BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil römisch eins

160. Bundesgesetz:

Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 889 Ausschussbericht 934 Sitzung 107,, Bundesrat:, 9490 Ausschussbericht 9505 Sitzung 849,, )

160. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015)

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 4

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 5

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Artikel 6

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 7

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Begriff der Stiftung und des Fonds

Paragraph 3

Name

Paragraph 4

Gründer

Paragraph 5

Geschäftsführung und Vertretung

2. Abschnitt, Errichtung und Entstehung

Paragraph 6

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

Paragraph 7

Gründungserklärung

Paragraph 8

Zulässigkeit der Errichtung

Paragraph 9

Anzeige der Errichtung

Paragraph 10

Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

Paragraph 11

Änderung der Gründungserklärung, der organschaftlichen Vertreter oder des Sitzes

Paragraph 12

Errichtung von Todes wegen

Paragraph 13

Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

Paragraph 14

Behörden und Verfahren

Paragraph 15

Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

3. Abschnitt, Organe

Paragraph 16

Allgemeines

Paragraph 17

Stiftungs- oder Fondsvorstand

Paragraph 18

Rechnungsprüfer

Paragraph 19

Stiftungs- oder Fondsprüfer

Paragraph 20

Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit

Paragraph 21

Aufsichtsorgan

4. Abschnitt, Stiftungs- und Fondsregister

Paragraph 22

Führung und Inhalt

Paragraph 23

Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

5. Abschnitt, Beendigung

Paragraph 24

Ende der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 25

Umwandlung von Stiftungen in Fonds

Paragraph 26

Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 27

Auflösung

6. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 28

Übergangsbestimmung

Paragraph 29

Vollziehung

Paragraph 30

Verweisungen

Paragraph 31

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 32

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.
  2. Absatz 2,Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Begriff der Stiftung und des Fonds

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Absatz 3, und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7,) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.
  2. Absatz 2,Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Absatz 3, und 4) dienen.
  3. Absatz 3,Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gefördert wird.
  4. Absatz 4,Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (Paragraph 37, BAO).

Name

Paragraph 3,

Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.

Gründer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.
  2. Absatz 2,Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.

Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
  3. Absatz 3,Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.
  4. Absatz 4,Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
  5. Absatz 5,Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung des Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und
    3. Ziffer 3
      wenn kein Stiftungs- oder Fondprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer
    notwendig.

2. Abschnitt
Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.
  2. Absatz 2,Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

Gründungserklärung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
    2. Ziffer 2
      die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
    3. Ziffer 3
      den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
    4. Ziffer 4
      den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
    5. Ziffer 5
      die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 4 b, EStG 1988 begünstigt sind,
    6. Ziffer 6
      den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    7. Ziffer 7
      eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        des Geburtsdatums,
      4. Litera d
        des Geburtsortes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (Paragraph 17,),
    8. Ziffer 8
      Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Paragraph 17,),
    9. Ziffer 9
      sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    10. Ziffer 10
      Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    11. Ziffer 11
      sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    12. Ziffer 12
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    13. Ziffer 13
      sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        des Geburtsdatums,
      4. Litera d
        des Geburtsortes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    14. Ziffer 14
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    15. Ziffer 15
      Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
    16. Ziffer 16
      Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
    17. Ziffer 17
      den Kreis der Begünstigten.
  2. Absatz 2,Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
    5. Ziffer 5
      über Absatz eins, Ziffer 16, hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
    7. Ziffer 7
      den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie
    8. Ziffer 8
      Regelungen über den Rechtsnachfolger.

Zulässigkeit der Errichtung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gründungserklärung dem Paragraph 7, entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
    3. Ziffer 3
      das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,
    4. Ziffer 4
      das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und
    5. Ziffer 5
      das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.
  2. Absatz 2,Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.

Anzeige der Errichtung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer dem Paragraph 7, entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des Paragraph 41, BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23 innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des Paragraph 41, BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 2, und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
    1. Ziffer eins
      Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen, nicht erbracht wird.
  2. Absatz 2,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Absatz eins, gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
  3. Absatz 3,Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

Änderung der Gründungserklärung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins, bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.
  2. Absatz 2,Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf.
  3. Absatz 3,Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Stiftung oder der Fonds hat der Stiftungs- und Fondsbehörde auch jede Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

Errichtung von Todes wegen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von Paragraph 7, reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewidmet wurde.
  2. Absatz 2,Liegt eine solche Gründungserklärung vor, so sind die gegebenenfalls bestellten ersten organschaftlichen Vertreter im Verlassenschaftsverfahren zu verständigen, die die Anzeige der Errichtung vorzunehmen und erforderlichenfalls für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen haben.
  3. Absatz 3,Wurden in der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds von Todes wegen keine organschaftlichen Vertreter bestimmt oder stimmen diese ihrer Bestellung nicht zu, so ist auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stiftungs- und Fondsbehörde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu veranlassen und wird dieser als Stiftungs- oder Fondskurator tätig. Dieser hat
    1. Ziffer eins
      für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
    3. Ziffer 3
      bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten.
  4. Absatz 4,Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Der Finanzprokuratur kommt im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder
    3. Ziffer 3
      die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder
    4. Ziffer 4
      die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.

Behörden und Verfahren

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.
  5. Absatz 5,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.

Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.
  2. Absatz 2,Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.

3. Abschnitt
Organe

Allgemeines

Paragraph 16,

Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    der Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,),
  2. Ziffer 2
    die Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
  3. Ziffer 3
    der Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,) und
  4. Ziffer 4
    das Aufsichtsorgan (Paragraph 21,).

Stiftungs- oder Fondsvorstand

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.
  3. Absatz 3,Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.

Rechnungsprüfer

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zu bestellen ist noch
    2. Ziffer 2
      ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bestellt wird,
    sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.
  2. Absatz 2,Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
    1. Ziffer eins
      zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
    2. Ziffer 2
      danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
    zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.

Stiftungs- oder Fondsprüfer

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.
  2. Absatz 2,Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.
  3. Absatz 3,Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer
    1. Ziffer eins
      zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
    2. Ziffer 2
      danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
    zu bestellen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.
  5. Absatz 5,Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftsprüfer oder
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
    3. Ziffer 3
      Revisoren im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,,
    bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des Paragraph 271, UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
  6. Absatz 6,Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 20, über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Stiftung oder des Fonds rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Stiftung oder des Fonds entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Stiftungs- oder Fondsvorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder einen Jahresabschluss samt Vermögensübersicht zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben die Finanzgebarung der Stiftung oder des Fonds im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungs- oder Fondsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Stiftung oder des Fonds aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (Paragraph 5, Absatz 5,), ist besonders einzugehen.
  4. Absatz 4,Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben den Prüfbericht nach Erstellung unverzüglich an den Stiftungs- oder Fondsvorstand sowie an das Aufsichtsorgan zu übermitteln. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die von den Rechnungsprüfern oder vom Stiftungs- oder Fondsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat die Umsetzung zu überwachen.
  5. Absatz 5,Bei groben Pflichtverletzungen haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer das Aufsichtsorgan zu informieren und dem Stiftungs- oder Fondsvorstand aufzutragen, binnen sechs Monaten ab Benachrichtigung die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Wird dem nicht entsprochen, haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer dies der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen. Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und den Gründer mit der Neubestellung zu beauftragen. Einem Rechtsmittel gegen die Abberufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. Absatz 6,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen oder Fonds, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro sind, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Paragraphen 190, bis 216, 222 bis 226 Absatz eins, 226, Absatz 3, bis 234, 236 bis 239 Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 243, UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.
  7. Absatz 7,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss samt Vermögensübersicht, den Prüfbericht sowie einen Tätigkeitsbericht bis spätestens neun Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss sind zudem dem Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.

Aufsichtsorgan

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Gründer können in der Gründungserklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.
  2. Absatz 2,Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder
    2. Ziffer 2
      die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    3. Ziffer 3
      die Stiftung oder der Fonds
      1. Litera a
        Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, UGB einheitlich leitet (Absatz 3,) und
      2. Litera b
        die Zahl der Arbeitnehmer (Absatz 4,) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.
  3. Absatz 3,Einheitliche Leitung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder
    2. Ziffer 2
      die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder
    3. Ziffer 3
      einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
  4. Absatz 4,Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß Paragraph 13, zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.
  6. Absatz 6,Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.
  7. Absatz 7,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehen ist.
  8. Absatz 8,Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung des Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis,
    3. Ziffer 3
      das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Ziffer 2, sowie
    4. Ziffer 4
      die Abberufung des Aufsichtsorgans.
  9. Absatz 9,Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 18, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß Paragraph 20, Absatz 5,, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde,
    8. Ziffer 8
      die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht,
    9. Ziffer 9
      die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand,
    10. Ziffer 10
      die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5,,
    11. Ziffer 11
      die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Absatz 10,),
    12. Ziffer 12
      die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Absatz 8,,
    13. Ziffer 13
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Absatz 11, sowie
    14. Ziffer 14
      sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind.
  10. Absatz 10,Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt Paragraph 95, Absatz 2, und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.
  11. Absatz 11,Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, getroffen haben.
  12. Absatz 12,Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sowie Paragraph 25, Absatz 2, des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Absatz 2, Ziffer 3, einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

4. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsregister

Führung und Inhalt

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
  2. Absatz 2,Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
    3. Ziffer 3
      den Kreis der Begünstigten,
    4. Ziffer 4
      die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    5. Ziffer 5
      die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
    7. Ziffer 7
      die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verwenden.

Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,In das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Absatz 3, angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Das Stiftungs- und Fondsregister ist dauernd aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die für Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph 14, zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.

5. Abschnitt
Beendigung

Ende der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 24,

Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.

Umwandlung von Stiftungen in Fonds

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Stiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts anderes entspricht.
  2. Absatz 2,Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Gründungserklärung zu erfolgen. Auf diese Änderung der Gründungserklärung ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Über die in Absatz eins, genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,) erfolgen.
  4. Absatz 4,Umwandlungen nach Absatz eins, sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiter.

Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Stiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Paragraphen 34, ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2,Paragraph 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      auch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Absatz eins, erster Satz gegeben ist und
    2. Ziffer 2
      die Frist des Paragraph 9, Absatz 2, nicht gilt.
  3. Absatz 3,Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. Paragraph 10, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Umwandlungen nach Absatz eins, sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Auflösung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Stiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder
    2. Ziffer 2
      der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. Ziffer 3
      der Gründer die Gründung widerruft oder
    4. Ziffer 4
      das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist.
  2. Absatz 2,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder
    2. Ziffer 2
      der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder
    3. Ziffer 3
      den Vorgaben des Paragraph 28, nicht entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung oder des Fonds kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
  5. Absatz 5,Abgesehen von jenen Fällen, in denen bereits ein Insolvenzverfahren über das Stiftungsvermögen eröffnet wurde, hat die Abwicklung nach den in der Gründungserklärung für den Fall der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Vermögen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Auflösung ist dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und in dieses einzutragen.
  7. Absatz 7,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 213, des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
    1. Ziffer eins
      den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und
    3. Ziffer 3
      vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,
    gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist Paragraph 9, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (Paragraph 7,) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde vorzulegen. Paragraph 10, gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
  3. Absatz 3,Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.

Vollziehung

Paragraph 29,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach Paragraph 14, Absatz 3, der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 5, 16, bis 19, 20 Absatz eins, bis 4 und 6, 21 Absatz eins, bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Absatz 7, der Bundesminister für Justiz,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 20, Absatz 5, sowie 21 Absatz 8, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 2, Absatz 3, und 4, 8 Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3, und 4 der Bundesminister für Finanzen,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 28, Absatz 3, der Bundeskanzler sowie
  7. Ziffer 7
    darüber hinaus der Bundesminister für Inneres.

Verweisungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 31,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, außer Kraft. Auf die Fälle des Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4 a, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a,) durch die in Absatz 4 a, genannten Einrichtungen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz 3, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diese
    1. Litera a
      nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
    2. Litera b
      seit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
    3. Litera c
      die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins, 2, und 3 bis 6 sind.
    Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, Absatz 4, lautet die Litera a, wie folgt:

  1. Litera a
    die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Die Körperschaft erhält
      1. Litera a
        eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
      2. Litera b
        eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.
    2. Ziffer 2
      Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste (Absatz 8,) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.
    3. Ziffer 3
      Die Förderung (Ziffer eins,) ist in der Transparenzdatenbank im Tätigkeitsbereich „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach dem Verweis „Abs. 4 lit. d“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Absatz 4 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Abs. 3 Ziffer 4, bis 6“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Absatz 4 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Verweis „Abs. 3 Ziffer 6 und Absatz 5, Ziffer eins, bis 3“ durch den Verweis „Abs. 3 Ziffer 6,, Absatz 4 a und Absatz 5, Ziffer eins, bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer eins, und 3“ durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer eins, 3, und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Zur sachverständigen Beurteilung gemeinnütziger Forschungstätigkeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, von Körperschaften und Einrichtungen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, bis 6 kann der Rat für Forschung und Technologieentwicklung durch das Finanzamt Wien 1/23 beigezogen werden. Der Umfang und die Durchführung der Tätigkeit dieses Forschungsbeirates sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundeskanzler zu regeln.“

Novellierungsanordnung 10,  Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zuwendungen zur Vermögensausstattung

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der Paragraphen 34, ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.
    2. Ziffer 2
      Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.
    3. Ziffer 3
      Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, hervorgehen.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 3, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.
    5. Ziffer 5
      Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.
      2. Litera b
        Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinns vor berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
      3. Litera c
        Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Litera b, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      entgegen Absatz eins, Ziffer 4, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz eins, Ziffer 2, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung
      1. Litera a
        die Erträge nicht ausschließlich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verwendet oder
      2. Litera b
        in der in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Ist der auf Grund von Absatz 2, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, wird der Verweis „§ 4a Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 und Absatz 4, durch den Verweis „§ 4a Absatz 3, Ziffer eins, 2, und 3 und Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, wird der Verweis „§ 4a Absatz 3, Ziffer 4, bis 6, Absatz 5 und Absatz 6, durch den Verweis „§ 4a Absatz 3, Ziffer 2 a,, Ziffer 4, bis 6, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung) im Sinne des Paragraph 4 b,, soweit diese zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
    1. Litera a
      im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von 500 000 Euro und
    2. Litera b
      im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte
    nicht übersteigen. Die Bestimmungen des Paragraph 4 b, gelten entsprechend.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz 8, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 7, durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 7, und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind, der Empfänger unter Paragraph 4 a, fällt oder Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b, vorliegen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 124 b, werden nach der Ziffer 271, folgende Ziffern eingefügt:

  1. Ziffer 272
    Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 7, Ziffer eins, und 2 und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, und b sowie Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, sind erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Im Jahr 2016 gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, (der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten) verfolgen, Folgendes:
    1. Litera a
      Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
    2. Litera b
      Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.
    3. Litera c
      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
  2. Ziffer 273
    Paragraph 4 a, Absatz 9, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Zur sachverständigen Beurteilung gemeinnütziger Forschungstätigkeiten im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, von Körperschaften und Einrichtungen, denen eine zum 31. Dezember 2015 wirksame Spendenbegünstigung gemäß Paragraph 4 a, erteilt wurde, ist der Rat für Forschung und Technologieentwicklung durch das Finanzamt Wien 1/23 beizuziehen.
  3. Ziffer 274
    Paragraph 4 b und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind anzuwenden, wenn die erstmalige Zuwendung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 5, nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 getätigt wird. Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 18 Absatz eins, Ziffer eins, 6, und 7“ durch den Verweis „§ 18 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 4 b, oder Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, oder Ziffer 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 können von den Einkünften gemäß Absatz 3, und 4 als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dabei ist der Abzug nur bis zu einem Betrag von 10% der Einkünfte gemäß Absatz 3, und 4 sowie unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß Paragraph 4 b, zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, erster oder dritter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind, der Empfänger unter Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt oder Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26 c, werden nach der Ziffer 58, folgende Ziffer 59, und 60 angefügt:

  1. Ziffer 59
    Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  2. Ziffer 60
    Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.“

Artikel 4
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2 a, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    der unentgeltliche Erwerb eines Grundstückes durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34, bis 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach dem Absatz 2 p, folgender Absatz 2 q, eingefügt:

  1. Absatz 2 q,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.“

Artikel 5
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 6, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen“.

b) In Ziffer 3, wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.“

Artikel 6
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 40, werden folgende Paragraphen 40 a, und 40b eingefügt:

Paragraph 40 a,

Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie

  1. Ziffer eins
    Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, bis 6 und des Paragraph 4 b, EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zuwendet,
  2. Ziffer 2
    Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften erbringt, deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie die leistungserbringende Körperschaft fördert.

Paragraph 40 b,

Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie Mittel für Stipendien und Preise für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder für der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie für damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen oder für Stipendien an Studierende an der betreffenden Einrichtung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule zur Verfügung stellt, soweit die Körperschaft die Entscheidung über solche Zuwendungen einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule übertragen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47,Die Paragraphen 40 a, und 40b jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Paragraphenangabe „§ 23 Absatz 2, durch die Paragraphenangabe „§ 23 Absatz 2, und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „Abs. 1“ durch den Klammerausdruck „Abs. 1 und 5“ sowie der Klammerausdruck „Abs. 2“ durch den Klammerausdruck „Abs. 2 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Körperschaft gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 und zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat dem Paragraph 25, zu entsprechen. Paragraph 31, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 5,Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.“

Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen eins, 3, und 6 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „Vereinsgesetz 1951“ durch die Wortfolge „Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Absatz 2, werden nach Maßgabe der Absatz 3, und 4 Privilegien eingeräumt.
  2. Absatz 2,Eine Quasi-Internationale Organisation ist eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    1. Ziffer eins
      die mit Bescheid gemäß Paragraph 6, als gemeinnützig anerkannt worden ist,
    2. Ziffer 2
      deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, steht,
    3. Ziffer 3
      die in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhält,
    4. Ziffer 4
      a) deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, oder
      1. Litera b
        die zu mindestens 25% von Staaten, Internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, finanziert wird;
    5. Ziffer 5
      die über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt und
    6. Ziffer 6
      die in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen. Die Verordnung ist jeweils auf ein Kalenderjahr zu befristen. Hinsichtlich der in der Verordnung genannten Organisationen ist die gesonderte Erteilung eines Bescheides im Sinn des Paragraph eins, nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, und 8 finden auf die in der Verordnung genannten Organisationen unmittelbar Anwendung.
  4. Absatz 4,Den in der Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Quasi-Internationalen Organisationen (Absatz 2,) werden folgende Privilegien eingeräumt:
    1. Ziffer eins
      die Befreiung der Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:
      1. Litera a
        der Gebühr auf Bestandverträge gemäß Paragraph 33, TP 5 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung;
      2. Litera b
        der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation;
      3. Litera c
        der motorbezogenen Versicherungssteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
      4. Litera d
        der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
      5. Litera e
        der Kommunalsteuer.
    2. Ziffer 2
      die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987) eines Grundstückes im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987), Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient.
    3. Ziffer 3
      die Befreiung der Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Ziffer samt Satzzeichen „ , 7“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel römisch zwei lautet Absatz eins :

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen eins, bis 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Paragraphen 5 bis 7 Absatz 2, und 4 der Bundesminister für Finanzen,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich des Paragraph 8, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich des Paragraph 9, der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist,
    betraut.“

Novellierungsanordnung 7, In Artikel römisch zwei wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen eins, 3, 4, 6, Absatz eins, 7, und 9 sowie Artikel römisch zwei Absatz eins, jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts und des Baurechts durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34, bis 44 Absatz eins, 45, 46, und 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen, sind von der Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, bis 3 befreit, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerb unentgeltlich ist. Ob ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, ist nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu beurteilen.
  2. Absatz 5,Die Gebührenbefreiung nach Absatz 4, tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen nach Paragraphen 34, bis 44 Absatz eins, 45, 46, und 47 BAO von den Abgabenbehörden nachweislich anerkannt worden sind. Auf Verlangen der Vorschreibungsbehörde haben die die Befreiung in Anspruch nehmenden Parteien die Voraussetzungen zu bescheinigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 61, angefügt:

  1. Ziffer 61
    Paragraph 25, Absatz 4, und 5 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf Eintragungen anzuwenden, bei denen der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerbsvorgang nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden hat.“

Fischer

Faymann