BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Jänner 2015

Teil I

22. Bundesgesetz:

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014

(NR: GP römisch XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

22. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Artikel 2

Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3

Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes

Artikel 6

Änderung des SE-Gesetzes

Artikel 7

Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014, (GesbR-RG), wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 131, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

b) Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 189, Absatz eins, erhält der Text der Ziffer 2, die Ziffernbezeichnung „3“, die Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    Kapitalgesellschaften;
  2. Ziffer 2
    Personengesellschaften, bei denen
    1. Litera a
      alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU genannten vergleichbar ist; oder
    2. Litera b
      kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und die unternehmerisch tätig sind;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 189, Absatz 2, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 “, durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 “, und in Paragraph 189, Absatz 4, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer eins “, durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 189, wird folgender Paragraph 189 a, samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 189 a,

Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen von öffentlichem Interesse:
    1. Litera a
      Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind;
    2. Litera b
      Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 1 – mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 338, genannten Kreditinstitute – sind;
    3. Litera c
      Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991 S. 7, sind oder
    4. Litera d
      Unternehmen, die ungeachtet ihrer Rechtsform in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung als solche bezeichnet werden;
  2. Ziffer 2
    Beteiligung: Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20% beträgt oder darüber liegt; Paragraph 244, Absatz 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist anzuwenden; die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung;
  3. Ziffer 3
    beizulegender Wert: der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt;
  4. Ziffer 4
    beizulegender Zeitwert: der Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten;
  5. Ziffer 5
    Umsatzerlöse: die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben;
  6. Ziffer 6
    Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, beherrscht;
  7. Ziffer 7
    Tochterunternehmen: ein Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird;
  8. Ziffer 8
    verbundene Unternehmen: zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden;
  9. Ziffer 9
    assoziiertes Unternehmen: ein Unternehmen, an dem ein anderes Unternehmen eine Beteiligung hält und dessen Geschäfts- und Finanzpolitik durch das andere Unternehmen maßgeblich beeinflusst wird; es wird vermutet, dass ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, sofern jenes Unternehmen 20% oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens besitzt;
  10. Ziffer 10
    wesentlich: der Status von Informationen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen. Die Wesentlichkeit ist von der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe abhängig. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentlich angesehen werden kann, können mehrere unwesentliche gleichartige Posten zusammen als wesentlich gelten;
  11. Ziffer 11
    Investmentunternehmen:
    1. Litera a
      Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, ihre Mittel in Wertpapieren oder Immobilien verschiedener Art oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, das Risiko der Investitionen zu verteilen und ihre Aktionäre oder Gesellschafter an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen;
    2. Litera b
      Unternehmen, die mit Unternehmen nach Litera a, mit festem Kapital verbunden sind, sofern der einzige Zweck dieser verbundenen Unternehmen darin besteht, voll eingezahlte Anteile, die von den Unternehmen nach Litera a, ausgegeben worden sind, zu erwerben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14. 11. 2012 S. 74;
  12. Ziffer 12
    Beteiligungsgesellschaft: Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, unbeschadet der Rechte, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber zustehen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 196, wird folgender Paragraph 196 a, samt Überschrift eingefügt:

„Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit

Paragraph 196 a,

  1. Absatz einsDie Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
  2. Absatz 2Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 198, Absatz eins, entfällt die Wendung „die unversteuerten Rücklagen,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 198, Absatz 7, lautet der erste Satz:

„Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufzunehmen und gesondert auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Beträge von untergeordneter Bedeutung“ durch die Wortfolge „nicht wesentliche Beträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 198, Absatz 9 und 10 lauten:

  1. Absatz 9Bestehen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung diese als Rückstellung für passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Sollte sich eine Steuerentlastung ergeben, so haben mittelgroße und große Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a, diese als aktive latente Steuern (Paragraph 224, Absatz 2, D) in der Bilanz anzusetzen; kleine Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen dies nur tun, soweit sie die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsseln. Für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen können aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird; diesfalls sind in die Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 3, auch die substantiellen Hinweise, die den Ansatz rechtfertigen, aufzunehmen.
  2. Absatz 10Die Bewertung der Differenzen nach Absatz 9, ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung nachfolgender Geschäftsjahre; der Betrag ist nicht abzuzinsen. Eine Saldierung aktiver latenter Steuern mit passiven latenten Steuern ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. Latente Steuern sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie entstehen
    1. Ziffer eins
      aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts(Firmen)werts; oder
    2. Ziffer 2
      aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der
      1. Litera a
        keine Umgründung im Sinn des Paragraph 202, Absatz 2, oder Übernahme im Sinn des Paragraph 203, Absatz 5, ist, und
      2. Litera b
        zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst;
    3. Ziffer 3
      in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des Paragraph 262, Absatz eins,, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird.
    Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, soweit die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Dritten Titels lautet:

„Ansatz und Bewertung“

Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift zu Paragraph 201, entfällt die Wortfolge „der Bewertung“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Bewertungsmethoden“ durch die Wortfolge „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 13, Der Schlusssatz in Paragraph 201, Absatz 2, entfällt; folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 195, dritter Satz beschriebenen Zielsetzung, bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur unter Beachtung der in Paragraph 222, Absatz 2, erster Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die angeführten Gesellschaften haben die Abweichung im Anhang anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 203, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile dem einzelnen Erzeugnis nur mittelbar zurechenbarer fixer und variabler Gemeinkosten in dem Ausmaß, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 203, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung von Gegenständen des Anlage- oder des Umlaufvermögens verwendet wird, dürfen im Rahmen der Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Die Anwendung dieses Wahlrechts ist im Anhang anzugeben; mittelgroße und große Gesellschaften (Paragraph 221, Absatz 2 und 3) haben außerdem im Anhang den insgesamt nach dieser Bestimmung im Geschäftsjahr aktivierten Betrag anzugeben.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 203, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„In Fällen, in denen die Nutzungsdauer des Geschäfts(Firmen)werts nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist der Geschäfts(Firmen)wert über 10 Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben. Im Anhang ist der Zeitraum zu erläutern, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird.“

Novellierungsanordnung 17, Nach dem Paragraph 204, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAnschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 204, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben; bei Finanzanlagen, die keine Beteiligungen sind, erfolgt die Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 205, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 206, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Führt in Ausnahmefällen das Verbot der Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs (Paragraph 203, Absatz 3, letzter Satz) dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben (Paragraph 222, Absatz 2,) nicht vermittelt werden kann, so können bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang anzugeben und zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft darzulegen; gleichzeitig ist der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag anzugeben.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 207, lautet:

Paragraph 207,

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 208, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 208, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 209, Absatz eins, wird die Wortfolge „von untergeordneter Bedeutung“ durch die Wendung „nicht wesentlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 211, lautet:

Paragraph 211,

  1. Absatz einsVerbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen.
  2. Absatz 2Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Bei Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 212, Absatz eins, wird der Verweis „§ 189 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 190“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 216, wird der Verweis „§ 189 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 190 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In der Überschrift des zweiten Abschnitts entfällt der Klammerausdruck „(Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 221, Absatz eins, werden der Betrag „4,84 Millionen“ durch den Betrag „5 Millionen“ und der Betrag „9,68 Millionen“ durch den Betrag „10 Millionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 221, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aKleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      350.000 Euro Bilanzsumme;
    2. Ziffer 2
      700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    3. Ziffer 3
      im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 221, Absatz 2, werden der Betrag „19,25 Millionen“ durch den Betrag „20 Millionen“ und der Betrag „38,5 Millionen“ durch den Betrag „40 Millionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 221, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins,) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 221, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 221, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aAktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,) sind, haben die Schwellenwerte nach den Absatz eins bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 221, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Eine Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt hinsichtlich der in den Paragraphen 222 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 230 bis 243b und Paragraphen 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 221, Absatz 7, wird der Verweis „Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In der Überschrift des Zweiten Titels wird nach der Wortfolge „Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 222, Absatz eins, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 243 b,)“ und werden nach der Wortfolge „einen Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ sowie nach der Wortfolge „der Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 222, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Führt in Ausnahmefällen die Anwendung einer in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechnungslegungsvorschrift dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auch mit zusätzlichen Angaben nach Absatz 2, nicht vermittelt werden kann, so kann durch Verordnung angeordnet werden, dass die betreffende Bestimmung insoweit nicht anzuwenden ist, als dies erforderlich ist, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Eine solche Verordnung ist vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen; sie hat die Ausnahmefälle zu definieren und vorzugeben, in welcher Art und welchem Ausmaß von der Bestimmung abgewichen werden muss, sowie die erforderlichen Anhangangaben zu regeln.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 223, Absatz 3, wird im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, der folgende Halbsatz entfällt, und der zweite Satz lautet:

„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben die Ergänzung im Anhang anzugeben und zu begründen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 223, Absatz 4, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Zusätzliche Posten“ die Wortfolge „und Zwischensummen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 224, Absatz 2, wird folgender Posten angefügt:

„D. Aktive latente Steuern.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 224, Absatz 3, entfallen der Posten „B.“ und die unmittelbar nachfolgenden Posten „1.“ und „2.“; der Posten „C.“ erhält die Bezeichnung „B.“, der Posten „D.“ erhält die Bezeichnung „C.“ und der Posten „E.“ die Bezeichnung „D.“.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 225, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so haben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge im Anhang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 225, Absatz 4, wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „haben Gesellschaften, die nicht klein sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 225, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Anteile an Mutterunternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „Anteile an Mutterunternehmen” auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausscheiden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 225, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei den Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert und für diese Posten insgesamt anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der Vorräte offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so haben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge im Anhang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 225, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Gesellschaften, die nicht klein sind, haben bei Grundstücken den Grundwert in der Bilanz anzumerken oder im Anhang anzugeben.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 226, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIm Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
    2. Ziffer 2
      die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;
    3. Ziffer 3
      die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
    4. Ziffer 4
      die Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs;
    5. Ziffer 5
      die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs und
    6. Ziffer 6
      der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, aktiviert werden.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 226, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 226, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und ist gemäß Paragraph 205, Absatz eins, diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig“.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 226, Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 227, lautet der zweite Satz:

„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 228, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 229, lauten die Absatz eins,,1a und 1b:

  1. Absatz einsDas Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (Paragraph 10 b, GmbHG), haben zusätzlich jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach Paragraph 10 b, Absatz 4, GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
  2. Absatz eins aDer Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihren Anschaffungskosten ist mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II Ziffer 2 und römisch III Ziffer 3,) zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs. In die gebundenen Rücklagen ist ein Betrag einzustellen, der dem Nennbetrag beziehungsweise dem rechnerischen Wert der erworbenen eigenen Anteile entspricht. Paragraph 192, Absatz 5, AktG ist anzuwenden.
  3. Absatz eins bNach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz eins a, erster Satz. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen nach Absatz eins a, zweiter Satz verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2, Ziffer eins, einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs. Die Rücklage nach Absatz eins a, vierter Satz ist aufzulösen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 229, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen“.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 229, Absatz 4, wird nach dem Wort „haben“ die Wendung „gemäß den folgenden Absatz 5 bis 7“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 229, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen“.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 230, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 4, erden nach der Wortfolge „betriebliche Erträge“ ein Beistrich und die Wendung „wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 231, Absatz 2, lautet die Ziffer 6 :,

  1. Ziffer 6
    Personalaufwand:
    1. Litera a
      Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
    2. Litera b
      soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
      2. Sub-Litera, b, b
        Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 231, Absatz 2, lautet die Ziffer 8 :,

  1. Ziffer 8
    sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 18, fallen, gesondert ausweisen müssen;“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 231, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz der Ziffer 14 :,

  1. Ziffer 14
    Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 231, Absatz 2, lauten die Ziffer 17 bis 26:

  1. Ziffer 17
    Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 9 und Ziffer 16,);
  2. Ziffer 18
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
  3. Ziffer 19
    Ergebnis nach Steuern;
  4. Ziffer 20
    sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
  5. Ziffer 21
    Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
  6. Ziffer 22
    Auflösung von Kapitalrücklagen;
  7. Ziffer 23
    Auflösung von Gewinnrücklagen;
  8. Ziffer 24
    Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
  9. Ziffer 25
    Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
  10. Ziffer 26
    Bilanzgewinn (Bilanzverlust).“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 231, Absatz 2, entfallen die Ziffer 27 bis 29.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 231, Absatz 3, lauten die Ziffer 4 bis 6:

  1. Ziffer 4
    Vertriebskosten;
  2. Ziffer 5
    allgemeine Verwaltungskosten;
  3. Ziffer 6
    sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
    1. Litera a
      Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
    2. Litera b
      Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
    3. Litera c
      übrige;“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 231, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz der Ziffer 13 :,

  1. Ziffer 13
    Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 231, Absatz 3, lauten die Ziffer 16 bis 25:

  1. Ziffer 16
    Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 8 und Ziffer 15,);
  2. Ziffer 17
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
  3. Ziffer 18
    Ergebnis nach Steuern;
  4. Ziffer 19
    sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
  5. Ziffer 20
    Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
  6. Ziffer 21
    Auflösung von Kapitalrücklagen;
  7. Ziffer 22
    Auflösung von Gewinnrücklagen;
  8. Ziffer 23
    Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
  9. Ziffer 24
    Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
  10. Ziffer 25
    Bilanzgewinn (Bilanzverlust).“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 231, Absatz 3, entfallen die Ziffer 26 bis 28.

Novellierungsanordnung 70, Nach Paragraph 231, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Absatz 2, Ziffer 19, beziehungsweise Absatz 3, Ziffer 18,) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
  2. Absatz 5Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 232, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 232, Absatz 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der Halbsatz nach dem Strichpunkt entfällt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 232, Absatz 3, wird der Verweis „§ 231 Absatz 2, Ziffer 28, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 27 “, durch den Verweis „§ 231 Absatz 2, Ziffer 25, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 24 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 232, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 233, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 234, lautet der zweite Satz:

„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften und aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten Steuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 235, lautet:

Paragraph 235,

  1. Absatz einsGewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.
  2. Absatz 2Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß Paragraph 198, Absatz 9, dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.“

Novellierungsanordnung 78, Die Paragraphen 236 bis 238 lauten samt Überschriften:

„Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 236,

Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine kleine Gesellschaft braucht keine über die Anforderungen in diesem Bundesgesetz hinausgehenden Anhangangaben zu machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf Rechtsakten der Europäischen Union beruhen. Die Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen.

Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs

Paragraph 237,

  1. Absatz einsJede Gesellschaft hat im Anhang zusätzlich zu den aufgrund anderer Bestimmungen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Angaben folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese umfassen insbesondere die Bewertungsgrundlagen für die verschiedenen Posten, eine Angabe zur Übereinstimmung dieser Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit dem Konzept der Unternehmensfortführung und wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese Angaben enthalten auch die Grundlagen für die Umrechnung in Euro, soweit den Posten Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich gelautet haben;
    2. Ziffer 2
      an Stelle des Vermerks unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (Paragraph 199,) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, sowie Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit; etwaige Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken;
    3. Ziffer 3
      die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse. Diese Angaben sind zusammengefasst für jede dieser Personengruppen zu machen;
    4. Ziffer 4
      der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung;
    5. Ziffer 5
      der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
    6. Ziffer 6
      die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs;
    7. Ziffer 7
      Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt.
  2. Absatz 2Kleine Aktiengesellschaften haben zusätzlich die Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 11, im Anhang zu machen.

Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften

Paragraph 238,

  1. Absatz einsMittelgroße und große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich anzugeben:
    1. Ziffer eins
      für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
      1. Litera a
        Art und Umfang der Finanzinstrumente,
      2. Litera b
        den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 4, verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
    2. Ziffer 2
      für zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, zweiter Satz unterblieben ist:
      1. Litera a
        den Buchwert und den beizulegenden Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
      2. Litera b
        die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2 und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;
    3. Ziffer 3
      auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; weiters sind die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben;
    4. Ziffer 4
      Name und Sitz anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft oder für deren Rechnung eine andere Person eine Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) hält; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt;
    5. Ziffer 5
      das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen;
    6. Ziffer 6
      Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist;
    7. Ziffer 7
      Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
    8. Ziffer 8
      im Fall der Offenlegung der von den Mutterunternehmen nach Ziffer 6 und Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 7, aufgestellten Konzernabschlüsse die Orte, wo diese erhältlich sind;
    9. Ziffer 9
      den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses oder gegebenenfalls die Verwendung des Ergebnisses;
    10. Ziffer 10
      Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen und auch nicht gemäß Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2, anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist;
    11. Ziffer 11
      Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;
    12. Ziffer 12
      Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 2002/243, S. 1, übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zu der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weiterer Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Finanzlage der Gesellschaft keine getrennten Angaben benötigt werden. Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen sind ausgenommen, wenn die an den Geschäften beteiligten Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz ihres Mutterunternehmens stehen;
    13. Ziffer 13
      bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Paragraph 231, Absatz 3,) die Aufwendungen des Geschäftsjahrs für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen, gegliedert gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 5,, und den Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 6 ;,
    14. Ziffer 14
      die Aufgliederung der nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2, anzugebenden Haftungsverhältnisse und Erläuterungen dazu; überdies sind wesentliche Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen (Paragraph 224, Absatz 2, A römisch II) gesondert anzugeben, wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist;
    15. Ziffer 15
      Rückstellungen, die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen erheblichen Umfang haben; diese Rückstellungen sind zu erläutern;
    16. Ziffer 16
      den in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern;
    17. Ziffer 17
      bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß Paragraph 209, Absatz 2, die Unterschiedsbeträge für die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen wesentlichen Unterschied aufweist;
    18. Ziffer 18
      die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer, aufgeschlüsselt nach den Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen. Diese Angabe kann unterbleiben, wenn das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen und eine derartige Information darin enthalten ist;
    19. Ziffer 19
      in der Bilanz ausgewiesene immaterielle Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen Unternehmen oder von einem Gesellschafter mit einer Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) erworben wurden;
    20. Ziffer 20
      die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen; hiebei ist auch über Verträge zu berichten, die die Gesellschaft verpflichten, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen oder einen solchen von anderen Personen zu übernehmen;
    21. Ziffer 21
      die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 10 und Absatz 3, Ziffer 9, enthaltenen Erträge sowie die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 3, Ziffer 13, enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.
  2. Absatz 2Als derivative Finanzinstrumente im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt. Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden (Paragraph 189 a, Ziffer 4,) sind die zentralen Annahmen anzugeben, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes zugrunde gelegt wurden.
  3. Absatz 3Mittelgroße Gesellschaften dürfen die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 12, auf diejenigen Geschäfte beschränken, die mit ihren Gesellschaftern, die eine Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) halten, mit Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst beteiligt ist, oder mit den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats geschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 239, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz sowie die Ziffer eins und 2:

Paragraph 239,

  1. Absatz einsDer Anhang von mittelgroßen und großen Gesellschaften hat über Organe und Arbeitnehmer insbesondere anzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Aufgliederung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs nach Arbeitern und Angestellten;
    2. Ziffer 2
      die im Posten Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder in der entsprechenden Angabe gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 13, enthaltenen Aufwendungen für Abfertigungen oder einen Hinweis, dass der Betrag nur mehr aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen besteht;“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 239, Absatz eins, wird in Ziffer 5, Litera c, die Wortfolge „börsenotierten Gesellschaften“ durch die Wendung „Gesellschaften nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 239, Absatz 2, wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „einer großen oder mittelgroßen Gesellschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 82, Die Paragraphen 240 bis 242 lauten samt Überschriften:

„Anhangangaben für große Gesellschaften

Paragraph 240,

Große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten anzugeben, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang zu erwähnen.

Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften

Paragraph 241,

Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben zu machen über

  1. Ziffer eins
    den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;
  2. Ziffer 2
    den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder ein verbundenes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten;
  3. Ziffer 3
    Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;
  4. Ziffer 4
    das genehmigte Kapital;
  5. Ziffer 5
    den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;
  6. Ziffer 6
    das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.

Unterlassen von Angaben

Paragraph 242,

  1. Absatz einsKleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß Paragraph 222, Absatz 2, vermittelt, weshalb Paragraph 222, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 222, Absatz 3, keine Anwendung finden.
  2. Absatz 2Bei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4, unterbleiben, soweit sie
    1. Ziffer eins
      nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind oder
    2. Ziffer 2
      nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, wobei in diesem Fall die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Anhang erwähnt werden muss.

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß Paragraph 238, Ziffer 4, zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und es von der berichtenden Gesellschaft nicht beherrscht wird.

  1. Absatz 3Bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 20, brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
  2. Absatz 4Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie außer in den Fällen des Paragraph 243 b, Absatz 2, Ziffer 3, unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 243, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Lagebericht hat auch einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung;
    3. Ziffer 3
      den Bestand an eigenen Anteilen der Gesellschaft, die sie, ein verbundenes Unternehmen oder eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Anteile, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital, für erworbene Anteile ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Anteile im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Anteile, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
    4. Ziffer 4
      bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.“

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 243 a, Absatz 2, wird die Wendung „Gesellschaft, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind,“ durch die Wendung „Gesellschaft nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, Nach Paragraph 243 b, wird folgender Paragraph 243 c, eingefügt:

„Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Paragraph 243 c,

  1. Absatz einsGroße Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen. Gesellschaften, bei denen die Zahlungen an staatliche Stellen im konsolidierten Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthalten sind, der nach den Anforderungen des Artikel 44, der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde, sind davon befreit, wenn sie im Anhang des Jahresabschlusses angeben, bei welchem Unternehmen sie in den konsolidierten Bericht einbezogen sind und wo dieser erhältlich ist.
  2. Absatz 2Als Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ist eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl- oder Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen zu verstehen, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 2006 S. 1, aufgeführt sind. Primärwälder sind natürlich regenerierte Wälder mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
  3. Absatz 3Im Bericht sind Geld- und Sachleistungen auszuweisen, die für die Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern an eine staatliche Stelle je Geschäftsjahr geleistet werden. Staatliche Stellen sind nationale, regionale oder lokale staatliche Behörden oder von solchen kontrollierte Abteilungen, Agenturen oder im Sinn des Paragraph 244, beherrschte Unternehmen. Es ist der Gesamtwert der Leistungen im Geschäftsjahr je staatlicher Stelle anzugeben und zusätzlich aufzugliedern, welcher Gesamtbetrag jeweils entfällt auf
    1. Ziffer eins
      Produktionszahlungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden, ausgenommen Steuern, die auf den Verbrauch erhoben werden (wie etwa Umsatzsteuern), Lohnsteuern oder vom Umsatz abhängige Steuern,
    3. Ziffer 3
      Nutzungsentgelte,
    4. Ziffer 4
      Dividenden,
    5. Ziffer 5
      Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni,
    6. Ziffer 6
      Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen und
    7. Ziffer 7
      Beiträge für die Verbesserung der Infrastruktur.
  4. Absatz 4Wenn die Leistungen für ein bestimmtes Projekt gewidmet sind, ist anzugeben, welcher Teil der gemäß Absatz 3, anzugebenden Beträge auf das Projekt entfällt. Zusätzlich ist der Gesamtwert der Leistungen für das Projekt anzugeben. Als Projekt ist die Gesamtheit der operativen Tätigkeiten anzusehen, die sich nach einer einzigen Vereinbarung oder nach mehreren inhaltlich miteinander verbundenen Vereinbarungen richten, welche die Grundlage für die Leistungen nach Absatz 3, bildet oder bilden.
  5. Absatz 5Leistungen, deren Gegenwert im Geschäftsjahr unter 100.000 Euro liegt, müssen nicht ausgewiesen werden. Im Falle einer bestehenden Vereinbarung über regelmäßige Leistungen ist auf den Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßigen Leistungen im Berichtszeitraum abzustellen. Wenn bei einer Aufgliederung nach Art der Leistung und nach Projekten einzelne Leistungen wegen Unterschreitens der Grenze von 100.000 Euro nicht ausgewiesen werden, sodass die Summe der aufgegliederten Einzelleistungen den anzugebenden Gesamtbetrag nicht erreicht, so ist gesondert auf die Inanspruchnahme dieser Erleichterung hinzuweisen. Hat eine zur Erstellung eines Berichts verpflichtete Gesellschaft in einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle berichtspflichtige Zahlungen geleistet, so hat sie im Bericht nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ausgeübt wurde, ohne dass berichtspflichtige Zahlungen geleistet wurden.
  6. Absatz 6Bei der Angabe der Leistungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und nicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, die Anwendung dieser Bestimmung zu umgehen. Soweit Sachleistungen erbracht werden, sind ihr Wert und, wenn möglich, ihr Umfang anzugeben. Ergänzende Erläuterungen sind beizufügen, um darzulegen, wie ihr Wert festgelegt worden ist.
  7. Absatz 7Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter Anteilsinhaber der Gesellschaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Gewinnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht unter denselben Bedingungen wie an andere Anteilsinhaber mit vergleichbaren Anteilen gleicher Gattung gezahlt wurden oder
    2. Ziffer 2
      anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungsentgelten gezahlt wurden.
  8. Absatz 8Unternehmen, die einen Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß Paragraph 277, offenlegen, sind von der Erstellung eines Berichts nach Absatz eins, ausgenommen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Artikel 47, der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 86, Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 244, lautet:

„DRITTER ABSCHNITT
Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 244, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsStehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland, so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht und einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen sowie dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (Generalversammlung) des Mutterunternehmens innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der konsolidierte Corporate Governance-Bericht und der konsolidierte Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen und der Haupt- oder Generalversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen. Soweit in den folgenden Bestimmungen der Konzernlagebericht erwähnt wird, erfasst dieser Begriff gegebenenfalls auch den konsolidierten Corporate Governance-Bericht.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 244, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Eine Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt hinsichtlich der in den Paragraphen 244 bis 267b geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 244, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Als Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen, gelten auch die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder von Personen, die für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handeln. Abzuziehen sind die Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die
    1. Ziffer eins
      vom Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden oder
    2. Ziffer 2
      als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für eine Kreditgewährung hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 244, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 244, Absatz 7, wird die Wortfolge „unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft“ durch „Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 245, lautet:

Paragraph 245,

  1. Absatz einsEin Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,), das österreichischem Recht unterliegt, braucht bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, keinen Teilkonzernabschluss samt Konzernlagebericht aufzustellen (befreites Unternehmen), wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens (befreiender Konzernabschluss) einbezogen ist und
    1. Ziffer eins
      das übergeordnete Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und entweder
      1. Litera a
        sämtliche Anteile am befreiten Unternehmen besitzt oder
      2. Litera b
        mindestens 90% der Anteile am befreiten Unternehmen besitzt und die anderen Anteilsinhaber der Befreiung zugestimmt haben oder
      3. Litera c
        weder der Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 10% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen oder
    2. Ziffer 2
      das übergeordnete Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und weder der Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 5% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 700 000 Euro erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen.
  2. Absatz 2Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens haben nur befreiende Wirkung nach Absatz eins,, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      das befreite Unternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind unbeschadet des Paragraph 249, in den befreienden Konzernabschluss einbezogen;
    2. Ziffer 2
      Konzernabschluss und Konzernlagebericht wurden nach dem für das übergeordnete Mutterunternehmen maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie oder nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt; im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, reicht es aus, wenn Konzernabschluss und Konzernlagebericht den nach der Bilanz-Richlinie erstellten Unterlagen oder internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG ABl. Nr. L 340 vom 22. 12. 2007 S. 66, festgelegt wurden, gleichwertig sind;
    3. Ziffer 3
      der befreiende Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens nach Absatz eins, Ziffer 2, wurde von einem nach dem anzuwendenden Recht zugelassenen Abschlussprüfer geprüft;
    4. Ziffer 4
      der Anhang des Jahresabschlusses des befreiten Unternehmens enthält Angaben über den Namen und den Sitz des übergeordneten Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss aufstellt, sowie einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen;
    5. Ziffer 5
      der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens werden unverzüglich in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache beim Firmenbuchgericht offengelegt (Paragraph 280, Absatz 2,) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt.
  3. Absatz 3Die Befreiung nach Absatz eins, darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn das befreite Unternehmen eine Gesellschaft im Sinn des Paragraph 189 a, Absatz eins, Litera a, ist.“

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 245 a, Absatz eins, wird die Wendung „sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels Paragraph 247, Absatz 3,, Paragraph 265, Absatz 2 bis 4, Paragraph 266, Ziffer 2 a,, 4, 5, 7 und 11 sowie Paragraph 267, anzuwenden“ durch die Wendung „sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels Paragraph 247, Absatz 3,, Paragraph 265, Absatz 2 bis 4, Paragraph 267 und Paragraph 267 a, anzuwenden; der Konzernanhang ist außerdem um die Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 266, Ziffer 4,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 266, Ziffer 2, sowie Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 18, zu ergänzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 246, Absatz eins, werden der Betrag „21“ durch den Betrag „24“, der Betrag „42“ durch den Betrag „48“, der Betrag „17,5“ durch den Betrag „20“ und der Betrag „35“ durch den Betrag „40“ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 246, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins,) ist.“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 249, lautet:

Paragraph 249,

  1. Absatz einsEin Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist; oder
    2. Ziffer 2
      die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden; oder
    3. Ziffer 3
      erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Wenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden. Trifft dies auf mehrere Tochterunternehmen zu, so sind sie dann in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen wesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, deren Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von Absatz eins, nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.
  3. Absatz 3Der Ausschluss der in Absatz eins, bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein Konzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.“

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 250, Absatz 3, lautet der dritte Satz:

„Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Absatz 2, dritter Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig; im Konzernanhang ist die Abweichung anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzulegen.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 251, Absatz eins, wird der Verweis „§ 193 Absatz 3,, Paragraphen 194 bis 211, 223 bis 235“ durch den Verweis „§ 193 Absatz 3 und 4 zweiter Halbsatz, Paragraphen 194 bis 211, Paragraphen 223 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 231, bis 234 und Paragraphen 237 bis 241“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 251, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefasst werden, wenn die Aufgliederung nicht wesentlich ist.“

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 252, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „vor“ die Wortfolge „oder nach“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 253, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wendung „unversteuerten Rücklagen,“.

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 253, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 254, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem beizulegenden Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zu dem für die Verrechnung gemäß Absatz 2, gewählten Zeitpunkt entspricht. Das anteilige Eigenkapital darf nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen überschreitet. Wenn die Anschaffungskosten den Buchwert des anteiligen Eigenkapitals unterschreiten, so ist der Buchwert anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 254, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Ein bei der Verrechnung entstehender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts(Firmen)wert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung) auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 105, Paragraph 255, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.“

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 256, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 257, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Absatz eins, weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.“

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 258, lautet:

Paragraph 258,

Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften des dritten Abschnitts durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als Rückstellung für passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach Paragraph 254, Absatz 3, verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Differenzen, die sich zwischen dem steuerrechtlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des Paragraph 262, Absatz eins und dem unternehmensrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird. Eine Saldierung ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. Paragraph 198, Absatz 10, ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten nach Paragraph 198, Absatz 9, zusammengefasst werden. Die Steuerabgrenzung braucht nicht vorgenommen zu werden, soweit sie nicht wesentlich ist.“

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 259, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am nach den Vorschriften des Paragraph 251, Absatz eins, ermittelten Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 260, Absatz 2, lauten der dritte und vierte Satz:

„Eine einheitliche Bewertung nach dem ersten Satz braucht nicht vorgenommen zu werden, soweit ihre Auswirkungen nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind. Darüber hinaus ist ein Abweichen bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 250, Absatz 2, dritter Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig; im Konzernanhang ist die Abweichung anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzulegen.“

Novellierungsanordnung 111, Paragraph 261, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Abschreibung eines nach Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach Paragraph 203, Absatz 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 261, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz entfällt.

Novellierungsanordnung 113, In der Überschrift des siebenten Titels und in Paragraph 263, Absatz 2, sowie in Paragraph 264, Absatz 3 bis 6 wird der Begriff „angeschlossenes (assoziiertes) Unternehmen“ in der sprachlich jeweils korrekten Fassung durch den Begriff „assoziiertes Unternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 114, In der Überschrift zu Paragraph 263, entfallen das Wort „Begriff“ und der nachfolgende Beistrich.

Novellierungsanordnung 115, Paragraph 263, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 263, Absatz 2, wird die Wortfolge „für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung“ durch die Wendung „nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 264, Absatz eins bis 2 lautet:

Paragraph 264,

  1. Absatz einsEine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz beim erstmaligen Ansatz mit dem Buchwert gemäß den Paragraphen 198 bis 242 anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz eins, zweiter Satz ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der nach dem ersten Satz zugeordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach dem ersten Satz verbleibenden Unterschiedsbetrag ist Paragraph 261, entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 264, Absatz 4, wird die Wendung „angeschlossene (assoziierte) Beteiligungen“ durch die Wendung „Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 265, Absatz eins, wird vor dem Wort „anzugeben“ die Wendung „anstelle der Angabe nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 120, In Paragraph 265, Absatz 2, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „anzugeben“ die Wendung „anstelle der Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 265, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen“ jeweils durch die Wendung „assoziierten Unternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 122, In Paragraph 265, Absatz 2, Ziffer 4, werden die Wendung „mindestens den fünften Teil der Anteile“ durch die Wendung „eine Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,)“ sowie die Wortfolge „für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung“ durch die Wendung „nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 123, Paragraph 266, lautet:

Paragraph 266,

Bei den Angaben, die gemäß Paragraph 251, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 237 bis 240 zu machen sind, gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    die Angaben sind unabhängig von der Einordnung des Konzerns nach Paragraph 246, zu machen;
  2. Ziffer 2
    bei den Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3 und nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, ist nur die Höhe der Beträge anzugeben, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen des Mutterunternehmens gewährt haben. Paragraph 239, Absatz 4, Litera a, dritter Satz bleibt unberücksichtigt. Paragraph 242, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind;
  3. Ziffer 3
    bei der Angabe nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen, für die von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind;
  4. Ziffer 4
    bei den Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf die Beschäftigten der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Bezug zu nehmen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß Paragraph 262, nur anteilig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;
  5. Ziffer 5
    bei der Angabe von Geschäften von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 12,) werden Geschäfte, die bei der Konsolidierung weggelassen werden, nicht berücksichtigt; Paragraph 238, Absatz 3, ist nicht anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    die Angaben nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 15 bis 17 und 19 bis 21, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5 und Paragraph 241, Ziffer 2,, 4, 5 und 6 können unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 124, In der Überschrift des neunten Titels wird nach dem Wort „Konzernlagebericht“ ein Beistrich und die Wortfolge „konsolidierter Corporate Governance-Bericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 267, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten des Konzerns im Bereich Forschung und Entwicklung;
    3. Ziffer 3
      den Bestand an Aktien an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder eine andere Person für Rechnung eines dieser Unternehmen erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
    4. Ziffer 4
      für das Verständnis der Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wesentliche Zweigniederlassungen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.“

Novellierungsanordnung 126, In Paragraph 267, Absatz 3 b, wird die Wendung „Mutterunternehmen, dessen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind,“ durch die Wendung „Mutterunternehmen nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 127, Nach Paragraph 267, werden folgende Paragraphen 267 a und 267b eingefügt:

„Konsolidierter Corporate-Governance Bericht

Paragraph 267 a,

Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in Paragraph 243 b, vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. Paragraph 251, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.

ZEHNTER TITEL

Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Paragraph 267 b,

  1. Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter eines großen (Paragraph 221, Absatz 3,) Mutterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 6,) haben, wenn es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, auch wenn die Aufstellung des Konzernabschlusses im Einzelfall wegen der Anwendung des Paragraph 249, unterbleibt, jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach den Vorgaben des Paragraph 243 c, aufzustellen und dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (Generalversammlung) des Mutterunternehmens innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Der konsolidierte Bericht ist von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen und der Hauptversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen. Er hat sich nur auf Leistungen zu erstrecken, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
  2. Absatz 2Von der Erstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen sind Mutterunternehmen befreit, die gemäß Paragraph 246, von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind oder Tochterunternehmen eines Unternehmens sind, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Von der Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 249, Absatz eins, abgesehen werden, wenn das Tochterunternehmen aus diesen Gründen auch nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Schließlich sind Mutterunternehmen befreit, die einen konsolidierten Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß Paragraph 277, offenlegen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Artikel 47, der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 268, entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 129, Paragraph 269, lautet:

Paragraph 269,

  1. Absatz einsDie Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.
  2. Absatz 2Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss. Er hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Wenn in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen von anderen Abschlussprüfern geprüft werden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu überwachen, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses maßgeblich ist.
  3. Absatz 3Der Lagebericht und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen und ob der Lagebericht und Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurden. Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob ein nach Paragraph 243 b, oder Paragraph 267 a, erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist.
  4. Absatz 4Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so ist die Änderung dem Abschlussprüfer bekanntzugeben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist gemäß Paragraph 274, entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.“

Novellierungsanordnung 130, In Paragraph 270, Absatz 3, wird der Verweis „§ 268 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 269 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 131, Paragraph 274, lautet:

Paragraph 274,

  1. Absatz einsDer Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der Abschlussprüfung ist, weiters den Abschlussstichtag und den Abschlusszeitraum sowie die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Abschluss aufgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Abschlussprüfung durchgeführt wurde, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Prüfungsurteil, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
  2. Absatz 2Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben.
  3. Absatz 3Im Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu verweisen, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken.
  4. Absatz 4Der Bestätigungsvermerk muss eine Erklärung zu etwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit den Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
  5. Absatz 5Der Bestätigungsvermerk umfasst ferner
    1. Ziffer eins
      ein Urteil darüber, ob der Lagebericht oder Konzernlagebericht
      1. Litera a
        mit dem Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht,
      2. Litera b
        nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde und
      3. Litera c
        gegebenenfalls zutreffende Angaben nach Paragraph 243 a, enthält sowie
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung, ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.
  6. Absatz 6Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer durchgeführt, so haben sie sich auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk und ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit hat jeder Abschlussprüfer ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.
  7. Absatz 7Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumindest vom verantwortlichen Abschlussprüfer zu unterzeichnen. Sind mehr als ein Abschlussprüfer gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk von allen verantwortlichen Abschlussprüfern zu unterzeichnen, welche die Abschlussprüfung durchgeführt haben.
  8. Absatz 8Der Bestätigungsvermerk ist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Prüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (Paragraph 273,) aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 132, Paragraph 277, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht und der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.“

Novellierungsanordnung 133, In Paragraph 277, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung“.

Novellierungsanordnung 134, Paragraph 277, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) auch in größeren Einheiten.“

Novellierungsanordnung 135, In Paragraph 277, Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Die Unterlagen nach Absatz eins, sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraphen 33, f. FBG öffentlich zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 136, Paragraph 278, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAuf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) ist Paragraph 277, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang, bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz, einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten zu enthalten, wobei beim Posten nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch II alle zusammengefassten Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und beim Posten nach Paragraph 224, Absatz 3, C alle zusammengefassten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert anzugeben sind; die Angaben nach Paragraph 229, Absatz eins, erster bis dritter Satz sind zu machen. Ist die Gesellschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk einzureichen.“

Novellierungsanordnung 137, Paragraph 279, lautet:

Paragraph 279,

Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und Absatz 2,) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten: auf der Aktivseite die Posten A römisch eins 2, A römisch II 1, 2, 3 und 4, A römisch III 1, 2, 3 und 4, B römisch II 2 und 3, B römisch III 1, auf der Passivseite die Posten B 1 und 2 und C 1, 2, 6 und 7. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei den Posten nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch II 2 und 3 gesondert auszuweisen, ebenso Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei den Posten nach Paragraph 224, Absatz 3, C 1, 2, 6 und 7. Die Angaben nach Paragraph 229, sind zu machen.
  2. Ziffer 2
    Die Posten des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werden.“

Novellierungsanordnung 138, In Paragraph 280, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster Satz gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 139, In Paragraph 280, Absatz 2, werden nach der Wortfolge „in deutscher Sprache“ die Wortfolge „oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ angefügt und das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Firmenbuchgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 140, In Paragraph 281, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder des Vermerks über dessen Versagung“.

Novellierungsanordnung 141, In Paragraph 281, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

„Im Fall einer verpflichtenden Abschlussprüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks zu dem in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder Konzernabschluss einschließlich der Angaben nach Paragraph 274, Absatz 3, zu berichten.“

Novellierungsanordnung 142, Dem Paragraph 281, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebenen Informationen anzugeben.“

Novellierungsanordnung 143, Nach Paragraph 282, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 c, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 c, beziehungsweise des Paragraph 267 b, fällt.“

Novellierungsanordnung 144, Paragraph 283, Absatz eins, lautet:

Paragraph 283,

  1. Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der Paragraphen 277 und 280 vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis 3 600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro bis 1 800 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind. Eine Gesellschaft ist als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Vertreter zuletzt in plausibler Weise als solche eingestuft haben (Paragraph 277, Absatz 4,), es sei denn, es liegen Hinweise vor, dass die Schwellenwerte mittlerweile überschritten wurden. Ansonsten wird eine Kleinstkapitalgesellschaft nur über rechtzeitigen Einwand der Partei als solche behandelt, wobei Paragraph 282, Absatz 2, anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 145, In Paragraph 283, Absatz 2, werden nach der Wendung „700 Euro“ ein Beistrich und die Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 146, In Paragraph 283, Absatz 3, werden nach der Wendung „700 Euro bis 3 600 Euro“ ein Beistrich und die Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro bis 1 800 Euro“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 147, In Paragraph 283, Absatz 4, werden nach der Wendung „700 Euro“ ein Beistrich und die Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 148, Dem Paragraph 283, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Zwischen dem Tag der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nach diesem Absatz und dem Tag der Erlassung einer vorangegangenen Zwangsstrafverfügung, die denselben Adressaten und denselben Bilanzstichtag betrifft, müssen mindestens sechs Wochen liegen.“

Novellierungsanordnung 149, In Paragraph 283, Absatz 7, wird der Verweis „§§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a“ durch den Verweis „§§ 277 und 280“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 150, Nach Paragraph 283, werden folgende Paragraphen 284 und 285 eingefügt:

Paragraph 284,

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 222, Absatz eins,, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

Ausnahmen, Stundung und Nachlass

Paragraph 285,

  1. Absatz einsWährend der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sind keine Zwangsstrafverfügungen nach Paragraph 283, zu erlassen. Rechte von Gesellschaftern und Dritten, die Offenlegung einzufordern, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe kann das Firmenbuchgericht den Zeitpunkt der Entrichtung einer Zwangsstrafe auch über mehr als sechs Monate hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Strafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Entrichtung in Raten darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Raten in Verzug ist.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe kann das Firmenbuchgericht bis zur vollständigen Entrichtung eine Zwangsstrafe ganz oder teilweise nachlassen, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Einbringung ist für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden,
    2. Ziffer 2
      alle Offenlegungspflichten sind inzwischen erfüllt oder ihre Erfüllung ist für den Antragsteller nicht mehr möglich,
    3. Ziffer 3
      dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen ist nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen, und
    4. Ziffer 4
      es bedarf der Einbringung nicht oder nicht in voller Höhe, um den Adressaten oder andere Unternehmen zur künftigen zeitgerechten Offenlegung anzuhalten.“

Novellierungsanordnung 151, In Paragraph 906, werden nach dem Absatz 27 folgende Absätze 28 bis 39 angefügt:

  1. Absatz 28Paragraph 189, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 189 a,, Paragraph 196 a,, Paragraph 198, Absatz und  7 bis 10, Paragraph 201, Absatz 2 und 3, Paragraph 203, Absatz 3 bis 5, Paragraph 204, Absatz eins a und 2, Paragraph 206, Absatz 3,, Paragraph 207,, Paragraph 208, Absatz 2,, Paragraph 209, Absatz eins,, Paragraph 211,, Paragraph 212, Absatz eins,, Paragraph 216,, Paragraph 221, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 222, Absatz eins und 3, Paragraph 223, Absatz 3 und 4, Paragraph 224, Absatz 2 und 3, Paragraph 225, Absatz 3 bis 7, Paragraph 226, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 227,, Paragraph 229, Absatz eins bis 1b, 3, 4 und 6, Paragraph 231, Absatz 2 bis 5, Paragraph 232, Absatz 2 und 3, Paragraphen 234 bis 238, Paragraph 239, Absatz eins und 2, Paragraph 240 bis 242, Paragraph 243, Absatz 3,, Paragraph 243 a, Absatz 2,, Paragraph 243 c,, Paragraph 244, Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraph 245,, Paragraph 245 a, Absatz eins,, Paragraph 246, Absatz eins und 3, Paragraph 249,, Paragraph 250, Absatz 3,, Paragraph 251, Absatz eins und 2,§ 253 Absatz eins und 2, Paragraph 254, Absatz eins und 3, Paragraph 255, Absatz 2,, Paragraph 256, Absatz 2,, Paragraph 257, Absatz 2,, Paragraph 258,, Paragraph 259, Absatz eins,, Paragraph 260, Absatz 2,, Paragraph 261, Absatz eins und 2, Paragraph 263, Absatz eins und 2, Paragraph 264,, Paragraph 265, Absatz eins und 2, Paragraph 266,, Paragraph 267, Absatz 3 und 3b, Paragraph 267 a,, Paragraph 267 b,, Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 3,, Paragraph 274,, Paragraph 277, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 278, Absatz eins,, Paragraph 279,, Paragraph 280,, Paragraph 281,, Paragraph 282, Absatz 2 a,, Paragraph 283,, Paragraph 284 und Paragraph 285, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes angeordnet wird, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 205,, Paragraph 208, Absatz 3,, Paragraph 226, Absatz 2,, Paragraph 228,, Paragraph 230,, Paragraph 232, Absatz eins und 4, Paragraph 233,, Paragraph 244, Absatz 6,, Paragraph 253, Absatz 3 und Paragraph 268, Absatz 3, treten mit 20. Juli 2015 außer Kraft. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Unternehmen nach Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, können einen Bericht oder einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen bereits für jene Geschäftsjahre erstellen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen; in diesem Fall wenden sie Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, an.
  2. Absatz 29Für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 221, Absatz eins,, 1a und 2 sowie des Paragraph 246, Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraph 221, Absatz 4 und Paragraph 246, Absatz 2, anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen.
  3. Absatz 30Wurde ein Disagio nach Paragraph 198, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert, so unterbleibt die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für diese Verbindlichkeit, bis diese nicht mehr ausgewiesen wird. Paragraph 203, Absatz 3, findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren begonnen wurden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Herstellungsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, ist Paragraph 203, Absatz 3, in der bisherigen Fassung anzuwenden. Paragraph 203, Absatz 5 und Paragraph 261, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, sind nur auf Geschäfts(Firmen)werte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 gebildet werden. Auf Geschäfts(Firmen)werte, die vor dem 1. Jänner 2016 gebildet wurden, sind diese Bestimmungen in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 31Unversteuerte Rücklagen, die nach Paragraph 205, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, gebildet wurden, sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.
  5. Absatz 32Ist bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder Paragraph 207, vorgenommen worden und wurde von der Zuschreibung aufgrund des Paragraph 208, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, bisher abgesehen, so ist, wenn die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine Zuschreibung vorzunehmen. Wird nach Paragraph 124 b, Ziffer 270, des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet, kann der in dieser Rücklage erfasste Betrag in der Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und entsprechend den Vorgaben des Paragraph 124 b, Ziffer 270, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgelöst werden.
  6. Absatz 33Soweit auf Grund der geänderten Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erforderlich machen, und auf Grund des Ansatzes von latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 9 und 10 und Paragraph 258, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der Zuführung, über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. Es ist zulässig, die gebotene Rückstellung in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, voll in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach dem ersten Satz gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden.
  7. Absatz 34Soweit die erstmalige Anwendung des Paragraph 211, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich macht oder auf Grund der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 9 und 10 und Paragraph 258, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, der Ansatz aktiver latenter Steuern erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Es ist zulässig, den gebotenen Betrag in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in vollem Umfang zu bilanzieren. In diesem Fall kann eine Verteilung über längstens fünf Jahre erfolgen, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrags und dem nach dem ersten Satz zumindest zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen wird.
  8. Absatz 35Gesellschaften, die in Konzernabschlüssen für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, die Kapitalkonsolidierung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, durchgeführt haben, können diese Methode beibehalten; diesfalls ist Paragraph 254, Absatz eins,, 2 und 3 in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. Der Wechsel auf die Konsolidierungsmethode nach Paragraph 254, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, ist im Sinn des Paragraph 250, Absatz 3, dritter Satz gerechtfertigt; die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im Konzernanhang darzustellen.
  9. Absatz 36Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 223, Absatz eins, bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Sind bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, im Vergleich zur Vorjahresbilanz Angaben einem anderen Posten zuzuordnen als bisher, so sind die Vorjahresbeträge (Paragraph 223, Absatz 2,) so zu berechnen, als wären die Bestimmungen nach der neuen Rechtslage schon im Vorjahr angewandt worden. Soweit die Beträge nicht vergleichbar sind, sind die entsprechenden Anhangangaben zu machen.
  10. Absatz 37Paragraphen 283,, 284 und 285 sind auf Verstöße gegen die in Paragraph 283, Absatz eins und Paragraph 284, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern. Anträge auf Stundung und Nachlass können ab dem 20. Juli 2015 bei allen Zwangsstrafen gestellt werden; auf bereits anhängige Anträge auf Stundung und Nachlass ist Paragraph 285, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 38Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 3 und Paragraph 274, sind in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 268, Absatz 3, tritt mit 20. Juli 2015 außer Kraft; auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“
  12. Absatz 39Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Novellierungsanordnung 152, Der Text des bisherigen Paragraph 908, erhält die Paragrafennummerierung „§ 909.“, davor wird folgender Paragraph 908, samt Überschrift eingefügt:

„Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

Paragraph 908,

Durch die Paragraphen 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 189a, 195 Absatz 2,, 196, 198, 201, 203 bis 211, 221 bis 227, 231 bis 269, 274 und 277 bis 284 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, wird die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19, umgesetzt.“

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. 1965 Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 66, Absatz eins und 2, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 12, wird jeweils der Verweis „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt; in Paragraph 66 a, wird der Verweis „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 6, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 65, Absatz 2, wird die Wendung „die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden“ durch die Wendung „den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz eins a, UGB vornehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 66 a, wird die Wendung „die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile nicht bilden“ durch die Wendung „den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz eins a, UGB nicht vornehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 79, Absatz eins und in Paragraph 86, Absatz 3, wird der Verweis „§ 228 Absatz eins, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 228 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 96, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 96, Absatz 3, wird nach dem Wort „Konzernlageberichts“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 118, Absatz eins, wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 6, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 192, Absatz 3, wird nach der Wendung „§ 225 Absatz 5, zweiter Satz“ die Wendung „oder Paragraph 229, Absatz eins a, vierter Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 211, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 222, 236, 237, 277 und 281 UGB“ durch den Verweis „§§ 222, 236 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 258, Absatz eins, entfällt die Wendung „sowie der Paragraphen 222, Absatz eins und 281 UGB“.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 65, Absatz 2 und 5, Paragraph 66, Absatz eins und 2, Paragraph 66 a,, Paragraph 79,, Paragraph 86, Absatz 2 und 3, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 2 und 3, Paragraph 118, Absatz eins,, Paragraph 192, Absatz 3,, Paragraph 211, Absatz 2 und Paragraph 258, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Paragraph 258, Absatz eins, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 258, Absatz eins, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“

Artikel 3
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 30 e, Absatz eins und Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 10, wird jeweils der Verweis „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 30 a, Absatz 3, wird der Verweis „§ 228 Absatz eins, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 228 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 125, entfällt die Wortfolge „sowie der Paragraphen 222, Absatz eins und 281 UGB“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5 und Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 125, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“

Artikel 4
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24 e, Absatz 3, werden der Verweis „§ 228 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 2, UGB“ und der Verweis „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 94 e, wird folgender Paragraph 94 f, angefügt:

Paragraph 94 f,

Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 24 e, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wendung „und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 65, Absatz eins, entfällt die Wendung „sowie der Paragraphen 222, Absatz eins und 281 UGB“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 65, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“

Artikel 7
Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 222 bis 226 Absatz eins,, 226 Absatz 3 bis 234, 236 bis 239, 242, 269 Absatz eins und 272 bis 276 UGB“ durch den Verweis „§§ 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Absatz 2 bis 4, 269 Absatz eins und 272 bis 276 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 22, in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“

b) In Absatz 8, werden an Stelle des zweiten Satzes die folgenden beiden Sätze eingefügt:

„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies              kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 124 b, werden die folgende Ziffern 269, 270 und 271 angefügt:

  1. Ziffer 269
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6, Ziffer 13, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. Ziffer 270
    1. Litera a
      Soweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß Paragraph 208, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der Paragraphen 7, und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.
    2. Litera b
      Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß Litera a, gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.
  3. Ziffer 271
    Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1988, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, EStG 1988 sowie Paragraph 13, EStG 1988, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des Paragraph 906, Absatz 31, UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf diese sind Paragraph 205, UGB und Paragraph 6, Ziffer 13, erster Satz EStG 1988, jeweils in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sinngemäß weiter anzuwenden.“

Fischer

Faymann