BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil I

163. Bundesgesetz:

Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015

(NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

163. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Biersteuergesetz 1995, das Düngemittelgesetz 1994, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das Kriegsmaterialgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Produktpirateriegesetz 2004, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sicherheitskontrollgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tierseuchengesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Umsatzsteuergesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 5

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 7

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 8

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Artikel 9

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 10

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 12

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 13

Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Artikel 14

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010

Artikel 15

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 16

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Artikel 17

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Artikel 18

Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Artikel 19

Änderung des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 21

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Artikel 22

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Artikel 23

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 24

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Artikel 25

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Artikel 26

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

Artikel 27

Änderung des Produktpirateriegesetzes 2004

Artikel 28

Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004

Artikel 29

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Artikel 30

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Artikel 31

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Artikel 32

Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 2013

Artikel 33

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Artikel 34

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 35

Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 36

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Artikel 37

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel 38

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aEinkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung. Dabei gilt für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
    2. Ziffer 2
      Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
    3. Ziffer 3
      Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
      • Strichaufzählung
        Einlagen in die übertragende Körperschaft und
      • Strichaufzählung
        Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft
      zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Ziffer 3, zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Ziffer 6, wird wie folgt geändert:

a) Die Litera b und c lauten:

  1. Litera b
    Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach Litera a, maßgebenden Werten anzusetzen.
  2. Litera c
    Die Abgabenschuld gemäß Litera a und b ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:
    • Strichaufzählung
      bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der Litera a, in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe;
    • Strichaufzählung
      bei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der Litera b, gegenüber einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe.“

b) Nach Litera c, werden folgende Litera d bis g angefügt:

  1. Litera d
    Die Raten gemäß Litera c, sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. September der Folgejahre fällig werden. Davon abweichend sind offene Raten insoweit fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten
    • Strichaufzählung
      veräußert werden,
    • Strichaufzählung
      auf sonstige Art ausscheiden oder
    • Strichaufzählung
      in einen Staat überführt oder verlegt werden, der von Litera c, nicht erfasst ist.
    Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.
  2. Litera e
    Die Raten gemäß Litera c, sind für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. September des Folgejahres fällig wird.
  3. Litera f
    Werden im Sinne der Litera a, Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
  4. Litera g
    Treten sonstige Umstände im Sinne der Litera b, ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach Litera f, maßgebenden Werten anzusetzen.
  5. Litera h
    Abweichend von Litera f und g sind bei Wirtschaftsgütern, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen; Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera e, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, Absatz 8, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2, Litera b, wird „§ 10 Absatz 2, des Government-Gesetzes“ durch „§ 10 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes“ ersetzt.

b) In Ziffer 3, Litera b, wird als letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 7, aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.“

c) In Ziffer 4, Litera a, wird „Geltendmachung“ durch „Geltungsdauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, Absatz 6, wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Ziffer eins, Litera a, wird zu Ziffer 2,, die bisherige Ziffer eins, Litera b, entfällt und die bisherigen Ziffer 2 bis 4 werden zu Ziffer 3 bis 5.

b) Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatz 3, oder eines Derivates im Sinne des Absatz 4, führen.
    1. Litera a
      Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die dadurch entstandene Abgabenschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Abgabenschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates nicht festzusetzen. Dies gilt ebenso bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder Derivates an eine andere natürliche Person, die in einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig ist.
    2. Litera b
      Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von Litera a, nicht erfasst ist.
    3. Litera c
      Die tatsächliche Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
    4. Litera d
      In allen nicht in Litera a, genannten Fällen sind die Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c und d sinngemäß anzuwenden.
    5. Litera e
      Im Falle der Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

c) In der neuen Ziffer 2, zweiter Satz wird der Verweis „lit. b“ durch den Verweis „Z 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins,) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.“

b) In Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, wird „§ 27 Absatz 6, Ziffer 2 “, durch „§ 27 Absatz 6, Ziffer 3 “, ersetzt.

c) Im ersten Satz des Absatz 5, wird die Wortfolge „eines besonderen Steuersatzes“ durch die Wortfolge „der besonderen Steuersätze“ ersetzt und im letzten Satz wird die Wortfolge „dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, Absatz 4, wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Soweit Grundstücke am 31. März 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:“

b) In der Ziffer eins, entfällt nach dem dritten Satz der Punkt und es wird die Wortfolge „und ist dem Finanzamt anzuzeigen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30 b, Absatz 5, wird der Verweis auf „Abs. 1 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 1, 1a und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag“ eingefügt und der Verweis auf „§ 62 Ziffer 10 “, durch den Verweis auf „§ 62 Ziffer 10 und Ziffer 11 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz wird „35%“ durch „25%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 77, Absatz 3, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 “,.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 93, Absatz 5, lautet der dritte Teilstrich:

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 94, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins,, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3, wird wie folgt geändert:

a) Der zweite und dritte Teilstrich werden getauscht. Der Punkt am Ende des nunmehrigen zweiten Teilstrichs wird durch einen Strichpunkt ersetzt; der Strichpunkt am Ende des nunmehrigen dritten Teilstrichs wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Im nunmehrigen zweiten Teilstrich wird die Wortfolge „des Wegzugs im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, “, durch die Wortfolge „der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins “, ersetzt.

c) Im nunmehrigen dritten Teilstrich wird der Verweis auf „§ 27 Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, “, durch den Verweis auf „§ 27 Absatz 6, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 100, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 100, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „35 %, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst“.

b) Es wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Schuldner (Paragraph 100, Absatz 2, zweiter Satz) kann bei inländischen Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 stets eine Abzugsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Abzugsteuer (Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 108 g, Absatz 5, wird im vierten Satz die Wortfolge „25%“ durch die Wortfolge „27,5%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 185, Litera c, wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „ wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 95, Absatz eins, der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.“ angefügt.

b) Ziffer 225, lautet:

  1. Ziffer 225
    Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und Paragraph 28, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.“

c) In Ziffer 232, wird im letzten Satz die Wortfolge „nach dem 31. Dezember 2012“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2017“ersetzt.

d) In Ziffer 275, wird der Verweis samt Satzzeichen „ , Ziffer 21 und Ziffer 34 “, durch den Verweis auf „und Ziffer 21 “, ersetzt.

e) In Ziffer 288, wird nach „§ 18“ die Wortfolge „Abs. 1 Ziffer 7, und“ eingefügt.

f) In Ziffer 292, Litera c, wird vor „§ 33 Absatz 5, Ziffer 3 “, die Norm samt Satzzeichen „§ 18 Absatz 3, Ziffer 2,,“ eingefügt.

g) In Ziffer 293, wird der Ausdruck „BGBl. II“ durch den Ausdruck „BGBl. I“ ersetzt.

h) Nach Ziffer 297, werden folgende Ziffer 298 bis 308 angefügt:

  1. Ziffer 298
    Paragraph 2, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. Ziffer 299
    1. Litera a
      Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:
      • Strichaufzählung
        Der gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, fortzuführen.
      • Strichaufzählung
        Die gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.
  3. Ziffer 300
    Paragraph 6, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen.
  4. Ziffer 301
    Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  5. Ziffer 302
    Paragraph 27, Absatz 6,, Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 94, Ziffer 7,, Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig auf Umstände anzuwenden, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen und vor dem 1. Jänner 2016 eintreten.
  6. Ziffer 303
    Paragraph 27 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
  7. Ziffer 304
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  8. Ziffer 305
    Paragraph 77, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.
  9. Ziffer 306
    Paragraph 100, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  10. Ziffer 307
    Paragraph 108 g, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, wird im letzten Teilstrich der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgender Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 3, entfällt der letzte Satz und es werden folgende Sätze angefügt:

„Die Summe der Einkünfte gemäß Ziffer eins und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum getätigten Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Kapitalerträge und“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in der Veranlagung gutzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veranlagung festgesetzt und entrichtet.
    2. Ziffer 2
      Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
    3. Ziffer 3
      a) Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist der Unterschiedsbetrag zwischen
      • Strichaufzählung
        der Summe der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, gesondert zu versteuernden Einkünfte und
      • Strichaufzählung
        der Summe der Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn diese die Summe der Einkünfte im Sinne des ersten Teilstriches übersteigt.
      1. Litera b
        Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Litera a, insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.
    4. Ziffer 4
      Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Wird die Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 25% der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist vorrangig gutzuschreiben.
    5. Ziffer 5
      Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.
    6. Ziffer 6
      Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist die Höhe der Gutschrift gemäß Ziffer 3 und 4 zu ermitteln. Dabei ist bei der Berechnung der Gutschrift nach Ziffer 3, auch der Restbetrag gemäß Ziffer 5, wie eine Zuwendung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln. Abweichend von Ziffer 3, Litera b, ist trotz Abfuhr der Kapitalertragsteuer im Fall einer möglichen nachträglichen Entlastung der Zuwendungsbetrag entsprechend zu reduzieren. Die Erteilung der Gutschrift erfolgt mit der letzten Veranlagung.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26 c, werden nach der Ziffer 56, die Ziffer 57 und die Ziffer 58, angefügt:

  1. Ziffer 57
    Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Ziffer 58
    Paragraphen 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf alle offenen Verfahren anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Privatstiftungen anwendbar, deren Auflösung gemäß Paragraph 35, Absatz 5, zweiter Satz des Privatstiftungsgesetzes nach dem 31. Dezember 2015 in das Firmenbuch eingetragen wurde.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, entfallen die Sätze drei bis sieben und im zweiten Satz wird der letzte Halbsatz durch folgende Halbsätze ersetzt:

„ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Ziffer eins, auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind.
  2. Ziffer 4
    Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, sind diese bei der übernehmenden Körperschaft mit den nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

b) In Ziffer 5, lautet der zweite Halbsatz:

„sind diese mit den nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 2, entfallen die Sätze drei bis sechs und der zweite Satz lautet:

„Soweit bei der Umwandlung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich gegenüber einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe eingeschränkt wird, ist die nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entstehende Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, lautet der letzte Satz:

„§ 6 Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“

b) In Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei einem Rechtsnachfolger oder bei einer konzernzugehörigen Körperschaft eines Rechtsnachfolgers nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

c) In Absatz 6, wird die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Satz 2 lautet der letzte Halbsatz:

„sind die nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

b) In Absatz eins, werden die Sätze drei bis sechs durch folgende Sätze ersetzt:

„Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.“

c) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Absatz eins, erster Satz ist anzuwenden.
    • Strichaufzählung
      Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.
    • Strichaufzählung
      Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.“

d) In Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „Abs. 1 und 3“ durch den Verweis „Abs. 1, 1a und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Bei einer teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechtes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vierter Satz hat die übernehmende Körperschaft das übernommene Vermögen mit den Buchwerten anzusetzen.“

b) In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „§ 16 Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins “, die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. römisch eins Nr. 163/2015“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8a, In Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer eins, wird im zweiten Satz der Verweis „§ 16 Absatz eins, dritter bis letzter Satz“ durch den Verweis „§ 16 Absatz eins a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Dies gilt auch für Verluste gemäß Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, wobei die übernehmende Körperschaft für diese Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß weiter anzuwenden hat.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, sind die nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Werden Vermögensteile übernommen, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, sind die ursprünglichen Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, sind die nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist, sind beim übernehmenden Nachfolgeunternehmer die fortgeschriebenen Buchwerte oder die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 36, Absatz 3, wie folgt geändert:

a) Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, sind diese bei der übernehmenden Körperschaft mit den nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

b) In Ziffer 2, lautet der zweite Halbsatz:

„sind diese mit den nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 15, Im 3. Teil wird nach Ziffer 29, folgende Ziffer 30, angefügt:

  1. Ziffer 30
    Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt.

  1. Absatz 3Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Absatz eins und 6 Absatz eins und 2 des Paragraph 14, angeführten Beträge
    • Strichaufzählung
      von 3,90 Euro
      auf 2,30 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 14,30 Euro
      auf 8,60 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 21,80 Euro
      auf 13,10 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 47,30 Euro
      auf 28,40 Euro.“
       

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14 a, tritt an die Stelle des Zitates „§ 14“ das Zitat „§ 11 Absatz 3 und Paragraph 14 “,.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Paragraph 11, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, tritt an die Stelle der Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit“ die Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 2 p, lautet:

  1. Absatz 2 pParagraph eins, Absatz 2 a,, 3, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 2a und 7, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, erfolgen soll. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.
    Änderungen des Gesellschafterbestandes, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, sind für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2 a, nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, sind Paragraph eins, Absatz 2 a, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz nicht anzuwenden. Werden am 31. Dezember 2015 mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehalten, ist Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, erfüllt wurde.“

Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.“

Artikel 7
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 30, Absatz 2, wird das Wort „Kälte,“ samt folgendem Beistrich, jeweils nach dem Wort „Wärme,“ samt folgendem Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 125, Absatz eins, zweiter Unterabsatz zweiter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 10 Absatz 2, Ziffer 4 “, die Zitierung „§ 10 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3 “,.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 209, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 242, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 242 a, Absatz eins, tritt an die Stelle der Zitierung „§ 242 erster Satz“ die Zitierung „§ 242 Absatz eins, erster Satz“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 323, wird Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46Paragraph 209, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 209, Absatz 5, ist erstmalig auf Fälle anzuwenden, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist.“

Artikel 8
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 117, lautet:

Paragraph 117,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet wie folgt:

  1. Ziffer 6
    der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von Paragraph 23, Absatz 2, erfassten Leistungen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen die Worte „zuzüglich der Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Transferzahlungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 bis 8;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind leistende Stellen, die Auftraggeber des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die Auftraggeber des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 32, Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abfrageberechtigten Stellen eines Landes steht die Einsicht in Bundes- und Landesdaten auch in jenem Zeitraum zu, für welchen es sich zu Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet hat.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 32, Absatz 7, wird das Wort „letzter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.“

c) Es wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Das im Paragraph eins, genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex)“ durch die Wortfolge „Das im Paragraph eins, genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen“ ersetzt.

b) Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet im ersten Satz der erste Halbsatz:

„Im Fall der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179, des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht,“

b) In Absatz eins, zweiter Satz tritt anstelle des Verweises „des Artikels 215 Absatz 4, ZK“ der Verweis „des Artikel 87, Absatz 4, des Zollkodex“.

c) In Absatz 4, wird im ersten Satz der Verweis „Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft vom 29. September 2000, ABl. Nr. L 235 vom 7. Oktober 2000, S. 42“ durch den Verweis „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 17“ ersetzt, die Wortfolge „von 25 %“ entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt anstelle des Verweises „Artikel 4 ZK“ die Wortfolge „Art. 5 des Zollkodex oder anderen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union“.

b) In Absatz 2, lautet die Ziffer eins :,

  1. Ziffer eins
    „Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz, oder an einem zugelassenen Warenort (Ziffer 18,), einem Zollverfahren, einer Verwertung nach Titel 5 Kapitel 4 des Zollkodex oder der Wiederausfuhr zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der Prüfung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren;“

c) In Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,

d) In Absatz 2, Ziffer 12, wird nach dem Begriff „Zollrechts“ jeweils die Wortfolge „und der in Paragraph 6, weiters genannten Aufgaben“ eingefügt.

e) In Absatz 2, Ziffer 16, tritt anstelle des Verweises „Artikel 82 ZK“ nunmehr der Verweis „Art. 254 des Zollkodex“.

f) In Absatz 2, Ziffer 18, wird die Wortfolge „einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung“ durch die Wortfolge „der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse“ ersetzt.

g) In Absatz 2, Ziffer 14 bis Ziffer 18, wird jeweils am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    „Verbote und Beschränkungen“ je nach Zusammenhang auch handelspolitische Maßnahmen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Verweis „§ 84 der Strafprozessordnung“ durch den Verweis „§ 78 der Strafprozessordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

b) Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird der Wortlaut „und zugelassene Warenorte“ hinzugefügt.

b) In Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften dauerhaft“ eingefügt; die Wortfolge „und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet“ entfällt.

c) In Absatz 8, wird der Begriff „Abfertigungen“ durch die Wortfolge „die Gestellung und Abfertigung“ ersetzt.

d) In Absatz 9, wird der Begriff „bewilligter Warenort“ durch den Begriff „zugelassener Warenort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird der Verweis „Artikel 38 Absatz eins, Buchstabe a ZK“ durch den Verweis „Art. 135 Absatz eins, des Zollkodex“ ersetzt.

b) In Absatz 5, wird vor der Wortfolge „durch andere Formen der Willensäußerung,“ die Wortfolge „aufgrund des Zollrechts“ eingefügt; der Verweis „(Artikel 233 ZK-DVO)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 21, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Litera a, entfällt die Zitierung „(Artikel 233 ZK-DVO)“, anstelle dessen wird vor der Wortfolge „durch andere Formen der Willensäußerung“ die Wortfolge „aufgrund des Zollrechts“ eingefügt; vor der Wortfolge „bestimmen Überwachungsmaßnahmen“ wird die Wortfolge „mittels Verordnung“ eingefügt.

b) In Litera d, entfällt der Verweis „(Artikel 233 ZK-DVO)“, anstelle dessen wird vor der Wortfolge „durch andere Form der Willensäußerung“ die Wortfolge „aufgrund des Zollrechts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird vor dem Begriff „Personen“ der Wortlaut „Unbeschadet Artikel 51, des Zollkodex treffen“ eingefügt; vor dem Wortlaut „besondere Aufzeichnungspflichten“ entfällt das Wort „treffen“.

b) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „durch drei Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „über die Beschau“.

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:

„Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 27, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren, für die keine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127, des Zollkodex abgegeben wurde, zu geben. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet haben diese Unternehmen den Zollorganen auf automationsunterstütztem Weg im Wege eines elektronischen Zugangs Einsichtnahme in die diesbezüglich automationsunterstützten Aufzeichnungen zu gestatten.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei“ durch die Wortfolge „der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „der Sicherheitsbehörde, der Bundespolizei“ durch die Wortfolge „der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei“ ersetzt.

b) In Absatz 5, wird der Begriff „Nichtgemeinschaftswaren“ durch den Begriff „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 33, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Schmuggel“ der Klammerausdruck „(Paragraph 35, FinStrG)“ hinzugefügt.

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu Paragraph 34, lautet:

„Vorgehen bei Zuwiderhandlungen gegen die der Zollverwaltung zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften“

Novellierungsanordnung 20, Der Abschnitt D lautet samt Überschrift:

„Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

Zu Artikel 6, des Zollkodex
Informatikverfahren

Paragraph 36,

Soweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung des Standes der Datentechnik zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage des Informatikverfahrens durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
    2. Ziffer 2
      der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
  2. Absatz 2Die Teilnahme am Informatikverfahren im Sinn des Absatz eins, bedarf der Zuteilung einer Zugangskennung. Für die Zuteilung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. Absatz 3Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat.
  4. Absatz 4Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekannt gegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
  5. Absatz 5Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex
Vertretung

Paragraph 38,

  1. Absatz einsIm Sinn von Artikel 19, Absatz 2, des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere.
  2. Absatz 2Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.

Zu den Artikel 22 bis 29 des Zollkodex
Örtliche Zuständigkeit für Bewilligungserteilungen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsFür Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
  2. Absatz 2Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des Paragraph 87, Absatz 3, ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.
  3. Absatz 3Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Zu Artikel 33, des Zollkodex
Verbindliche Auskünfte

Paragraph 40,

  1. Absatz einsZuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 33, des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.

Zu Artikel 42, des Zollkodex
Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

Paragraph 41,

Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.

Zu Artikel 44, des Zollkodex

Paragraph 42,

Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Artikel 44, des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.

Paragraph 43,

  1. Absatz einsGegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 44, Absatz 2, Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Artikel 22, Absatz 2, des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
  3. Absatz 3Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist die Regelung des Paragraph 249, Absatz eins, BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 245, BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.

Paragraph 44,

Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.

Paragraph 45,

Die Regelungen des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO sind nicht anzuwenden.

Paragraph 46,

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Artikel 44, Absatz 2, Buchstabe b des Zollkodex).

Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der BAO sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG.

Paragraph 47,

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den Paragraph 2, Absatz 3 und die Paragraphen 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins, tätig werden.

Zu Artikel 46, des Zollkodex

Paragraph 48,

Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikel 46, des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.

Zu Artikel 51, des Zollkodex

Paragraph 49,

Durch die Regelung des Artikel 51, des Zollkodex und des Paragraph 23, bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.

Zu Artikel 53, des Zollkodex

Paragraph 50,

Umrechnungskurse im Sinn des Artikel 53, des Zollkodex sind die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.

Zu Artikel 56, des Zollkodex

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikel 56, Absatz 2, des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (Paragraph 2,) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2, der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
  2. Absatz 2Zollsätze, die
    1. Ziffer eins
      in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
    2. Ziffer 2
      nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
    hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  3. Absatz 3Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Absatz 2, sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Absatz 2, zu erhalten.

Paragraph 52,

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikel 56, Absatz 4, des Zollkodex sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.

Zu Artikel 64, des Zollkodex

Paragraph 53,

  1. Absatz einsWer Papiere im Sinn des Artikel 78, des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. Absatz 3Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

Zu Artikel 79, des Zollkodex

Paragraph 54,

In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 79, Absatz 3 und Absatz 4, des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.

Zu Artikel 89, des Zollkodex

Paragraph 55,

  1. Absatz einsEine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Artikel 89, Absatz 2, Buchstabe b des Zollkodex für die Zwecke, für die sie geleistet worden ist, auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.
  2. Absatz 2Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im Sinn des Artikel 89, Absatz 7, des Zollkodex zu verstehen.

Zu Artikel 90 bis 91 des Zollkodex

Paragraph 56,

Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn

  1. Ziffer eins
    der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen, sowie
  2. Ziffer 2
    die Sicherheit nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken hat.

Zu Artikel 92, des Zollkodex

Paragraph 57,

Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex verwendet werden können.

Zu Artikel 94, des Zollkodex

Paragraph 58,

Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehörden als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Zu Artikel 102, des Zollkodex

Paragraph 59,

Die Mitteilung nach Artikel 102, Absatz eins, des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.

Zu Artikel 103, des Zollkodex

Paragraph 60,

Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Artikel 103, Absatz 2, des Zollkodex zehn Jahre.

Zu Artikel 104 bis 105 des Zollkodex

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 104, Absatz 2, des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.
  2. Absatz 2Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz BAO maßgebend.
  3. Absatz 3Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

Paragraph 62,

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 105, Absatz 4, des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 77, des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß Paragraph 201, BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

Zu Artikel 108, des Zollkodex

Paragraph 63,

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.

Paragraph 64,

Die Fristverlängerung nach Artikel 108, Absatz eins, dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

Zu Artikel 109, des Zollkodex

Paragraph 65,

  1. Absatz einsSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex kommt auch zu
    1. Ziffer eins
      der Einzahlung mit Erlagschein,
    2. Ziffer 2
      der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
    3. Ziffer 3
      der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
    4. Ziffer 4
      der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
    Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 BAO zu erfolgen.

Paragraph 66,

Unbeschadet des Artikel 109, Absatz 2, des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Zu Artikel 110 bis 111 des Zollkodex

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDer Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikel 110, des Zollkodex zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikel 111, Absatz 6, zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.
  3. Absatz 3Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt, das für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
  4. Absatz 4Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO beantragen.
  5. Absatz 5Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Absatz 4, nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

Zu Artikel 112, des Zollkodex

Paragraph 68,

Sonstige Zahlungserleichterungen (Artikel 112, des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.

Zu Artikel 113, des Zollkodex

Paragraph 69,

Zur Sicherstellung der Entrichtung von Abgabenbeträgen haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden (Sachhaftung). Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass andere Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Artikel 79, des Zollkodex geführt haben.

Zu Artikel 114, des Zollkodex

Paragraph 70,

Säumniszuschläge nach Paragraph 217, BAO sind im Anwendungsbereich des Artikel 114, des Zollkodex nicht zu erheben.

Zu Artikel 116 bis 123 des Zollkodex

Paragraph 71,

Der Rückzahlung im Sinne von Artikel 5, Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.

Paragraph 72,

  1. Absatz einsZuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
  2. Absatz 2Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 116, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfolgen, ist abweichend von Absatz eins, das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.

Paragraph 73,

Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben in sinngemäßer Anwendung des Artikel 120, des Zollkodex und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzteren Falls stellt die betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

Zu Artikel 135, des Zollkodex

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDie Beförderung im Sinn des Artikel 135, Absatz eins, des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
  2. Absatz 2Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Absatz eins, die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.
  4. Absatz 4Die Zollämter können mit von ihnen nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.

Zu Artikel 174, des Zollkodex

Paragraph 75,

Die Ungültigerklärung der Zollanmeldung erfolgt in der Form, in der die Zollanmeldung abgegeben worden ist.

Zu Artikel 197, des Zollkodex

Paragraph 76,

Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikel 197, des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz eins und 2 zulässig.

Zu Artikel 198, des Zollkodex

Paragraph 77,

  1. Absatz einsDie Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
  2. Absatz 2Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
  3. Absatz 3Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Absatz eins und 2 zu verwerten. Paragraph 18, des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
  4. Absatz 4Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Absatz eins, sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

Zu Artikel 199, des Zollkodex

Paragraph 78,

Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Artikel 199, des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach Paragraph 77, Absatz eins und 2 möglich erscheint.

Zu Artikel 215, des Zollkodex

Paragraph 79,

In den Fällen des Artikel 215, Absatz 3, des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach Paragraph 77, vorzugehen.

Zu Artikel 243 bis 249 des Zollkodex

Paragraph 80,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.
  2. Absatz 2Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 86, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „nach dem in Paragraph eins, genannten Zollrecht der Union“ durch die Wortfolge „nach den in Paragraph eins, genannten zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union“ ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Artikel 85,, 114 und 254 Absatz 4, des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 87, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 96, wird der Verweis „§ 67 Absatz 2 “, durch den Verweis „§ 78“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 98, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Begriff „Barauslagenersätze“ durch den Begriff „Kostenersätze“ ersetzt.

b) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird die Wortfolge „in einem Zolllager des Typs F“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird,“ ersetzt.

c) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;“.

d) In Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „§ 105“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.

e) In Absatz 2, wird der Verweis „Artikel 241 ZK“ durch den Verweis „Art. 116 Absatz 6, des Zollkodex“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und Paragraph 85 “,.

f) In Absatz 4, entfällt der erste Satz.

g) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Zinsen auf Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Verzugszinsen sind nicht zu erheben.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Wortfolge „die Abfertigung von Waren“ die Wortfolge „die Gestellung und“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 104, Absatz eins, lautet der erste Halbsatz:

„Für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten,“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 105, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 106, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet „Kostenersätze“.

b) In Absatz eins, wird der Begriff „Barauslagen“ durch die Wortfolge „Kosten nach Artikel 52, Absatz 2, Buchstabe b des Zollkodex“ ersetzt; der Verweis „nach Artikel 11 oder 12 ZK“ wird durch den Verweis „nach Artikel 14, oder 33 des Zollkodex“ ersetzt.

c) In Absatz 2, wird der Verweis „Artikel 12 ZK“ durch den Verweis „Art. 33 des Zollkodex“ ersetzt.

d) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Kosten sind zu ersetzen, welche für in den Artikel 52, Absatz 2, Buchstabe c und d des Zollkodex oder in Artikel 198, Absatz 3, des Zollkodex angeführten Dienstleistungen entstehen. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Artikel 102, des Zollkodex der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 108, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, entfällt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und diese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (Paragraphen 42, ff) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116, des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 119, wird der Verweis „des Artikels 229 ZK“ durch den Verweis „des Artikel 112, des Zollkodex“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und des Paragraph 78 “,.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 120, wird nach Absatz eins u, folgender Absatz eins v, angefügt:

  1. Absatz eins vParagraph eins, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 2 a, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 7,, 8, 9 sowie die Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 2 und 5, Paragraph 33, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 34,, der Abschnitt D, Paragraph 86, Absatz eins und 3, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 96,, Paragraph 98, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 106, Absatz eins,, 2, 3 sowie die Überschrift, Paragraph 108, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 119,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft. Die Paragraphen 121 bis 133 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, Die Paragraphen 121 bis 133 entfallen.

Artikel 11
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 70, Absatz 3, wird die Wortfolge „Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17“ durch die Wortfolge „Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 91, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Absatz 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;“

g) In Absatz 3, Ziffer 8, Litera a, tritt an die Stelle der Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex“ die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex“.

h) In Absatz 3, Ziffer 8, Litera b, wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

i) In Absatz 9, wird der Verweis „§ 45 Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,“

b) In Absatz 4, Ziffer 8, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 38, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 45, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 46, Absatz 6, wird „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von einem Erzeugnis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Erzeugnis befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von einem Erzeugnis aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 47, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

b) In Ziffer eins, wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

c) In Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „Titel römisch III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

d) In Ziffer eins, entfällt Litera b,

e) In Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

f) In Ziffer eins, lautet Litera d, :,

  1. Litera d
    der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

g) Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 48, einschließlich der Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren

Paragraph 48,

Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Alkohol befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 87, des Zollkodex sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 86, Absatz 2, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 116 h, wird folgender Paragraph 116 i, angefügt:

Paragraph 116 i,

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 bis Ziffer 8, sowie Absatz 9,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 8,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 48, einschließlich der Überschrift sowie Paragraph 86, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Das Artenhandelsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Ziffer eins und Ziffer 2, wird der Verweis „Art. 49 Zollkodex“ jeweils durch den Verweis „Art. 149 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aParagraph 10, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S 1“ durch die Wortfolge „Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 6, wird die Wortfolge „Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1“ durch die Wortfolge „Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

b) Ziffer 11, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 269, des Zollkodex, eine Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 270, des Zollkodex oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Artikel 259, des Zollkodex;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 84, Absatz 2, wird der Verweis „Art. 75 Litera a,, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 198 Absatz eins, Litera b, (iv) des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 93, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 11, sowie Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Verweis „§ 45 Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Ziffer 4, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;“

g) In Ziffer 8, Litera a, wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Ziffer 8, Litera b, wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Einfuhr von Bier dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,“

b) In Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23, Absatz 6, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

d) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „Titel römisch III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

e) Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

f) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

g) Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

h) Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) Das Wort „Nichterhebungsverfahren“ wird durch die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ wird durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 46 f, wird folgender Paragraph 46 g, eingefügt:

Paragraph 46 g,

Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 2 a, Ziffer 2 bis 7 sowie Ziffer 8, Litera a und Litera b,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 25, einschließlich der Überschrift sowie Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Ziffer 8, wird der Verweis „Art. 91 Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92)“ durch den Verweis „Art. 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D“.

b) In Ziffer 2, wird die Wortfolge „eine Sammelanmeldung gemäß Artikel 76, des Zollkodex“ durch die Wortfolge „eine ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 167, des Zollkodex“ ersetzt.

c) In Ziffer 4, wird der Verweis „Art. 201 des Zollkodex „ durch den Verweis „Art. 77 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 4, Ziffer 8, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992)“ durch die Wortfolge „Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 182, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ und der Verweis „§ 59 Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ durch den Verweis „Art. 167 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, angefügt:

Paragraph 33,

Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 5, Absatz eins, tritt an Stelle der Wortfolge „aus einem inländischen Finanzstrafverfahren“ die Wortfolge „aus einem inländischen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren“.

Artikel 20
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Hat jemand strafbare Handlungen nach Paragraphen 163 a, oder 163b StGB ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung (Paragraph 33,) begangen, indem er eine wesentliche Information wirtschaftlich nachteilig falsch oder unvollständig darstellt, so ist nur das Finanzvergehen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 35, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDes Schmuggels macht sich schuldig, wer
    1. Litera a
      eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
    2. Litera b
      ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.“

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht“ durch die Wortfolge „vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union befördert, veredelt, lagert, vorübergehend verwahrt, verwendet oder verwertet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, lautet:

Paragraph 38,

  1. Absatz einsMit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 38 a, oder des Paragraph 39, zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst.
  2. Absatz 2Gewerbsmäßig begeht eine in Absatz eins, genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und
    1. Ziffer eins
      unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
    2. Ziffer 2
      zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
    3. Ziffer 3
      bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist.
    Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 47, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Freiheitsstrafe oder“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 56, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 62, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des Paragraph 160, Absatz eins, nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 146, Absatz 2, Litera b, wird der Verweis „§§ 45 und 46“ durch den Verweis „§§ 44 bis 46“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 157, wird die Wortfolge „von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wortfolge „von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 160, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „aufgrund der Aktenlage aufzuheben“ ein Beistrich und ein Leerzeichen sowie die Wortfolge „das Verfahren einzustellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 202 a, wird folgender Paragraph 203, eingefügt:

Paragraph 203,

Ein Vorgehen nach Paragraphen 198 bis 209 StPO und nach Paragraph 19, VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (Paragraph 24,) nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins y, angefügt:

  1. Absatz eins yDie Paragraphen 22, Absatz 4,, 38 und 203, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Der Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Die Paragraphen 47, Absatz eins,, 146 Absatz 2, Litera b,, 157 und 160 Absatz eins, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 12, wird der Verweis „gemäß Artikel 4, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex)“ durch den Verweis „gemäß Artikel 5, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 163, des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 48, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, Ziffer 12 und Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Verweis „gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75“ durch den Verweis „gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird nach Absatz 2 e, folgender Absatz 2 f, eingefügt:

„(2f). Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 7, wird der Verweis „§ 45 Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Ziffer 4, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;“

g) In Ziffer 8, Litera a, wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Ziffer 8, Litera b, wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 lautet:

  1. Ziffer eins
    für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur
    1. Litera a
      mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 515 Euro;
  2. Ziffer 2
    für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur
    1. Litera a
      mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 587 Euro;
  3. Ziffer 3
    für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur, 397 Euro;
  4. Ziffer 4
    für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
    1. Litera a
      mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 425 Euro;
  5. Ziffer 5
    für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (Paragraph 9,)
    1. Litera a
      mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 128 Euro;
  6. Ziffer 6
    für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 Euro;
  7. Ziffer 7
    für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
    1. Litera a
      wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten für 1 000 l
      1. Sub-Litera, a, a
        mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
      2. Sub-Litera, b, b
        ansonsten 425 Euro;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
    1. Litera a
      mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 128 Euro.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,“

b) In Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „EG-rechtlich“ durch die Wortfolge „EU-rechtlich“ ersetzt.

b) In Absatz 11, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz 3, vorletzter Satz lautet:

„Die Paragraphen 38,, 38a, 39 und 41 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Mineralölsteuerhinterziehungen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ durch die Wortfolge „das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 38, Absatz 6, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Mineralöl aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Mineralöl befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Mineralöl aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

d) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „Titel römisch III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

e) Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

f) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

g) Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung,“

h) Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 40, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) In Paragraph 40, tritt an die Stelle des Wortes: „Nichterhebungsverfahren“ die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und wird der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 47, Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 64 p, wird folgender Paragraph 64 q, angefügt:

Paragraph 64 q,

  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 7,, Paragraph 2 a, Ziffer 2 bis 8, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 4, Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 11,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 40, einschließlich der Überschrift sowie Paragraph 47, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 11, Absatz 3, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Bestimmungsstelle: die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;“

b) Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    Zollverfahren: die Verfahren, in die Waren gem. Artikel 5, Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, übergeführt werden können;“

c) In Ziffer 18, wird der Verweis „Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 226 des Zollkodex“ ersetzt.

d) In Ziffer 19, wird der Verweis „Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 4 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz 3, wird der Verweis „Artikel 37 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 134 Absatz eins, des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 5, tritt an die Stelle des Wortlautes „die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4, Nummer 15 Litera b bis e oder Artikel 4, Ziffer 16, Litera b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen,“ der Wortlaut „die der Wiederausfuhr, der Zerstörung oder der Aufgabe (Artikel 270,, Artikel 197 und Artikel 199, des Zollkodex) oder den Zollverfahren des Versands oder der Lagerung (Artikel 210, Litera a und Litera b, des Zollkodex) zugeführt werden,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Verweis „Art. 4 Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften)“ durch den Verweis „Art. 5 Ziffer 15, des Zollkodex)“ ersetzt und die Wortfolge „der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 4, Ziffer 15, Litera b bis e oder Artikel 4, Ziffer 16, Litera a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente“ wird durch die Wortfolge „der für die Zerstörung, die Aufgabe und die Wiederausfuhr (Artikel 197,, Artikel 199 und Artikel 270, des Zollkodex) sowie der in Artikel 5, Ziffer 16, Litera a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren erforderlichen Dokumente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 32, Absatz eins, wird der Verweis „Art. 62 Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex)“ durch den Verweis „Art. 163 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 33, Absatz 3, wird der Verweis „Art. 4 Ziffer 16, Litera a und Litera d bis Litera g, des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 5 Ziffer 16, Litera a und Artikel 210, Litera b bis d des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 21, wird der Verweis „Art. 4 Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 5 Ziffer 15, des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 49, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 2, Ziffer 16 bis 19, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3, sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Pflanzgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 7, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Produktpirateriegesetzes 2004

Das Produktpirateriegesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Anmelder (Artikel 4 Ziffer 18, Zollkodex) oder dem Besitzer im Sinne des Artikels 38 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „dem Anmelder (Artikel 5, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90) oder dem Besitzer im Sinn des Artikel 135, des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004

Das Produktsicherheitsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz 4, wird der Verweis „gemäß Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992“ durch den Verweis „gemäß Artikel 144, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 7, wird der Verweis „gemäß Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.7.1998 S. 75“ durch den Verweis „gemäß Artikel 144, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 45, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ersetzt.

b) In Absatz 4, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D“.

c) In Absatz 4, Ziffer 4, wird der Verweis „Art. 201 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 77 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 80, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Verweis „§ 45 Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“ ersetzt.

b) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Ziffer 4, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;“

g) In Ziffer 8, Litera a, wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Ziffer 8, Litera b, wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,“

b) In Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, Absatz 6, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

d) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „Titel römisch III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

e) Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

f) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

g) Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

h) Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) In Paragraph 22, tritt an die Stelle des Wortes „Nichterhebungsverfahren“ die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und wird der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 48 g, wird folgender Paragraph 48 h, angefügt:

Paragraph 48 h,

Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 2 a, Ziffer 2 bis 8, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 5, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 22, einschließlich der Überschrift sowie Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 2013

Das Sicherheitskontrollgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Verweis „Art. 75 Litera a,, 4. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1“ durch den Verweis „Art. 198 Absatz eins, Litera b, (iv) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, Absatz 3, sowie in Paragraph 32, Absatz 3, wird jeweils der Verweis „Art. 62 Absatz 2, des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 47, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 31, Absatz 3, sowie Paragraph 32, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3 a, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Ziffer 4, wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;“

g) In Ziffer 8, Litera a, wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Ziffer 8, Litera b, wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,“

b) In Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird das Wort „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch das Wort „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz 6, wird das Wort „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch das Wort „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Nichtgemeinschaftswaren“ durch das Wort „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.

d) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „Titel römisch III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

e) Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

f) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,“ ersetzt.

g) Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

h) Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) Das Wort „Nichterhebungsverfahren“ wird durch die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ wird durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 32, Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 44 n, wird folgender Paragraph 44 o, angefügt:

Paragraph 44 o,

Paragraph 3 a, Ziffer 2 bis 8, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und 5, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins und 3, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 26, einschließlich der Überschrift sowie Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 b, Absatz 4, wird der Verweis „Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates (Zollkodex), ABl. Nr. L 302/1992 vom 19. Oktober 1992“ durch den Verweis „Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 77, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 4 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Verweis „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1“ durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „Art. 4 Ziffer 18, des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 5 Ziffer 15, des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 8, wird der Verweis „Art. 62 Absatz 2, des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 163 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 3 und 4 wird jeweils der Verweis „Art. 4 Ziffer 18, des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 5 Ziffer 15, des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz 5, wird der Verweis „Art. 226 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 110 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 235, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und
    1. Ziffer eins
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
    2. Ziffer 2
      nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
    3. Ziffer 3
      der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.
    Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß Paragraph 142, Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 235, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, sind auf nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungsvorgänge anzuwenden und gelten für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. Dezember 2015. Paragraph 235, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist auf nach dem 31. Mai 2015 stattfindende Übergänge des Gesellschaftsvermögens gemäß Paragraph 142, anzuwenden und gilt für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. Dezember 2015.“

Artikel 38
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 4, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    der Gegenstände, die nach den Artikel 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;“

b) In Ziffer 8, tritt an die Stelle des Verweises „Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1)“ der Verweis „Art. 203 bis 207 des Zollkodex“ und wird der Verweis „Artikel 185 Absatz 2, Litera b, der Verordnung“ durch den Verweis „Art. 204 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt der erste Gedankenstrich samt der Wortfolge „die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind,“.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.“

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, einschließlich Reiseleistungen eines anderen Reisebüros, die letztendlich einem nichtunternehmerisch Reisenden zugutekommen.“

d) In Absatz 8, wird als erster Satz eingefügt:

„Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung.““

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „über den aktiven Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und“ und der Verweis „Artikel 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1)“ wird durch den Verweis „Art. 116 bis 123 des Zollkodex“ sowie der Verweis „des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“ wird durch den Verweis „des Artikel 116, Absatz eins, Litera a, des Zollkodex“ ersetzt.

b) In Absatz 3, Ziffer 2, erster Anstrich wird der Verweis „Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1)“ durch den Verweis „Art. 77 des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43
    1. Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 7 und Ziffer 8, sowie Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 23, Absatz eins,, 3, 4 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Fischer

Faymann