162. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (86. Novelle zum ASVG) |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum GSVG) |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum BSVG) |
4 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (42. Novelle zum B-KUVG) |
5 | Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes |
6 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
7 | Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes |
8 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
9 | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
10 | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
11 | Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen (Heeresentschädigungsgesetz – HEG) |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (86. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lit. f lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, lautet:
DienstnehmerInnen, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Behörde im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind und nicht bereits der lit. d unterliegen.“DienstnehmerInnen, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Behörde im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind und nicht bereits der Litera d, unterliegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3b werden der Beistrich am Ende der Z 1 und das Wort Im Paragraph 3 b, werden der Beistrich am Ende der Ziffer eins und das Wort „sowie“ am Ende der Z 2 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt. am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3b wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 12 werden angefügt:Im Paragraph 3 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 12 werden angefügt:
die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979 S. 24;
die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4, aufgehoben durch die Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13;
die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28;
die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 15;
die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;
die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;
die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 Z 9 wird aufgehoben.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 11 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck Im Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, entfällt der Ausdruck „für Väter“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,“„Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010,“„Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,,“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 31 Abs. 9a werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 31, Absatz 9 a, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.“„Soweit der Verlautbarung nach Absatz 9, ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 42b Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 42 b, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „nach Abs. 1“„nach Absatz eins “, durch den Ausdruck „nach den Abs. 1 und 2“„nach den Absatz eins und 2“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 49 Abs. 3 wird nach der Z 26 folgende Z 26a eingefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3, wird nach der Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a, eingefügt:
Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,“„Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010,“„Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,,“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 67d wird aufgehoben.Paragraph 67 d, wird aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 225 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 225, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und j dieses Bundesgesetzes und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und j dieses Bundesgesetzes und nach Art. römisch II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 255 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 255, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 308 Abs. 1a erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 308, Absatz eins a, erster und zweiter Satz lautet:
„Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 einen Überweisungsbetrag zu leisten„Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten
für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
für die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.
Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden.“Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 308 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 308, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aIst ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1a zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Abs. 3 Z 1 so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sindIst ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins a, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Absatz 3, Ziffer eins, so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 308 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 308, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 311 Abs. 9 wird nach dem Wort Im Paragraph 311, Absatz 9, wird nach dem Wort „aufgenommen“ der Ausdruck „oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 347 Abs. 5 letzter Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 347, Absatz 5, letzter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 446 samt Überschrift lautet:Paragraph 446, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 446.Paragraph 446,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 447 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind,Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind,
bei Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen hat,
bei der Pensionsversicherungsanstalt, dem Pensionsinstitut und dem Hauptverband der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit herzustellen hat.
Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger (der Hauptverband) hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 631 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 631, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 689 Abs. 1 lautet:Paragraph 689, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2017 die §§ 59 Abs. 1 dritter Satz und 67b Abs. 2;mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 59, Absatz eins, dritter Satz und 67b Absatz 2 ;,
mit 1. Jänner 2018 die §§ 33 Abs. 1a, 1b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Abs. 1 und 4 Z 3, 44 Abs. 2, 58 Abs. 1, 4 und 8, 59 Abs. 1 erster Satz, 60 Abs. 3, 67a Abs. 6 Z 2 und 3, 67b Abs. 1 und 4 Z 4, 111 Abs. 1 Z 1, 112 Abs. 1, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Abs. 3, 162 Abs. 4, 471f in der Fassung der Z 33 und 471g in der Fassung der Z 34.“mit 1. Jänner 2018 die Paragraphen 33, Absatz eins a,, 1b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Absatz eins und 4 Ziffer 3,, 44 Absatz 2,, 58 Absatz eins,, 4 und 8, 59 Absatz eins, erster Satz, 60 Absatz 3,, 67a Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 67b Absatz eins und 4 Ziffer 4,, 111 Absatz eins, Ziffer eins,, 112 Absatz eins,, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Absatz 3,, 162 Absatz 4,, 471f in der Fassung der Ziffer 33 und 471g in der Fassung der Ziffer 34 Punkt “,
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 689 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 689, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie §§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 4, 254 Abs. 6, 471f in der Fassung der Z 2, 471g in der Fassung der Z 2 und 471m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, es sei denn, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz setzt durch Verordnung einen früheren Zeitpunkt fest. Der Hauptverband ist verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informierenDie Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 7 Ziffer 4,, 44 Absatz eins, Ziffer 8 a und 14, 76b Absatz 2,, 143a Absatz 4,, 254 Absatz 6,, 471f in der Fassung der Ziffer 2,, 471g in der Fassung der Ziffer 2 und 471m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, es sei denn, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz setzt durch Verordnung einen früheren Zeitpunkt fest. Der Hauptverband ist verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren
bis längstens 29. Februar 2016 darüber, wann voraussichtlich die technischen Mittel für die Vollziehung der zitierten Bestimmungen zur Verfügung stehen werden, und
in schriftlicher Form darüber, wann diese technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
Nach Vorliegen der Information nach Z 2 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die im ersten Satz genannte Verordnung unverzüglich zu erlassen.“Nach Vorliegen der Information nach Ziffer 2, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die im ersten Satz genannte Verordnung unverzüglich zu erlassen.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, Im § 689 Abs. 2 und 4 wird die Jahreszahl Im Paragraph 689, Absatz 2 und 4 wird die Jahreszahl „2016“ jeweils durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 693 wird folgender § 694 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 693, wird folgender Paragraph 694, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (86. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)
§ 694.Paragraph 694,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 3b, 11 Abs. 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 9a, 42b Abs. 5, 49 Abs. 3 Z 26a, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 225 Abs. 1 Z 2a, 255 Abs. 7, 308 Abs. 1a, 3a und 4, 311 Abs. 9, 347 Abs. 5, 446 samt Überschrift, 631 Abs. 2 sowie 689 Abs. 1, 1a, 2 und 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3 b,, 11 Absatz 3, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 9 a,, 42b Absatz 5,, 49 Absatz 3, Ziffer 26 a,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 255 Absatz 7,, 308 Absatz eins a,, 3a und 4, 311 Absatz 9,, 347 Absatz 5,, 446 samt Überschrift, 631 Absatz 2, sowie 689 Absatz eins,, 1a, 2 und 4;
mit 1. Jänner 2017 § 3 Abs. 2 lit. f.mit 1. Jänner 2017 Paragraph 3, Absatz 2, Litera f,
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 67d;mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 67 d, ;,
mit Ablauf des 31. Dezember 2016 § 5 Abs. 1 Z 9.mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,
(3)Absatz 3War eine Person nach § 3 Abs. 2 lit. f oder nach § 5 Abs. 1 Z 9 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde § 3 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 oder die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 9 eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.War eine Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, oder nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, oder die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.
(4)Absatz 4Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 446 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 446, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Z 1 lit. e lautet:Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, lautet:
die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, lautet:
fachkundige und fachmännische Laienrichter/Laienrichterinnen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;“
3Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 lit. e lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Litera e, lautet:
auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits nach § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung oder nach § 7 Z 3 lit. a der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.“auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Tätigkeit bereits nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung oder nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 8, Absatz 4, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 16 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:
„Die im Abs. 3 Z 2 genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.“„Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 16 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:Im Paragraph 16, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bAbweichend von Abs. 1 können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach § 123 Abs. 7b mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Abs. 3 Z 2 genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.“Abweichend von Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 7 b, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 23 Abs. 6 lit. a entfällt der Ausdruck Im Paragraph 23, Absatz 6, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 26 Abs. 1 Z 4 lit. f wird der Ausdruck Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird,“ durch den Ausdruck „ , wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 26 Abs. 1 Z 4 lit. g wird der Ausdruck Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld“ durch den Ausdruck „bzw. für jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 28 Z 2 lit. i lautet:Paragraph 28, Ziffer 2, Litera i, lautet:
die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie nach lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder nach § 13 BSVG zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,“die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie nach Litera a, bis c dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 13, BSVG zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 31 Abs. 4 Z 6 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme der in Abs. 5 Z 12 genannten Formulare“„mit Ausnahme der in Absatz 5, Ziffer 12, genannten Formulare“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 31 Abs. 5 Z 21 wird der Ausdruck Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 21, wird der Ausdruck „Kur-, Genesungs- und Erholungsheime“ durch den Ausdruck „Kurheime“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 31 Abs. 5 Z 25 wird der Ausdruck Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 25, wird der Ausdruck „Verordnungen der EG“ durch den Ausdruck „Verordnungen der Europäischen Union“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 31c Abs. 3 Z 3 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:Im Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:
Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143a Abs. 3 ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach § 143a Abs. 4 geleistet wird,“Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143 a, Absatz 3, ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz 4, geleistet wird,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 52 Abs. 2 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 52, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 6 lit. a)“„(Paragraph 44, Absatz 6, Litera a,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 6 lit. b)“„(Paragraph 44, Absatz 6, Litera b,)“ und der Ausdruck „§ 12b Abs. 3“„§ 12b Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 12b Abs. 4“„§ 12b Absatz 4 “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 53b lautet:Paragraph 53 b, lautet:
„§ 53b.Paragraph 53 b,
(1)Absatz einsDen Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.Den Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebührenAbsatz eins, ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grund zu legen ist; dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer/innen beschäftigt wurden;
in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3);in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,);
bei Arbeitsverhinderung
durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;
nach Unfällen ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
(3)Absatz 3Den Dienstgeber/inne/n nach Abs. 2 ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des § 7 Abs. 3 APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (Abs. 1 und 2 Z 3 lit. b) und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgeber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach § 7 Abs. 3 APSG auf Grund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.Den Dienstgeber/inne/n nach Absatz 2, ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b,) und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgeber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG auf Grund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger jene Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 3 zu ersetzen, die für die Fälle des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz entstanden sind.Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger jene Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die für die Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
(5)Absatz 5Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 3 zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz entstanden sind.Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
(6)Absatz 6Näheres über die Gewährung der Zuschüsse und der Differenzvergütung sowie deren Abwicklung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzusetzen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 71 Abs. 2 lautet und folgender Abs. 2a wird angefügt:Paragraph 71, Absatz 2, lautet und folgender Absatz 2 a, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Abs. 1 im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Absatz eins, im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
(2a)Absatz 2 aDer Beschluss des Vorstandes über die Dotierung der allgemeinen Rücklage bedarf der Zustimmung der Kontrollversammlung.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 73a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 73 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 73a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 73 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 74 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 74, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „22 557,19 €“ durch den Ausdruck „23 232,19 €“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 75a Abs. 1 und 2 lauten, die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 lauten, die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“:
„(1)Absatz einsÜbersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger für die mit Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.Übersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger für die mit Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.
(2)Absatz 2Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Abs. 1 sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.“Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Absatz eins, sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 76 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 2a“„§ 16 Absatz 2 a, “, durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2a und 2b“„§ 16 Absatz 2 a und 2b“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 77 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 77, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 2a“„§ 16 Absatz 2 a, “, durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2a und 2b“„§ 16 Absatz 2 a und 2b“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 97 Abs. 3 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 97, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(§ 252 Abs. 2 Z 2)“„(Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 252 Abs. 2 Z 3)“„(Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 117 Z 4 lit. c entfällt der Klammerausdruck Im Paragraph 117, Ziffer 4, Litera c, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 120 Z 1 lautet:Paragraph 120, Ziffer eins, lautet:
im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 120a Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 120 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In den §§ 121 Abs. 4 Z 3 lit. c, 122 Abs. 2 Z 1 lit. c und 234 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck In den Paragraphen 121, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und 234 Absatz eins, Ziffer 5, entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 122 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
an Personen, die nach § 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.“an Personen, die nach Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 123 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 124 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 124, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden, sowie für die im § 16 Abs. 2a und 2b bezeichneten Personen.“„Dies gilt nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden, sowie für die im Paragraph 16, Absatz 2 a und 2b bezeichneten Personen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 124 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „in den unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten“ durch den Ausdruck „in den dem Beginn der Selbstversicherung unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 124 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
34.Novellierungsanordnung 34, § 135 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“
35.Novellierungsanordnung 35, § 138 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.“„Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 139 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Im Paragraph 139, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aPersonen in einem aufrechten Dienstverhältnis, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen ist, die einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten haben und keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ist Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe ab dessen Antragstellung beim Krankenversicherungsträger und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu gewähren, jedoch nur solange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauert. Wird die Pension rückwirkend zuerkannt, so ist dieses für denselben Zeitraum vom Krankenversicherungsträger geleistete Krankengeld von den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzen.
(2b)Absatz 2 bDurch die Satzung kann Personen, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen und noch kein neuer Krankengeldanspruch entstanden ist, für die Dauer notwendiger, unaufschiebbarer stationärer Aufenthalte (Krankenhaus- sowie Rehabilitationsaufenthalte im Anschlussheilverfahren) ein Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe gewährt werden.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 143a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 143 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherung“ durch den Ausdruck „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 144 Abs. 4 lautet:Paragraph 144, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 154a Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 154 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „307d Abs. 2 Z 4“„307d Absatz 2, Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „307d Abs. 2 Z 2“„307d Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 155 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 157 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 157, wird der Klammerausdruck „(§ 120 Abs. 1 Z 3)“„(Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 120 Z 3)“„(Paragraph 120, Ziffer 3,)“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift zu § 161 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 161, lautet:
„Pflege in einer Krankenanstalt“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 161 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck Im Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 307d Abs. 2 entfallen die Z 1 und 2; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Im Paragraph 307 d, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 322 Abs. 1 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 322, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ , Erholungs- und Genesungsheime“.
46.Novellierungsanordnung 46, In der Überschrift zu § 322a entfällt der Klammerausdruck In der Überschrift zu Paragraph 322 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 322a Abs. 3 und 4 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 322 a, Absatz 3 und 4 erster Satz wird der Ausdruck „Anstalts- und Entbindungsheimpflege“ jeweils durch den Ausdruck „Anstaltspflege“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 343e Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 343 e, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „nach § 153a sicherstellt und“„nach Paragraph 153 a, sicherstellt und“ durch den Ausdruck „nach § 153a sichergestellt sind und“„nach Paragraph 153 a, sichergestellt sind und“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 347 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 347, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.“Die Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach Paragraph 84 a, Absatz eins, (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 349 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck Im Paragraph 349, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 1 Z 8 des Psychologengesetzes)“„(Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, des Psychologengesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 42 Z 1 des Psychologengesetzes 2013)“„(Paragraph 42, Ziffer eins, des Psychologengesetzes 2013)“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 363 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 363, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.
52.Novellierungsanordnung 52, § 363 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 363, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Arzt/Die Ärztin, der/die bei einer versicherten Person Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 363 Abs. 3 lautet:Paragraph 363, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Träger der Unfallversicherung hat die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit unverzüglich weiterzuleiten
an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;
an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, dem Wirkungsbereich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegt.an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, dem Wirkungsbereich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegt.
Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Abs. 1 und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln.“Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Absatz eins und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln.“
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 363 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 363, Absatz 4, erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 363 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 363, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sind auf dem zum Zeitpunkt der Meldung aktuell gültigen Formular des Unfallversicherungsträgers zu erstatten.“Die Meldungen nach den Absatz eins,, 2 und 4 sind auf dem zum Zeitpunkt der Meldung aktuell gültigen Formular des Unfallversicherungsträgers zu erstatten.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 420 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 420, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, sofern es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 420 Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 420, Absatz 3, wird der Ausdruck „im Abs. 2 Z 2 und 3“„im Absatz 2, Ziffer 2 und 3“ durch den Ausdruck „im Abs. 2 lit. b und c“„im Absatz 2, Litera b und c“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 423 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 420 Abs. 2 Z 1 bis 3“„§ 420 Absatz 2, Ziffer eins bis 3“ durch den Ausdruck „§ 420 Abs. 2 lit. a bis c“„§ 420 Absatz 2, Litera a bis c“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 441d Abs. 2 Einleitung entfällt der Ausdruck Im Paragraph 441 d, Absatz 2, Einleitung entfällt der Ausdruck „ , 32d Abs. 2“„ , 32d Absatz 2 “,.
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 441e Abs. 2 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 441 e, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „auf der Grundlage des Monitoring nach § 32b“„auf der Grundlage des Monitoring nach Paragraph 32 b, “,.
61.Novellierungsanordnung 61, § 447 Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph 447, Absatz 3, wird aufgehoben.
62.Novellierungsanordnung 62, § 472 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 472 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 472, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
die nach Abs. 1 Z 4 Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die eine Pensionsleistung erhalten,die nach Absatz eins, Ziffer 4, Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die eine Pensionsleistung erhalten,
Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 138 bis 143,Anspruch auf Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143,
Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a undAnspruch auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, und
Anspruch auf Wochengeld nach den §§ 162 bis 168Anspruch auf Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168
haben.“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 680 Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 680, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 53b Abs. 5 bis 7“„§§ 53b Absatz 5 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 53b Abs. 3 bis 5“„§ 53b Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Im § 690 Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 690, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 51 Abs. 1 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a“„§§ 51 Absatz eins, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a“ durch den Ausdruck „§§ 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a“„§§ 51 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, Im § 690 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 690, Absatz 4, wird der Ausdruck „Z 25“ durch den Ausdruck „Z 26“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, Nach § 694 wird folgender § 695 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 694, wird folgender Paragraph 695, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (85. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (85. Novelle)
§ 695.Paragraph 695,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 7 Z 1 lit. e, 8 Abs. 1 Z 3 lit. k, 8 Abs. 2 lit. e und Abs. 4, 16 Abs. 2a und 2b, 23 Abs. 6 lit. a, 26 Abs. 1 Z 4 lit. f und g, 31 Abs. 4 Z 6, 31 Abs. 5 Z 21, 31 Abs. 5 Z 25, 31c Abs. 3 Z 3 lit. f, 52 Abs. 2, 53b, 73a Abs. 1 und 3, 74 Abs. 6 erster Satz, 75a Abs. 1 bis 4, 76 Abs. 1 Z 3, 77 Abs. 7, 117 Z 4 lit. c, 120 Z 1, 120a Abs. 2, 121 Abs. 4 Z 3 lit. c, 122 Abs. 2 Z 1 lit. c, 122 Abs. 2 Z 3, 123 Abs. 4 Z 3, 124 Abs. 1 und 2, 135 Abs. 1 Z 2, 138 Abs. 1, 139 Abs. 2a und 2b, 143a Abs. 2, 144 Abs. 4, 154a Abs. 3, 155 Abs. 2 Z 2 bis 4, 157, 161 Überschrift und Abs. 1, 234 Abs. 1 Z 5, 307d Abs. 2 Z 1 bis 5, 322 Abs. 1, 322a Überschrift sowie Abs. 3 und 4, 343e Abs. 3, 347 Abs. 3a, 349 Abs. 2, 363, 420 Abs. 2 und 3, 423 Abs. 1 Z 3, 441d Abs. 2 Einleitung, 441e Abs. 2, 472 Abs. 2 Z 4 und 5, 680 Abs. 3 und 690 Abs. 3 und 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 7, Ziffer eins, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,, 8 Absatz 2, Litera e und Absatz 4,, 16 Absatz 2 a und 2b, 23 Absatz 6, Litera a,, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g, 31 Absatz 4, Ziffer 6,, 31 Absatz 5, Ziffer 21,, 31 Absatz 5, Ziffer 25,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera f,, 52 Absatz 2,, 53b, 73a Absatz eins und 3, 74 Absatz 6, erster Satz, 75a Absatz eins bis 4, 76 Absatz eins, Ziffer 3,, 77 Absatz 7,, 117 Ziffer 4, Litera c,, 120 Ziffer eins,, 120a Absatz 2,, 121 Absatz 4, Ziffer 3, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer 3,, 123 Absatz 4, Ziffer 3,, 124 Absatz eins und 2, 135 Absatz eins, Ziffer 2,, 138 Absatz eins,, 139 Absatz 2 a und 2b, 143a Absatz 2,, 144 Absatz 4,, 154a Absatz 3,, 155 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 157, 161 Überschrift und Absatz eins,, 234 Absatz eins, Ziffer 5,, 307d Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 322 Absatz eins,, 322a Überschrift sowie Absatz 3 und 4, 343e Absatz 3,, 347 Absatz 3 a,, 349 Absatz 2,, 363, 420 Absatz 2 und 3, 423 Absatz eins, Ziffer 3,, 441d Absatz 2, Einleitung, 441e Absatz 2,, 472 Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 680 Absatz 3 und 690 Absatz 3 und 4;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 § 28 Z 2 lit. i;rückwirkend mit 1. Jänner 2011 Paragraph 28, Ziffer 2, Litera i, ;,
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 97 Abs. 3;rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 97, Absatz 3 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 71 Abs. 2 und 2a.rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 71, Absatz 2 und 2a.
(2)Absatz 2Die §§ 447 Abs. 3 und 472 Abs. 2 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 447, Absatz 3 und 472 Absatz 2, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3)Absatz 3Für Personen, denen bis 31. Dezember 2015 ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde, für dessen Berechnung ausschließlich eine Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde, die nur eine Teilversicherung in der Unfallfallversicherung begründet hat, ist die Höhe des Rehabilitationsgeldes rückwirkend mit Zuerkennung von Amts wegen neu festzusetzen, wenn das bereits zuerkannte Rehabilitationsgeld niedriger ist als dies auf Grund der Berechnung nach § 143a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 der Fall wäre.“Für Personen, denen bis 31. Dezember 2015 ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde, für dessen Berechnung ausschließlich eine Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde, die nur eine Teilversicherung in der Unfallfallversicherung begründet hat, ist die Höhe des Rehabilitationsgeldes rückwirkend mit Zuerkennung von Amts wegen neu festzusetzen, wenn das bereits zuerkannte Rehabilitationsgeld niedriger ist als dies auf Grund der Berechnung nach Paragraph 143 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, der Fall wäre.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1c werden der Beistrich am Ende der Z 1 und das Wort Im Paragraph eins c, werden der Beistrich am Ende der Ziffer eins und das Wort „sowie“ am Ende der Z 2 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt. am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1c wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:Im Paragraph eins c, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:
die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1;
die anderen im § 3b ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“die anderen im Paragraph 3 b, ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;“Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt“„in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt“ durch den Ausdruck „in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen“„in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
nach Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 5 frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.“nach Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 5 wird nach dem Wort Im Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „ , frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird“„ , frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 7 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 7, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 2 Z 1 wird aufgehoben.Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, wird aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6“„§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5“„§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 25 Abs. 4a wird aufgehoben.Paragraph 25, Absatz 4 a, wird aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 25a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird der Ausdruck Im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 4a“„§ 25 Absatz 4 a, “, durch den Ausdruck „§ 359 Abs. 3a“„§ 359 Absatz 3 a, “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 25a Abs. 4 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.“Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 25a Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 wird der Ausdruck Im Paragraph 25 a, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, wird der Ausdruck „nach § 25 Abs. 4 und 4a“„nach Paragraph 25, Absatz 4 und 4a“ durch den Ausdruck „nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a“„nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, “, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 33 Abs. 7 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 33, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „Abs. 3“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 35 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 35 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird der Ausdruck Im Paragraph 35, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird der Ausdruck „des Kalenderjahres“ durch den Ausdruck „des Kalendervierteljahres“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 35 Abs. 4a dritter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 4 a, dritter Satz lautet:
„Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen.“„Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 40 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Zahlungserleichterung“ der Ausdruck „sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens“„sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 115 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 115, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 133 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 133, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 145 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:Im Paragraph 145, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 bIst die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG höher als das gleichzeitig von der Witwe/dem Witwer oder der verstorbenen versicherten Person innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG höher als das gleichzeitig von der Witwe/dem Witwer oder der verstorbenen versicherten Person innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5 Punkt “,
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 195 Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 195, Absatz 3, wird der Ausdruck „und das Land Niederösterreich“ durch den Ausdruck „ , in St. Pölten für das Land Niederösterreich“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 218 samt Überschrift lautet:Paragraph 218, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 218.Paragraph 218,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 219, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 357 lautet:Paragraph 357, lautet:
„§ 357.Paragraph 357,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 § 35 Abs. 2a, 5b und 6;mit 1. Jänner 2016 Paragraph 35, Absatz 2 a,, 5b und 6;
mit 1. Jänner 2017 § 35 Abs. 5.mit 1. Jänner 2017 Paragraph 35, Absatz 5,
(2)Absatz 2§ 132 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 tritt gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“Paragraph 132, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, tritt gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 361 wird folgender § 362 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 361, wird folgender Paragraph 362, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)
§ 362.Paragraph 362,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 4 Abs. 1 Z 5, 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie Abs. 5 Z 2 und 3, 25 Abs. 2 Z 3, 25a Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4 und 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 1, 2a und 4a, 40 Abs. 2, 115 Abs. 1 Z 2a, 133 Abs. 6, 145 Abs. 5b, 218 samt Überschrift und 357;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen eins c,, 4 Absatz eins, Ziffer 5,, 6 Absatz 4 und 5, 7 Absatz 4, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 25 Absatz 2, Ziffer 3,, 25a Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 4 und 5, 33 Absatz 7,, 35 Absatz eins,, 2a und 4a, 40 Absatz 2,, 115 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 133 Absatz 6,, 145 Absatz 5 b,, 218 samt Überschrift und 357;
mit 1. Jänner 2017 § 195 Abs. 3.mit 1. Jänner 2017 Paragraph 195, Absatz 3,
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 25 Abs. 2 Z 1;mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins ;,
mit Ablauf des 14. August 2015 § 25 Abs. 4a.mit Ablauf des 14. August 2015 Paragraph 25, Absatz 4 a,
(3)Absatz 3Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 218 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 218, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 3 Z 2 und 8 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils der Ausdruck In den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 2 und 8 Absatz eins, Litera a, entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ der Ausdruck „der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14a Abs. 3, 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck Im Paragraph 14 a, Absatz 3,, 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „und solange“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 14c Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz entfällt.Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 14c Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;“im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14d Abs. 2 lautet:Paragraph 14 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 15 Abs. 2 lit. a entfällt der Ausdruck Im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 29a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 29 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“
7b.Novellierungsanordnung 7b, Dem § 29a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 29 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 64 Abs. 2 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 64, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(§ 128 Abs. 2 Z 2)“„(Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 128 Abs. 2 Z 3)“„(Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 79 Abs. 1 Z 3a wird der Klammerausdruck Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird der Klammerausdruck „(§§ 102, 102a und 102d)“„(Paragraphen 102,, 102a und 102d)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 102 und 102a)“„(Paragraphen 102 und 102a)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 79 Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(§ 94)“„(Paragraph 94,)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 94 und 94a)“„(Paragraphen 94 und 94a)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 80a Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 80 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 82 Abs. 1 lautet:Paragraph 82, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (§ 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 und § 14b) und der Selbstversicherten (§ 14a) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) und für ihre Angehörigen (§ 83) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des § 58 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.“Die Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8 und Paragraph 14 b,) und der Selbstversicherten (Paragraph 14 a,) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) und für ihre Angehörigen (Paragraph 83,) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des Paragraph 58, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 82 Abs. 3 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 82, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 8)“„(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 8, § 14a und § 14b)“„(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 14 a und Paragraph 14 b,)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 82 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck Im Paragraph 82, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2)“„(Paragraphen 2 und 3 Absatz eins und 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 14b)“„(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 14 b,)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 83 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 86 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 86, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „letzter Satz“ durch den Ausdruck „vorletzter Satz“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 86 Abs. 5 lit. a wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 86, Absatz 5, Litera a, wird nach dem Ausdruck „bei Leistungen gemäß“ der Ausdruck „§ 94a und“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 86 Abs. 5 lit. d lautet:Paragraph 86, Absatz 5, Litera d, lautet:
bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach § 80a;“bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach Paragraph 80 a, ;, “,
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 86 Abs. 6 lit. d wird der Ausdruck Im Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, wird der Ausdruck „§ 93 Abs. 2“„§ 93 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 93 Abs. 2 oder 2a“„§ 93 Absatz 2, oder 2a“ ersetzt.
19a.Novellierungsanordnung 19a, § 91 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;“eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;“
20.Novellierungsanordnung 20, § 95 Abs. 2 lautet:Paragraph 95, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 99a Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 99 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „169 Abs. 2 Z 4“„169 Absatz 2, Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „169 Abs. 2 Z 2“„169 Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 100 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 102 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck Im Paragraph 102, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 169 Abs. 2 entfallen die Z 1 und 2; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Im Paragraph 169, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift zu § 182a entfällt der Klammerausdruck In der Überschrift zu Paragraph 182 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 230 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 230, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den §§ 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 362 wird folgender § 363 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 362, wird folgender Paragraph 363, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)
§ 363.Paragraph 363,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 lit. a, 14a Abs. 3 bis 5, 14c Abs. 2 Z 1 und 2, 14d Abs. 2, 15 Abs. 2 lit. a, 29a Abs. 1 und 3, 79 Abs. 1 Z 3a und 4, 80a Abs. 2, 82 Abs. 1, 3 und 5, 83 Abs. 4 Z 3, 86 Abs. 3, Abs. 5 lit. a und d sowie Abs. 6 lit. d, 91 Abs. 1 Z 2, 95 Abs. 2, 99a Abs. 3, 100 Abs. 2 Z 2 bis 5, 102 Abs. 4, 169 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 182a Überschrift;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins, Litera a,, 14a Absatz 3 bis 5, 14c Absatz 2, Ziffer eins und 2, 14d Absatz 2,, 15 Absatz 2, Litera a,, 29a Absatz eins und 3, 79 Absatz eins, Ziffer 3 a und 4, 80a Absatz 2,, 82 Absatz eins,, 3 und 5, 83 Absatz 4, Ziffer 3,, 86 Absatz 3,, Absatz 5, Litera a und d sowie Absatz 6, Litera d,, 91 Absatz eins, Ziffer 2,, 95 Absatz 2,, 99a Absatz 3,, 100 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 102 Absatz 4,, 169 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 182a Überschrift;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 64 Abs. 2;rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 64, Absatz 2 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 230 Abs. 1a.“rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 230, Absatz eins a, Punkt “,
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1c werden der Beistrich am Ende der Z 1 und das Wort Im Paragraph eins c, werden der Beistrich am Ende der Ziffer eins und das Wort „sowie“ am Ende der Z 2 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt. am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1c wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:Im Paragraph eins c, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:
die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1;
die anderen im § 3b ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“die anderen im Paragraph 3 b, ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 2, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „§ 23 Abs. 3 und 5“„§ 23 Absatz 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 3, 3a und 5“„§ 23 Absatz 3,, 3a und 5“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die Berechtigung des Versicherungsträgers erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen für Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach dem BewG 1955 nicht festgestellt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 3 Einleitung wird nach dem Wort Im Paragraph 23, Absatz 3, Einleitung wird nach dem Wort „Fällen“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung des § 23c“„unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, “, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 23 Abs. 3a erhält die Bezeichnung Paragraph 23, Absatz 3 a, erhält die Bezeichnung „(3b)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 23 Abs. 3b wird folgender Abs. 3a eingefügt:Vor Paragraph 23, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWerden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.“Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 23 Abs. 4 erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 23, Absatz 4, erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „- gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 -“„- gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, -“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 23 Abs. 5 zweiter Satz wird dieser Bestimmung als letzter Satz angefügt.Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz wird dieser Bestimmung als letzter Satz angefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 23b wird folgender § 23c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23 b, wird folgender Paragraph 23 c, samt Überschrift eingefügt:
„Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert
§ 23c.Paragraph 23 c,
(1)Absatz einsBei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955Bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955, Zu- und Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 sowie Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955
bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (§ 191 Abs. 4 BAO);beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (Paragraph 191, Absatz 4, BAO);
nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach § 2 Abs. 2 oder nach § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach § 4 Abs. 6 Z 2 APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach § 40 BewG 1955 oder nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach Paragraph 40, BewG 1955 oder nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach § 217 Abs. 2 Z 6 Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Abs. 1 Z 4 rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.“Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6, Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 106 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 106, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 124 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 124, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 206 samt Überschrift lautet:Paragraph 206, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 206.Paragraph 206,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 207, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 217 Abs. 2 Einleitung wird der Ausdruck Im Paragraph 217, Absatz 2, Einleitung wird der Ausdruck „folgende Daten“ durch den Ausdruck „die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 217 Abs. 2 werden nach der Z 1 folgende Z 1a bis 1c eingefügt:Im Paragraph 217, Absatz 2, werden nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a bis 1c eingefügt:
Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen,
Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (§ 29 BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (§ 39 Abs. 2 Z 1 BewG 1955),Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (Paragraph 29, BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, BewG 1955),
bei Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,“bei Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 217 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort Im Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Anschrift“ der Ausdruck „ , Versicherungsnummer“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 217 Abs. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a bis 3c eingefügt:Im Paragraph 217, Absatz 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a bis 3c eingefügt:
Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach § 35 BewG 1955,Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach Paragraph 35, BewG 1955,
Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach § 40 BewG 1955 und der Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955,Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 und der Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955,
Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955),“Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955),“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 337 Abs. 1 wird das Wort Im Paragraph 337, Absatz eins, wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 337 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 337, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt für Personen, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (§ 4 Abs. 6 Z 2 APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“„Gleiches gilt für Personen, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 337 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 337, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
21.Novellierungsanordnung 21, lm § 338 Abs. 1 wird das Wort lm Paragraph 338, Absatz eins, wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 338 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 338, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 338 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 338, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 349 lautet:Paragraph 349, lautet:
„§ 349.Paragraph 349,
Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“ Die Paragraphen 23, Absatz 10 und 123 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 353 wird folgender § 354 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 353, wird folgender Paragraph 354, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 162/2015 (44. Novelle)
§ 354.Paragraph 354,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3a, 3b, 4 und 5, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift, 217 Abs. 2 und 349;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen eins c,, 2 Absatz 2,, 20 Absatz 5,, 23 Absatz 3 a,, 3b, 4 und 5, 106 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 124 Absatz 4,, 206 samt Überschrift, 217 Absatz 2 und 349;
mit 1. Jänner 2017 der Abs. 2 sowie die §§ 23 Abs. 3, 23c samt Überschrift, 337 und 338.mit 1. Jänner 2017 der Absatz 2, sowie die Paragraphen 23, Absatz 3,, 23c samt Überschrift, 337 und 338.
(2)Absatz 2Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer 4, vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach Paragraph 140, Absatz 5,, 7, 9 und 10 ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
(3)Absatz 3Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 206 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 206, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 Abs. 2 lit. a entfällt der Ausdruck Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
2a.Novellierungsanordnung 2a, § 26a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 26 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“
2b.Novellierungsanordnung 2b, Dem § 26a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 26 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 60 Abs. 3 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 60, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(§ 119 Abs. 2 Z 2)“„(Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 119 Abs. 2 Z 3)“„(Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 76a Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 76 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 78 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 85 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;“eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 89 Abs. 4 lautet:Paragraph 89, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 4 KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 97 Abs. 7 entfällt der Klammerausdruck Im Paragraph 97, Absatz 7, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 100 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „4“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 148a Z 2 lit. b wird der Klammerausdruck Im Paragraph 148 a, Ziffer 2, Litera b, wird der Klammerausdruck „(§§ 149o bis 149s)“„(Paragraphen 149 o bis 149s)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 149o bis 149t)“„(Paragraphen 149 o bis 149t)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 161 Abs. 2 Z 1 und 2 entfallen; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins und 2 entfallen; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu § 170a entfällt der Klammerausdruck In der Überschrift zu Paragraph 170 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 218 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 218, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den §§ 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 354 wird folgender § 355 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 354, wird folgender Paragraph 355, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)
§ 355.Paragraph 355,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 8 Abs. 1 lit. a, 13 Abs. 2 lit. a, 26a Abs. 1 und 3, 76a Abs. 2, 78 Abs. 4 Z 3, 85 Abs. 1 Z 2, 89 Abs. 4, 97 Abs. 7, 100 Abs. 2 Z 2 bis 5, 148a Z 2 lit. b, 161 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 170a Überschrift;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a,, 13 Absatz 2, Litera a,, 26a Absatz eins und 3, 76a Absatz 2,, 78 Absatz 4, Ziffer 3,, 85 Absatz eins, Ziffer 2,, 89 Absatz 4,, 97 Absatz 7,, 100 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 148a Ziffer 2, Litera b,, 161 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 170a Überschrift;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 60 Abs. 3;rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 60, Absatz 3 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 218 Abs. 1a.“rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 218, Absatz eins a, Punkt “,
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (42. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes für Väter“ durch den Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 152 samt Überschrift lautet:Paragraph 152, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 153, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit; handelt es sich um Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fallen, so bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dabei ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit; handelt es sich um Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fallen, so bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dabei ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 241 lautet:Paragraph 241, lautet:
„§ 241.Paragraph 241,
(1)Absatz einsDie §§ 12 samt Überschrift und 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen 12, samt Überschrift und 15a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 8 Absatz 4 und 19 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 244 wird folgender § 245 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 244, wird folgender Paragraph 245, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (42. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 4, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (42. Novelle)
§ 245.Paragraph 245,
(1)Absatz einsDie §§ 7 Abs. 2 Z 2, 152 samt Überschrift und 241 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, 152 samt Überschrift und 241 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 152 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 152, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 3 lit. a entfällt der Ausdruck Im Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 19, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“„bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „ der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“„ der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 19 Abs. 6 letzter Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz entfällt der Ausdruck „durch Verordnung“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“„bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“„der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 26a Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 26 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“„das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“„der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
4a.Novellierungsanordnung 4a, Im § 26a Abs. 3 letzter Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 26 a, Absatz 3, letzter Satz entfällt der Ausdruck „erster Satz“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 53a Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 53 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 56 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 63 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;“eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 63 Abs. 4 dritter Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 63, Absatz 4, dritter Satz entfällt der Ausdruck „erster Satz“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 66 Abs. 4 lautet:Paragraph 66, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG).“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG).“
10.Novellierungsanordnung 10, § 70a Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen Paragraph 70 a, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 93 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 93, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“„bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“„der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 113 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 113, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“„bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“„der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu § 118a entfällt der Klammerausdruck In der Überschrift zu Paragraph 118 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 245 wird folgender § 246 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 245, wird folgender Paragraph 246, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (42. Novelle)Schlussbestimmung zu Artikel 4, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (42. Novelle)
§ 246.Paragraph 246,
(1)Absatz einsDie §§ 9 Abs. 3 lit. a, 19 Abs. 4 und 6, 26 Abs. 4, 26a Abs. 3, 49 Abs. 1, 53a Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 3, 63 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 66 Abs. 4, 70a Abs. 2 Z 2 bis 4, 93 Abs. 4, 113 Abs. 4 und 118a Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 3, Litera a,, 19 Absatz 4 und 6, 26 Absatz 4,, 26a Absatz 3,, 49 Absatz eins,, 53a Absatz 2,, 56 Absatz 3, Ziffer 3,, 63 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 66 Absatz 4,, 70a Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 93 Absatz 4,, 113 Absatz 4 und 118a Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Die in den §§ 19 Abs. 4, 26 Abs. 4, 26a Abs. 3, 93 Abs. 4 und 113 Abs. 4 vorgesehenen Neuanpassungen auf Grund des Referenzbetrages erfolgen erstmals ab 1. Jänner 2017 für das Kalenderjahr 2017.“Die in den Paragraphen 19, Absatz 4,, 26 Absatz 4,, 26a Absatz 3,, 93 Absatz 4 und 113 Absatz 4, vorgesehenen Neuanpassungen auf Grund des Referenzbetrages erfolgen erstmals ab 1. Jänner 2017 für das Kalenderjahr 2017.“
Artikel 5
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG“„§ 49 Absatz 3, Ziffer 26, ASVG“ der Ausdruck „sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG“„sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§ 34.Paragraph 34,
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2015, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgende Z 20 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 20, angefügt:
Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wennNaher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn
die versicherte Person selbst oder
einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder
eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2a erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 2 a, erster Satz wird der Ausdruck „im Folgenden“ durch den Ausdruck „in diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2a lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aBedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 20) wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.“Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (Paragraph 2, Ziffer 20,) wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen.“„Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 29 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort Im Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Angehörigen“ der Ausdruck „im Sinne des § 25 BAO“„im Sinne des Paragraph 25, BAO“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 40 Z 1 lit. b wird der Ausdruck Im Paragraph 40, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „1. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2015“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 78 samt Überschrift lautet:Paragraph 78, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 79, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen, oderin Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen, oder
in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung nach Möglichkeit durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsträger für jede Vermögensanlage eine fachlich qualifizierte Person als BeraterIn hinzuzuziehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 121 wird folgender § 122 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 121, wird folgender Paragraph 122, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 20, 2a, 5 Abs. 2a, 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 78 samt Überschrift;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Ziffer 20,, 2a, 5 Absatz 2 a,, 10 Absatz 2,, 29 Absatz 2 und 78 samt Überschrift;
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 40 Z 1 lit. b.rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 40, Ziffer eins, Litera b,
(2)Absatz 2Die §§ 2 Z 20, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (§ 13 Abs. 1).“Die Paragraphen 2, Ziffer 20,, 5 Absatz 2 a und 10 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach Paragraph 14, für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (Paragraph 13, Absatz eins,).“
Artikel 7
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet: