22. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Unternehmensgesetzbuchs |
Artikel 2 | Änderung des Aktiengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Genossenschaftsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des SE-Gesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Vereinsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 1
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2014 (GesbR-RG), wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014, (GesbR-RG), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 131 wird wie folgt geändert:Paragraph 131, wird wie folgt geändert:
a) Z 3 lautet:a) Ziffer 3, lautet:
durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“
b) Z 5 lautet:b) Ziffer 5, lautet:
durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 189 Abs. 1 erhält der Text der Z 2 die Ziffernbezeichnung In Paragraph 189, Absatz eins, erhält der Text der Ziffer 2, die Ziffernbezeichnung „3“, die Z 1 und 2 lauten:, die Ziffer eins und 2 lauten:
Personengesellschaften, bei denen
alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten vergleichbar ist; oderalle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU genannten vergleichbar ist; oder
kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und die unternehmerisch tätig sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 189 Abs. 2 wird der Verweis In Paragraph 189, Absatz 2, wird der Verweis „Abs. 1 Z 2“„Abs. 1 Ziffer 2 “, durch den Verweis „Abs. 1 Z 3“„Abs. 1 Ziffer 3 “, und in § 189 Abs. 4 wird der Verweis und in Paragraph 189, Absatz 4, wird der Verweis „Abs. 1 Z 1“„Abs. 1 Ziffer eins “, durch den Verweis „Abs. 1 Z 2“„Abs. 1 Ziffer 2 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 189 wird folgender § 189a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 189, wird folgender Paragraph 189 a, samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 189a.Paragraph 189 a,
Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Unternehmen von öffentlichem Interesse:
Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind;Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind;
Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 1 – mit Ausnahme der in Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 338, genannten Kreditinstitute – sind;Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 1 – mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 338, genannten Kreditinstitute – sind;
Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991 S. 7, sind oderKapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991 S. 7, sind oder
Unternehmen, die ungeachtet ihrer Rechtsform in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung als solche bezeichnet werden;
Beteiligung: Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20% beträgt oder darüber liegt; § 244 Abs. 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist anzuwenden; die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung;Beteiligung: Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20% beträgt oder darüber liegt; Paragraph 244, Absatz 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist anzuwenden; die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung;
beizulegender Wert: der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt;
beizulegender Zeitwert: der Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten;
Umsatzerlöse: die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben;
Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinn des § 244 beherrscht;Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, beherrscht;
Tochterunternehmen: ein Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird;Tochterunternehmen: ein Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird;
verbundene Unternehmen: zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden;
assoziiertes Unternehmen: ein Unternehmen, an dem ein anderes Unternehmen eine Beteiligung hält und dessen Geschäfts- und Finanzpolitik durch das andere Unternehmen maßgeblich beeinflusst wird; es wird vermutet, dass ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, sofern jenes Unternehmen 20% oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens besitzt;
wesentlich: der Status von Informationen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen. Die Wesentlichkeit ist von der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe abhängig. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentlich angesehen werden kann, können mehrere unwesentliche gleichartige Posten zusammen als wesentlich gelten;
Investmentunternehmen:
Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, ihre Mittel in Wertpapieren oder Immobilien verschiedener Art oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, das Risiko der Investitionen zu verteilen und ihre Aktionäre oder Gesellschafter an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen;
Unternehmen, die mit Unternehmen nach lit. a mit festem Kapital verbunden sind, sofern der einzige Zweck dieser verbundenen Unternehmen darin besteht, voll eingezahlte Anteile, die von den Unternehmen nach lit. a ausgegeben worden sind, zu erwerben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14. 11. 2012 S. 74;Unternehmen, die mit Unternehmen nach Litera a, mit festem Kapital verbunden sind, sofern der einzige Zweck dieser verbundenen Unternehmen darin besteht, voll eingezahlte Anteile, die von den Unternehmen nach Litera a, ausgegeben worden sind, zu erwerben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14. 11. 2012 S. 74;
Beteiligungsgesellschaft: Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, unbeschadet der Rechte, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber zustehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 196 wird folgender § 196a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 196, wird folgender Paragraph 196 a, samt Überschrift eingefügt:
„Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit
§ 196a.Paragraph 196 a,
(1)Absatz einsDie Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
(2)Absatz 2Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 198 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 198, Absatz eins, entfällt die Wendung „die unversteuerten Rücklagen,“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 198 Abs. 7 lautet der erste Satz:In Paragraph 198, Absatz 7, lautet der erste Satz:
„Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufzunehmen und gesondert auszuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 198 Abs. 8 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Beträge von untergeordneter Bedeutung“ durch die Wortfolge „nicht wesentliche Beträge“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 198 Abs. 9 und 10 lauten:Paragraph 198, Absatz 9 und 10 lauten:
„(9)Absatz 9Bestehen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung diese als Rückstellung für passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Sollte sich eine Steuerentlastung ergeben, so haben mittelgroße und große Gesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a diese als aktive latente Steuern (§ 224 Abs. 2 D) in der Bilanz anzusetzen; kleine Gesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen dies nur tun, soweit sie die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsseln. Für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen können aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird; diesfalls sind in die Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 3 auch die substantiellen Hinweise, die den Ansatz rechtfertigen, aufzunehmen.Bestehen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung diese als Rückstellung für passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Sollte sich eine Steuerentlastung ergeben, so haben mittelgroße und große Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a, diese als aktive latente Steuern (Paragraph 224, Absatz 2, D) in der Bilanz anzusetzen; kleine Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen dies nur tun, soweit sie die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsseln. Für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen können aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird; diesfalls sind in die Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 3, auch die substantiellen Hinweise, die den Ansatz rechtfertigen, aufzunehmen.
(10)Absatz 10Die Bewertung der Differenzen nach Abs. 9 ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung nachfolgender Geschäftsjahre; der Betrag ist nicht abzuzinsen. Eine Saldierung aktiver latenter Steuern mit passiven latenten Steuern ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. Latente Steuern sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie entstehenDie Bewertung der Differenzen nach Absatz 9, ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung nachfolgender Geschäftsjahre; der Betrag ist nicht abzuzinsen. Eine Saldierung aktiver latenter Steuern mit passiven latenten Steuern ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. Latente Steuern sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie entstehen
aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts(Firmen)werts; oder
aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der
keine Umgründung im Sinn des § 202 Abs. 2 oder Übernahme im Sinn des § 203 Abs. 5 ist, undkeine Umgründung im Sinn des Paragraph 202, Absatz 2, oder Übernahme im Sinn des Paragraph 203, Absatz 5, ist, und
zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst;
in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 262 Abs. 1, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird.in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des Paragraph 262, Absatz eins,, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird.
Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, soweit die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Dritten Titels lautet:
„Ansatz und Bewertung“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift zu § 201 entfällt die Wortfolge In der Überschrift zu Paragraph 201, entfällt die Wortfolge „der Bewertung“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 201 Abs. 2 Z 1 wird das Wort In Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Bewertungsmethoden“ durch die Wortfolge „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 201 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:Nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der Schlusssatz in § 201 Abs. 2 entfällt; folgender Abs. 3 wird angefügt:Der Schlusssatz in Paragraph 201, Absatz 2, entfällt; folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3)Absatz 3Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in § 195 dritter Satz beschriebenen Zielsetzung, bei Gesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 nur unter Beachtung der in § 222 Abs. 2 erster Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die angeführten Gesellschaften haben die Abweichung im Anhang anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen.“Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 195, dritter Satz beschriebenen Zielsetzung, bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur unter Beachtung der in Paragraph 222, Absatz 2, erster Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die angeführten Gesellschaften haben die Abweichung im Anhang anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 203 Abs. 3 lautet der zweite Satz:In Paragraph 203, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile dem einzelnen Erzeugnis nur mittelbar zurechenbarer fixer und variabler Gemeinkosten in dem Ausmaß, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, einzurechnen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 203 Abs. 4 lautet:Paragraph 203, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung von Gegenständen des Anlage- oder des Umlaufvermögens verwendet wird, dürfen im Rahmen der Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Die Anwendung dieses Wahlrechts ist im Anhang anzugeben; mittelgroße und große Gesellschaften (§ 221 Abs. 2 und 3) haben außerdem im Anhang den insgesamt nach dieser Bestimmung im Geschäftsjahr aktivierten Betrag anzugeben.“Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung von Gegenständen des Anlage- oder des Umlaufvermögens verwendet wird, dürfen im Rahmen der Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Die Anwendung dieses Wahlrechts ist im Anhang anzugeben; mittelgroße und große Gesellschaften (Paragraph 221, Absatz 2 und 3) haben außerdem im Anhang den insgesamt nach dieser Bestimmung im Geschäftsjahr aktivierten Betrag anzugeben.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 203 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 203, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen, in denen die Nutzungsdauer des Geschäfts(Firmen)werts nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist der Geschäfts(Firmen)wert über 10 Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben. Im Anhang ist der Zeitraum zu erläutern, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach dem § 204 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach dem Paragraph 204, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAnschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 204 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 204, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben; bei Finanzanlagen, die keine Beteiligungen sind, erfolgt die Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 205 entfällt samt Überschrift.Paragraph 205, entfällt samt Überschrift.
20.Novellierungsanordnung 20, § 206 Abs. 3 lautet:Paragraph 206, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Führt in Ausnahmefällen das Verbot der Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs (§ 203 Abs. 3 letzter Satz) dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben (§ 222 Abs. 2) nicht vermittelt werden kann, so können bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang anzugeben und zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft darzulegen; gleichzeitig ist der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag anzugeben.“Führt in Ausnahmefällen das Verbot der Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs (Paragraph 203, Absatz 3, letzter Satz) dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben (Paragraph 222, Absatz 2,) nicht vermittelt werden kann, so können bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang anzugeben und zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft darzulegen; gleichzeitig ist der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag anzugeben.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 207 lautet:Paragraph 207, lautet:
„§ 207.Paragraph 207,
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 208 Abs. 2 lautet:Paragraph 208, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.“Absatz eins, gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 208 Abs. 3 entfällt.Paragraph 208, Absatz 3, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 209 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 209, Absatz eins, wird die Wortfolge „von untergeordneter Bedeutung“ durch die Wendung „nicht wesentlich“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 211 lautet:Paragraph 211, lautet:
„§ 211.Paragraph 211,
(1)Absatz einsVerbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen.
(2)Absatz 2Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Bei Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 212 Abs. 1 wird der Verweis In Paragraph 212, Absatz eins, wird der Verweis „§ 189 Abs. 1“„§ 189 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 190“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 216 wird der Verweis In Paragraph 216, wird der Verweis „§ 189 Abs. 3“„§ 189 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 190 Abs. 5“„§ 190 Absatz 5 “, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Überschrift des zweiten Abschnitts entfällt der Klammerausdruck „(Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 221 Abs. 1 werden der Betrag In Paragraph 221, Absatz eins, werden der Betrag „4,84 Millionen“ durch den Betrag „5 Millionen“ und der Betrag „9,68 Millionen“ durch den Betrag „10 Millionen“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 221 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 221, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aKleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
350.000 Euro Bilanzsumme;
700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 221 Abs. 2 werden der Betrag In Paragraph 221, Absatz 2, werden der Betrag „19,25 Millionen“ durch den Betrag „20 Millionen“ und der Betrag „38,5 Millionen“ durch den Betrag „40 Millionen“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 221 Abs. 3 lautet der zweite Satz:In Paragraph 221, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.“„Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins,) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 221 Abs. 4 lautet:Paragraph 221, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.“Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 221 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 221, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aAktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.“Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,) sind, haben die Schwellenwerte nach den Absatz eins bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 221 Abs. 5 lautet:Paragraph 221, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 unterliegt hinsichtlich der in den §§ 222 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 230 bis 243b und §§ 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“.Eine Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt hinsichtlich der in den Paragraphen 222 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 230 bis 243b und Paragraphen 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 221 Abs. 7 wird der Verweis In Paragraph 221, Absatz 7, wird der Verweis „Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In der Überschrift des Zweiten Titels wird nach der Wortfolge „Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 222 Abs. 1 entfällt das Klammerzitat In Paragraph 222, Absatz eins, entfällt das Klammerzitat „(§ 243b)“„(Paragraph 243 b,)“ und werden nach der Wortfolge „einen Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ sowie nach der Wortfolge „der Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 222 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 222, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Führt in Ausnahmefällen die Anwendung einer in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechnungslegungsvorschrift dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auch mit zusätzlichen Angaben nach Abs. 2 nicht vermittelt werden kann, so kann durch Verordnung angeordnet werden, dass die betreffende Bestimmung insoweit nicht anzuwenden ist, als dies erforderlich ist, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Eine solche Verordnung ist vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen; sie hat die Ausnahmefälle zu definieren und vorzugeben, in welcher Art und welchem Ausmaß von der Bestimmung abgewichen werden muss, sowie die erforderlichen Anhangangaben zu regeln.“Führt in Ausnahmefällen die Anwendung einer in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechnungslegungsvorschrift dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auch mit zusätzlichen Angaben nach Absatz 2, nicht vermittelt werden kann, so kann durch Verordnung angeordnet werden, dass die betreffende Bestimmung insoweit nicht anzuwenden ist, als dies erforderlich ist, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Eine solche Verordnung ist vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen; sie hat die Ausnahmefälle zu definieren und vorzugeben, in welcher Art und welchem Ausmaß von der Bestimmung abgewichen werden muss, sowie die erforderlichen Anhangangaben zu regeln.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 223 Abs. 3 wird im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, der folgende Halbsatz entfällt, und der zweite Satz lautet:In Paragraph 223, Absatz 3, wird im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, der folgende Halbsatz entfällt, und der zweite Satz lautet:
„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben die Ergänzung im Anhang anzugeben und zu begründen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 223 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 223, Absatz 4, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Zusätzliche Posten“ die Wortfolge „und Zwischensummen“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 224 Abs. 2 wird folgender Posten angefügt:In Paragraph 224, Absatz 2, wird folgender Posten angefügt:
„D. Aktive latente Steuern.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 224 Abs. 3 entfallen der Posten In Paragraph 224, Absatz 3, entfallen der Posten „B.“ und die unmittelbar nachfolgenden Posten „1.“ und „2.“; der Posten „C.“ erhält die Bezeichnung „B.“, der Posten „D.“ erhält die Bezeichnung „C.“ und der Posten „E.“ die Bezeichnung „D.“.
44.Novellierungsanordnung 44, § 225 Abs. 3 lautet:Paragraph 225, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so haben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge im Anhang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 225 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 225, Absatz 4, wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „haben Gesellschaften, die nicht klein sind,“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 225 Abs. 5 lautet:Paragraph 225, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Anteile an Mutterunternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „Anteile an Mutterunternehmen” auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausscheiden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“Anteile an Mutterunternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „Anteile an Mutterunternehmen” auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausscheiden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 225 Abs. 6 lautet:Paragraph 225, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei den Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert und für diese Posten insgesamt anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der Vorräte offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so haben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge im Anhang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 225 Abs. 7 lautet:Paragraph 225, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Gesellschaften, die nicht klein sind, haben bei Grundstücken den Grundwert in der Bilanz anzumerken oder im Anhang anzugeben.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 226 Abs. 1 lautet:Paragraph 226, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;
die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
die Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs;
die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs und
der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 aktiviert werden.“der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, aktiviert werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 226 Abs. 2 entfällt.Paragraph 226, Absatz 2, entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 226 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 226, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und ist gemäß § 205 Abs. 1 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig“„und ist gemäß Paragraph 205, Absatz eins, diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig“.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 226 Abs. 5 lautet der erste Satz:In Paragraph 226, Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 227 lautet der zweite Satz:In Paragraph 227, lautet der zweite Satz:
„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 228 entfällt samt Überschrift.Paragraph 228, entfällt samt Überschrift.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 229 lauten die Abs. 1,1a und 1b:In Paragraph 229, lauten die Absatz eins,,1a und 1b:
„(1)Absatz einsDas Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzlich jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (Paragraph 10 b, GmbHG), haben zusätzlich jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach Paragraph 10 b, Absatz 4, GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(1a)Absatz eins aDer Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihren Anschaffungskosten ist mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A II Z 2 und III Z 3) zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs. In die gebundenen Rücklagen ist ein Betrag einzustellen, der dem Nennbetrag beziehungsweise dem rechnerischen Wert der erworbenen eigenen Anteile entspricht. § 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden.Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihren Anschaffungskosten ist mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II Ziffer 2 und römisch III Ziffer 3,) zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs. In die gebundenen Rücklagen ist ein Betrag einzustellen, der dem Nennbetrag beziehungsweise dem rechnerischen Wert der erworbenen eigenen Anteile entspricht. Paragraph 192, Absatz 5, AktG ist anzuwenden.
(1b)Absatz eins bNach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Abs. 1a erster Satz. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen nach Abs. 1a zweiter Satz verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 Z 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs. Die Rücklage nach Abs. 1a vierter Satz ist aufzulösen.“Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz eins a, erster Satz. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen nach Absatz eins a, zweiter Satz verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2, Ziffer eins, einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs. Die Rücklage nach Absatz eins a, vierter Satz ist aufzulösen.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 229 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 229, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen“.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 229 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 229, Absatz 4, wird nach dem Wort „haben“ die Wendung „gemäß den folgenden Abs. 5 bis 7“„gemäß den folgenden Absatz 5 bis 7“ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 229 Abs. 6 entfällt die Wortfolge In Paragraph 229, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen“.
59.Novellierungsanordnung 59, § 230 entfällt samt Überschrift.Paragraph 230, entfällt samt Überschrift.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 231 Abs. 2 Z 4 erden nach der Wortfolge In Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 4, erden nach der Wortfolge „betriebliche Erträge“ ein Beistrich und die Wendung „wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 231 Abs. 2 lautet die Z 6:In Paragraph 231, Absatz 2, lautet die Ziffer 6 :,
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 231 Abs. 2 lautet die Z 8:In Paragraph 231, Absatz 2, lautet die Ziffer 8 :,
sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;“sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 18, fallen, gesondert ausweisen müssen;“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 231 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz der Z 14:In Paragraph 231, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz der Ziffer 14 :,
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:“
64.Novellierungsanordnung 64, In § 231 Abs. 2 lauten die Z 17 bis 26:In Paragraph 231, Absatz 2, lauten die Ziffer 17 bis 26:
Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 9 und Ziffer 16,);
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
Auflösung von Kapitalrücklagen;
Auflösung von Gewinnrücklagen;
Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
Bilanzgewinn (Bilanzverlust).“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 231 Abs. 2 entfallen die Z 27 bis 29.In Paragraph 231, Absatz 2, entfallen die Ziffer 27 bis 29.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 231 Abs. 3 lauten die Z 4 bis 6:In Paragraph 231, Absatz 3, lauten die Ziffer 4 bis 6:
allgemeine Verwaltungskosten;
sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
67.Novellierungsanordnung 67, In § 231 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz der Z 13:In Paragraph 231, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz der Ziffer 13 :,
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 231 Abs. 3 lauten die Z 16 bis 25:In Paragraph 231, Absatz 3, lauten die Ziffer 16 bis 25:
Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 8 und Ziffer 15,);
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
Auflösung von Kapitalrücklagen;
Auflösung von Gewinnrücklagen;
Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
Bilanzgewinn (Bilanzverlust).“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 231 Abs. 3 entfallen die Z 26 bis 28.In Paragraph 231, Absatz 3, entfallen die Ziffer 26 bis 28.
70.Novellierungsanordnung 70, Nach § 231 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Nach Paragraph 231, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Absatz 2, Ziffer 19, beziehungsweise Absatz 3, Ziffer 18,) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
(5)Absatz 5Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 232 Abs. 1 entfällt.Paragraph 232, Absatz eins, entfällt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 232 Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der Halbsatz nach dem Strichpunkt entfällt.In Paragraph 232, Absatz 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der Halbsatz nach dem Strichpunkt entfällt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 232 Abs. 3 wird der Verweis In Paragraph 232, Absatz 3, wird der Verweis „§ 231 Abs. 2 Z 28 oder § 231 Abs. 3 Z 27“„§ 231 Absatz 2, Ziffer 28, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 27 “, durch den Verweis „§ 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24“„§ 231 Absatz 2, Ziffer 25, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 24 “, ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 232 Abs. 4 entfällt.Paragraph 232, Absatz 4, entfällt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 233 entfällt samt Überschrift.Paragraph 233, entfällt samt Überschrift.
76.Novellierungsanordnung 76, In § 234 lautet der zweite Satz:In Paragraph 234, lautet der zweite Satz:
„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften und aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten Steuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie wesentlich (§ 189a Z 10) sind.“„Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften und aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten Steuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 235 lautet:Paragraph 235, lautet:
„§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz einsGewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.
(2)Absatz 2Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.“Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß Paragraph 198, Absatz 9, dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.“
78.Novellierungsanordnung 78, Die §§ 236 bis 238 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 236 bis 238 lauten samt Überschriften:
„Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 236.Paragraph 236,
Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine kleine Gesellschaft braucht keine über die Anforderungen in diesem Bundesgesetz hinausgehenden Anhangangaben zu machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf Rechtsakten der Europäischen Union beruhen. Die Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen.
Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs
§ 237.Paragraph 237,
(1)Absatz einsJede Gesellschaft hat im Anhang zusätzlich zu den aufgrund anderer Bestimmungen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Angaben folgende Angaben zu machen:
die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese umfassen insbesondere die Bewertungsgrundlagen für die verschiedenen Posten, eine Angabe zur Übereinstimmung dieser Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit dem Konzept der Unternehmensfortführung und wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese Angaben enthalten auch die Grundlagen für die Umrechnung in Euro, soweit den Posten Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich gelautet haben;
an Stelle des Vermerks unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (§ 199) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, sowie Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit; etwaige Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken;an Stelle des Vermerks unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (Paragraph 199,) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, sowie Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit; etwaige Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken;
die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse. Diese Angaben sind zusammengefasst für jede dieser Personengruppen zu machen;
der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung;
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs;
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt.
(2)Absatz 2Kleine Aktiengesellschaften haben zusätzlich die Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 11 im Anhang zu machen.Kleine Aktiengesellschaften haben zusätzlich die Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 11, im Anhang zu machen.
Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften
§ 238.Paragraph 238,
(1)Absatz einsMittelgroße und große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich anzugeben:
für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
Art und Umfang der Finanzinstrumente,
den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß § 189a Z 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 4, verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
für zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 zweiter Satz unterblieben ist:für zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, zweiter Satz unterblieben ist:
den Buchwert und den beizulegenden Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2 und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;
auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; weiters sind die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben;
Name und Sitz anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft oder für deren Rechnung eine andere Person eine Beteiligung (§ 189a Z 2) hält; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt;Name und Sitz anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft oder für deren Rechnung eine andere Person eine Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) hält; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt;
das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen;
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist;
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
im Fall der Offenlegung der von den Mutterunternehmen nach Z 6 und § 237 Abs. 1 Z 7 aufgestellten Konzernabschlüsse die Orte, wo diese erhältlich sind;im Fall der Offenlegung der von den Mutterunternehmen nach Ziffer 6 und Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 7, aufgestellten Konzernabschlüsse die Orte, wo diese erhältlich sind;
den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses oder gegebenenfalls die Verwendung des Ergebnisses;
Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen und auch nicht gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist;Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen und auch nicht gemäß Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2, anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;
Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 2002/243, S. 1, übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zu der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weiterer Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Finanzlage der Gesellschaft keine getrennten Angaben benötigt werden. Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen sind ausgenommen, wenn die an den Geschäften beteiligten Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz ihres Mutterunternehmens stehen;
bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 231 Abs. 3) die Aufwendungen des Geschäftsjahrs für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen, gegliedert gemäß § 231 Abs. 2 Z 5, und den Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert gemäß § 231 Abs. 2 Z 6;bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Paragraph 231, Absatz 3,) die Aufwendungen des Geschäftsjahrs für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen, gegliedert gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 5,, und den Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 6 ;,
die Aufgliederung der nach § 237 Abs. 1 Z 2 anzugebenden Haftungsverhältnisse und Erläuterungen dazu; überdies sind wesentliche Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen (§ 224 Abs. 2 A II) gesondert anzugeben, wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist;die Aufgliederung der nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2, anzugebenden Haftungsverhältnisse und Erläuterungen dazu; überdies sind wesentliche Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen (Paragraph 224, Absatz 2, A römisch II) gesondert anzugeben, wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist;
Rückstellungen, die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen erheblichen Umfang haben; diese Rückstellungen sind zu erläutern;
den in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern;
bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß § 209 Abs. 2 die Unterschiedsbeträge für die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen wesentlichen Unterschied aufweist;bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß Paragraph 209, Absatz 2, die Unterschiedsbeträge für die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen wesentlichen Unterschied aufweist;
die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer, aufgeschlüsselt nach den Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen. Diese Angabe kann unterbleiben, wenn das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen und eine derartige Information darin enthalten ist;
in der Bilanz ausgewiesene immaterielle Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen Unternehmen oder von einem Gesellschafter mit einer Beteiligung (§ 189a Z 2) erworben wurden;in der Bilanz ausgewiesene immaterielle Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen Unternehmen oder von einem Gesellschafter mit einer Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) erworben wurden;
die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen; hiebei ist auch über Verträge zu berichten, die die Gesellschaft verpflichten, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen oder einen solchen von anderen Personen zu übernehmen;
die im § 231 Abs. 2 Z 10 und Abs. 3 Z 9 enthaltenen Erträge sowie die im § 231 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 13 enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 10 und Absatz 3, Ziffer 9, enthaltenen Erträge sowie die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 3, Ziffer 13, enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.
(2)Absatz 2Als derivative Finanzinstrumente im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt. Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden (§ 189a Z 4) sind die zentralen Annahmen anzugeben, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes zugrunde gelegt wurden.Als derivative Finanzinstrumente im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt. Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden (Paragraph 189 a, Ziffer 4,) sind die zentralen Annahmen anzugeben, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes zugrunde gelegt wurden.
(3)Absatz 3Mittelgroße Gesellschaften dürfen die Angaben gemäß Abs. 1 Z 12 auf diejenigen Geschäfte beschränken, die mit ihren Gesellschaftern, die eine Beteiligung (§ 189a Z 2) halten, mit Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst beteiligt ist, oder mit den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats geschlossen werden.“Mittelgroße Gesellschaften dürfen die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 12, auf diejenigen Geschäfte beschränken, die mit ihren Gesellschaftern, die eine Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) halten, mit Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst beteiligt ist, oder mit den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats geschlossen werden.“
79.Novellierungsanordnung 79, In § 239 Abs. 1 lauten der Einleitungssatz sowie die Z 1 und 2:In Paragraph 239, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz sowie die Ziffer eins und 2:
„§ 239.Paragraph 239,
(1)Absatz einsDer Anhang von mittelgroßen und großen Gesellschaften hat über Organe und Arbeitnehmer insbesondere anzuführen:
die Aufgliederung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs nach Arbeitern und Angestellten;
die im Posten § 231 Abs. 2 Z 6 lit. b sublit. aa oder in der entsprechenden Angabe gemäß § 238 Abs. 1 Z 13 enthaltenen Aufwendungen für Abfertigungen oder einen Hinweis, dass der Betrag nur mehr aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen besteht;“die im Posten Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder in der entsprechenden Angabe gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 13, enthaltenen Aufwendungen für Abfertigungen oder einen Hinweis, dass der Betrag nur mehr aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen besteht;“
80.Novellierungsanordnung 80, In § 239 Abs. 1 wird in Z 5 lit. c die Wortfolge In Paragraph 239, Absatz eins, wird in Ziffer 5, Litera c, die Wortfolge „börsenotierten Gesellschaften“ durch die Wendung „Gesellschaften nach § 189a Z 1 lit. a“„Gesellschaften nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 239 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 239, Absatz 2, wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „einer großen oder mittelgroßen Gesellschaft“ eingefügt.
82.Novellierungsanordnung 82, Die §§ 240 bis 242 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 240 bis 242 lauten samt Überschriften:
„Anhangangaben für große Gesellschaften
§ 240.Paragraph 240,
Große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten anzugeben, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang zu erwähnen.
Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften
§ 241.Paragraph 241,
Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben zu machen über
den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;
den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder ein verbundenes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten;
Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;
den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;
das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 189a Z 2) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.
Unterlassen von Angaben
§ 242.Paragraph 242,
(1)Absatz einsKleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach § 237 Abs. 1 Z 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß § 222 Abs. 2 vermittelt, weshalb § 222 Abs. 2 zweiter Satz und § 222 Abs. 3 keine Anwendung finden.Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß Paragraph 222, Absatz 2, vermittelt, weshalb Paragraph 222, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 222, Absatz 3, keine Anwendung finden.
(2)Absatz 2Bei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß § 238 Abs. 1 Z 4 unterbleiben, soweit sieBei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4, unterbleiben, soweit sie
nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind odernicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind oder
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, wobei in diesem Fall die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Anhang erwähnt werden muss.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß § 238 Z 4 zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und es von der berichtenden Gesellschaft nicht beherrscht wird.Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß Paragraph 238, Ziffer 4, zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und es von der berichtenden Gesellschaft nicht beherrscht wird.
(3)Absatz 3Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Abs. 1 Z 20 brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.Bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 20, brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
(4)Absatz 4Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3 unterbleiben.“Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie außer in den Fällen des Paragraph 243 b, Absatz 2, Ziffer 3, unterbleiben.“
83.Novellierungsanordnung 83, § 243 Abs. 3 lautet:Paragraph 243, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Lagebericht hat auch einzugehen auf
die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung;
den Bestand an eigenen Anteilen der Gesellschaft, die sie, ein verbundenes Unternehmen oder eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Anteile, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital, für erworbene Anteile ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Anteile im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Anteile, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich ist; diesfalls sind anzugeben
die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.“
84.Novellierungsanordnung 84, In § 243a Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 243 a, Absatz 2, wird die Wendung „Gesellschaft, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind,“„Gesellschaft, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind,“ durch die Wendung „Gesellschaft nach § 189a Z 1 lit. a“„Gesellschaft nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, Nach § 243b wird folgender § 243c eingefügt:Nach Paragraph 243 b, wird folgender Paragraph 243 c, eingefügt:
„Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
§ 243c.Paragraph 243 c,
(1)Absatz einsGroße Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen. Gesellschaften, bei denen die Zahlungen an staatliche Stellen im konsolidierten Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthalten sind, der nach den Anforderungen des Art. 44 der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde, sind davon befreit, wenn sie im Anhang des Jahresabschlusses angeben, bei welchem Unternehmen sie in den konsolidierten Bericht einbezogen sind und wo dieser erhältlich ist.Große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen. Gesellschaften, bei denen die Zahlungen an staatliche Stellen im konsolidierten Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthalten sind, der nach den Anforderungen des Artikel 44, der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde, sind davon befreit, wenn sie im Anhang des Jahresabschlusses angeben, bei welchem Unternehmen sie in den konsolidierten Bericht einbezogen sind und wo dieser erhältlich ist.
(2)Absatz 2Als Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ist eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl- oder Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen zu verstehen, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 2006 S. 1, aufgeführt sind. Primärwälder sind natürlich regenerierte Wälder mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.Als Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ist eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl- oder Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen zu verstehen, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 2006 S. 1, aufgeführt sind. Primärwälder sind natürlich regenerierte Wälder mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
(3)Absatz 3Im Bericht sind Geld- und Sachleistungen auszuweisen, die für die Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern an eine staatliche Stelle je Geschäftsjahr geleistet werden. Staatliche Stellen sind nationale, regionale oder lokale staatliche Behörden oder von solchen kontrollierte Abteilungen, Agenturen oder im Sinn des § 244 beherrschte Unternehmen. Es ist der Gesamtwert der Leistungen im Geschäftsjahr je staatlicher Stelle anzugeben und zusätzlich aufzugliedern, welcher Gesamtbetrag jeweils entfällt aufIm Bericht sind Geld- und Sachleistungen auszuweisen, die für die Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern an eine staatliche Stelle je Geschäftsjahr geleistet werden. Staatliche Stellen sind nationale, regionale oder lokale staatliche Behörden oder von solchen kontrollierte Abteilungen, Agenturen oder im Sinn des Paragraph 244, beherrschte Unternehmen. Es ist der Gesamtwert der Leistungen im Geschäftsjahr je staatlicher Stelle anzugeben und zusätzlich aufzugliedern, welcher Gesamtbetrag jeweils entfällt auf
Produktionszahlungsansprüche,
Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden, ausgenommen Steuern, die auf den Verbrauch erhoben werden (wie etwa Umsatzsteuern), Lohnsteuern oder vom Umsatz abhängige Steuern,
Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni,
Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen und
Beiträge für die Verbesserung der Infrastruktur.
(4)Absatz 4Wenn die Leistungen für ein bestimmtes Projekt gewidmet sind, ist anzugeben, welcher Teil der gemäß Abs. 3 anzugebenden Beträge auf das Projekt entfällt. Zusätzlich ist der Gesamtwert der Leistungen für das Projekt anzugeben. Als Projekt ist die Gesamtheit der operativen Tätigkeiten anzusehen, die sich nach einer einzigen Vereinbarung oder nach mehreren inhaltlich miteinander verbundenen Vereinbarungen richten, welche die Grundlage für die Leistungen nach Abs. 3 bildet oder bilden.Wenn die Leistungen für ein bestimmtes Projekt gewidmet sind, ist anzugeben, welcher Teil der gemäß Absatz 3, anzugebenden Beträge auf das Projekt entfällt. Zusätzlich ist der Gesamtwert der Leistungen für das Projekt anzugeben. Als Projekt ist die Gesamtheit der operativen Tätigkeiten anzusehen, die sich nach einer einzigen Vereinbarung oder nach mehreren inhaltlich miteinander verbundenen Vereinbarungen richten, welche die Grundlage für die Leistungen nach Absatz 3, bildet oder bilden.
(5)Absatz 5Leistungen, deren Gegenwert im Geschäftsjahr unter 100.000 Euro liegt, müssen nicht ausgewiesen werden. Im Falle einer bestehenden Vereinbarung über regelmäßige Leistungen ist auf den Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßigen Leistungen im Berichtszeitraum abzustellen. Wenn bei einer Aufgliederung nach Art der Leistung und nach Projekten einzelne Leistungen wegen Unterschreitens der Grenze von 100.000 Euro nicht ausgewiesen werden, sodass die Summe der aufgegliederten Einzelleistungen den anzugebenden Gesamtbetrag nicht erreicht, so ist gesondert auf die Inanspruchnahme dieser Erleichterung hinzuweisen. Hat eine zur Erstellung eines Berichts verpflichtete Gesellschaft in einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle berichtspflichtige Zahlungen geleistet, so hat sie im Bericht nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ausgeübt wurde, ohne dass berichtspflichtige Zahlungen geleistet wurden.
(6)Absatz 6Bei der Angabe der Leistungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und nicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, die Anwendung dieser Bestimmung zu umgehen. Soweit Sachleistungen erbracht werden, sind ihr Wert und, wenn möglich, ihr Umfang anzugeben. Ergänzende Erläuterungen sind beizufügen, um darzulegen, wie ihr Wert festgelegt worden ist.
(7)Absatz 7Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter Anteilsinhaber der Gesellschaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Gewinnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie
nicht unter denselben Bedingungen wie an andere Anteilsinhaber mit vergleichbaren Anteilen gleicher Gattung gezahlt wurden oder
anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungsentgelten gezahlt wurden.
(8)Absatz 8Unternehmen, die einen Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß § 277 offenlegen, sind von der Erstellung eines Berichts nach Abs. 1 ausgenommen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Art. 47 der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.“Unternehmen, die einen Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß Paragraph 277, offenlegen, sind von der Erstellung eines Berichts nach Absatz eins, ausgenommen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Artikel 47, der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.“
86.Novellierungsanordnung 86, Die Abschnittsüberschrift vor § 244 lautet:Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 244, lautet:
„DRITTER ABSCHNITT
Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“
87.Novellierungsanordnung 87, In § 244 Abs. 1 lautet:In Paragraph 244, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsStehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland, so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht und einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen sowie dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (Generalversammlung) des Mutterunternehmens innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der konsolidierte Corporate Governance-Bericht und der konsolidierte Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen und der Haupt- oder Generalversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen. Soweit in den folgenden Bestimmungen der Konzernlagebericht erwähnt wird, erfasst dieser Begriff gegebenenfalls auch den konsolidierten Corporate Governance-Bericht.“
88.Novellierungsanordnung 88, § 244 Abs. 3 lautet:Paragraph 244, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 unterliegt hinsichtlich der in den §§ 244 bis 267b geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“Eine Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt hinsichtlich der in den Paragraphen 244 bis 267b geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
89.Novellierungsanordnung 89, § 244 Abs. 4 lautet:Paragraph 244, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen, gelten auch die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder von Personen, die für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handeln. Abzuziehen sind die Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die
vom Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden oder
als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für eine Kreditgewährung hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.“
90.Novellierungsanordnung 90, § 244 Abs. 6 entfällt.Paragraph 244, Absatz 6, entfällt.
91.Novellierungsanordnung 91, In § 244 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 244, Absatz 7, wird die Wortfolge „unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft“ durch „Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2“„Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 “, ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, § 245 lautet:Paragraph 245, lautet:
„§ 245.Paragraph 245,
(1)Absatz einsEin Mutterunternehmen (§ 189a Z 6), das österreichischem Recht unterliegt, braucht bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 keinen Teilkonzernabschluss samt Konzernlagebericht aufzustellen (befreites Unternehmen), wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens (befreiender Konzernabschluss) einbezogen ist undEin Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,), das österreichischem Recht unterliegt, braucht bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, keinen Teilkonzernabschluss samt Konzernlagebericht aufzustellen (befreites Unternehmen), wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens (befreiender Konzernabschluss) einbezogen ist und
das übergeordnete Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und entweder
sämtliche Anteile am befreiten Unternehmen besitzt oder
mindestens 90% der Anteile am befreiten Unternehmen besitzt und die anderen Anteilsinhaber der Befreiung zugestimmt haben oder
weder der Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 10% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen oder
das übergeordnete Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und weder der Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 5% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 700 000 Euro erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen.
(2)Absatz 2Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens haben nur befreiende Wirkung nach Abs. 1, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens haben nur befreiende Wirkung nach Absatz eins,, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
das befreite Unternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind unbeschadet des § 249 in den befreienden Konzernabschluss einbezogen;das befreite Unternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind unbeschadet des Paragraph 249, in den befreienden Konzernabschluss einbezogen;
Konzernabschluss und Konzernlagebericht wurden nach dem für das übergeordnete Mutterunternehmen maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie oder nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt; im Fall des Abs. 1 Z 2 reicht es aus, wenn Konzernabschluss und Konzernlagebericht den nach der Bilanz-Richlinie erstellten Unterlagen oder internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG ABl. Nr. L 340 vom 22. 12. 2007 S. 66, festgelegt wurden, gleichwertig sind;Konzernabschluss und Konzernlagebericht wurden nach dem für das übergeordnete Mutterunternehmen maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie oder nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt; im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, reicht es aus, wenn Konzernabschluss und Konzernlagebericht den nach der Bilanz-Richlinie erstellten Unterlagen oder internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG ABl. Nr. L 340 vom 22. 12. 2007 S. 66, festgelegt wurden, gleichwertig sind;
der befreiende Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens nach Abs. 1 Z 2 wurde von einem nach dem anzuwendenden Recht zugelassenen Abschlussprüfer geprüft;der befreiende Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens nach Absatz eins, Ziffer 2, wurde von einem nach dem anzuwendenden Recht zugelassenen Abschlussprüfer geprüft;
der Anhang des Jahresabschlusses des befreiten Unternehmens enthält Angaben über den Namen und den Sitz des übergeordneten Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss aufstellt, sowie einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen;
der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens werden unverzüglich in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache beim Firmenbuchgericht offengelegt (§ 280 Abs. 2) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt.der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens werden unverzüglich in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache beim Firmenbuchgericht offengelegt (Paragraph 280, Absatz 2,) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt.
(3)Absatz 3Die Befreiung nach Abs. 1 darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn das befreite Unternehmen eine Gesellschaft im Sinn des § 189a Abs. 1 lit. a ist.“Die Befreiung nach Absatz eins, darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn das befreite Unternehmen eine Gesellschaft im Sinn des Paragraph 189 a, Absatz eins, Litera a, ist.“
93.Novellierungsanordnung 93, In § 245a Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 245 a, Absatz eins, wird die Wendung „sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels § 247 Abs. 3, § 265 Abs. 2 bis 4, § 266 Z 2a, 4, 5, 7 und 11 sowie § 267 anzuwenden“„sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels Paragraph 247, Absatz 3,, Paragraph 265, Absatz 2 bis 4, Paragraph 266, Ziffer 2 a,, 4, 5, 7 und 11 sowie Paragraph 267, anzuwenden“ durch die Wendung „sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels § 247 Abs. 3, § 265 Abs. 2 bis 4, § 267 und § 267a anzuwenden; der Konzernanhang ist außerdem um die Angaben nach § 237 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 266 Z 4, § 237 Abs. 1 Z 3 und § 239 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 266 Z 2 sowie § 238 Abs. 1 Z 10 und Z 18 zu ergänzen“„sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels Paragraph 247, Absatz 3,, Paragraph 265, Absatz 2 bis 4, Paragraph 267 und Paragraph 267 a, anzuwenden; der Konzernanhang ist außerdem um die Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 266, Ziffer 4,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 266, Ziffer 2, sowie Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 18, zu ergänzen“ ersetzt.
94.Novellierungsanordnung 94, In § 246 Abs. 1 werden der Betrag In Paragraph 246, Absatz eins, werden der Betrag „21“ durch den Betrag „24“, der Betrag „42“ durch den Betrag „48“, der Betrag „17,5“ durch den Betrag „20“ und der Betrag „35“ durch den Betrag „40“ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, § 246 Abs. 3 lautet:Paragraph 246, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) ist.“Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins,) ist.“
96.Novellierungsanordnung 96, § 249 lautet:Paragraph 249, lautet:
„§ 249.Paragraph 249,
(1)Absatz einsEin Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn
die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist; oder
die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden; oder
erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen.
(2)Absatz 2Wenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden. Trifft dies auf mehrere Tochterunternehmen zu, so sind sie dann in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen wesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, deren Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von Abs. 1 nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.Wenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden. Trifft dies auf mehrere Tochterunternehmen zu, so sind sie dann in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen wesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, deren Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von Absatz eins, nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.
(3)Absatz 3Der Ausschluss der in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein Konzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.“Der Ausschluss der in Absatz eins, bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein Konzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.“
97.Novellierungsanordnung 97, In § 250 Abs. 3 lautet der dritte Satz:In Paragraph 250, Absatz 3, lautet der dritte Satz:
„Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Abs. 2 dritter Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig; im Konzernanhang ist die Abweichung anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzulegen.“„Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Absatz 2, dritter Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig; im Konzernanhang ist die Abweichung anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzulegen.“
98.Novellierungsanordnung 98, In § 251 Abs. 1 wird der Verweis In Paragraph 251, Absatz eins, wird der Verweis „§ 193 Abs. 3, §§ 194 bis 211, 223 bis 235“„§ 193 Absatz 3,, Paragraphen 194 bis 211, 223 bis 235“ durch den Verweis „§ 193 Abs. 3 und 4 zweiter Halbsatz, §§ 194 bis 211, §§ 223 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 234 und §§ 237 bis 241“„§ 193 Absatz 3 und 4 zweiter Halbsatz, Paragraphen 194 bis 211, Paragraphen 223 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 231, bis 234 und Paragraphen 237 bis 241“ ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, § 251 Abs. 2 lautet:Paragraph 251, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefasst werden, wenn die Aufgliederung nicht wesentlich ist.“
100.Novellierungsanordnung 100, In § 252 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort In Paragraph 252, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „vor“ die Wortfolge „oder nach“ eingefügt.
101.Novellierungsanordnung 101, In § 253 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wendung In Paragraph 253, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wendung „unversteuerten Rücklagen,“.
102.Novellierungsanordnung 102, § 253 Abs. 3 entfällt.Paragraph 253, Absatz 3, entfällt.
103.Novellierungsanordnung 103, § 254 Abs. 1 lautet:Paragraph 254, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem beizulegenden Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zu dem für die Verrechnung gemäß Abs. 2 gewählten Zeitpunkt entspricht. Das anteilige Eigenkapital darf nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen überschreitet. Wenn die Anschaffungskosten den Buchwert des anteiligen Eigenkapitals unterschreiten, so ist der Buchwert anzusetzen.“Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem beizulegenden Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zu dem für die Verrechnung gemäß Absatz 2, gewählten Zeitpunkt entspricht. Das anteilige Eigenkapital darf nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen überschreitet. Wenn die Anschaffungskosten den Buchwert des anteiligen Eigenkapitals unterschreiten, so ist der Buchwert anzusetzen.“
104.Novellierungsanordnung 104, In § 254 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 254, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Ein bei der Verrechnung entstehender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts(Firmen)wert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung) auszuweisen.“
105.Novellierungsanordnung 105, § 255 Abs. 2 lautet:Paragraph 255, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.“Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.“
106.Novellierungsanordnung 106, § 256 Abs. 2 lautet:Paragraph 256, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.“Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist.“
107.Novellierungsanordnung 107, § 257 Abs. 2 lautet:Paragraph 257, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Abs. 1 weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.“Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Absatz eins, weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.“
108.Novellierungsanordnung 108, § 258 lautet:Paragraph 258, lautet:
„§ 258.Paragraph 258,
Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften des dritten Abschnitts durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als Rückstellung für passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 254 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Differenzen, die sich zwischen dem steuerrechtlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 262 Abs. 1 und dem unternehmensrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird. Eine Saldierung ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. § 198 Abs. 10 ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten nach § 198 Abs. 9 zusammengefasst werden. Die Steuerabgrenzung braucht nicht vorgenommen zu werden, soweit sie nicht wesentlich ist.“ Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften des dritten Abschnitts durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als Rückstellung für passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach Paragraph 254, Absatz 3, verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Differenzen, die sich zwischen dem steuerrechtlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des Paragraph 262, Absatz eins und dem unternehmensrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird. Eine Saldierung ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. Paragraph 198, Absatz 10, ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten nach Paragraph 198, Absatz 9, zusammengefasst werden. Die Steuerabgrenzung braucht nicht vorgenommen zu werden, soweit sie nicht wesentlich ist.“
109.Novellierungsanordnung 109, § 259 Abs. 1 lautet:Paragraph 259, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am nach den Vorschriften des § 251 Abs. 1 ermittelten Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.“In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am nach den Vorschriften des Paragraph 251, Absatz eins, ermittelten Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.“
110.Novellierungsanordnung 110, In § 260 Abs. 2 lauten der dritte und vierte Satz:In Paragraph 260, Absatz 2, lauten der dritte und vierte Satz:
„Eine einheitliche Bewertung nach dem ersten Satz braucht nicht vorgenommen zu werden, soweit ihre Auswirkungen nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind. Darüber hinaus ist ein Abweichen bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in § 250 Abs. 2 dritter Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig; im Konzernanhang ist die Abweichung anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzulegen.“„Eine einheitliche Bewertung nach dem ersten Satz braucht nicht vorgenommen zu werden, soweit ihre Auswirkungen nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind. Darüber hinaus ist ein Abweichen bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 250, Absatz 2, dritter Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig; im Konzernanhang ist die Abweichung anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzulegen.“
111.Novellierungsanordnung 111, § 261 Abs. 1 lautet:Paragraph 261, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.“Die Abschreibung eines nach Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach Paragraph 203, Absatz 5 Punkt “,
112.Novellierungsanordnung 112, In § 261 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz entfällt.In Paragraph 261, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz entfällt.
113.Novellierungsanordnung 113, In der Überschrift des siebenten Titels und in § 263 Abs. 2 sowie in § 264 Abs. 3 bis 6 wird der Begriff In der Überschrift des siebenten Titels und in Paragraph 263, Absatz 2, sowie in Paragraph 264, Absatz 3 bis 6 wird der Begriff „angeschlossenes (assoziiertes) Unternehmen“ in der sprachlich jeweils korrekten Fassung durch den Begriff „assoziiertes Unternehmen“ ersetzt.
114.Novellierungsanordnung 114, In der Überschrift zu § 263 entfallen das Wort In der Überschrift zu Paragraph 263, entfallen das Wort „Begriff“ und der nachfolgende Beistrich.
115.Novellierungsanordnung 115, § 263 Abs. 1 lautet:Paragraph 263, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.“
116.Novellierungsanordnung 116, In § 263 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 263, Absatz 2, wird die Wortfolge „für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung“ durch die Wendung „nicht wesentlich (§ 189a Z 10)“„nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,)“ ersetzt.
117.Novellierungsanordnung 117, § 264 Abs. 1 bis 2 lautet:Paragraph 264, Absatz eins bis 2 lautet:
„§ 264.Paragraph 264,
(1)Absatz einsEine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz beim erstmaligen Ansatz mit dem Buchwert gemäß den §§ 198 bis 242 anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert auszuweisen.Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz beim erstmaligen Ansatz mit dem Buchwert gemäß den Paragraphen 198 bis 242 anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2Der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der nach dem ersten Satz zugeordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach dem ersten Satz verbleibenden Unterschiedsbetrag ist § 261 entsprechend anzuwenden.“Der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz eins, zweiter Satz ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der nach dem ersten Satz zugeordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach dem ersten Satz verbleibenden Unterschiedsbetrag ist Paragraph 261, entsprechend anzuwenden.“
118.Novellierungsanordnung 118, In § 264 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 264, Absatz 4, wird die Wendung „angeschlossene (assoziierte) Beteiligungen“ durch die Wendung „Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“ ersetzt.
119.Novellierungsanordnung 119, In § 265 Abs. 1 wird vor dem Wort In Paragraph 265, Absatz eins, wird vor dem Wort „anzugeben“ die Wendung „anstelle der Angabe nach § 237 Abs. 1 Z 1“„anstelle der Angabe nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
120.Novellierungsanordnung 120, In § 265 Abs. 2 wird im Einleitungssatz vor dem Wort In Paragraph 265, Absatz 2, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „anzugeben“ die Wendung „anstelle der Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 4“„anstelle der Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4 “, eingefügt.
121.Novellierungsanordnung 121, In § 265 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung In Paragraph 265, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen“ jeweils durch die Wendung „assoziierten Unternehmen“ ersetzt.
122.Novellierungsanordnung 122, In § 265 Abs. 2 Z 4 werden die Wendung In Paragraph 265, Absatz 2, Ziffer 4, werden die Wendung „mindestens den fünften Teil der Anteile“ durch die Wendung „eine Beteiligung (§ 189a Z 2)“„eine Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,)“ sowie die Wortfolge „für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung“ durch die Wendung „nicht wesentlich (§ 189a Z 10)“„nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,)“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, § 266 lautet:Paragraph 266, lautet:
„§ 266.Paragraph 266,
Bei den Angaben, die gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 237 bis 240 zu machen sind, gelten folgende Besonderheiten: Bei den Angaben, die gemäß Paragraph 251, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 237 bis 240 zu machen sind, gelten folgende Besonderheiten:
die Angaben sind unabhängig von der Einordnung des Konzerns nach § 246 zu machen;die Angaben sind unabhängig von der Einordnung des Konzerns nach Paragraph 246, zu machen;
bei den Angaben nach § 237 Abs. 1 Z 3 und nach § 239 Abs. 1 Z 4 ist nur die Höhe der Beträge anzugeben, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen des Mutterunternehmens gewährt haben. § 239 Abs. 4 lit. a dritter Satz bleibt unberücksichtigt. § 242 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind;bei den Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3 und nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, ist nur die Höhe der Beträge anzugeben, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen des Mutterunternehmens gewährt haben. Paragraph 239, Absatz 4, Litera a, dritter Satz bleibt unberücksichtigt. Paragraph 242, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind;
bei der Angabe nach § 237 Abs. 1 Z 5 ist auf Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen, für die von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind;bei der Angabe nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen, für die von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind;
bei den Angaben nach § 237 Abs. 1 Z 6 und § 239 Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf die Beschäftigten der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Bezug zu nehmen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß § 262 nur anteilig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;bei den Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf die Beschäftigten der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Bezug zu nehmen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß Paragraph 262, nur anteilig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;
bei der Angabe von Geschäften von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 238 Abs. 1 Z 12) werden Geschäfte, die bei der Konsolidierung weggelassen werden, nicht berücksichtigt; § 238 Abs. 3 ist nicht anzuwenden;bei der Angabe von Geschäften von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 12,) werden Geschäfte, die bei der Konsolidierung weggelassen werden, nicht berücksichtigt; Paragraph 238, Absatz 3, ist nicht anzuwenden;
die Angaben nach § 238 Abs. 1 Z 15 bis 17 und 19 bis 21, § 239 Abs. 1 Z 2 und Z 5 und § 241 Z 2, 4, 5 und 6 können unterbleiben.“die Angaben nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 15 bis 17 und 19 bis 21, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5 und Paragraph 241, Ziffer 2,, 4, 5 und 6 können unterbleiben.“
124.Novellierungsanordnung 124, In der Überschrift des neunten Titels wird nach dem Wort „Konzernlagebericht“ ein Beistrich und die Wortfolge „konsolidierter Corporate Governance-Bericht“ eingefügt.
125.Novellierungsanordnung 125, § 267 Abs. 3 lautet:Paragraph 267, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
Tätigkeiten des Konzerns im Bereich Forschung und Entwicklung;
den Bestand an Aktien an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder eine andere Person für Rechnung eines dieser Unternehmen erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
für das Verständnis der Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wesentliche Zweigniederlassungen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen;
die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich (§ 189a Z 10) ist; diesfalls sind anzugebendie Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist; diesfalls sind anzugeben
die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.“
126.Novellierungsanordnung 126, In § 267 Abs. 3b wird die Wendung In Paragraph 267, Absatz 3 b, wird die Wendung „Mutterunternehmen, dessen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind,“„Mutterunternehmen, dessen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind,“ durch die Wendung „Mutterunternehmen nach § 189a Z 1 lit. a“„Mutterunternehmen nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.
127.Novellierungsanordnung 127, Nach § 267 werden folgende §§ 267a und 267b eingefügt:Nach Paragraph 267, werden folgende Paragraphen 267 a und 267b eingefügt:
„Konsolidierter Corporate-Governance Bericht
§ 267a.Paragraph 267 a,
Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in § 243b vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. § 251 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in Paragraph 243 b, vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. Paragraph 251, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
ZEHNTER TITEL
Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
§ 267b.Paragraph 267 b,
(1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter eines großen (§ 221 Abs. 3) Mutterunternehmens (§ 189a Z 6) haben, wenn es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, auch wenn die Aufstellung des Konzernabschlusses im Einzelfall wegen der Anwendung des § 249 unterbleibt, jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach den Vorgaben des § 243c aufzustellen und dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (Generalversammlung) des Mutterunternehmens innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Der konsolidierte Bericht ist von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen und der Hauptversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen. Er hat sich nur auf Leistungen zu erstrecken, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.Die gesetzlichen Vertreter eines großen (Paragraph 221, Absatz 3,) Mutterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 6,) haben, wenn es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, auch wenn die Aufstellung des Konzernabschlusses im Einzelfall wegen der Anwendung des Paragraph 249, unterbleibt, jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach den Vorgaben des Paragraph 243 c, aufzustellen und dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (Generalversammlung) des Mutterunternehmens innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Der konsolidierte Bericht ist von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen und der Hauptversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen. Er hat sich nur auf Leistungen zu erstrecken, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
(2)Absatz 2Von der Erstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen sind Mutterunternehmen befreit, die gemäß § 246 von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind oder Tochterunternehmen eines Unternehmens sind, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Von der Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen kann unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 abgesehen werden, wenn das Tochterunternehmen aus diesen Gründen auch nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Schließlich sind Mutterunternehmen befreit, die einen konsolidierten Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß § 277 offenlegen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Art. 47 der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.“Von der Erstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen sind Mutterunternehmen befreit, die gemäß Paragraph 246, von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind oder Tochterunternehmen eines Unternehmens sind, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Von der Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 249, Absatz eins, abgesehen werden, wenn das Tochterunternehmen aus diesen Gründen auch nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Schließlich sind Mutterunternehmen befreit, die einen konsolidierten Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß Paragraph 277, offenlegen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Artikel 47, der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.“
128.Novellierungsanordnung 128, In § 268 entfällt Abs. 3.In Paragraph 268, entfällt Absatz 3,
129.Novellierungsanordnung 129, § 269 lautet:Paragraph 269, lautet:
„§ 269.Paragraph 269,
(1)Absatz einsDie Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.
(2)Absatz 2Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss. Er hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Wenn in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen von anderen Abschlussprüfern geprüft werden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu überwachen, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses maßgeblich ist.
(3)Absatz 3Der Lagebericht und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen und ob der Lagebericht und Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurden. Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob ein nach § 243b oder § 267a erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist.Der Lagebericht und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen und ob der Lagebericht und Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurden. Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob ein nach Paragraph 243 b, oder Paragraph 267 a, erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist.
(4)Absatz 4Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so ist die Änderung dem Abschlussprüfer bekanntzugeben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.“Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so ist die Änderung dem Abschlussprüfer bekanntzugeben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist gemäß Paragraph 274, entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.“
130.Novellierungsanordnung 130, In § 270 Abs. 3 wird der Verweis In Paragraph 270, Absatz 3, wird der Verweis „§ 268 Abs. 3“„§ 268 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 269 Abs. 4“„§ 269 Absatz 4 “, ersetzt.
131.Novellierungsanordnung 131, § 274 lautet:Paragraph 274, lautet:
„§ 274.Paragraph 274,
(1)Absatz einsDer Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der Abschlussprüfung ist, weiters den Abschlussstichtag und den Abschlusszeitraum sowie die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Abschluss aufgestellt wurde,
eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Abschlussprüfung durchgeführt wurde, sowie
ein Prüfungsurteil, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
(2)Absatz 2Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben.
(3)Absatz 3Im Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu verweisen, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken.
(4)Absatz 4Der Bestätigungsvermerk muss eine Erklärung zu etwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit den Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
(5)Absatz 5Der Bestätigungsvermerk umfasst ferner
ein Urteil darüber, ob der Lagebericht oder Konzernlagebericht
mit dem Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht,
nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde und
gegebenenfalls zutreffende Angaben nach § 243a enthält sowiegegebenenfalls zutreffende Angaben nach Paragraph 243 a, enthält sowie
eine Erklärung, ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.
(6)Absatz 6Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer durchgeführt, so haben sie sich auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk und ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit hat jeder Abschlussprüfer ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.
(7)Absatz 7Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumindest vom verantwortlichen Abschlussprüfer zu unterzeichnen. Sind mehr als ein Abschlussprüfer gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk von allen verantwortlichen Abschlussprüfern zu unterzeichnen, welche die Abschlussprüfung durchgeführt haben.
(8)Absatz 8Der Bestätigungsvermerk ist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Prüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (§ 273) aufzunehmen.“Der Bestätigungsvermerk ist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Prüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (Paragraph 273,) aufzunehmen.“
132.Novellierungsanordnung 132, § 277 Abs. 1 lautet:Paragraph 277, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht und der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.“
133.Novellierungsanordnung 133, In § 277 Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 277, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung“.
134.Novellierungsanordnung 134, § 277 Abs. 3 lautet:Paragraph 277, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit (§ 189a Z 10) auch in größeren Einheiten.“In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) auch in größeren Einheiten.“
135.Novellierungsanordnung 135, In § 277 Abs. 6 lautet der erste Satz:In Paragraph 277, Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Die Unterlagen nach Abs. 1 sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß §§ 33 f. FBG öffentlich zugänglich zu machen.“„Die Unterlagen nach Absatz eins, sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraphen 33, f. FBG öffentlich zugänglich zu machen.“
136.Novellierungsanordnung 136, § 278 Abs. 1 lautet:Paragraph 278, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAuf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) ist § 277 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang, bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz, einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten zu enthalten, wobei beim Posten nach § 224 Abs. 2 B II alle zusammengefassten Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und beim Posten nach § 224 Abs. 3 C alle zusammengefassten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert anzugeben sind; die Angaben nach § 229 Abs. 1 erster bis dritter Satz sind zu machen. Ist die Gesellschaft gemäß § 268 Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk einzureichen.“Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) ist Paragraph 277, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang, bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz, einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten zu enthalten, wobei beim Posten nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch II alle zusammengefassten Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und beim Posten nach Paragraph 224, Absatz 3, C alle zusammengefassten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert anzugeben sind; die Angaben nach Paragraph 229, Absatz eins, erster bis dritter Satz sind zu machen. Ist die Gesellschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk einzureichen.“
137.Novellierungsanordnung 137, § 279 lautet:Paragraph 279, lautet:
„§ 279.Paragraph 279,
Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt Folgendes: Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und Absatz 2,) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) gilt Folgendes:
Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten: auf der Aktivseite die Posten A I 2, A II 1, 2, 3 und 4, A III 1, 2, 3 und 4, B II 2 und 3, B III 1, auf der Passivseite die Posten B 1 und 2 und C 1, 2, 6 und 7. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei den Posten nach § 224 Abs. 2 B II 2 und 3 gesondert auszuweisen, ebenso Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei den Posten nach § 224 Abs. 3 C 1, 2, 6 und 7. Die Angaben nach § 229 sind zu machen.Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten: auf der Aktivseite die Posten A römisch eins 2, A römisch II 1, 2, 3 und 4, A römisch III 1, 2, 3 und 4, B römisch II 2 und 3, B römisch III 1, auf der Passivseite die Posten B 1 und 2 und C 1, 2, 6 und 7. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei den Posten nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch II 2 und 3 gesondert auszuweisen, ebenso Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei den Posten nach Paragraph 224, Absatz 3, C 1, 2, 6 und 7. Die Angaben nach Paragraph 229, sind zu machen.
Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werden.“Die Posten des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werden.“
138.Novellierungsanordnung 138, In § 280 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 280, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster Satz gelten sinngemäß.“„Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster Satz gelten sinngemäß.“
139.Novellierungsanordnung 139, In § 280 Abs. 2 werden nach der Wortfolge In Paragraph 280, Absatz 2, werden nach der Wortfolge „in deutscher Sprache“ die Wortfolge „oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ angefügt und das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Firmenbuchgericht“ ersetzt.
140.Novellierungsanordnung 140, In § 281 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 281, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder des Vermerks über dessen Versagung“.
141.Novellierungsanordnung 141, In § 281 Abs. 2 lautet der dritte Satz:In Paragraph 281, Absatz 2, lautet der dritte Satz:
„Im Fall einer verpflichtenden Abschlussprüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks zu dem in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder Konzernabschluss einschließlich der Angaben nach § 274 Abs. 3 zu berichten.“„Im Fall einer verpflichtenden Abschlussprüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks zu dem in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder Konzernabschluss einschließlich der Angaben nach Paragraph 274, Absatz 3, zu berichten.“
142.Novellierungsanordnung 142, Dem § 281 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 281, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in § 14 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Informationen anzugeben.“In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebenen Informationen anzugeben.“
143.Novellierungsanordnung 143, Nach § 282 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 282, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243c Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 243c beziehungsweise des § 267b fällt.“Das Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 c, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 c, beziehungsweise des Paragraph 267 b, fällt.“
144.Novellierungsanordnung 144, § 283 Abs. 1 lautet:Paragraph 283, Absatz eins, lautet:
„§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 277 und 280 vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis 3 600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro bis 1 800 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind. Eine Gesellschaft ist als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Vertreter zuletzt in plausibler Weise als solche eingestuft haben (§ 277 Abs. 4), es sei denn, es liegen Hinweise vor, dass die Schwellenwerte mittlerweile überschritten wurden. Ansonsten wird eine Kleinstkapitalgesellschaft nur über rechtzeitigen Einwand der Partei als solche behandelt, wobei § 282 Abs. 2 anzuwenden ist.“Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der Paragraphen 277 und 280 vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis 3 600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro bis 1 800 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind. Eine Gesellschaft ist als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Vertreter zuletzt in plausibler Weise als solche eingestuft haben (Paragraph 277, Absatz 4,), es sei denn, es liegen Hinweise vor, dass die Schwellenwerte mittlerweile überschritten wurden. Ansonsten wird eine Kleinstkapitalgesellschaft nur über rechtzeitigen Einwand der Partei als solche behandelt, wobei Paragraph 282, Absatz 2, anzuwenden ist.“
145.Novellierungsanordnung 145, In § 283 Abs. 2 werden nach der Wendung In Paragraph 283, Absatz 2, werden nach der Wendung „700 Euro“ ein Beistrich und die Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro“„bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro“ eingefügt.
146.Novellierungsanordnung 146, In § 283 Abs. 3 werden nach der Wendung In Paragraph 283, Absatz 3, werden nach der Wendung „700 Euro bis 3 600 Euro“ ein Beistrich und die Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro bis 1 800 Euro“„bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro bis 1 800 Euro“ eingefügt.
147.Novellierungsanordnung 147, In § 283 Abs. 4 werden nach der Wendung In Paragraph 283, Absatz 4, werden nach der Wendung „700 Euro“ ein Beistrich und die Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro“„bei Kleinstkapitalgesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins a,) von 350 Euro“ eingefügt.
148.Novellierungsanordnung 148, Dem § 283 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 283, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Zwischen dem Tag der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nach diesem Absatz und dem Tag der Erlassung einer vorangegangenen Zwangsstrafverfügung, die denselben Adressaten und denselben Bilanzstichtag betrifft, müssen mindestens sechs Wochen liegen.“
149.Novellierungsanordnung 149, In § 283 Abs. 7 wird der Verweis In Paragraph 283, Absatz 7, wird der Verweis „§§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a“ durch den Verweis „§§ 277 und 280“ ersetzt.
150.Novellierungsanordnung 150, Nach § 283 werden folgende §§ 284 und 285 eingefügt:Nach Paragraph 283, werden folgende Paragraphen 284 und 285 eingefügt:
„§ 284.Paragraph 284,
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 222 Abs. 1, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 222, Absatz eins,, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.
Ausnahmen, Stundung und Nachlass
§ 285.Paragraph 285,
(1)Absatz einsWährend der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sind keine Zwangsstrafverfügungen nach § 283 zu erlassen. Rechte von Gesellschaftern und Dritten, die Offenlegung einzufordern, bleiben unberührt.Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sind keine Zwangsstrafverfügungen nach Paragraph 283, zu erlassen. Rechte von Gesellschaftern und Dritten, die Offenlegung einzufordern, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe kann das Firmenbuchgericht den Zeitpunkt der Entrichtung einer Zwangsstrafe auch über mehr als sechs Monate hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Strafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Entrichtung in Raten darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Raten in Verzug ist.
(3)Absatz 3Auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe kann das Firmenbuchgericht bis zur vollständigen Entrichtung eine Zwangsstrafe ganz oder teilweise nachlassen, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
die Einbringung ist für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden,
alle Offenlegungspflichten sind inzwischen erfüllt oder ihre Erfüllung ist für den Antragsteller nicht mehr möglich,
dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen ist nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen, und
es bedarf der Einbringung nicht oder nicht in voller Höhe, um den Adressaten oder andere Unternehmen zur künftigen zeitgerechten Offenlegung anzuhalten.“
151.Novellierungsanordnung 151, In § 906 werden nach dem Absatz 27 folgende Absätze 28 bis 39 angefügt:In Paragraph 906, werden nach dem Absatz 27 folgende Absätze 28 bis 39 angefügt:
„(28)Absatz 28§ 189 Abs. 1, 2 und 4, § 189a, § 196a, § 198 Abs.1 und 7 bis 10, § 201 Abs. 2 und 3, § 203 Abs. 3 bis 5, § 204 Abs. 1a und 2, § 206 Abs. 3, § 207, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 1, § 211, § 212 Abs. 1, § 216, § 221 Abs. 1 bis 5 und 7, § 222 Abs. 1 und 3, § 223 Abs. 3 und 4, § 224 Abs. 2 und 3, § 225 Abs. 3 bis 7, § 226 Abs. 1, 3 und 5, § 227, § 229 Abs. 1 bis 1b, 3, 4 und 6, § 231 Abs. 2 bis 5, § 232 Abs. 2 und 3, §§ 234 bis 238, § 239 Abs. 1 und 2, § 240 bis 242, § 243 Abs. 3, § 243a Abs. 2, § 243c, § 244 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 245, § 245a Abs. 1, § 246 Abs. 1 und 3, § 249, § 250 Abs. 3, § 251 Abs. 1 und 2,§ 253 Abs. 1 und 2, § 254 Abs. 1 und 3, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 2, § 257 Abs. 2, § 258, § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 2, § 261 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 1 und 2, § 264, § 265 Abs. 1 und 2, § 266, § 267 Abs. 3 und 3b, § 267a, § 267b, § 269, § 270 Abs. 3, § 274, § 277 Abs. 1 bis 3 und 6, § 278 Abs. 1, § 279, § 280, § 281, § 282 Abs. 2a, § 283, § 284 und § 285 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes angeordnet wird, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 205, § 208 Abs. 3, § 226 Abs. 2, § 228, § 230, § 232 Abs. 1 und 4, § 233, § 244 Abs. 6, § 253 Abs. 3 und § 268 Abs. 3 treten mit 20. Juli 2015 außer Kraft. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden. Unternehmen nach § 243c oder § 267b können einen Bericht oder einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen bereits für jene Geschäftsjahre erstellen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen; in diesem Fall wenden sie § 243c oder § 267b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 an.Paragraph 189, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 189 a,, Paragraph 196 a,, Paragraph 198, Absatz und 7 bis 10, Paragraph 201, Absatz 2 und 3, Paragraph 203, Absatz 3 bis 5, Paragraph 204, Absatz eins a und 2, Paragraph 206, Absatz 3,, Paragraph 207,, Paragraph 208, Absatz 2,, Paragraph 209, Absatz eins,, Paragraph 211,, Paragraph 212, Absatz eins,, Paragraph 216,, Paragraph 221, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 222, Absatz eins und 3, Paragraph 223, Absatz 3 und 4, Paragraph 224, Absatz 2 und 3, Paragraph 225, Absatz 3 bis 7, Paragraph 226, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 227,, Paragraph 229, Absatz eins bis 1b, 3, 4 und 6, Paragraph 231, Absatz 2 bis 5, Paragraph 232, Absatz 2 und 3, Paragraphen 234 bis 238, Paragraph 239, Absatz eins und 2, Paragraph 240 bis 242, Paragraph 243, Absatz 3,, Paragraph 243 a, Absatz 2,, Paragraph 243 c,, Paragraph 244, Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraph 245,, Paragraph 245 a, Absatz eins,, Paragraph 246, Absatz eins und 3, Paragraph 249,, Paragraph 250, Absatz 3,, Paragraph 251, Absatz eins und 2,§ 253 Absatz eins und 2, Paragraph 254, Absatz eins und 3, Paragraph 255, Absatz 2,, Paragraph 256, Absatz 2,, Paragraph 257, Absatz 2,, Paragraph 258,, Paragraph 259, Absatz eins,, Paragraph 260, Absatz 2,, Paragraph 261, Absatz eins und 2, Paragraph 263, Absatz eins und 2, Paragraph 264,, Paragraph 265, Absatz eins und 2, Paragraph 266,, Paragraph 267, Absatz 3 und 3b, Paragraph 267 a,, Paragraph 267 b,, Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 3,, Paragraph 274,, Paragraph 277, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 278, Absatz eins,, Paragraph 279,, Paragraph 280,, Paragraph 281,, Paragraph 282, Absatz 2 a,, Paragraph 283,, Paragraph 284 und Paragraph 285, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes angeordnet wird, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 205,, Paragraph 208, Absatz 3,, Paragraph 226, Absatz 2,, Paragraph 228,, Paragraph 230,, Paragraph 232, Absatz eins und 4, Paragraph 233,, Paragraph 244, Absatz 6,, Paragraph 253, Absatz 3 und Paragraph 268, Absatz 3, treten mit 20. Juli 2015 außer Kraft. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Unternehmen nach Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, können einen Bericht oder einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen bereits für jene Geschäftsjahre erstellen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen; in diesem Fall wenden sie Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, an.
(29)Absatz 29Für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 221 Abs. 1, 1a und 2 sowie des § 246 Abs. 1 sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach § 221 Abs. 4 und § 246 Abs. 2 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen.Für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 221, Absatz eins,, 1a und 2 sowie des Paragraph 246, Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraph 221, Absatz 4 und Paragraph 246, Absatz 2, anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen.
(30)Absatz 30Wurde ein Disagio nach § 198 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert, so unterbleibt die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für diese Verbindlichkeit, bis diese nicht mehr ausgewiesen wird. § 203 Abs. 3 findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren begonnen wurden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Herstellungsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, ist § 203 Abs. 3 in der bisherigen Fassung anzuwenden. § 203 Abs. 5 und § 261 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 sind nur auf Geschäfts(Firmen)werte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 gebildet werden. Auf Geschäfts(Firmen)werte, die vor dem 1. Jänner 2016 gebildet wurden, sind diese Bestimmungen in der bisherigen Fassung anzuwenden.Wurde ein Disagio nach Paragraph 198, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert, so unterbleibt die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für diese Verbindlichkeit, bis diese nicht mehr ausgewiesen wird. Paragraph 203, Absatz 3, findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren begonnen wurden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Herstellungsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, ist Paragraph 203, Absatz 3, in der bisherigen Fassung anzuwenden. Paragraph 203, Absatz 5 und Paragraph 261, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, sind nur auf Geschäfts(Firmen)werte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 gebildet werden. Auf Geschäfts(Firmen)werte, die vor dem 1. Jänner 2016 gebildet wurden, sind diese Bestimmungen in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(31)Absatz 31Unversteuerte Rücklagen, die nach § 205 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 gebildet wurden, sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.Unversteuerte Rücklagen, die nach Paragraph 205, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, gebildet wurden, sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.
(32)Absatz 32Ist bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen worden und wurde von der Zuschreibung aufgrund des § 208 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 bisher abgesehen, so ist, wenn die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine Zuschreibung vorzunehmen. Wird nach § 124b Z 270 des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet, kann der in dieser Rücklage erfasste Betrag in der Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und entsprechend den Vorgaben des § 124b Z 270 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgelöst werden.Ist bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder Paragraph 207, vorgenommen worden und wurde von der Zuschreibung aufgrund des Paragraph 208, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, bisher abgesehen, so ist, wenn die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine Zuschreibung vorzunehmen. Wird nach Paragraph 124 b, Ziffer 270, des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet, kann der in dieser Rücklage erfasste Betrag in der Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und entsprechend den Vorgaben des Paragraph 124 b, Ziffer 270, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgelöst werden.
(33)Absatz 33Soweit auf Grund der geänderten Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erforderlich machen, und auf Grund des Ansatzes von latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung des § 198 Abs. 9 und 10 und § 258 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der Zuführung, über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. Es ist zulässig, die gebotene Rückstellung in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, voll in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach dem ersten Satz gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden.Soweit auf Grund der geänderten Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erforderlich machen, und auf Grund des Ansatzes von latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 9 und 10 und Paragraph 258, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der Zuführung, über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. Es ist zulässig, die gebotene Rückstellung in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, voll in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach dem ersten Satz gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden.
(34)Absatz 34Soweit die erstmalige Anwendung des § 211 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich macht oder auf Grund der erstmaligen Anwendung des § 198 Abs. 9 und 10 und § 258 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 der Ansatz aktiver latenter Steuern erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Es ist zulässig, den gebotenen Betrag in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in vollem Umfang zu bilanzieren. In diesem Fall kann eine Verteilung über längstens fünf Jahre erfolgen, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrags und dem nach dem ersten Satz zumindest zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen wird.Soweit die erstmalige Anwendung des Paragraph 211, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich macht oder auf Grund der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 9 und 10 und Paragraph 258, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, der Ansatz aktiver latenter Steuern erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Es ist zulässig, den gebotenen Betrag in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in vollem Umfang zu bilanzieren. In diesem Fall kann eine Verteilung über längstens fünf Jahre erfolgen, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrags und dem nach dem ersten Satz zumindest zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen wird.
(35)Absatz 35Gesellschaften, die in Konzernabschlüssen für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, die Kapitalkonsolidierung nach § 254 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 durchgeführt haben, können diese Methode beibehalten; diesfalls ist § 254 Abs. 1, 2 und 3 in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. Der Wechsel auf die Konsolidierungsmethode nach § 254 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 ist im Sinn des § 250 Abs. 3 dritter Satz gerechtfertigt; die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im Konzernanhang darzustellen.Gesellschaften, die in Konzernabschlüssen für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, die Kapitalkonsolidierung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, durchgeführt haben, können diese Methode beibehalten; diesfalls ist Paragraph 254, Absatz eins,, 2 und 3 in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. Der Wechsel auf die Konsolidierungsmethode nach Paragraph 254, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, ist im Sinn des Paragraph 250, Absatz 3, dritter Satz gerechtfertigt; die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im Konzernanhang darzustellen.
(36)Absatz 36Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 201 Abs. 2 Z 1 und § 223 Abs. 1 bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Sind bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 im Vergleich zur Vorjahresbilanz Angaben einem anderen Posten zuzuordnen als bisher, so sind die Vorjahresbeträge (§ 223 Abs. 2) so zu berechnen, als wären die Bestimmungen nach der neuen Rechtslage schon im Vorjahr angewandt worden. Soweit die Beträge nicht vergleichbar sind, sind die entsprechenden Anhangangaben zu machen.Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 223, Absatz eins, bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Sind bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, im Vergleich zur Vorjahresbilanz Angaben einem anderen Posten zuzuordnen als bisher, so sind die Vorjahresbeträge (Paragraph 223, Absatz 2,) so zu berechnen, als wären die Bestimmungen nach der neuen Rechtslage schon im Vorjahr angewandt worden. Soweit die Beträge nicht vergleichbar sind, sind die entsprechenden Anhangangaben zu machen.
(37)Absatz 37§§ 283, 284 und 285 sind auf Verstöße gegen die in § 283 Abs. 1 und § 284 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern. Anträge auf Stundung und Nachlass können ab dem 20. Juli 2015 bei allen Zwangsstrafen gestellt werden; auf bereits anhängige Anträge auf Stundung und Nachlass ist § 285 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 sinngemäß anzuwenden.Paragraphen 283,, 284 und 285 sind auf Verstöße gegen die in Paragraph 283, Absatz eins und Paragraph 284, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern. Anträge auf Stundung und Nachlass können ab dem 20. Juli 2015 bei allen Zwangsstrafen gestellt werden; auf bereits anhängige Anträge auf Stundung und Nachlass ist Paragraph 285, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, sinngemäß anzuwenden.
(38)Absatz 38§ 269, § 270 Abs. 3 und § 274 sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 268 Abs. 3 tritt mit 20. Juli 2015 außer Kraft; auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.“Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 3 und Paragraph 274, sind in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 268, Absatz 3, tritt mit 20. Juli 2015 außer Kraft; auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“
(39)Absatz 39§ 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
152.Novellierungsanordnung 152, Der Text des bisherigen § 908 erhält die Paragrafennummerierung Der Text des bisherigen Paragraph 908, erhält die Paragrafennummerierung „§ 909.“, davor wird folgender § 908 samt Überschrift eingefügt:, davor wird folgender Paragraph 908, samt Überschrift eingefügt:
„Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
§ 908.Paragraph 908,
Durch die §§ 189 Abs. 1 Z 1 und 2, 189a, 195 Abs. 2, 196, 198, 201, 203 bis 211, 221 bis 227, 231 bis 269, 274 und 277 bis 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 wird die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19, umgesetzt.“ Durch die Paragraphen 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 189a, 195 Absatz 2,, 196, 198, 201, 203 bis 211, 221 bis 227, 231 bis 269, 274 und 277 bis 284 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, wird die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19, umgesetzt.“
Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. 1965 Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz, BGBl. 1965 Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 45 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 3, § 65 Abs. 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und § 95 Abs. 5 Z 12 wird jeweils der Verweis In Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 66, Absatz eins und 2, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 12, wird jeweils der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“„§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“„§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt; in § 66a wird der Verweis ersetzt; in Paragraph 66 a, wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“„§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“„§ 189a Ziffer 6, UGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 65 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 65, Absatz 2, wird die Wendung „die gemäß § 225 Abs. 5 UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden“„die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden“ durch die Wendung „den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB vornehmen“„den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz eins a, UGB vornehmen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 66a wird die Wendung In Paragraph 66 a, wird die Wendung „die gemäß § 225 Abs. 5 UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile nicht bilden“„die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile nicht bilden“ durch die Wendung „den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB nicht vornehmen“„den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz eins a, UGB nicht vornehmen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 79 Abs. 1 und in § 86 Abs. 3 wird der Verweis In Paragraph 79, Absatz eins und in Paragraph 86, Absatz 3, wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 UGB“„§ 228 Absatz eins, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“„§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 95 Abs. 5 Z 1 wird der Verweis In Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 228 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“„§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 96 Abs. 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 96, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Corporate Governance-Bericht“ die Wortfolge „und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 96 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 96, Absatz 3, wird nach dem Wort „Konzernlageberichts“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 118 Abs. 1 wird der Verweis In Paragraph 118, Absatz eins, wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“„§ 189a Ziffer 6, UGB“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 192 Abs. 3 wird nach der Wendung In Paragraph 192, Absatz 3, wird nach der Wendung „§ 225 Abs. 5 zweiter Satz“„§ 225 Absatz 5, zweiter Satz“ die Wendung „oder § 229 Abs. 1a vierter Satz“„oder Paragraph 229, Absatz eins a, vierter Satz“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 211 Abs. 2 wird der Verweis In Paragraph 211, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 222, 236, 237, 277 und 281 UGB“ durch den Verweis „§§ 222, 236 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 258 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 258, Absatz eins, entfällt die Wendung „sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB“„sowie der Paragraphen 222, Absatz eins und 281 UGB“.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 262 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34§ 45 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 3, § 65 Abs. 2 und 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 66a, § 79, § 86 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 1, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 2 und 3, § 118 Abs. 1, § 192 Abs. 3, § 211 Abs. 2 und § 258 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden. § 258 Abs. 1 ist auf Verstöße gegen die in § 258 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 65, Absatz 2 und 5, Paragraph 66, Absatz eins und 2, Paragraph 66 a,, Paragraph 79,, Paragraph 86, Absatz 2 und 3, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 2 und 3, Paragraph 118, Absatz eins,, Paragraph 192, Absatz 3,, Paragraph 211, Absatz 2 und Paragraph 258, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Paragraph 258, Absatz eins, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 258, Absatz eins, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“
Artikel 3
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 30a Abs. 2 Z 2, § 30e Abs. 1 und § 30j Abs. 5 Z 10 wird jeweils der Verweis In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 30 e, Absatz eins und Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 10, wird jeweils der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“„§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“„§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30a Abs. 2 Z 3 und § 30a Abs. 3 wird der Verweis In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 30 a, Absatz 3, wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 UGB“„§ 228 Absatz eins, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“„§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30j Abs. 5 Z 1 wird der Verweis In Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 228 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“„§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 125 entfällt die Wortfolge In Paragraph 125, entfällt die Wortfolge „sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB“„sowie der Paragraphen 222, Absatz eins und 281 UGB“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 127 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden. § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5 und Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 125, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“
Artikel 4
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 22, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen)“„und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24e Abs. 3 werden der Verweis In Paragraph 24 e, Absatz 3, werden der Verweis „§ 228 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“„§ 189a Ziffer 2, UGB“ und der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“„§ 228 Absatz 3, UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“„§ 189a Ziffer 7, UGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 94e wird folgender § 94f angefügt:Dem Paragraph 94 e, wird folgender Paragraph 94 f, angefügt:
„§ 94f.Paragraph 94 f,
§ 22 Abs. 5 und § 24e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.“ Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 24 e, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 entfällt die Wendung In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wendung „und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen)“„und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 32 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 1 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des SE-Gesetzes
Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:Das SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 65 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 65, Absatz eins, entfällt die Wendung „sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB“„sowie der Paragraphen 222, Absatz eins und 281 UGB“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 67 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist auf Verstöße gegen die in § 65 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 65, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.“
Artikel 7
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2 wird der Verweis In Paragraph 22, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239, 242, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 UGB“„§§ 222 bis 226 Absatz eins,, 226 Absatz 3 bis 234, 236 bis 239, 242, 269 Absatz eins und 272 bis 276 UGB“ durch den Verweis „§§ 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Abs. 2 bis 4, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 UGB“„§§ 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Absatz 2 bis 4, 269 Absatz eins und 272 bis 276 UGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 22 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.“Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 22, in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Z 2 lit. a entfällt der letzte Satz.In Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Z 13 lautet:Paragraph 6, Ziffer 13, lautet:
Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:In Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:a) In Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“
b) In Abs. 8 werden an Stelle des zweiten Satzes die folgenden beiden Sätze eingefügt:b) In Absatz 8, werden an Stelle des zweiten Satzes die folgenden beiden Sätze eingefügt:
„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 wird folgender zweiter Satz eingefügt:In Paragraph 13, wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 124b werden die folgende Ziffern 269, 270 und 271 angefügt:In Paragraph 124 b, werden die folgende Ziffern 269, 270 und 271 angefügt:
§ 6 Z 2 lit. a und § 6 Z 13 jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6, Ziffer 13, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Soweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß § 208 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der §§ 7 und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.Soweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß Paragraph 208, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der Paragraphen 7, und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.
Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß lit. a gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß Litera a, gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.
§ 8 Abs. 2 EStG 1988, § 12 Abs. 1 und Abs. 8 EStG 1988 sowie § 13 EStG 1988, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl. Nr. 22/2015, sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des § 906 Abs. 31 UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf diese sind § 205 UGB und § 6 Z 13 erster Satz EStG 1988, jeweils in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, sinngemäß weiter anzuwenden.“Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1988, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, EStG 1988 sowie Paragraph 13, EStG 1988, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des Paragraph 906, Absatz 31, UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf diese sind Paragraph 205, UGB und Paragraph 6, Ziffer 13, erster Satz EStG 1988, jeweils in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sinngemäß weiter anzuwenden.“
Fischer
Faymann