BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil I

162. Bundesgesetz:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015

(NR: GP römisch XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

162. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (86. Novelle zum ASVG)

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum GSVG)

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum BSVG)

4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (42. Novelle zum    B-KUVG)

5

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

7

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

9

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

10

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

11

Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen      (Heeresentschädigungsgesetz – HEG)

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (86. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Teil 1 (BMASK)

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    DienstnehmerInnen, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Behörde im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind und nicht bereits der Litera d, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3 b, werden der Beistrich am Ende der Ziffer eins und das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 12 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979 S. 24;
  2. Ziffer 5
    die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4, aufgehoben durch die Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13;
  3. Ziffer 6
    die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22;
  4. Ziffer 7
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;
  5. Ziffer 8
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28;
  6. Ziffer 9
    die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 15;
  7. Ziffer 10
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;
  8. Ziffer 11
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;
  9. Ziffer 12
    die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, entfällt der Ausdruck „für Väter“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 31, Absatz 9 a, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit der Verlautbarung nach Absatz 9, ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 42 b, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „nach Absatz eins “, durch den Ausdruck „nach den Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 49, Absatz 3, wird nach der Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a, eingefügt:

  1. Ziffer 26 a
    Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 67 d, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 225, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und j dieses Bundesgesetzes und nach Art. römisch II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 255, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 308, Absatz eins a, erster und zweiter Satz lautet:

„Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten

  1. Ziffer eins
    für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
  2. Ziffer 2
    für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.

Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 308, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIst ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins a, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Absatz 3, Ziffer eins, so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 308, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 311, Absatz 9, wird nach dem Wort „aufgenommen“ der Ausdruck „oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 347, Absatz 5, letzter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 446, samt Überschrift lautet:

Vermögensanlage

Paragraph 446,

  1. Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind,
    1. Ziffer eins
      bei Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen hat,
    2. Ziffer 2
      bei der Pensionsversicherungsanstalt, dem Pensionsinstitut und dem Hauptverband der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit herzustellen hat.
    Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger (der Hauptverband) hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 631, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 689, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 59, Absatz eins, dritter Satz und 67b Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2018 die Paragraphen 33, Absatz eins a,, 1b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Absatz eins und 4 Ziffer 3,, 44 Absatz 2,, 58 Absatz eins,, 4 und 8, 59 Absatz eins, erster Satz, 60 Absatz 3,, 67a Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 67b Absatz eins und 4 Ziffer 4,, 111 Absatz eins, Ziffer eins,, 112 Absatz eins,, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Absatz 3,, 162 Absatz 4,, 471f in der Fassung der Ziffer 33 und 471g in der Fassung der Ziffer 34 Punkt “,

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 689, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 7 Ziffer 4,, 44 Absatz eins, Ziffer 8 a und 14, 76b Absatz 2,, 143a Absatz 4,, 254 Absatz 6,, 471f in der Fassung der Ziffer 2,, 471g in der Fassung der Ziffer 2 und 471m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, es sei denn, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz setzt durch Verordnung einen früheren Zeitpunkt fest. Der Hauptverband ist verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren
    1. Ziffer eins
      bis längstens 29. Februar 2016 darüber, wann voraussichtlich die technischen Mittel für die Vollziehung der zitierten Bestimmungen zur Verfügung stehen werden, und
    2. Ziffer 2
      in schriftlicher Form darüber, wann diese technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
    Nach Vorliegen der Information nach Ziffer 2, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die im ersten Satz genannte Verordnung unverzüglich zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 22a, Im Paragraph 689, Absatz 2 und 4 wird die Jahreszahl „2016“ jeweils durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 693, wird folgender Paragraph 694, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)

Paragraph 694,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3 b,, 11 Absatz 3, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 9 a,, 42b Absatz 5,, 49 Absatz 3, Ziffer 26 a,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 255 Absatz 7,, 308 Absatz eins a,, 3a und 4, 311 Absatz 9,, 347 Absatz 5,, 446 samt Überschrift, 631 Absatz 2, sowie 689 Absatz eins,, 1a, 2 und 4;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 Paragraph 3, Absatz 2, Litera f,
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 67 d, ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,
  3. Absatz 3War eine Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, oder nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, oder die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.
  4. Absatz 4Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 446, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Teil 2 (BMG)

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    fachkundige und fachmännische Laienrichter/Laienrichterinnen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Tätigkeit bereits nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung oder nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz 4, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:

„Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bAbweichend von Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 7 b, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23, Absatz 6, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird,“ durch den Ausdruck „ , wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld“ durch den Ausdruck „bzw. für jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Ziffer 2, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie nach Litera a, bis c dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 13, BSVG zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme der in Absatz 5, Ziffer 12, genannten Formulare“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 21, wird der Ausdruck „Kur-, Genesungs- und Erholungsheime“ durch den Ausdruck „Kurheime“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 25, wird der Ausdruck „Verordnungen der EG“ durch den Ausdruck „Verordnungen der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:

  1. Litera f
    Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143 a, Absatz 3, ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz 4, geleistet wird,“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 52, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 44, Absatz 6, Litera a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 44, Absatz 6, Litera b,)“ und der Ausdruck „§ 12b Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 12b Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 53 b, lautet:

Paragraph 53 b,

  1. Absatz einsDen Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grund zu legen ist; dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer/innen beschäftigt wurden;
    2. Ziffer 2
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsverhinderung
      1. Litera a
        durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;
      2. Litera b
        nach Unfällen ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
  3. Absatz 3Den Dienstgeber/inne/n nach Absatz 2, ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b,) und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgeber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG auf Grund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger jene Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die für die Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
  5. Absatz 5Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
  6. Absatz 6Näheres über die Gewährung der Zuschüsse und der Differenzvergütung sowie deren Abwicklung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 71, Absatz 2, lautet und folgender Absatz 2 a, wird angefügt:

  1. Absatz 2Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Absatz eins, im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
  2. Absatz 2 aDer Beschluss des Vorstandes über die Dotierung der allgemeinen Rücklage bedarf der Zustimmung der Kontrollversammlung.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 73 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 73 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 74, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „22 557,19 €“ durch den Ausdruck „23 232,19 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 lauten, die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“:

  1. Absatz einsÜbersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger für die mit Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Absatz eins, sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a, “, durch den Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a und 2b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 77, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a, “, durch den Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a und 2b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 97, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 117, Ziffer 4, Litera c, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 120, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 120 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In den Paragraphen 121, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und 234 Absatz eins, Ziffer 5, entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    an Personen, die nach Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 124, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden, sowie für die im Paragraph 16, Absatz 2 a und 2b bezeichneten Personen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „in den unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten“ durch den Ausdruck „in den dem Beginn der Selbstversicherung unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 139, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aPersonen in einem aufrechten Dienstverhältnis, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen ist, die einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten haben und keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ist Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe ab dessen Antragstellung beim Krankenversicherungsträger und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu gewähren, jedoch nur solange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauert. Wird die Pension rückwirkend zuerkannt, so ist dieses für denselben Zeitraum vom Krankenversicherungsträger geleistete Krankengeld von den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzen.
  2. Absatz 2 bDurch die Satzung kann Personen, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen und noch kein neuer Krankengeldanspruch entstanden ist, für die Dauer notwendiger, unaufschiebbarer stationärer Aufenthalte (Krankenhaus- sowie Rehabilitationsaufenthalte im Anschlussheilverfahren) ein Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 143 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherung“ durch den Ausdruck „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 144, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 154 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „307d Absatz 2, Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „307d Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 157, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 120, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift zu Paragraph 161, lautet:

„Pflege in einer Krankenanstalt“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 307 d, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 322, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ , Erholungs- und Genesungsheime“.

Novellierungsanordnung 46, In der Überschrift zu Paragraph 322 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 322 a, Absatz 3 und 4 erster Satz wird der Ausdruck „Anstalts- und Entbindungsheimpflege“ jeweils durch den Ausdruck „Anstaltspflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 343 e, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „nach Paragraph 153 a, sicherstellt und“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 153 a, sichergestellt sind und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 347, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach Paragraph 84 a, Absatz eins, (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 349, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, des Psychologengesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 42, Ziffer eins, des Psychologengesetzes 2013)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 363, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 363, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Arzt/Die Ärztin, der/die bei einer versicherten Person Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 363, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Träger der Unfallversicherung hat die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit unverzüglich weiterzuleiten
    1. Ziffer eins
      an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;
    2. Ziffer 2
      an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, dem Wirkungsbereich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegt.
    Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Absatz eins und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 363, Absatz 4, erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 363, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Meldungen nach den Absatz eins,, 2 und 4 sind auf dem zum Zeitpunkt der Meldung aktuell gültigen Formular des Unfallversicherungsträgers zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 420, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, sofern es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben.“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 420, Absatz 3, wird der Ausdruck „im Absatz 2, Ziffer 2 und 3“ durch den Ausdruck „im Absatz 2, Litera b und c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 420 Absatz 2, Ziffer eins bis 3“ durch den Ausdruck „§ 420 Absatz 2, Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 441 d, Absatz 2, Einleitung entfällt der Ausdruck „ , 32d Absatz 2 “,.

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 441 e, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „auf der Grundlage des Monitoring nach Paragraph 32 b, “,.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 447, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 472, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die nach Absatz eins, Ziffer 4, Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die eine Pensionsleistung erhalten,
    1. Litera a
      Anspruch auf Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143,
    2. Litera b
      Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, und
    3. Litera c
      Anspruch auf Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168
    haben.“

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 680, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 53b Absatz 5 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 53b Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 690, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 51 Absatz eins, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a“ durch den Ausdruck „§§ 51 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 690, Absatz 4, wird der Ausdruck „Z 25“ durch den Ausdruck „Z 26“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Nach Paragraph 694, wird folgender Paragraph 695, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (85. Novelle)

Paragraph 695,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 7, Ziffer eins, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,, 8 Absatz 2, Litera e und Absatz 4,, 16 Absatz 2 a und 2b, 23 Absatz 6, Litera a,, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g, 31 Absatz 4, Ziffer 6,, 31 Absatz 5, Ziffer 21,, 31 Absatz 5, Ziffer 25,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera f,, 52 Absatz 2,, 53b, 73a Absatz eins und 3, 74 Absatz 6, erster Satz, 75a Absatz eins bis 4, 76 Absatz eins, Ziffer 3,, 77 Absatz 7,, 117 Ziffer 4, Litera c,, 120 Ziffer eins,, 120a Absatz 2,, 121 Absatz 4, Ziffer 3, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer 3,, 123 Absatz 4, Ziffer 3,, 124 Absatz eins und 2, 135 Absatz eins, Ziffer 2,, 138 Absatz eins,, 139 Absatz 2 a und 2b, 143a Absatz 2,, 144 Absatz 4,, 154a Absatz 3,, 155 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 157, 161 Überschrift und Absatz eins,, 234 Absatz eins, Ziffer 5,, 307d Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 322 Absatz eins,, 322a Überschrift sowie Absatz 3 und 4, 343e Absatz 3,, 347 Absatz 3 a,, 349 Absatz 2,, 363, 420 Absatz 2 und 3, 423 Absatz eins, Ziffer 3,, 441d Absatz 2, Einleitung, 441e Absatz 2,, 472 Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 680 Absatz 3 und 690 Absatz 3 und 4;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2011 Paragraph 28, Ziffer 2, Litera i, ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 97, Absatz 3 ;,
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 71, Absatz 2 und 2a.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 447, Absatz 3 und 472 Absatz 2, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3Für Personen, denen bis 31. Dezember 2015 ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde, für dessen Berechnung ausschließlich eine Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde, die nur eine Teilversicherung in der Unfallfallversicherung begründet hat, ist die Höhe des Rehabilitationsgeldes rückwirkend mit Zuerkennung von Amts wegen neu festzusetzen, wenn das bereits zuerkannte Rehabilitationsgeld niedriger ist als dies auf Grund der Berechnung nach Paragraph 143 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, der Fall wäre.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Teil 1 (BMASK)

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins c, werden der Beistrich am Ende der Ziffer eins und das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins c, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1;
  2. Ziffer 5
    die anderen im Paragraph 3 b, ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt“ durch den Ausdruck „in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    nach Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „ , frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 7, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25, Absatz 4 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 4 a, “, durch den Ausdruck „§ 359 Absatz 3 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 25 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 25 a, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, wird der Ausdruck „nach Paragraph 25, Absatz 4 und 4a“ durch den Ausdruck „nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 33, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „Abs. 3“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 35, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird der Ausdruck „des Kalenderjahres“ durch den Ausdruck „des Kalendervierteljahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 35, Absatz 4 a, dritter Satz lautet:

„Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Zahlungserleichterung“ der Ausdruck „sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 115, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 133, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 145, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 bIst die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG höher als das gleichzeitig von der Witwe/dem Witwer oder der verstorbenen versicherten Person innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 195, Absatz 3, wird der Ausdruck „und das Land Niederösterreich“ durch den Ausdruck „ , in St. Pölten für das Land Niederösterreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 218, samt Überschrift lautet:

Vermögensanlage

Paragraph 218,

  1. Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 219, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 357, lautet:

Paragraph 357,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 Paragraph 35, Absatz 2 a,, 5b und 6;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 Paragraph 35, Absatz 5,
  2. Absatz 2Paragraph 132, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, tritt gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 361, wird folgender Paragraph 362, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 362,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen eins c,, 4 Absatz eins, Ziffer 5,, 6 Absatz 4 und 5, 7 Absatz 4, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 25 Absatz 2, Ziffer 3,, 25a Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 4 und 5, 33 Absatz 7,, 35 Absatz eins,, 2a und 4a, 40 Absatz 2,, 115 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 133 Absatz 6,, 145 Absatz 5 b,, 218 samt Überschrift und 357;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 Paragraph 195, Absatz 3,
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 14. August 2015 Paragraph 25, Absatz 4 a,
  3. Absatz 3Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 218, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Teil 2 (BMG)

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 2 und 8 Absatz eins, Litera a, entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ der Ausdruck „der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14 a, Absatz 3,, 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „und solange“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 29 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“

Novellierungsanordnung 7b, Dem Paragraph 29 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 64, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 102,, 102a und 102d)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 102 und 102a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 94,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 94 und 94a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 80 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 82, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8 und Paragraph 14 b,) und der Selbstversicherten (Paragraph 14 a,) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) und für ihre Angehörigen (Paragraph 83,) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des Paragraph 58, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 82, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 14 a und Paragraph 14 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 82, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 2 und 3 Absatz eins und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 14 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 86, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „letzter Satz“ durch den Ausdruck „vorletzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 86, Absatz 5, Litera a, wird nach dem Ausdruck „bei Leistungen gemäß“ der Ausdruck „§ 94a und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 86, Absatz 5, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach Paragraph 80 a, ;, “,

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, wird der Ausdruck „§ 93 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 93 Absatz 2, oder 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19a, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 95, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 99 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „169 Absatz 2, Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „169 Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 102, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 169, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.

Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift zu Paragraph 182 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 230, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 362, wird folgender Paragraph 363, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 363,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins, Litera a,, 14a Absatz 3 bis 5, 14c Absatz 2, Ziffer eins und 2, 14d Absatz 2,, 15 Absatz 2, Litera a,, 29a Absatz eins und 3, 79 Absatz eins, Ziffer 3 a und 4, 80a Absatz 2,, 82 Absatz eins,, 3 und 5, 83 Absatz 4, Ziffer 3,, 86 Absatz 3,, Absatz 5, Litera a und d sowie Absatz 6, Litera d,, 91 Absatz eins, Ziffer 2,, 95 Absatz 2,, 99a Absatz 3,, 100 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 102 Absatz 4,, 169 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 182a Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 64, Absatz 2 ;,
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 230, Absatz eins a, Punkt “,

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Teil 1 (BMASK)

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins c, werden der Beistrich am Ende der Ziffer eins und das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins c, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1;
  2. Ziffer 5
    die anderen im Paragraph 3 b, ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „§ 23 Absatz 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 23 Absatz 3,, 3a und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung des Versicherungsträgers erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen für Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach dem BewG 1955 nicht festgestellt ist.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz 3, Einleitung wird nach dem Wort „Fällen“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23, Absatz 3 a, erhält die Bezeichnung „(3b)“.

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 23, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWerden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 23, Absatz 4, erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „- gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz wird dieser Bestimmung als letzter Satz angefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 23 b, wird folgender Paragraph 23 c, samt Überschrift eingefügt:

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert

Paragraph 23 c,

  1. Absatz einsBei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955, Zu- und Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 sowie Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955
    1. Ziffer eins
      bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
    2. Ziffer 2
      beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (Paragraph 191, Absatz 4, BAO);
    3. Ziffer 3
      nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
    4. Ziffer 4
      nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach Paragraph 40, BewG 1955 oder nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6, Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 106, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 124, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 206, samt Überschrift lautet:

Vermögensanlage

Paragraph 206,

  1. Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 207, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 217, Absatz 2, Einleitung wird der Ausdruck „folgende Daten“ durch den Ausdruck „die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 217, Absatz 2, werden nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a bis 1c eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen,
  2. Ziffer eins b
    Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (Paragraph 29, BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, BewG 1955),
  3. Ziffer eins c
    bei Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Anschrift“ der Ausdruck „ , Versicherungsnummer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 217, Absatz 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a bis 3c eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach Paragraph 35, BewG 1955,
  2. Ziffer 3 b
    Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 und der Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955,
  3. Ziffer 3 c
    Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955),“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 337, Absatz eins, wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 337, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 337, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“

Novellierungsanordnung 21, lm Paragraph 338, Absatz eins, wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 338, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 338, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 349, lautet:

Paragraph 349,

Die Paragraphen 23, Absatz 10 und 123 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 353, wird folgender Paragraph 354, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 162/2015 (44. Novelle)

Paragraph 354,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen eins c,, 2 Absatz 2,, 20 Absatz 5,, 23 Absatz 3 a,, 3b, 4 und 5, 106 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 124 Absatz 4,, 206 samt Überschrift, 217 Absatz 2 und 349;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 der Absatz 2, sowie die Paragraphen 23, Absatz 3,, 23c samt Überschrift, 337 und 338.
  2. Absatz 2Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer 4, vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach Paragraph 140, Absatz 5,, 7, 9 und 10 ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
  3. Absatz 3Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 206, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Teil 2 (BMG)

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 26 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“

Novellierungsanordnung 2b, Dem Paragraph 26 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 60, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 76 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 89, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 97, Absatz 7, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „4“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 148 a, Ziffer 2, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 149 o bis 149s)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 149 o bis 149t)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins und 2 entfallen; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu Paragraph 170 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 218, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 354, wird folgender Paragraph 355, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 355,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a,, 13 Absatz 2, Litera a,, 26a Absatz eins und 3, 76a Absatz 2,, 78 Absatz 4, Ziffer 3,, 85 Absatz eins, Ziffer 2,, 89 Absatz 4,, 97 Absatz 7,, 100 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 148a Ziffer 2, Litera b,, 161 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 170a Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 60, Absatz 3 ;,
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 218, Absatz eins a, Punkt “,

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (42. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Teil 1 (BMASK)

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes für Väter“ durch den Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 152, samt Überschrift lautet:

Vermögensanlage

Paragraph 152,

  1. Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 153, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit; handelt es sich um Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fallen, so bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dabei ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 241, lautet:

Paragraph 241,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 12, samt Überschrift und 15a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 8 Absatz 4 und 19 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 244, wird folgender Paragraph 245, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (42. Novelle)

Paragraph 245,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, 152 samt Überschrift und 241 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 152, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Teil 2 (BMG)

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „ der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz entfällt der Ausdruck „durch Verordnung“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 26 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Im Paragraph 26 a, Absatz 3, letzter Satz entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 53 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 63, Absatz 4, dritter Satz entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 66, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG).“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 70 a, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 93, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 113, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu Paragraph 118 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 245, wird folgender Paragraph 246, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Artikel 4, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (42. Novelle)

Paragraph 246,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 9, Absatz 3, Litera a,, 19 Absatz 4 und 6, 26 Absatz 4,, 26a Absatz 3,, 49 Absatz eins,, 53a Absatz 2,, 56 Absatz 3, Ziffer 3,, 63 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 66 Absatz 4,, 70a Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 93 Absatz 4,, 113 Absatz 4 und 118a Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen 19, Absatz 4,, 26 Absatz 4,, 26a Absatz 3,, 93 Absatz 4 und 113 Absatz 4, vorgesehenen Neuanpassungen auf Grund des Referenzbetrages erfolgen erstmals ab 1. Jänner 2017 für das Kalenderjahr 2017.“

Artikel 5
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 49 Absatz 3, Ziffer 26, ASVG“ der Ausdruck „sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Paragraph 34,

Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn
    1. Litera a
      die versicherte Person selbst oder
    2. Litera b
      einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
    3. Litera c
      die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder
    4. Litera d
      eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
    Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2 a, erster Satz wird der Ausdruck „im Folgenden“ durch den Ausdruck „in diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aBedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (Paragraph 2, Ziffer 20,) wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Angehörigen“ der Ausdruck „im Sinne des Paragraph 25, BAO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 40, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „1. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 78, samt Überschrift lautet:

„Vermögensanlage

Paragraph 78,

  1. Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 79, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen, oder
    7. Ziffer 7
      in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung nach Möglichkeit durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsträger für jede Vermögensanlage eine fachlich qualifizierte Person als BeraterIn hinzuzuziehen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 121, wird folgender Paragraph 122, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Paragraph 122,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Ziffer 20,, 2a, 5 Absatz 2 a,, 10 Absatz 2,, 29 Absatz 2 und 78 samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 40, Ziffer eins, Litera b,
  2. Absatz 2Die Paragraphen 2, Ziffer 20,, 5 Absatz 2 a und 10 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach Paragraph 14, für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (Paragraph 13, Absatz eins,).“

Artikel 7
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten und internationalen Organisationen (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG)“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8 b, werden folgende Paragraphen 8 c und 8d samt Überschriften eingefügt:

Freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat

Paragraph 8 c,

Eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnung oder ein Abkommen gilt, steht einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten findet hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht statt.

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei EU-Einrichtungen

Paragraph 8 d,

  1. Absatz einsHat eine Person Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung und Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation in einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union, für die das EUB-SVG gilt, zurückgelegt, so hat der zuständige österreichische Versicherungsträger diese Beschäftigungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen und die österreichische Pension nach der Verordnung festzustellen.
  2. Absatz 2Die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei einer Einrichtung der Europäischen Union sind für die Anwendung des Absatz eins, nur dann wie eine Versicherungszeit zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person während einer solchen Beschäftigung dem Pensionsfonds der Organisation oder einer sonstigen Pensionsvorsorge, die für die Bediensteten der Organisation geschaffen wurde, angehört hat. Sofern die internationale Organisation bzw. die Einrichtung der Europäischen Union die Beschäftigungszeiten nicht bekannt gibt, hat die betroffene Person diese nachzuweisen.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn von der in einem Bundesgesetz oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung für Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. einer Einrichtung der Europäischen Union Gebrauch gemacht wurde oder ein Abkommen für diesen Fall bereits eine Zusammenrechnung von Zeiten vorsieht.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9 k, wird folgender Paragraph 9 l, eingefügt:

Paragraph 9 l,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 8 c und 8d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 8 c, ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die betreffende Person aus der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung bereits vor dem 1. Jänner 2016 ausgeschieden ist, wobei für die Geltendmachung des Rechts auf freiwillige Weiterversicherung der 1. Jänner 2016 als Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung gilt und die verlangten zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar vor dem 1. Jänner 2016 liegen müssen.
  3. Absatz 3Auf Antrag der betroffenen Person ist Paragraph 8 d, auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein vor dem 1. Jänner 2016 gestellter Antrag mangels Erfüllung der erforderlichen Anzahl der Versicherungszeiten abgewiesen wurde. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer neuerlichen Entscheidung nach Paragraph 8 d, nicht entgegen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Jänner 2016 gestellt, so werden die Ansprüche mit Wirkung von diesem Zeitpunkt erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.“

Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz eins, Litera o, lautet:

  1. Litera o
    des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 199, ASVG,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 79, Absatz 147, erster Satz wird die Jahreszahl „2018“ jeweils durch die Jahreszahl „2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, Absatz 148, wird folgender Satz angefügt:

„Für Paragraph 70, Absatz 2, (Ziffer 13, dieses Bundesgesetzes) gilt dies mit der Maßgabe, dass der zu ersetzende Ausdruck statt „§§ 76 und 78 des AVG 1950“ richtig „§§ 76 bis 78 des AVG 1950“ lautet.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 152, angefügt:

  1. Absatz 152Paragraph 16, Absatz eins, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 153, angefügt:

  1. Absatz 153Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 26 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Anträge auf Weiterbildungsgeld und auf Bildungsteilzeitgeld, die nach Ablauf des 31. Dezember 2015 gestellt werden.“

Artikel 9
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. Ziffer 2
      ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 15, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 15 c, Absatz eins, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAnspruch auf Karenz unter den in den Paragraphen 2,, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Ziffer 2
      in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 5Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 2 und 3.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 5, Absatz eins,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 11

Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen
(Heeresentschädigungsgesetz – HEG)

Abschnitt I

Entschädigungsberechtigte Personen und Gegenstand der Entschädigung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEntschädigungsberechtigte Personen sind Soldaten, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Für die Anerkennung von Gesundheitsschädigungen sind die Kriterien über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß heranzuziehen. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Absatz 7, nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
    1. Ziffer eins
      bei der Meldung oder Stellung,
    2. Ziffer 2
      bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,),
    3. Ziffer 3
      bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
    4. Ziffer 4
      bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
    5. Ziffer 5
      bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind,
    6. Ziffer 6
      bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
    7. Ziffer 7
      bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
    Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Ziffer 5, erlitten hat.
  3. Absatz 3Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen:
    1. Ziffer eins
      auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
    2. Ziffer 2
      auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
    3. Ziffer 3
      auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,
    4. Ziffer 4
      im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
    6. Ziffer 6
      im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
    7. Ziffer 7
      auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
    8. Ziffer 8
      im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
    9. Ziffer 9
      im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem ASVG im Wehrdienst als Zeitsoldat
      1. Litera a
        auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135, ASVG), Zahnbehandlung (Paragraph 153, ASVG) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 132 b, ASVG) und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern der Arztbesuch der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
      2. Litera b
        auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muss und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
    10. Ziffer 10
      auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
    11. Ziffer 11
      im Falle eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
    12. Ziffer 12
      auf einem Weg gemäß Ziffer eins bis 11, 13 bis 15 sowie Paragraph eins, Absatz 4 und 5 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,
    13. Ziffer 13
      auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
    14. Ziffer 14
      auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt,
    15. Ziffer 15
      auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.
  4. Absatz 4Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß Paragraph 39, WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
  6. Absatz 6Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen entschädigungsberechtigt. Die Angehörigen der Verschollenen stehen den Hinterbliebenen gleich.
  7. Absatz 7Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Vom dritten Teil des ASVG kommen die Geldleistungen mit der Maßgabe zur Anwendung, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, ASVG), auf Abfindung von Versehrtenrenten (Paragraph 184, ASVG) und auf Familien- oder Taggeld (Paragraph 195, ASVG) nicht besteht. Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege findet nicht statt. Ein Anspruch auf Versehrtenrente fällt abweichend von Paragraph 204, ASVG mit Beginn des Kalendermonats nach dem Eintritt der Schädigung an, sofern der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach deren Eintritt gestellt wurde, sonst mit Beginn des Kalendermonats nach der Antragstellung. Die Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins und 2 ASVG über Gesamtrenten kommt nur für Heeresschädigungen zur Anwendung. Bei der Anwendung des Paragraph 210, Absatz 3, ASVG (Stützungen) sind auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem ASVG zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Die Heilbehandlung nach Heeresschädigungen hat bei Bestehen einer Krankenversicherung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen, sofern kein Anspruch nach dem HGG 2001 besteht und nicht Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erfolgt. Für die Träger der Krankenversicherung ist ab der 27. Woche der Anstaltspflege wie bisher ein Kostenersatzanspruch gegen den Bund im Sinne des Paragraph 13, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, HVG gegeben.
  9. Absatz 9Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet, sind die für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen des ASVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Beitragsbestimmungen. Für den Regress der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gilt Paragraph 94, HVG sinngemäß.

Entscheidungsträger und Anmeldungsverfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz einsÜber die Erbringung der Entschädigungsleistungen entscheidet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Absatz 3, entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.
  3. Absatz 3Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (Paragraph 13, WG 2001) unverzüglich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.
  4. Absatz 4Die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen sind verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Entschädigungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Entschädigungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.

Mindestbemessungsgrundlage

Paragraph 3,

  1. Absatz einsLiegt die Bemessungsgrundlage für die Rente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles geltenden Mindestbemessungsgrundlage, so ist der Rentenbemessung die Mindestbemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Die Mindestbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2016 beträgt 10 206,00 €. An die Stelle dieses Betrages treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachten Beträge.

Kostenersatz

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für die erbrachten Geld- und Sachleistungen sowie Verwaltungsaufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Von diesem Betrag sind die Einnahmen aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (Paragraph 29,) abzuziehen.
    1. Ziffer eins
      Der Kostenersatz für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erbrachte Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur richtet sich nach den von ihr für Fremdpatienten festgesetzten Behandlungsgebühren.
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsaufwendungen sind insbesondere Personalaufwendungen, Kosten der EDV, für Gutachten und der Gerichtsverfahren. Über die näheren Regelungen zu den zu ersetzenden Verwaltungsaufwendungen kann die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Bund eine Verwaltungsvereinbarung abschließen, ebenso über deren Pauschalierung.
  2. Absatz 2Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat über die Geld- und Sachleistungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die jährlichen Aufwendungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres beim Bund anzusprechen. Der Kostenersatz ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungslegung zu leisten. Der Bund hat den Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

Mitwirkungspflicht und Datenverwendung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches verpflichtet, auf Ersuchen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Stammdaten, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität der Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,), die ärztliche Beurteilung, die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Entschädigungsleistungen (Paragraph eins, Absatz eins,, 7 und 8) sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen (Paragraph eins, Absatz 9,) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann. Die Datenübermittlung erfolgt gegebenenfalls unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.
  3. Absatz 3Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der antragstellenden Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Nachnamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefon- und Faxnummer,
      6. Litera f
        E-Mail-Adresse,
      7. Litera g
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      Daten betreffend Gesundheitsschädigungen,
    3. Ziffer 3
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand,
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. Litera c
        Ausbildung und Erwerbstätigkeit (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, versichert),
      4. Litera d
        Einkommen,
    4. Ziffer 4
      Daten über Vertretungsverhältnisse.
  4. Absatz 4Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den für die Heeresentschädigung zuständigen Stellen zugänglich sind, entnommen werden können.
  5. Absatz 5Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist nicht an die Zustimmung der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten gebunden.

Paragraph 6,

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Verwendete Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.

Ausweis

Paragraph 7,

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag einen Ausweis in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auszustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 113, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und den mit der Heeresentschädigung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt Paragraph 80, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, auch für dieses Bundesgesetz.

Zusammentreffen mit anderen Bundesgesetzen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBegründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
  2. Absatz 2Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

Abschnitt II
Übergangsrecht

Grundsätze

Paragraph 10,

  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleiben vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes individuell festgestellte Ansprüche, eingeräumte Berechtigungen und sich daraus ergebende Verpflichtungen nach dem HVG gewahrt.
  2. Absatz 2Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, bleibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Dieses hat die am 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Allgemeine Regelungen

Paragraph 11,

Alle am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem 1. Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem 1. Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen (Paragraph 15,), sonstigen Dauerleistungen (Paragraph 23,) und einkommensabhängigen Leistungen (Paragraph 25,) sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (Paragraph 29 a, HVG) analog zur Versehrtenrente zwei Sonderzahlungen zu leisten.
  2. Absatz 2Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannte Geldleistungen sind bei Auslandsaufenthalt auch ab 1. Juli 2016 in das Ausland zu exportieren.

Paragraph 13,

(1)Wird ein Antrag auf Rentenleistungen infolge einer noch vom Heeresversorgungsgesetz erfassten Schädigung erst nach dem 30. Juni 2016 eingebracht, ist über ihn nach den Bestimmungen des dritten Teils des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

  1. Absatz 2Ist bei einem solchen Renten- oder Hinterbliebenenrentenantrag zum Antragszeitpunkt die jeweilige Frist des Paragraph 55, HVG noch offen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung rückwirkend ab dem vor dem 1. Juli 2016 normierten Anfallszeitpunkt zuzuerkennen. Dies gilt auch für die sonstigen, auch amtswegig zuzuerkennenden, Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen.

Paragraph 14,

Bei Rentenzuerkennungen sowie Zuerkennungen von sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geht die Verpflichtung zur Leistungsanweisung mit Beginn des dritten Kalendermonates nach der Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen von diesem auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt über.

Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsAm 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß Paragraph 108 g, ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Art. römisch II Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964,.

    Im Einzelnen gilt:

    1. Ziffer eins
      Eine Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG;
    2. Ziffer 2
      ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG;
    3. Ziffer 3
      eine Witwenrente gemäß Paragraph 33, Absatz eins, HVG gilt als Witwenrente gemäß Paragraph 215, ASVG;
    4. Ziffer 4
      eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 218, Absatz 2, ASVG.
    Für diese Leistungen gelten ab 1. Juli 2016 die Bestimmungen über die Geldleistungen der Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes sowie den ersten und den siebenten Teil des ASVG.
  2. Absatz 2Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem 30. Juni 2016 festgestellte Ansprüche auf Beschädigtenrente und Hinterbliebenenrente gelten mit Übergabe dieser Fälle als Versehrtenrente bzw. Hinterbliebenenrente nach dem ASVG.

Paragraph 16,

  1. Absatz einsErgibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine Rentenleistung zuzuerkennen und mit Wirkung nach dem 31. Juli 2016 einzustellen ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über den ganzen Leistungszeitraum zu entscheiden und auch die gebührende Gesamtleistung auszubezahlen.
  2. Absatz 2Ergibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine zuzuerkennende Rentenleistung ab dem 1. Juli 2016 zu mindern oder zu erhöhen wäre, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch noch über diese Minderung oder Erhöhung zu entscheiden.

Paragraph 17,

Neufeststellungen (Paragraph 183, ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (Paragraph 15,) sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neufeststellungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neufeststellung.

Paragraph 18,

  1. Absatz einsBei einer Neufeststellung einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (Paragraph 15,) besteht der Anspruch jedenfalls in der Höhe der zuletzt bestehenden rechtskräftig zuerkannten Leistung weiter, sofern die neu festgestellte Rente samt Zusatzrente geringer ist als der aktuelle Betrag der aus dem HVG übergeleiteten Versehrtenrente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) zusammen mit der Schwerstbeschädigtenzulage. Ist sie höher oder gleich hoch gebührt die neue Rente samt Zusatzrente anstelle der bisherigen Rente und Schwerstbeschädigtenzulage.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn der Neufeststellung eine Besserung des Gesundheitszustandes zugrunde liegt.
  3. Absatz 3Bei Beschädigten, die zum 30. Juni 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und auf Grund ihrer Rentenbezugsdauer die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 5, HVG erfüllten, ist die Herabsetzung der für die Höhe der Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zulässig.
  4. Absatz 4Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine berufskundliche Einschätzung erhöht ist, gelten für eine Neufeststellung die Absatz eins bis 3. Eine Neufeststellung im Sinne des Absatz 2, führt zu einem Wegfall der bisherigen berufskundlichen Einschätzung. Berufskundliche Nachprüfungen finden in keinem Fall statt.

Paragraph 19,

Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu entscheiden.

Paragraph 20,

Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen.

Paragraph 21,

Bei Neufeststellung einer Beschädigtenrente (Paragraph 15,) ist grundsätzlich von der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuletzt festgestellten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies gilt auch für die ab dem 1. Juli 2016 anfallenden Hinterbliebenenrentenansprüche, wenn die Beschädigtenrente durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannt worden ist. Paragraph 24, Absatz 8, HVG ist in diesen Fällen anzuwenden.

Paragraph 22,

Waisen, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde, ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben. Dies gilt sinngemäß auch für Kinder, für die ein Familienzuschlag geleistet wird.

Sonstige Dauerleistungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsSonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG, Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG, Blindenzulage gemäß Paragraph 28, HVG, Blindenführzulage gemäß Paragraph 29, HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraph 26 b und Paragraph 46, HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß Paragraph 29 a, HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.
  2. Absatz 2Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neufeststellungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neufeststellungen nach Absatz 3, sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.
  3. Absatz 3Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Neufeststellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, HVG.
  4. Absatz 4Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist Paragraph 29, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 16, ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.

Paragraph 24,

  1. Absatz einsSämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (Paragraph 23, Absatz eins,) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.
  2. Absatz 2Familienzuschläge sind bei Wegfall der in Paragraph 26, HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (Paragraph 22,), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß Paragraph 207, ASVG nicht zu erbringen.
  3. Absatz 3Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG ist einzustellen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 90 vH sinkt oder die Pflege- oder Blindenzulage wegfällt.
  4. Absatz 4Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraphen 26 b,, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder die Zusatzrente gemäß Paragraphen 33, Absatz 2,, 41 Absatz 2 und 44 HVG wegfällt.

Einkommensabhängige Leistungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG, Witwenzusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß Paragraph 34, HVG, Waisenzusatzrente gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG, Elternrente gemäß Paragraphen 44,, 45 HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neufeststellungen sind nicht mehr durchzuführen.
  2. Absatz 2Die einkommensabhängige Leistung ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen für die Dauer von sechs Monaten bei der einkommensabhängigen Rente beziehungsweise Zusatzrente
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraphen 23, Absatz 5,, 33 Absatz 2, HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb ASVG,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb zweite Fallgruppe ASVG,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraphen 44,, 45 HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb
    übersteigt.
  3. Absatz 3Die Zulage gemäß Paragraph 34, HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.
  4. Absatz 4Die Einstellung wird mit dem Beginn des auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Kalendermonates wirksam.
  5. Absatz 5Von einer Einkommensprüfung ist abzusehen, wenn der Leistungsbezieher das Regelpensionsalter erreicht hat oder eine Pension aus Altersgründen bezieht.
  6. Absatz 6Paragraph 16, ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie einkommensabhängigen Leistungen sind bei Wegfall der Grundrentenleistung einzustellen.
  2. Absatz 2Der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.

Sonstige Leistungsansprüche

Paragraph 27,

Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt die Abwicklung der bis 30. Juni 2016 angefallenen Leistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation nach den Bestimmungen des HVG, auch wenn die Antragstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Weiters sind von ihm bewilligte konkrete einzelne Versorgungsleistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation auch nach dem 1. Juli 2016 nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG zu erbringen sowie der damit zusammenhängende Kostenersatz samt allfälliger Reisekosten gemäß Paragraph 54, HVG.

Paragraph 28,

  1. Absatz einsKostenbeteiligungen, die anlässlich der Behandlung von zum 30. Juni 2016 anerkannten Dienstbeschädigungen auf Grund von gesetzlichen und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung ab 1. Juli 2016 entstehen, sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übernehmen. Die sonstige unentgeltliche Heilfürsorge (Paragraph 6, HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt.
  2. Absatz 2Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge (Paragraph 6, HVG) für alle Gesundheitsstörungen unter Anwendung von Absatz eins, mit der Maßgabe gewahrt, dass die gesetzes- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für die akausalen Gesundheitsstörungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übernehmen sind. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.
  3. Absatz 3Neue Zuteilungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erfolgen nicht mehr.

Paragraph 29,

Zum 30. Juni 2016 nach dem HVG bestehende Zuteilungen zur Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse und Krankenversicherungen für Hinterbliebene bei der Gebietskrankenkasse (Paragraphen 8, Absatz 2,, 47 und 48 HVG) gelten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2016, solange kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist umgehend der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden. Die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (Paragraph 47, HVG) haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 monatlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der Hinterbliebenenrente (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, HVG) zu entrichten. Der Beschädigte hat für die freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (Paragraph 48, HVG) ab 1. Juli 2016 den jeweils für Haupt- und Zusatzversicherte mit Verordnung in der Kriegsopferversorgung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt von der Rente einzubehalten. Für den Kostenersatz des Bundes an die Gebietskrankenkasse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 52 HVG.

Paragraph 30,

Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt auch ab 1. Juli 2016 der Anspruch auf orthopädische Versorgung (Paragraph 15, HVG) in Form von Hilfsmittelversorgung (Paragraph 202, ASVG) für alle Gesundheitsstörungen gewahrt. Die Leistungen sind ebenso wie die Hilfsmittelversorgung für die anerkannten Dienstbeschädigungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.

Paragraph 31,

Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum 30. Juni 2016 gewährtes Krankengeld ist von diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins und 2 HVG auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 zu administrieren. Eine Rentenzuerkennung in diesem Bezugszeitraum samt Anrechnung des Krankengeldes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, HVG obliegt ebenfalls dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Sonstige Überleitungsregelungen

Paragraph 32,

Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Art. römisch II Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964, genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen.

Paragraph 33,

Mit Wirkung vom 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG.

Paragraph 34,

Rechtskräftige Ablehnungen von Leistungsansprüchen nach dem HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gelten auch für den Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, eine Neubeurteilung nach den Bestimmungen des ASVG erfolgt nicht. Abfertigungen von Rentenbestandteilen nach dem HVG leben nicht wieder auf.

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie von der Republik Österreich erwirkten Rechtstitel in Regressverfahren sowie ihr gegenüber abgegebene Verjährungsverzichtserklärungen gelten, sofern sie Auswirkungen für die Zeit ab 1. Juli 2016 haben, auch für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die Regressansprüche betreffend die bis Ende Juni 2016 erbrachten Leistungen sind auch danach vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu verfolgen.
  2. Absatz 2Einen im Juni 2016 bestehenden Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe gemäß Paragraph 94 a, HVG hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 für die Dauer der Pflege zu erfüllen.

Paragraph 36,

Hinsichtlich der Pfändbarkeit von Leistungen ist die Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 37,

Die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Einkommensverhältnissen binnen zwei Wochen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nach der ersten Meldung einer aus Altersgründen gewährten Pension. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Dies gilt auch für Bezieher von Pflege- und Blindenzulagen betreffend die Ruhensgründe der Leistung (Paragraph 29, KOVG 1957).

Paragraph 38,

Anträge auf Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß Paragraphen 30,, 31 HVG wegen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetretener Sterbefälle sind, auch bei Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden. Sind zuerkannte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auch noch ab Juli 2016 auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Anrechnungsmonate auch die allenfalls noch gebührende Hinterbliebenenrente anzuweisen.

Paragraph 39,

Bezieher eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG zum 30. Juni 2016 erhalten auch die nach dem 1. Juli 2016 wegen der anerkannten Dienstbeschädigung angefallenen Rezeptgebühren (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz HVG) ersetzt. Erwerbsunfähigen Beziehern eines Erhöhungsbetrages und Beziehern eines Erhöhungsbetrages ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind solche Rezeptgebühren für alle Leiden zu ersetzen. Der Ersatz ist ebenso wie bei den vor dem 1. Juli 2016 angefallenen Rezeptgebühren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall des Erhöhungsbetrages und beim Rezeptgebührenersatz für alle Leiden, wenn keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt.

Paragraph 40,

Im Zusammenhang mit Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefallene Reisekosten sind noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 54, HVG zu ersetzen.

Paragraph 41,

Wird zum 1. Juli 2016 eine Rentenleistung im Vorschussweg erbracht, hat die Zuerkennung der Leistung im Rechtsanspruch durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.

Paragraph 42,

  1. Absatz einsGegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund dieses Übergangsrechtes sind die bis zum 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG für Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht sowie in der Folge zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Für diese Verfahren gilt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter. Im Falle der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Bundesverwaltungsgerichtes bleiben diese für die Fortführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Leistungen in Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
  2. Absatz 2Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe, dass als Laienrichter nach dem ASGG ein Vertreter gemäß Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG 1957 zu bestellen ist.

Paragraph 43,

  1. Absatz einsFür Personen, die für Juni 2016 eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 30. Juni 2016 auch für die Zeit nach diesem Datum aufrecht ist, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Vorschuss auf die Geldleistungen zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle der wiederkehrenden Geldleistungen für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf sie erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der für Juni 2016 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen spätestens am 1. Juli 2016 zu leisten. Ein Ruhen der Pflege- und Blindenzulage im Juni 2016 ist nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Erfolgt die Übergabe der Leistungsauszahlung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nach dem 1. Juli 2016, sind die Grundsätze des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt III

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDas Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
  3. Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
  4. Absatz 4Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.

Vollziehung

Paragraph 45,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Inkrafttreten

Paragraph 46,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Fischer

Faymann