BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Jänner 2015

Teil römisch eins

2. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 321 Ausschussbericht 417 Sitzung 53. Bundesrat:, Ausschussbericht 9283 Sitzung 837.)

2. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum GSVG)

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum BSVG)

4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (12. Novelle zum APG)

5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18 a, Absatz 3, Einleitung lautet:

„Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c lautet:

  1. Litera b
    für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, soweit nicht die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war, wenn aber die pensionsbeziehende Person im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, dass diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;
  2. Litera c
    für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder wäre;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g lautet:

  1. Litera f
    für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, genannten Institute;
  2. Litera g
    für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13 a, wird das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch das Wort „Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitationsgeld,“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Z 8“ das Wort „und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 49, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden“ durch den Ausdruck „Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9b, Im Paragraph 68 a, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Pflichtversicherung“ der Ausdruck „bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 76 b, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 76 b, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 a,Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, ist der Betrag nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 77, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für die nach Paragraph 16, Absatz 2 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Aufgabe“ der Ausdruck „oder Karenzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 236,) als erfüllt gilt.“

Novellierungsanordnung 14a, Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen - mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 203 bis 205 a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220) - solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“

Novellierungsanordnung 14b, Im Paragraph 89, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet“.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 99, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g,) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass
    1. Sub-Litera, a, a
      vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder
    2. Sub-Litera, b, b
      die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder
    3. Sub-Litera, c, c
      berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig und zumutbar sind oder
    4. Sub-Litera, d, d
      Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt;“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 103, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 104, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie kann weiters bestimmen, dass das Rehabilitationsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats auszuzahlen ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Berechnung des Richtwertes nach Paragraph 108 f, Absatz 2,, der Aufwertungszahl nach Paragraph 108, Absatz 2,, der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3 und der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;
  2. Ziffer 2
    Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3, wird der Ausdruck „31. Oktober“ durch den Ausdruck „30. November“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 143 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255 b, (Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) erfüllt sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 143 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,), sowie dessen Entziehung (Paragraph 99,) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 143 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „aus der letzten Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „aus der letzten eine Versicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges“ durch den Ausdruck „wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach Paragraph 141, Absatz 2, ermittelten Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 143 a, Absatz 3 und 4 werden durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3,Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ist Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach Paragraph 139, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 4,Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach Paragraph 254, Absatz 7, zu bestimmen ist. Resultieren aus dieser Erwerbstätigkeit Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld, so sind Absatz 3, erster und zweiter Satz nicht anzuwenden.
  3. Absatz 5,Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 222, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Rehabilitation (Paragraph 301,)“ der Ausdruck „einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 248 a, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, oder Paragraph 228 a, handelt oder
  2. Ziffer 2
    durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 26a, Im Paragraph 248 c, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 255, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306, sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a und von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 255, Absatz 4, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 255 a, zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 255 a, wird folgender Paragraph 255 b, samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 255 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 273 a, zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 273 a, wird folgender Paragraph 273 b, samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 273 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 280 a, zweiter Satz wird wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 280 a, wird folgender Paragraph 280 b, samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 280 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 324, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „renten(pensions)berechtigte Person“ jeweils der Ausdruck „oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 332, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei Leistung von Rehabilitationsgeld gilt der für die leistungsbeziehende Person sachlich zuständige Träger der Pensionsversicherung als leistungserbringender Versicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 39a, Paragraph 347 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.“

Novellierungsanordnung 39b, Paragraph 347 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben jeweils in ihren Vorschlägen Ärzte/Ärztinnen und Experten/Expertinnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 348 d, Absatz 3, vorletzter Satz wird das Wort „seine“ durch den Ausdruck „seine/ihre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40a, Paragraph 351 i, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.“

Novellierungsanordnung 40b, Im Paragraph 351 i, Absatz 2, erster Satz entfällt das Wort „vier“.

Novellierungsanordnung 40c, Paragraph 351 i, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 354, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 354, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG).“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 361, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 361, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 86, Absatz 6, wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Absatz eins, von Amts wegen eingeleitet.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 362, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass
    1. Litera a
      berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder
    2. Litera b
      die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 366, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach Paragraph 255 a, (Paragraph 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273 a,

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 367, Absatz 4, Eingang wird der Ausdruck „dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ durch den Ausdruck „dauernde Invalidität (Paragraph 254,) oder dauernde Berufsunfähigkeit (Paragraph 271,)“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „oder nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt,“.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 367, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) besteht oder nicht.“

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 367, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Die unter den Ziffer eins und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Ziffer 3, auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) erfolgen.“

Novellierungsanordnung 49a, Dem Paragraph 414, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Barauslagen nach Paragraph 76, AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Selbstversicherung nach den Paragraphen 18 a und 18 b oder
    2. Ziffer 2
      Nachtschwerarbeit nach dem NSchG.“

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 459 h, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann.“

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 459 i, Absatz eins, Eingang wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 143 c, Absatz eins,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 459 i, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Klammerausdruck „(von der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 459 i, Absatz 2, wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 459 i, Absatz 3 und 4 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ jeweils der Klammerausdruck „(der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 459 i, Absatz 5, wird nach dem Wort „Krankenversicherung“ der Ausdruck „bzw. der Krankenfürsorge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 545, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, angefügte Absatz 9, die Absatzbezeichnung „(10)“.

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 669, Absatz 5, wird der Ausdruck „die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben“ durch den Ausdruck „die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Der Überschrift zu Paragraph 675, wird der Klammerausdruck „(82. Novelle)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 58a, In der Überschrift zu Paragraph 687, wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch das Wort „Schlussbestimmung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 687, wird folgender Paragraph 688, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (84. Novelle)

Paragraph 688,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 18 a, Absatz eins und 3, 68 a Absatz eins, 76 b, Absatz 5 a, 77, Absatz 7, 86, Absatz 3, Ziffer 2, 89, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 108 e, Absatz 9, Ziffer eins bis 3, 143 a Absatz eins bis 5, 248 c Absatz 2, 324, Absatz 4 und 414 Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 36 Absatz eins, Ziffer 13 a, 40, Absatz 3, 44, Absatz 6, Litera a,, 49 Absatz 6, 86, Absatz 6, 99, Absatz eins a und 3 Ziffer eins, Litera b,, 103 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 104 Absatz eins, 222, Absatz 3, 248 a, 254, Absatz eins, Ziffer 2, 255, Absatz 2 und 4 Ziffer eins a, 255 a, 255 b, samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer 2, 273 a, 273 b, samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer 2, 280 a, 280 b, samt Überschrift, 332 Absatz eins a, 348 d, Absatz 3, 354, Ziffer 4 a und 5, 361 Absatz eins und 5, 362 Absatz 4, Ziffer eins, 366, Absatz 4, 367, Absatz 4, 459 h, Absatz 2, 459 i, Absatz eins bis 5 und 545 sowie die Überschrift zu Paragraph 675,
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 18 a, Absatz 2, Ziffer eins und 76 b Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 76 b, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 a
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr 2015
      1 214 €;
       
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr 2016
      1 323 €;
       
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr 2017
      1 432 €;
       
    4. Ziffer 4
      im Kalenderjahr 2018
      1 541 €.
       
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 77, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, sind die Beiträge für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten zu tragen:
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr 2015 zu 91% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 9% vom Bund;
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr 2016 zu 83,5% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 16,5% vom Bund;
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr 2017 zu 77% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 23% vom Bund;
    4. Ziffer 4
      im Kalenderjahr 2018 zu 72% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 28% vom Bund.
  5. Absatz 5,Der Hauptverband hat die Aufwendungen, die durch die Änderungen der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Paragraphen 18 a, Absatz eins bis 3, 76 b Absatz 5 a und 77 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, bis zum 31. März 2017 zu evaluieren. Die dafür erforderlichen Daten sind dem Hauptverband von den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 35, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 b,Auf Antrag kann die versicherte Person die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen einzahlen.“

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 44, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
    1. Ziffer eins
      für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit bedürfen.“

Novellierungsanordnung 1c, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, wird aufgehoben; der Strichpunkt am Ende des Absatz eins, Ziffer 2, wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 1d, Im Paragraph 58, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet“.

Novellierungsanordnung 1e, Paragraph 133, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag

  1. Ziffer eins
    neutrale Monate nach Paragraph 121, Ziffer 6, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 164,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
  2. Ziffer 2
    Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 142, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, handelt oder
  2. Ziffer 2
    durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 194, Ziffer 2, wird wie folgt eingeleitet:

„die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 355, wird folgender Paragraph 356, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)

Paragraph 356,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 44, Absatz 4 und 58 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 Absatz 5 b,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 133, Absatz 3, 142 und 194 Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2014 Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2017 Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, sind bis längstens 31. Dezember 2014 an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 44, zu überweisen, wobei, unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 2 und 3, 30 % dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (43. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „sind“ der Klammerausdruck „(Absatz 7,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b wird der Ausdruck „Z 2 oder Ziffer 3, jeweils durch den Ausdruck „Z 2, 3 oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
    1. Ziffer eins
      der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
    2. Ziffer 2
      länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
    Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Ziffer eins, oder Paragraph 3, unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt
    1. Litera a
      um ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,
    2. Litera b
      um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 10, oder nach Paragraph 78, Absatz 6 a, oder Absatz 6 b, oder Absatz 7, besteht.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Den Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen
    1. Ziffer eins
      mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder
    2. Ziffer 2
      mit einer anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 23, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 23, Absatz 10, werden folgende Sätze angefügt:

„Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 33 c, wird der Punkt am Ende des Absatz eins, durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„vorausgesetzt, die versicherte Person war nach diesem Bundesgesetz zur Beitragszahlung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „können“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 39 a, erhalten die Absatz 2 und 3 die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 14, Vor Paragraph 39 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.“

Novellierungsanordnung 14a, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (Paragraphen 149 d bis 149 f und 149 l) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149 t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“

Novellierungsanordnung 14b, Im Paragraph 54, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.“

Novellierungsanordnung 14c, Im Paragraph 54, Absatz 3, Einleitung wird der Ausdruck „Renten(Pensions)ansprüchen“ durch den Ausdruck „Leistungsansprüchen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 124, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag

  1. Ziffer eins
    neutrale Monate nach Paragraph 112, Ziffer 4, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 156,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
  2. Ziffer 2
    Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 133, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um Ersatzmonate nach Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b, handelt oder
  2. Ziffer 2
    durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 16a, Im Paragraph 134, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „den (die) Versicherte(n)“ durch den Ausdruck „die versicherte Person und ihren Dienstgeber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 182, Ziffer 3, wird wie folgt eingeleitet:

„die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 347, wird folgender Paragraph 348, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)

Paragraph 348,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b sowie Absatz 7, 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, 23, Absatz eins, 2, 9 und 10, 33 c Absatz eins, 39 a, 54, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2 und 3 sowie 134 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 124, Absatz 2, 133 und 182 Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      auf bereits am 31. Dezember 2014 bestehende Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, und zwar so lange, als sich der maßgebliche Sachverhalt für diese Pflichtversicherungen nicht ändert.“

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (12. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Wert“ der Ausdruck „frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „abweichend von Paragraph 5, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, Absatz 4 a, erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „§ 15 Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Absatz 3 bis 5 ist
    1. Ziffer eins
      für den Wegfall ausschließlich Paragraph 9, Absatz eins, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      für die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich Paragraph 9, Absatz 2, anzuwenden, und zwar so, dass die Leistung
      1. Litera a
        für jeden Monat, in dem eine in Absatz 3, oder 4 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen ist;
      2. Litera b
        für jeden Monat, in dem die in Absatz 5, genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Besteht am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift nach Paragraph 15, zu ermitteln.
  2. Absatz 3,Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Absatz 2, nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (Paragraph 108 a, ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 7 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:

„1955

20,681

1956

19,500

1957

18,461

1958

17,822

1959

1960

1961

1962

1963

1964

17,320

15,699

14,249

12,846

11,759

10,775“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 28, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (12. Novelle)

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 Paragraph 5, Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 6, Absatz eins, 16, Absatz 4 a, 25, Absatz 6, sowie 26 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage 7.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, ist nur auf Personen anzuwenden, die das Regelpensionsalter nach dem 31. Dezember 2014 erreichen.“

Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 85, samt Überschrift lautet:

Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes

Paragraph 85,

Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den Paragraphen 138, ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 239, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, erhält die Bezeichnung „§ 238“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 240, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,

Paragraph 240,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2015 Paragraph 35, Absatz eins,;

  1. Ziffer 2
    rückwirkend mit 25. April 2014 Paragraph 239,;
  2. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2014 Paragraph 85, samt Überschrift.“

Fischer

Faymann