1 862

--

8

1 435

1 565

1 685

--

--

9

1 451

1 591

1 719

--

--

10

1 467

1 616

1 753

--

--

11

1 482

1 641

1 788

--

--

12

1 497

1 667

1 824

--

--

13

1 513

1 692

1 862

--

--

14

1 528

1 718

1 881

--

--

15

1 544

1 743

--

--

--

16

1 559

1 791

--

--

--

17

1 575

1 861

--

--

--

18

1 590

--

--

--

--

Novellierungsanordnung 77, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 449

1 418

1 388

1 357

1 327

2

1 482

1 446

1 413

1 377

1 343

3

1 516

1 474

1 439

1 397

1 358

4

1 550

1 502

1 464

1 416

1 373

5

1 584

1 530

1 489

1 436

1 389

6

1 618

1 558

1 515

1 456

1 404

7

1 651

1 587

1 540

1 475

1 420

8

1 685

1 615

1 565

1 495

1 435

9

1 719

1 643

1 591

1 515

1 451

10

1 753

1 671

1 616

1 535

1 467

11

1 788

1 699

1 641

1 554

1 482

12

1 824

1 728

1 667

1 574

1 497

13

1 862

1 756

1 692

1 594

1 513

14

1 881

1 785

1 718

1 613

1 528

15

--

1 815

1 743

1 633

1 544

16

--

1 861

1 791

1 653

1 559

17

--

1 921

1 861

1 673

1 575

18

--

--

--

1 692

1 590

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 118, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse römisch vier

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

stufe

Euro

1

--

--

2 832

3 373,3

4 516,8

6 389,5

2

--

2 429

2 912

3 479,7

4 749,8

6 741,1

3

1 942

2 510

3 005

3 585,4

4 982,6

7 092,6

4

2 023

2 590

3 110

3 818,3

5 334,3

7 444,6

5

2 104

2 671

3 215

4 051,2

5 685,8

7 796,4

6

2 186

2 751

3 321

4 284,4

6 037,5

8 147,6

7

2 267

2 832

3 426

4 516,8

6 389,5

--

8

2 349

2 912

3 533

4 749,8

6 741,1

--

9

2 430

2 992

3 585

4 982,6

--

--

Bei der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe B tritt an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch fünf der Betrag von 2 952 Euro.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 119, samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, welche oder welcher die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren in dieser Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt
    1. Ziffer eins
      in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun
 

in der Dienstklasse

Zulage

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

 

Euro

kleine Daz

101

60

80

 --

 --

 --

große Daz

162

120

159

349,2

527,4

526,8

  1. Ziffer 2
    in der Dienstklasse römisch drei
 

in der Verwendungsgruppe

Zulage

E und P 5

P 4

D und P 3

P 2

 

Euro

kleine Daz

15,5

19,5

70,5

60,4

große Daz

38,75

48,75

176,25

151

Eine kleine Daz gebührt nur, wenn in Ziffer eins, oder Ziffer 2, ein Betrag angeführt ist.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, beträgt die kleine Daz bei Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C 100 Euro und die große Daz 160 Euro.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 121, Absatz 3 und 7 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 128, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 139, lautet:

Paragraph 139,

Paragraph 121 und Paragraph 122, sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. Paragraph 119, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse römisch vier 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch vier nach Paragraph 118, Absatz 5, der Betrag von 2 389 Euro.“

Novellierungsanordnung 83, Nach Paragraph 169 b, wird folgender Unterabschnitt J samt Überschriften eingefügt:

„Unterabschnitt J
Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Paragraph 169 c,

  1. Absatz eins,Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.
  2. Absatz 2,Die Überleitung erfolgt nach Maßgabe des Überleitungsbetrags. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgeblichen Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.
  3. Absatz 3,Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Dienstklasse ist jener Zeitraum maßgeblich, der für die Vorrückung oder Zeitvorrückung ausgehend vom Zeitpunkt der Ernennung in ihre oder seine Dienstklasse erforderlich ist. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, so wird das Besoldungsdienstalter ausschließlich mit dem Zeitraum nach Absatz 4, festgesetzt und die Bestimmungen des Absatz 7, werden auf die Beamtin oder den Beamten nicht angewendet.
  4. Absatz 4,Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.
  5. Absatz 5,Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Absatz 3, um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
  6. Absatz 6,Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab Beginn des dem Überleitungsmonat folgenden Monats zugrunde zu legen. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe) eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Bestandteil des Monatsbezugs. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
  7. Absatz 7,Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe
    1. Ziffer eins
      in einer akademischen Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz 2,) um ein Jahr und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        des Allgemeinen Verwaltungsdiensts A 2,
      2. Litera b
        des militärischen Diensts M 2,
      3. Litera c
        der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,
      4. Litera d
        des Krankenpflegediensts K 3 und K 4,
      5. Litera e
        der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,
      6. Litera f
        des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,
                  um sechs Monate und
    1. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen um ein Jahr.
  8. Absatz 8,Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Absatz 6, bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Absatz 7, verbessert.
  9. Absatz 9,Bei einer Beamtin oder einem Beamten mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Gleichermaßen wird für eine Beamtin oder einen Beamten der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun das Besoldungsdienstalter ermittelt, das sich bei Anwendung der Absatz eins, bis 8 ergeben hätte, wenn sie oder er im Überleitungsmonat in eine neuere Besoldungsgruppe übergeleitet worden wäre. Dieses wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums im Fall einer späteren Überleitung der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe zugrunde gelegt.
  10. Absatz 10,Auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 10,) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11,Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

Gruppenüberleitung

Paragraph 169 d,

  1. Absatz eins,Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
    1. Ziffer eins
      die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs,
    2. Ziffer 2
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
    3. Ziffer 3
      die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht und römisch neun,
    4. Ziffer 4
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
    5. Ziffer 5
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst,
    6. Ziffer 6
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
    7. Ziffer 7
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
    8. Ziffer 8
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
    9. Ziffer 9
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
    10. Ziffer 10
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
    11. Ziffer 11
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
    12. Ziffer 12
      die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
  2. Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der durch Zeitvorrückung das Gehalt einer Dienstklasse erreicht hat, ohne in diese ernannt worden zu sein, verbleibt in der Dienstklasse, in die sie oder er ernannt ist. Die Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters erfolgt jedoch nach Maßgabe der Dienstklasse, deren Gehalt sie oder er bereits durch Zeitvorrückung erreicht hat.
  3. Absatz 3,Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, geltenden Bestimmungen für
    1. Ziffer eins
      das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder
    3. Ziffer 3
      den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt,
    bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Die sich aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 11, VBG.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 169 e,

  1. Absatz eins,Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung, welche auf die in Paragraph 169 d, angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des Paragraph 169 d, ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.
  2. Absatz 2,Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
    1. Ziffer eins
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
    2. Ziffer 2
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
    3. Ziffer 3
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
    in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
    1. Ziffer eins
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
    2. Ziffer 2
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
    3. Ziffer 3
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
    in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Wenn eine Bestimmung nach Absatz 2, oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Absatz 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.
  5. Absatz 5,Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 170 a, samt Überschrift lautet:

„Bezugsanpassung für das Jahr 2015

Paragraph 170 a,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, im Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sowie die Überleitungsbeträge erhöhen sich mit Ausnahme der Beträge für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens ab 1. März 2015 um 1,77%, und die Beträge werden sodann auf ganze Euro aufgerundet.
  2. Absatz 2,Die in vor dem 1. März 2015 abgeschlossenen Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, VBG vorgesehenen monatlichen Sonderentgelte erhöhen sich, sofern sich deren Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist, ab 1. März 2015 in dem im Absatz eins, genannten Ausmaß. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2015 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im ersten Satz vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. März 2015 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

Novellierungsanordnung 85, Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 79 und 80 angefügt:

  1. Absatz 79,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. März 2015,
    2. Ziffer 2
      der Entfall der Paragraph 7 a,, Paragraph 113 und Paragraph 113 a, samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz 4,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz 3,, Paragraph 49 b,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 51 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 11 und 12, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 3, Paragraph 63 c,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz eins und 2, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 b, Absatz 4,, Paragraph 83 a, Absatz 3,, Paragraph 83 c,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz eins und eins a, Paragraph 100, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105, Absatz eins und 2, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 110, samt Überschrift, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 119, samt Überschrift, Paragraph 121, Absatz 3 und 7, Paragraph 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 2,, Paragraph 102, samt Überschrift, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 107, samt Überschrift, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 112 k, samt Überschrift, Paragraph 114, samt Überschrift, Paragraph 117 a, Absatz 3,, Paragraph 128, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 80,Paragraph 30, Absatz 4 a und 4 b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4 b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 86, Artikel römisch vier der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:

 

Gehalt

Gehaltsstufe

Euro

2

2 207

3

2 388

4

2 641

5

2 785

6

2 929

7

3 073

8

3 218

9

3 363

10

3 509

11

3 654

12

3 779

13

3 843

14

3 906

15 1. und 2. Jahr

3 969

15 ab 3. Jahr

4 016

b) Dem Artikel römisch vier, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis

a) lautet die den Paragraph 15, betreffende Zeile:

„§ 15.

Überstellung und Vorbildungsausgleich“

b) lautet die den Paragraph 19, betreffende Zeile:

„§ 19.

Einstufung und Vorrückung“

c) lautet die den Paragraph 26, betreffende Zeile:

„§ 26.

Besoldungsdienstalter“

d) entfallen die die Paragraphen 77, 80 a, 82 und 82 a betreffenden Zeilen.

e) werden nach der den Paragraph 94, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„5. Unterabschnitt

 

Bundesbesoldungsreform 2015

Paragraph 94 a,

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Besoldungsdienstalter,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 136

1 679

1 485

1 422

1 358

2

2 186

1 718

1 518

1 448

1 373

3

2 236

1 757

1 551

1 474

1 388

4

2 286

1 798

1 585

1 500

1 402

5

2 345

1 840

1 618

1 526

1 417

6

2 429

1 884

1 651

1 552

1 431

7

2 514

1 929

1 685

1 578

1 446

8

2 599

1 988

1 718

1 604

1 461

9

2 683

2 053

1 751

1 630

1 475

10

2 768

2 132

1 786

1 656

1 490

11

2 852

2 218

1 822

1 681

1 505

12

2 936

2 303

1 859

1 707

1 519

13

3 021

2 388

1 898

1 733

1 534

14

3 112

2 472

1 936

1 760

1 549

15

3 222

2 557

1 975

1 786

1 563

16

3 334

2 642

2 014

1 814

1 578

17

3 445

2 726

2 054

1 842

1 593

18

3 556

2 811

2 093

1 872

1 607

19

3 640

2 895

2 132

1 902

1 622

20

 --

2 916

2 172

1 932

1 636

21

 --

 --

2 191

1 947

1 644“

Novellierungsanordnung 5, Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 492

1 460

1 429

1 397

1 365

2

1 526

1 489

1 455

1 418

1 380

3

1 559

1 518

1 482

1 438

1 395

4

1 593

1 547

1 508

1 458

1 409

5

1 627

1 576

1 534

1 479

1 424

6

1 660

1 605

1 560

1 499

1 439

7

1 694

1 633

1 586

1 519

1 454

8

1 728

1 662

1 612

1 540

1 468

9

1 762

1 691

1 638

1 560

1 483

10

1 797

1 720

1 664

1 581

1 498

11

1 833

1 749

1 690

1 601

1 513

12

1 871

1 779

1 716

1 621

1 528

13

1 910

1 810

1 742

1 642

1 542

14

1 949

1 841

1 768

1 662

1 557

15

1 988

1 873

1 796

1 683

1 572

16

2 028

1 907

1 824

1 703

1 586

17

2 068

1 941

1 853

1 724

1 601

18

2 107

1 974

1 883

1 744

1 616

19

2 147

2 008

1 913

1 765

1 631

20

2 187

2 042

1 943

1 786

1 646

21

2 206

2 059

1 958

1 797

1 653

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
      2. Litera b
        im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,
      3. Litera c
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
      4. Litera e
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
      5. Litera d
        bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
      2. Litera b
        im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2.
  3. Absatz 3,Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
    1. Ziffer eins
      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. Ziffer 2
      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Ziffer 2,, die oder der bereits das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich höchstens zwei Jahre bzw. in der Entlohnungsgruppe pd höchstens ein Jahr.
  4. Absatz 4,Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einem Jahr in der Entlohnungsgruppe pd sowie
    2. Ziffer 2
      zwei Jahren in den übrigen Entlohnungsgruppen
    in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist. Darüber hinaus ist in der Entlohnungsgruppe v1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete auch keine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist.
  5. Absatz 5,Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nicht.
  6. Absatz 6,Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 3, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 3, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Einstufung und Vorrückung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.“

Novellierungsanordnung 12, In der Tabelle des Paragraph 22, Absatz 2, werden der Ausdruck „1 bis 8“ durch den Ausdruck „1 bis 5 (2. Jahr 6. Monat)“ und der Ausdruck „ab 9“ durch den Ausdruck „ab 5 (2. Jahr 7. Monat)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz 5, wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Besoldungsdienstalter

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
  2. Absatz 2,Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    3. Ziffer 3
      in denen die oder der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    4. Ziffer 4
      der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.
  3. Absatz 3,Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. Ziffer 3
      welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  6. Absatz 6,Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Absatz 5, genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  7. Absatz 7,Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 94 a, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer eins, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsgehalt entsprechend ändert.“

Novellierungsanordnung 21, Die Tabelle in Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

2 504

2 359

2 144

2 007

1 798

1 613

2

2 555

2 433

2 205

2 063

1 830

1 639

3

2 762

2 536

2 265

2 120

1 864

1 665

4

2 968

2 711

2 342

2 191

1 899

1 691

5

3 175

2 893

2 472

2 307

1 976

1 725

6

3 383

3 074

2 619

2 426

2 069

1 777

7

3 592

3 252

2 773

2 549

2 162

1 842

8

3 801

3 436

2 943

2 684

2 254

1 911

9

4 010

3 619

3 114

2 821

2 346

1 982

10

4 220

3 790

3 287

2 959

2 439

2 053

11

4 431

3 972

3 460

3 096

2 556

2 125

12

4 641

4 154

3 633

3 234

2 683

2 196

13

4 851

4 337

3 806

3 373

2 810

2 268

14

5 082

4 518

3 974

3 507

2 936

2 354

15

5 371

4 708

4 130

3 630

3 052

2 452

16

5 650

4 881

4 295

3 760

3 167

2 550

17

5 929

4 967

4 463

3 894

3 291

2 647

18

6 137

5 226

4 582

3 988

3 409

2 745

19

       

3 437

2 794

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 42 e, Absatz eins, wird das Zitat „§ 26 Absatz 2, Ziffer eins, lit. b“ jeweils durch das Zitat „§ 39 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 46, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, lautet:

  1. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 46, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 47 e, wird das Zitat „§ 26 Absatz 2, Ziffer eins, lit. b“ durch das Zitat „ Paragraph 39, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 61, lautet:

Paragraph 61,

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

stufe

Euro

1

2 312

2 085

2 189

1 893

1 832

1 688

2

2 372

2 139

2 244

1 939

1 876

1 715

3

2 447

2 206

2 299

1 985

1 921

1 743

4

2 570

2 316

2 354

2 032

1 965

1 772

5

2 692

2 426

2 409

2 078

2 010

1 800

6

2 814

2 535

2 463

2 125

2 056

1 829

7

2 936

2 644

2 529

2 182

2 108

1 863

8

3 058

2 753

2 599

2 242

2 166

1 900

9

3 180

2 862

2 669

2 302

2 224

1 938

10

3 303

2 971

2 739

2 362

2 282

1 976

11

3 423

3 080

2 808

2 422

2 340

2 014

12

3 532

3 189

2 878

2 481

2 398

2 053

13

3 636

3 299

2 961

2 552

2 463

2 091

14

3 741

3 406

3 049

2 626

2 536

2 129

15

3 845

3 506

3 136

2 700

2 608

2 167

16

3 953

3 599

3 224

2 775

2 680

2 206

17

4 069

3 692

3 312

2 849

2 752

2 244

18

4 189

3 786

3 400

2 923

2 824

2 283

19

4 325

3 891

3 479

2 997

2 896

2 321

20

4 460

3 996

3 556

3 071

2 968

2 360

21

   

3 661

3 174

3 058

2 407

22

   

3 690

3 202

3 112

2 436“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß Paragraph 26, für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 30, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

1

2 591

1 919

1 704

1 593

1 514

2

2 738

1 964

1 737

1 619

1 530

3

2 909

2 048

1 776

1 646

1 547

4

3 054

2 144

1 809

1 672

1 563

5

3 208

2 240

1 841

1 698

1 580

6

3 353

2 334

1 874

1 725

1 596

7

3 450

2 433

1 907

1 751

1 613

8

3 531

2 496

1 940

1 777

1 628

9

3 583

2 547

1 973

1 804

1 641

10

3 635

2 598

2 007

1 830

1 654

11

3 687

2 649

2 040

1 857

1 668

12

3 739

2 700

2 074

1 884

1 681

13

3 790

2 752

2 108

1 910

1 695

14

3 842

2 803

2 141

1 937

1 708

15

3 894

2 854

2 175

1 964

1 722

16

3 946

2 905

2 208

1 991

1 735

17

3 998

2 956

2 242

2 019

1 749

18

4 036

3 007

2 276

2 047

1 762

19

--

3 058

2 309

2 076

1 775

20

--

3 073

2 343

2 120

1 789

21

--

--

2 360

2 148

1 796

Novellierungsanordnung 31, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

1

1 715

1 640

1 603

1 563

1 523

2

1 748

1 667

1 629

1 585

1 540

3

1 788

1 693

1 656

1 606

1 556

4

1 820

1 720

1 683

1 628

1 573

5

1 853

1 746

1 709

1 649

1 590

6

1 886

1 773

1 736

1 671

1 606

7

1 919

1 799

1 762

1 692

1 623

8

1 953

1 826

1 789

1 713

1 638

9

1 986

1 853

1 815

1 733

1 651

10

2 020

1 880

1 842

1 753

1 665

11

2 054

1 907

1 869

1 773

1 678

12

2 088

1 934

1 896

1 793

1 692

13

2 122

1 963

1 923

1 814

1 706

14

2 155

1 995

1 950

1 834

1 719

15

2 189

2 028

1 977

1 854

1 732

16

2 223

2 062

2 005

1 874

1 746

17

2 257

2 096

2 032

1 894

1 760

18

2 291

2 130

2 061

1 915

1 773

19

2 325

2 164

2 090

1 937

1 787

20

2 359

2 198

2 134

1 965

1 800

21

2 376

2 215

2 163

1 983

1 807

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 71, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

1

2 468

1 830

1 627

1 521

2

2 607

1 872

1 658

1 547

3

2 770

1 950

1 696

1 572

4

2 908

2 042

1 727

1 597

5

3 054

2 133

1 757

1 622

6

3 190

2 223

1 788

1 647

7

3 282

2 317

1 819

1 672

8

3 360

2 378

1 850

1 697

9

3 409

2 426

1 881

1 722

10

3 458

2 475

1 913

1 747

11

3 507

2 523

1 944

1 772

12

3 556

2 572

1 976

1 797

13

3 606

2 620

2 007

1 822

14

3 655

2 669

2 039

1 847

15

3 704

2 717

2 071

1 873

16

3 753

2 766

2 103

1 898

17

3 803

2 814

2 135

1 924

18

3 840

2 863

2 167

1 950

19

--

2 912

2 199

1 978

20

--

2 926

2 231

2 019

21

--

--

2 247

2 046

Novellierungsanordnung 34, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs- stufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

Euro

1

1 638

1 566

1 531

2

1 669

1 591

1 556

3

1 706

1 617

1 582

4

1 737

1 642

1 607

5

1 768

1 667

1 632

6

1 799

1 693

1 657

7

1 830

1 718

1 682

8

1 862

1 743

1 708

9

1 893

1 768

1 733

10

1 925

1 793

1 758

11

1 957

1 819

1 783

12

1 988

1 844

1 808

13

2 021

1 871

1 834

14

2 053

1 902

1 859

15

2 085

1 932

1 885

16

2 117

1 964

1 911

17

2 149

1 997

1 936

18

2 181

2 029

1 963

19

2 214

2 061

1 991

20

2 246

2 094

2 032

21

2 262

2 110

2 060

Novellierungsanordnung 34a, In Paragraph 73, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 3 b,Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 3 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 35, Die Paragraphen 77, 80 a, 82 und 82 a, jeweils samt Überschrift, entfallen.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 89, Absatz 5, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 90 k, (Paragraph 42 e, alt) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 39 Absatz 3, durch das Zitat „§ 90c Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 91 f, (Paragraph 47 e, alt) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Zitat „§ 39 Absatz 3, durch das Zitat „§ 90c Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Abschnitt römisch acht wird folgender 5. Unterabschnitt samt Überschriften angefügt:

„5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

Paragraph 94 a,

  1. Absatz eins,Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
    2. Ziffer 2
      des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
    3. Ziffer 3
      des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
    4. Ziffer 4
      des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
    5. Ziffer 5
      der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
    6. Ziffer 6
      der Dienstbehörde die Personalstelle,
    7. Ziffer 7
      der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
    8. Ziffer 8
      der in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 und
    9. Ziffer 9
      der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch zwei, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis
    treten.
  2. Absatz 2,Paragraph 169 c, Absatz 10, GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf Paragraph 20 c, GehG ein Verweis auf Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20 c, GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 70 und 71 angefügt:

  1. Absatz 70,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 90 k und Paragraph 91 f, sowie der Entfall des Paragraph 46, Absatz 2 und 5 und der Anlage 1 zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, mit 1. September 2015;
    2. Ziffer 2
      der Entfall der Paragraph 18 b,, Paragraph 82 und Paragraph 82 a, jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 42 e, Absatz eins,, Paragraph 47 e,, Paragraph 61,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2 und Paragraph 94 a, samt Überschriften sowie der Entfall der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 a, 6 und 8 Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 80 a, samt Überschrift, Paragraph 89, Absatz 5, dritter Satz und der Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 71,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 41, Die Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, Die Anlage 1 zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

Euro

1

3 600

3 600

-- 

-- 

2

3 930

3 930

 --

 --

3

4 427

4 427

 --

 --

4

4 907

4 907

5 662

 --

5

5 386

5 476

6 022

7 580

6

5 836

5 980

6 597

8 000

7

6 207

6 351

7 172

8 671

8

6 513

6 657

7 718

9 598

9

6 621

6 765

7 916

10 003

Ein festes Gehalt gebührt:
  1. Ziffer eins
    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 11 053,5 €,
  2. Ziffer 2
    der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 013,8 €,
  3. Ziffer 3
    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 152,6 €.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 66, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 66, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 66, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 166 d, Absatz 5, wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 166 h, Absatz 3, wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

stufe

Euro

1

2 490

--

--

2

2 554

--

--

3

2 809

--

--

4

3 064

--

--

5

3 320

--

--

6

3 578

--

--

7

3 835

--

--

8

4 071

4 414

--

9

4 259

4 478

4 731

10

4 503

4 735

4 795

11

4 748

4 993

5 117

12

4 993

5 250

5 697

13

5 238

5 508

6 340

14

5 486

5 829

6 598

15

5 743

6 344

6 855

16

6 001

6 794

7 112

17

6 194

6 988

7 306

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 168, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 168, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 169, Absatz 3, wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 169 a, samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 169 a,

Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

99

große Daz

397“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 170, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)
        121,1 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)
        111,6 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)
        102,0 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
        92,4 €,
         
      5. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
        82,6 €,
         
      6. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
        72,7 €,
         
      7. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
        62,9 €,
         
    2. Ziffer 2
      den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
        87,3 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
        77,8 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
        67,9 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
        58,4 €.“
         

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 190, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

3 820

--

--

2

4 150

--

--

3

4 648

--

--

4

5 127

5 662

--

5

5 607

6 022

7 580

6

6 056

6 597

8 000

7

6 428

7 172

8 671

8

6 734

7 718

9 598

9

6 842

7 916

10 003

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 251,2 €.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 190, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 15, Die Tabelle in Paragraph 197, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

stufe

Euro

1

2 490

--

--

2

2 554

--

--

3

2 809

--

--

4

3 064

--

--

5

3 320

--

--

6

3 578

--

--

7

3 835

--

--

8

4 071

4 414

--

9

4 259

4 478

4 731

10

4 503

4 735

4 795

11

4 748

4 993

5 117

12

4 993

5 250

5 697

13

5 238

5 508

6 340

14

5 486

5 829

6 598

15

5 743

6 344

6 855

16

6 001

6 794

7 112

17

6 194

6 988

7 306

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 197, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 197, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest jenes Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehalts der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihr oder ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 198, samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 198,

Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

99

große Daz

397“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 199, Absatz 4, wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 200, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 5 (2. Jahr 7. Monat)
        121,1 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 6 (2. Jahr 7. Monat)
        121,1 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 7 (2. Jahr 7. Monat)
        121,1 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 8 (2. Jahr 7. Monat)
        121,1 €,
         
      5. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)
        121,1 €,
         
      6. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)
        111,6 €,
         
      7. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)
        102,0 €,
         
      8. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
        92,4 €,
         
      9. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
        82,6 €,
         
      10. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
        72,7 €,
         
      11. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
        62,9 €,
         
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)
        87,3 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)
        87,3 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)
        87,3 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)
        87,3 €,
         
      5. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)
        77,8 €,
         
      6. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)
        67,9 €,
         
      7. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)
        58,4 €.“
         

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 210, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungs-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 211, wird folgender neuer Teil 6 samt Überschriften sowie Paragraph 211 a, samt Überschrift eingefügt und der bisherige Teil 6 erhält die Bezeichnung „7. Teil“:

„6. Teil
Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Paragraph 211 a,

Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach den Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG übergeleitet.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 63, angefügt:

  1. Absatz 63,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 168, Absatz 3,, Paragraph 190, Absatz 3 und Paragraph 197, Absatz 3,; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 66, Absatz eins, 4 und 12, Paragraph 166 d, Absatz 5,, Paragraph 166 h, Absatz 3,, Paragraph 168, Absatz 2 und 4, Paragraph 169, Absatz 3,, Paragraph 169 a, samt Überschrift, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 190, Absatz eins,, Paragraph 197, Absatz 2 und 6, Paragraph 198, samt Überschrift, Paragraph 199, Absatz 4,, Paragraph 200, Absatz eins,, Paragraph 210, Absatz eins,, der 6. Teil samt Überschrift, Paragraph 211 a, samt Überschrift und der 7. Teil sowie der Entfall des Paragraph 212 a, Absatz 5,

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 212 a, Absatz 5, entfällt.

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in Paragraph 12, Absatz 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist jeweils die Wortfolge „den frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das höchste Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 4, Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

   

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

(2. Jahr

6. Monat)

8 (2. Jahr

7. Monat) bis 12 (2. Jahr

6. Monat)

12 (2. Jahr

7. Monat)

gruppe

Euro

       

römisch eins

 561,5

 600,0

 637,0

römisch zwei

 522,9

 559,5

 593,7

römisch drei

 430,4

 460,8

 488,7

römisch vier

 383,4

 410,0

 435,8

römisch fünf

 257,6

 275,1

 292,1

römisch sechs

 214,5

 229,2

 243,5

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 115 d, Absatz 5 und Paragraph 115 f, Absatz 3, ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 76, angefügt:

  1. Absatz 76,Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 115 d, Absatz 5 und Paragraph 115 f, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß Paragraph 94 a, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera o, wird der Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8 (2. Jahr 6. Monat)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 2, Absatz eins a und Absatz 2, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, lautet:

  1. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in Paragraph 12, Absatz 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz 6, ist die Wortfolge „auf den Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „auf das Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „höchsten Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 124 d, Absatz 5 und Paragraph 124 g, Absatz 3, ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 5,, Paragraph 124 d, Absatz 5 und Paragraph 124 g, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß Paragraph 94 a, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, lautet:

  1. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 56, Absatz 3 a, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 59, Absatz 3, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 61, Absatz 2, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 69, Absatz eins, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 88, Absatz 2, wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 90, Absatz eins a, wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 93, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 79, angefügt:

  1. Absatz 79,Die Paragraphen 42, Absatz 2, 56, Absatz 3 a, 59, Absatz 3, 61, Absatz 2, 69, Absatz eins, 88, Absatz 2, 90, Absatz eins a und 93 Absatz 4, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 52, Absatz 2 a, letzter Satz wird die Wortfolge „Die zu“ durch die Wortfolge „Die nach Ziffer eins, zu“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die nach Ziffer 2, zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 52, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „angeführten“ durch die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in Paragraph 16, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

„in der

Euro

Gehalts-

stufe

1

4 062

2

4 415

3

4 948

4

5 461

5

6 014

6

6 589

7

7 167

8

7 716

9

7 915“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Tabelle in Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Kraft.“

Fischer

Faymann