2. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG) |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum GSVG) |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum BSVG) |
4 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (12. Novelle zum APG) |
5 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2014, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18a Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.“„Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18a Abs. 2 Z 1 wird aufgehoben.Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18a Abs. 3 Einleitung lautet:Paragraph 18 a, Absatz 3, Einleitung lautet:
„Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind“„Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind“
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 Abs. 1 Z 3 lit. b und c lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c lautet:
für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, soweit nicht die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war, wenn aber die pensionsbeziehende Person im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, dass diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;
für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder wäre;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 Abs. 1 Z 4 lit. f und g lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g lautet:
für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute;für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, genannten Institute;
für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 36 Abs. 1 Z 13a wird das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch das Wort „Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13 a, wird das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch das Wort „Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitationsgeld,“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Abs. 1 Z 1 zu treffen.“Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins, zu treffen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 44 Abs. 6 lit. a wird nach dem Ausdruck „Z 8“ das Wort „und“ eingefügt.Im Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Z 8“ das Wort „und“ eingefügt.
9a.Novellierungsanordnung 9a, Im § 49 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden“ durch den Ausdruck „Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden“ durch den Ausdruck „Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte“ ersetzt.
9b.Novellierungsanordnung 9b, Im § 68a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Pflichtversicherung“ der Ausdruck „bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen“ eingefügt.Im Paragraph 68 a, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Pflichtversicherung“ der Ausdruck „bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 76b Abs. 4 wird aufgehoben.Paragraph 76 b, Absatz 4, wird aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, § 76b Abs. 5a lautet:Paragraph 76 b, Absatz 5 a, lautet:
„(5a)Absatz 5 a,Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a und nach § 18b ist der Betrag nach § 44 Abs. 1 Z 18. Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a und nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, ist der Betrag nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 77 Abs. 7 lautet:Paragraph 77, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Für die nach § 16 Abs. 2a Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.“Für die nach Paragraph 16, Absatz 2 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Aufgabe“ der Ausdruck „oder Karenzierung“ eingefügt.Im Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Aufgabe“ der Ausdruck „oder Karenzierung“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 3 Z 2 fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 236) als erfüllt gilt.“Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 236,) als erfüllt gilt.“
14a.Novellierungsanordnung 14a, § 89 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen - mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 203 bis 205a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220) - solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen - mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 203 bis 205 a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220) - solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“
14b.Novellierungsanordnung 14b, Im § 89 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet“.Im Paragraph 89, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet“.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 99 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 99, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, lautet:
wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dasswenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g,) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass
vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder
die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3) zweckmäßig und zumutbar sind oderberufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig und zumutbar sind oder
Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt;“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:Im Paragraph 103, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 104 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 104, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie kann weiters bestimmen, dass das Rehabilitationsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats auszuzahlen ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 108e Abs. 9 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins und 2 lautet:
Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2, der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2, der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 und der Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;Berechnung des Richtwertes nach Paragraph 108 f, Absatz 2,, der Aufwertungszahl nach Paragraph 108, Absatz 2,, der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3 und der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;
Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 108e Abs. 9 Z 3 wird der Ausdruck „31. Oktober“ durch den Ausdruck „30. November“ ersetzt.Im Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3, wird der Ausdruck „31. Oktober“ durch den Ausdruck „30. November“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 143a Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 143 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b (§ 273b, § 280b) erfüllt sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.“„Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255 b, (Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) erfüllt sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 143a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 143 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§ 255b, § 273b, § 280b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.“„Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,), sowie dessen Entziehung (Paragraph 99,) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 143a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „aus der letzten Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „aus der letzten eine Versicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges“ durch den Ausdruck „wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach § 141 Abs. 2 ermittelten Tage“ ersetzt.Im Paragraph 143 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „aus der letzten Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „aus der letzten eine Versicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges“ durch den Ausdruck „wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach Paragraph 141, Absatz 2, ermittelten Tage“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 143a Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:Paragraph 143 a, Absatz 3 und 4 werden durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:
„(3)Absatz 3,Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ist § 143 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach § 139 nicht anzurechnen.Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ist Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach Paragraph 139, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach § 254 Abs. 7 zu bestimmen ist. Resultieren aus dieser Erwerbstätigkeit Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld, so sind Abs. 3 erster und zweiter Satz nicht anzuwenden.Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach Paragraph 254, Absatz 7, zu bestimmen ist. Resultieren aus dieser Erwerbstätigkeit Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld, so sind Absatz 3, erster und zweiter Satz nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 222 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Rehabilitation (§ 301)“ der Ausdruck „einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes“ eingefügt.Im Paragraph 222, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Rehabilitation (Paragraph 301,)“ der Ausdruck „einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 248a zweiter Satz lautet:Paragraph 248 a, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn
es sich um Ersatzmonate nach § 227a oder § 228a handelt oderes sich um Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, oder Paragraph 228 a, handelt oder
durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“
26a.Novellierungsanordnung 26a, Im § 248c Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.Im Paragraph 248 c, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 254 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3“ eingefügt.Im Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 255 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 255, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306 sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a und von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG.“„Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306, sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a und von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 255 Abs. 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:Im Paragraph 255, Absatz 4, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 255a zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.Im Paragraph 255 a, zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 255a wird folgender § 255b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 255 a, wird folgender Paragraph 255 b, samt Überschrift eingefügt:
„Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
§ 255b.Paragraph 255 b,
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 254 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“ Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 271 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3“ eingefügt.Im Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 273a zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.Im Paragraph 273 a, zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 273a wird folgender § 273b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 273 a, wird folgender Paragraph 273 b, samt Überschrift eingefügt:
„Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
§ 273b.Paragraph 273 b,
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“ Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 279 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3“ eingefügt.Im Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 280a zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.Im Paragraph 280 a, zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 280a wird folgender § 280b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 280 a, wird folgender Paragraph 280 b, samt Überschrift eingefügt:
„Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
§ 280b.Paragraph 280 b,
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 279 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“ Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 324 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „renten(pensions)berechtigte Person“ jeweils der Ausdruck „oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld“ eingefügt.Im Paragraph 324, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „renten(pensions)berechtigte Person“ jeweils der Ausdruck „oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 332 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 332, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei Leistung von Rehabilitationsgeld gilt der für die leistungsbeziehende Person sachlich zuständige Träger der Pensionsversicherung als leistungserbringender Versicherungsträger.“
39a.Novellierungsanordnung 39a, § 347b Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 347 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.“„Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.“
39b.Novellierungsanordnung 39b, § 347b Abs. 2 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 347 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben jeweils in ihren Vorschlägen Ärzte/Ärztinnen und Experten/Expertinnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 348d Abs. 3 vorletzter Satz wird das Wort „seine“ durch den Ausdruck „seine/ihre“ ersetzt.Im Paragraph 348 d, Absatz 3, vorletzter Satz wird das Wort „seine“ durch den Ausdruck „seine/ihre“ ersetzt.
40a.Novellierungsanordnung 40a, § 351i Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 351 i, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.“„Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.“
40b.Novellierungsanordnung 40b, Im § 351i Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „vier“.Im Paragraph 351 i, Absatz 2, erster Satz entfällt das Wort „vier“.
40c.Novellierungsanordnung 40c, § 351i Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 351 i, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 354 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:Im Paragraph 354, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),“die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),“
42.Novellierungsanordnung 42, § 354 Z 5 lautet:Paragraph 354, Ziffer 5, lautet:
die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).“die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG).“
43.Novellierungsanordnung 43, § 361 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 361, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes.“
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 361 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 361, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In den Fällen des § 86 Abs. 6 wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Abs. 1 von Amts wegen eingeleitet.“In den Fällen des Paragraph 86, Absatz 6, wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Absatz eins, von Amts wegen eingeleitet.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 362 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 362, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder
die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder“
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 366 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 366, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach § 367 Abs. 4 Z 3 nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach § 255a (§ 280a) oder der Berufsunfähigkeit nach § 273a.“„Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach Paragraph 255 a, (Paragraph 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273 a,
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 367 Abs. 4 Eingang wird der Ausdruck „dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ durch den Ausdruck „dauernde Invalidität (§ 254) oder dauernde Berufsunfähigkeit (§ 271)“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „oder nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt,“.Im Paragraph 367, Absatz 4, Eingang wird der Ausdruck „dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ durch den Ausdruck „dauernde Invalidität (Paragraph 254,) oder dauernde Berufsunfähigkeit (Paragraph 271,)“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „oder nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt,“.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 367 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:Im Paragraph 367, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b, § 273b, § 280b) besteht oder nicht.“ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) besteht oder nicht.“
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 367 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 367, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 3 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen.“„Die unter den Ziffer eins und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Ziffer 3, auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) erfolgen.“
49a.Novellierungsanordnung 49a, Dem § 414 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 414, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Barauslagen nach § 76 AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:Barauslagen nach Paragraph 76, AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b oderSelbstversicherung nach den Paragraphen 18 a und 18 b oder
Nachtschwerarbeit nach dem NSchG.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 459h Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 459 h, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach § 367 Abs. 4 Z 3 mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann.“„Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann.“
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 459i Abs. 1 Eingang wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 143c Abs. 1)“ eingefügt.Im Paragraph 459 i, Absatz eins, Eingang wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 143 c, Absatz eins,)“ eingefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 459i Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Klammerausdruck „(von der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.Im Paragraph 459 i, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Klammerausdruck „(von der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 459i Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen“ eingefügt.Im Paragraph 459 i, Absatz 2, wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 459i Abs. 3 und 4 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ jeweils der Klammerausdruck „(der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.Im Paragraph 459 i, Absatz 3 und 4 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ jeweils der Klammerausdruck „(der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 459i Abs. 5 wird nach dem Wort „Krankenversicherung“ der Ausdruck „bzw. der Krankenfürsorge“ eingefügt.Im Paragraph 459 i, Absatz 5, wird nach dem Wort „Krankenversicherung“ der Ausdruck „bzw. der Krankenfürsorge“ eingefügt.
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 545 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013 angefügte Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(10)“.Im Paragraph 545, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, angefügte Absatz 9, die Absatzbezeichnung „(10)“.
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 669 Abs. 5 wird der Ausdruck „die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben“ durch den Ausdruck „die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben“ ersetzt.Im Paragraph 669, Absatz 5, wird der Ausdruck „die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben“ durch den Ausdruck „die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, Der Überschrift zu § 675 wird der Klammerausdruck „(82. Novelle)“ angefügt.Der Überschrift zu Paragraph 675, wird der Klammerausdruck „(82. Novelle)“ angefügt.
58a.Novellierungsanordnung 58a, In der Überschrift zu § 687 wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch das Wort „Schlussbestimmung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 687, wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch das Wort „Schlussbestimmung“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, Nach § 687 wird folgender § 688 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 687, wird folgender Paragraph 688, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (84. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (84. Novelle)
§ 688.Paragraph 688,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 die §§ 18a Abs. 1 und 3, 68a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 7, 86 Abs. 3 Z 2, 89 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 108e Abs. 9 Z 1 bis 3, 143a Abs. 1 bis 5, 248c Abs. 2, 324 Abs. 4 und 414 Abs. 4;mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 18 a, Absatz eins und 3, 68 a Absatz eins, 76 b, Absatz 5 a, 77, Absatz 7, 86, Absatz 3, Ziffer 2, 89, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 108 e, Absatz 9, Ziffer eins bis 3, 143 a Absatz eins bis 5, 248 c Absatz 2, 324, Absatz 4 und 414 Absatz 4,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 36 Abs. 1 Z 13a, 40 Abs. 3, 44 Abs. 6 lit. a, 49 Abs. 6, 86 Abs. 6, 99 Abs. 1a und 3 Z 1 lit. b, 103 Abs. 1 Z 4 und 5, 104 Abs. 1, 222 Abs. 3, 248a, 254 Abs. 1 Z 2, 255 Abs. 2 und 4 Z 1a, 255a, 255b samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 2, 273a, 273b samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 2, 280a, 280b samt Überschrift, 332 Abs. 1a, 348d Abs. 3, 354 Z 4a und 5, 361 Abs. 1 und 5, 362 Abs. 4 Z 1, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4, 459h Abs. 2, 459i Abs. 1 bis 5 und 545 sowie die Überschrift zu § 675.rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 36 Absatz eins, Ziffer 13 a, 40, Absatz 3, 44, Absatz 6, Litera a,, 49 Absatz 6, 86, Absatz 6, 99, Absatz eins a und 3 Ziffer eins, Litera b,, 103 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 104 Absatz eins, 222, Absatz 3, 248 a, 254, Absatz eins, Ziffer 2, 255, Absatz 2 und 4 Ziffer eins a, 255 a, 255 b, samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer 2, 273 a, 273 b, samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer 2, 280 a, 280 b, samt Überschrift, 332 Absatz eins a, 348 d, Absatz 3, 354, Ziffer 4 a und 5, 361 Absatz eins und 5, 362 Absatz 4, Ziffer eins, 366, Absatz 4, 367, Absatz 4, 459 h, Absatz 2, 459 i, Absatz eins bis 5 und 545 sowie die Überschrift zu Paragraph 675,
(2)Absatz 2,Die §§ 18a Abs. 2 Z 1 und 76b Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Die Paragraphen 18 a, Absatz 2, Ziffer eins und 76 b Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 76b Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18aAbweichend von Paragraph 76 b, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 a
im Kalenderjahr 2015
1 214 €;
im Kalenderjahr 2016
1 323 €;
im Kalenderjahr 2017
1 432 €;
im Kalenderjahr 2018
1 541 €.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 77 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten zu tragen:Abweichend von Paragraph 77, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, sind die Beiträge für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten zu tragen:
im Kalenderjahr 2015 zu 91% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 9% vom Bund;
im Kalenderjahr 2016 zu 83,5% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 16,5% vom Bund;
im Kalenderjahr 2017 zu 77% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 23% vom Bund;
im Kalenderjahr 2018 zu 72% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 28% vom Bund.
(5)Absatz 5,Der Hauptverband hat die Aufwendungen, die durch die Änderungen der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§§ 18a Abs. 1 bis 3, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015) bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, bis zum 31. März 2017 zu evaluieren. Die dafür erforderlichen Daten sind dem Hauptverband von den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.“Der Hauptverband hat die Aufwendungen, die durch die Änderungen der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Paragraphen 18 a, Absatz eins bis 3, 76 b Absatz 5 a und 77 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, bis zum 31. März 2017 zu evaluieren. Die dafür erforderlichen Daten sind dem Hauptverband von den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2014, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25a Abs. 5 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 35 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:Im Paragraph 35, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 b,Auf Antrag kann die versicherte Person die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen einzahlen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 44 Abs. 4 lautet:Paragraph 44, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit bedürfen.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 wird aufgehoben; der Strichpunkt am Ende des Abs. 1 Z 2 wird durch einen Punkt ersetzt.Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, wird aufgehoben; der Strichpunkt am Ende des Absatz eins, Ziffer 2, wird durch einen Punkt ersetzt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, Im § 58 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet“.Im Paragraph 58, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet“.
1e.Novellierungsanordnung 1e, § 133 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 133, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
neutrale Monate nach § 121 Z 6 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 164, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;neutrale Monate nach Paragraph 121, Ziffer 6, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 164,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 142 zweiter Satz lautet:Paragraph 142, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn
es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oderes sich um Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, handelt oder
durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 143 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.Im Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 194 Z 2 wird wie folgt eingeleitet:Paragraph 194, Ziffer 2, wird wie folgt eingeleitet:
„die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei“„die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 355 wird folgender § 356 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 355, wird folgender Paragraph 356, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (43. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)
§ 356.Paragraph 356,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 die §§ 44 Abs. 4 und 58 Abs. 2;mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 44, Absatz 4 und 58 Absatz 2,;
mit 1. Jänner 2016 die §§ 25a Abs. 5 und 35 Abs. 5b;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 Absatz 5 b,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 133 Abs. 3, 142 und 194 Z 2.rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 133, Absatz 3, 142 und 194 Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2014 § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3;mit Ablauf des 31. Dezember 2014 Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,;
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 § 44 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015.mit Ablauf des 31. Dezember 2017 Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach § 44a sind bis längstens 31. Dezember 2014 an den Unterstützungsfonds nach § 44 zu überweisen, wobei, unbeschadet des § 44 Abs. 2 und 3, 30% dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach § 44 Abs. 4 Z 2 verwendet werden.Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, sind bis längstens 31. Dezember 2014 an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 44, zu überweisen, wobei, unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 2 und 3, 30 % dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, verwendet werden.
(4)Absatz 4,Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach § 44a gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.“Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2014, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „sind“ der Klammerausdruck „(Abs. 7)“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „sind“ der Klammerausdruck „(Absatz 7,)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a und b wird der Ausdruck „Z 2 oder Z 3“ jeweils durch den Ausdruck „Z 2, 3 oder 4“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b wird der Ausdruck „Z 2 oder Ziffer 3, jeweils durch den Ausdruck „Z 2, 3 oder 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Z 1 oder § 3 unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handeltmit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Ziffer eins, oder Paragraph 3, unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt
um ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,
um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach § 78 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 10 oder nach § 78 Abs. 6a oder Abs. 6b oder Abs. 7 besteht.“um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 10, oder nach Paragraph 78, Absatz 6 a, oder Absatz 6 b, oder Absatz 7, besteht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Den Personen nach Abs. 1 Z 2 sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führenDen Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen
mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder
mit einer anderen nach § 3 Abs. 1 Z 2 unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.“mit einer anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).“
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 23 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.“„Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 23 Abs. 10 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz 10, werden folgende Sätze angefügt:
„Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.“„Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 33c wird der Punkt am Ende des Abs. 1 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:Im Paragraph 33 c, wird der Punkt am Ende des Absatz eins, durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„vorausgesetzt, die versicherte Person war nach diesem Bundesgesetz zur Beitragszahlung verpflichtet.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 39a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „können“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2“ eingefügt.Im Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „können“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Absatz 2, eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 39a erhalten die Abs. 2 und 3 die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Im Paragraph 39 a, erhalten die Absatz 2 und 3 die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Vor § 39a Abs. 3 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Vor Paragraph 39 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.“Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.“
14a.Novellierungsanordnung 14a, § 54 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f und 149l) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (Paragraphen 149 d bis 149 f und 149 l) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149 t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“
14b.Novellierungsanordnung 14b, Im § 54 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.“Im Paragraph 54, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.“
14c.Novellierungsanordnung 14c, Im § 54 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „Renten(Pensions)ansprüchen“ durch den Ausdruck „Leistungsansprüchen“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 3, Einleitung wird der Ausdruck „Renten(Pensions)ansprüchen“ durch den Ausdruck „Leistungsansprüchen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 124 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 124, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
neutrale Monate nach § 112 Z 4 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 156, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;neutrale Monate nach Paragraph 112, Ziffer 4, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 156,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 133 zweiter Satz lautet:Paragraph 133, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn
es sich um Ersatzmonate nach § 107a oder § 107b handelt oderes sich um Ersatzmonate nach Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b, handelt oder
durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, Im § 134 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.Im Paragraph 134, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 182 Z 3 wird wie folgt eingeleitet:Paragraph 182, Ziffer 3, wird wie folgt eingeleitet:
„die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei“„die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 347 wird folgender § 348 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 347, wird folgender Paragraph 348, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (43. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)
§ 348.Paragraph 348,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 lit. a und b sowie Abs. 7, 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a, 23 Abs. 1, 2, 9 und 10, 33c Abs. 1, 39a, 54 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 und 3 sowie 134 Abs. 2;mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b sowie Absatz 7, 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, 23, Absatz eins, 2, 9 und 10, 33 c Absatz eins, 39 a, 54, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2 und 3 sowie 134 Absatz 2,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 124 Abs. 2, 133 und 182 Z 3.rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 124, Absatz 2, 133 und 182 Ziffer 3,
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 ist nicht anzuwendenParagraph 2, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, ist nicht anzuwenden
auf die Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1;auf die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins,;
auf bereits am 31. Dezember 2014 bestehende Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 2, und zwar so lange, als sich der maßgebliche Sachverhalt für diese Pflichtversicherungen nicht ändert.“auf bereits am 31. Dezember 2014 bestehende Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, und zwar so lange, als sich der maßgebliche Sachverhalt für diese Pflichtversicherungen nicht ändert.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (12. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Wert“ der Ausdruck „frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Wert“ der Ausdruck „frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „abweichend von § 5 Abs. 3“.Im Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „abweichend von Paragraph 5, Absatz 3,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 16 Abs. 4a erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „§ 15 Abs. 4 Z 1 und 2“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.Im Paragraph 16, Absatz 4 a, erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „§ 15 Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Abs. 3 bis 5 istIm Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Absatz 3 bis 5 ist
für den Wegfall ausschließlich § 9 Abs. 1 anzuwenden;für den Wegfall ausschließlich Paragraph 9, Absatz eins, anzuwenden;
für die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich § 9 Abs. 2 anzuwenden, und zwar so, dass die Leistungfür die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich Paragraph 9, Absatz 2, anzuwenden, und zwar so, dass die Leistung
für jeden Monat, in dem eine in Abs. 3 oder 4 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen ist;für jeden Monat, in dem eine in Absatz 3, oder 4 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen ist;
für jeden Monat, in dem die in Abs. 5 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen ist.“für jeden Monat, in dem die in Absatz 5, genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 26, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Besteht am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift nach § 15 zu ermitteln.Besteht am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift nach Paragraph 15, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Abs. 2 nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (§ 108a ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.“Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Absatz 2, nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (Paragraph 108 a, ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 7 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:
|
„1955
|
20,681
|
|
1956
|
19,500
|
|
1957
|
18,461
|
|
1958
|
17,822
|
|
1959
1960
1961
1962
1963
1964
|
17,320
15,699
14,249
12,846
11,759
10,775“
|
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 28, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (12. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (12. Novelle)
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 § 5 Abs. 4;mit 1. Jänner 2015 Paragraph 5, Absatz 4,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 4a, 25 Abs. 6 sowie 26 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 7.rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 6, Absatz eins, 16, Absatz 4 a, 25, Absatz 6, sowie 26 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage 7.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 ist nur auf Personen anzuwenden, die das Regelpensionsalter nach dem 31. Dezember 2014 erreichen.“Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, ist nur auf Personen anzuwenden, die das Regelpensionsalter nach dem 31. Dezember 2014 erreichen.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“„Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 85 samt Überschrift lautet:Paragraph 85, samt Überschrift lautet:
„Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes
§ 85.Paragraph 85,
Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.“ Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den Paragraphen 138, ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 239 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014 erhält die Bezeichnung „§ 238“.Paragraph 239, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, erhält die Bezeichnung „§ 238“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 239 wird folgender § 240 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 240, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,
§ 240.Paragraph 240,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 § 35 Abs. 1;mit 1. Jänner 2015 Paragraph 35, Absatz eins,;
rückwirkend mit 25. April 2014 § 239;rückwirkend mit 25. April 2014 Paragraph 239,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2014 § 85 samt Überschrift.“rückwirkend mit 1. Jänner 2014 Paragraph 85, samt Überschrift.“
Fischer
Faymann