BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 15. Jänner 2015

Teil römisch eins

24. Kundmachung:

Aufhebung von Wortfolgen in Paragraph 12 a, des Normverbrauchsabgabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

24. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in Paragraph 12 a, des Normverbrauchsabgabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2014, G 153/2014-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Jänner 2015, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    In Paragraph 12 a, des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, werden die Wortfolgen
    "– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
    – durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert" sowie
    "durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat,"
als verfassungswidrig aufgehoben.
  1. Ziffer römisch zwei
    Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
  2. Ziffer römisch drei
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann