156. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 – GGN 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 1 lit. f wird der Verweis „§ 14a Abs. 1 GEG“ jeweils durch den Verweis „§ 4 Abs. 1 GEG“ und der Verweis „§ 14a Abs. 2 GEG“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 GEG“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f, wird der Verweis „§ 14a Absatz eins, GEG“ jeweils durch den Verweis „§ 4 Absatz eins, GEG“ und der Verweis „§ 14a Absatz 2, GEG“ durch den Verweis „§ 4 Absatz 2, GEG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 1 lit. i wird das Wort „Beendigung“ durch folgende Wendung ersetzt:In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, wird das Wort „Beendigung“ durch folgende Wendung ersetzt:
„rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 lit. d Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt“„rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 Litera d, Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 1 lit. j lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, lautet:
für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;“für die in der Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 5 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera c bis e und Z römisch drei Litera c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 Litera d, angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 lautet die Z 3:In Paragraph 2, lautet die Ziffer 3 :
bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung
über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera a und b sowie Z römisch drei Litera a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;
in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;“in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 3 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:
„Pauschalgebühren“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II und Z III),in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei und Z römisch drei),
in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
(5)Absatz 5,Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei),
Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei und Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei),
Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch zwei und römisch drei),
Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis d)
sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „(Abschnitte B und C)“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wendung „(Abschnitte B und C)“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 1 lautet die Z 1a:In Paragraph 7, Absatz eins, lautet die Ziffer eins a, :
bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;“bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 Litera d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 19 Abs. 2 wird der Verweis „§ 23 Abs. 1“ durch den Verweis „Tarifpost 7 Anmerkung 1“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird der Verweis „§ 23 Absatz eins, durch den Verweis „Tarifpost 7 Anmerkung 1“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 19 wird folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,§ 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.“Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 21 Abs. 2 wird jeweils der Verweis „Tarifpost 4 lit. a“ durch den Verweis „Tarifpost 4 Z I lit. a“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird jeweils der Verweis „Tarifpost 4 lit. a“ durch den Verweis „Tarifpost 4 Z römisch eins lit. a“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 22 Abs. 3 wird im letzten Satz das Wort „keine“ durch die Wortfolge „in keiner Instanz eine“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird im letzten Satz das Wort „keine“ durch die Wortfolge „in keiner Instanz eine“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 23 entfällt samt Überschrift.Paragraph 23, entfällt samt Überschrift.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.“Schreitet im Fall des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 26b Abs. 2 Z 2 entfallen die Wendungen „des Bundes,“, „der Länder, der Gemeinden,“ und „sowie für Sammelabfragen“.In Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen die Wendungen „des Bundes,“, „der Länder, der Gemeinden,“ und „sowie für Sammelabfragen“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 31a Abs. 2 wird nach dem Betrag „350 000 Euro“ die Wendung „sowie in der Tarifpost 4 Z I für die Gebührenstufe über 70 000 Euro“ eingefügt.In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird nach dem Betrag „350 000 Euro“ die Wendung „sowie in der Tarifpost 4 Z römisch eins für die Gebührenstufe über 70 000 Euro“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 entfällt der letzte Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, In der Tarifpost 1 entfallen die Anmerkungen 4 bis 6.
19a.Novellierungsanordnung 19a, In der Tarifpost 1 wird in der Anmerkung 8 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Tarifpost 2 entfallen die Anmerkungen 2 bis 4.
20a.Novellierungsanordnung 20a, In der Tarifpost 2 wird in der Anmerkung 5 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Tarifpost 3 entfallen die Anmerkungen 2 bis 4.
21a.Novellierungsanordnung 21a, In der Tarifpost 3 wird in der Anmerkung 5 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In der Anmerkung 7 zur Tarifpost 3 entfällt der erste Satz; im folgenden Satz wird nach dem Wort „Klage“ die Wendung „nach Tarifpost 3 lit. b“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Tarifpost 4 wird in der Spalte „Gegenstand“ vor der Überschrift „Pauschalgebühren“ die Bezeichnung „I.“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In der Tarifpost 4 Z I lit. a werden die Wendung „über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro“ in der Spalte „Gegenstand“ und die Wendung „je 178 Euro mehr“ in der Spalte „Höhe der Gebühren“ durch das Folgende ersetzt:In der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, werden die Wendung „über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro“ in der Spalte „Gegenstand“ und die Wendung „je 178 Euro mehr“ in der Spalte „Höhe der Gebühren“ durch das Folgende ersetzt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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„über 70 000 Euro
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178 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands“
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25.Novellierungsanordnung 25, In der Tarifpost 4 Z I lit. b werden die Wendung „über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro“ in der Spalte „Gegenstand“ und die Wendung „je 201 Euro mehr“ in der Spalte „Höhe der Gebühren“ durch das Folgende ersetzt:In der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, werden die Wendung „über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro“ in der Spalte „Gegenstand“ und die Wendung „je 201 Euro mehr“ in der Spalte „Höhe der Gebühren“ durch das Folgende ersetzt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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„über 70 000 Euro
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392 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands“
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26.Novellierungsanordnung 26, In der Tarifpost 4 werden nach der Z I folgende Z II und III angefügt:In der Tarifpost 4 werden nach der Z römisch eins folgende Z römisch zwei und römisch drei angefügt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen
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in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufenin Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z römisch eins Litera b, angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen
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150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren
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in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufenin Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebührenstufen
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150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren150% der in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebühren
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gegen Entscheidungen nach Z I lit. cgegen Entscheidungen nach Z römisch eins Litera c
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27,40 Euro
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Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse
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gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufengegen Entscheidungen nach Z römisch zwei Litera a, bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen
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200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren200% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren
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gegen Entscheidungen nach Z II lit. b bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufengegen Entscheidungen nach Z römisch zwei Litera b, bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebührenstufen
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200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren200% der in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebühren
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gegen Entscheidungen nach Z I lit. cgegen Entscheidungen nach Z römisch eins Litera c
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41,10 Euro“
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27.Novellierungsanordnung 27, In der Tarifpost 4 wird in der Anmerkung 1 jeweils nach der Bezeichnung „Tarifpost 4“ die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Tarifpost 4 wird in den Anmerkungen 1a, 2, 5 und 6 nach der Bezeichnung „Tarifpost 4“ jeweils die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In der Tarifpost 4 lautet die Anmerkung 4:
„4.Ziffer 4 Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.“Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.“
30.Novellierungsanordnung 30, In der Tarifpost 4 entfällt in der Anmerkung 6 die Wendung „ ; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten“.
30a.Novellierungsanordnung 30a, In der Tarifpost 4 wird in der Anmerkung 7 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.
30b.Novellierungsanordnung 30b, In der Tarifpost 4 entfällt in der Anmerkung 8 die Wendung „und der Tarifpost 12a“.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Tarifpost 5 wird in der Spalte „Gegenstand“ vor der Überschrift „Eingabengebühren“ die Bezeichnung „I.“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In der Tarifpost 5 werden in den Spalten „Gegenstand“ und „Höhe der Gebühren“ nach dem bisherigen Inhalt folgende Z II und III angefügt:In der Tarifpost 5 werden in den Spalten „Gegenstand“ und „Höhe der Gebühren“ nach dem bisherigen Inhalt folgende Z römisch zwei und römisch drei angefügt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. aPauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z römisch eins Litera a
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84 Euro
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Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z IIPauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z römisch zwei
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126 Euro“
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33.Novellierungsanordnung 33, In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 1 nach der Bezeichnung „Tarifpost 5“ die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 1a jeweils vor der Bezeichnung „lit. b“ die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.
34a.Novellierungsanordnung 34a, In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 8 die Wendung „in den Tarifposten 6 und 12a“ durch die Wendung „in der Tarifpost 6“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Gegenstand“ vor der Überschrift „Pauschalgebühr“ die Bezeichnung „I.“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In der Tarifpost 6 werden in den Spalten „Gegenstand“ und „Höhe der Gebühren“ nach dem bisherigen Inhalt folgende Z II und III angefügt:In der Tarifpost 6 werden in den Spalten „Gegenstand“ und „Höhe der Gebühren“ nach dem bisherigen Inhalt folgende Z römisch zwei und römisch drei angefügt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG)Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (Paragraphen 12 und 13 URG)
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846 Euro
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Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z IIPauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z römisch zwei
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1 269 Euro“
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37.Novellierungsanordnung 37, In Tarifpost 6 wird der Anmerkung 3 folgender Satz angefügt:
„In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.“
38.Novellierungsanordnung 38, In der Tarifpost 6 wird in den Anmerkungen 5 und 6 nach der Bezeichnung „Tarifpost 6“ jeweils die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In der Tarifpost 6 entfällt die Anmerkung 7.
40.Novellierungsanordnung 40, Die Tarifpost 7 lautet:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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7
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„I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz
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für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt
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5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten
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für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts
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13,70 Euro
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über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB)über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 167, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 214, Absatz 2 und Paragraph 275, Absatz 3, ABGB)
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128 Euro
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über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG)über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, AußStrG)
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ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro
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für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachenfür Verfahren über Einwendungen nach den Paragraphen 35, Absatz 2 und 36 Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen
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102 Euro
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II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanzrömisch zwei. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz
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Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren
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nach Z I lit. anach Z römisch eins Litera a
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27,40 Euro
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nach Z I lit. bnach Z römisch eins Litera b
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27,40 Euro
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nach Z I lit. c Z 1nach Z römisch eins Litera c, Ziffer eins
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256 Euro
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nach Z I lit. c Z 2nach Z römisch eins Litera c, Ziffer 2
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27,40 Euro
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nach Z I lit. dnach Z römisch eins Litera d
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137 Euro
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III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanzrömisch drei. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz
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Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren
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nach Z II lit. anach Z römisch zwei Litera a
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41,10 Euro
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nach Z II lit. bnach Z römisch zwei Litera b
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41,10 Euro
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nach Z II lit. cnach Z römisch zwei Litera c
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384 Euro
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nach Z II lit. dnach Z römisch zwei Litera d
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41,10 Euro
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nach Z II lit. enach Z römisch zwei Litera e
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204 Euro“
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41.Novellierungsanordnung 41, In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 1:
„1.Ziffer eins Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 3:
„3.Ziffer 3 Zahlungspflichtig ist:
für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d, derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b,;
für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera c, d und e sowie Z römisch drei Litera c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera a und b sowie Z römisch drei Litera a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera a und b oder Z römisch drei Litera a und b,
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.“
43.Novellierungsanordnung 43, In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 4:
„4.Ziffer 4 Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.“Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei Litera e, oder Z römisch drei Litera e, auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.“
44.Novellierungsanordnung 44, In der Tarifpost 7 entfallen die Anmerkungen 5, 7 und 7a.
45.Novellierungsanordnung 45, In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 wird das Wort „Entscheidungen“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 entfällt die Wendung „nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2“.In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 entfällt die Wendung „nach der Tarifpost 7 Litera c, Ziffer 2,
47.Novellierungsanordnung 47, In der Tarifpost 7 Anmerkung 9 wird die Wendung „TP 7 lit. c“ durch die Wendung „Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In der Tarifpost 8 Anmerkung 3 entfällt der zweite Satz.
49.Novellierungsanordnung 49, In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 9 folgende Anmerkung 10 angefügt:
„10.Ziffer 10 Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.“Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.“
50.Novellierungsanordnung 50, In der Tarifpost 9 Anmerkung 12 lit. c wird nach dem Wort „Zuschreibungen“ die Wortfolge „von Grundstücken oder Anteilen“ eingefügt.In der Tarifpost 9 Anmerkung 12 Litera c, wird nach dem Wort „Zuschreibungen“ die Wortfolge „von Grundstücken oder Anteilen“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, In der Tarifpost 9 Anmerkung 12 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:In der Tarifpost 9 Anmerkung 12 wird nach der Litera c, folgende Litera d, eingefügt:
die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert.“
52.Novellierungsanordnung 52, In der Tarifpost 10 Z I lit. b lautet die Z 14:In der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, lautet die Ziffer 14 :
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
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bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung
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102 Euro,
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ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften);
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20 Euro“
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53.Novellierungsanordnung 53, In der Tarifpost 10 Z IV lit. a lautet die Z 8 in der Spalte „Gegenstand“:In der Tarifpost 10 Z römisch vier Litera a, lautet die Ziffer 8, in der Spalte „Gegenstand“:
„Ergebnis einer Personensuche“.
54.Novellierungsanordnung 54, In der Tarifpost 10 Z IV lit. a entfallen die Z 9, 10, 11, 13 und 14.In der Tarifpost 10 Z römisch vier Litera a, entfallen die Ziffer 9, 10, 11, 13 und 14,
55.Novellierungsanordnung 55, In der Tarifpost 10 Z IV lit. a werden in der Z 16 der Betrag „2,84“ durch den Betrag „1,05“ und in der Z 17 der Betrag „2,21“ durch den Betrag „1,05“ ersetzt.In der Tarifpost 10 Z römisch vier Litera a, werden in der Ziffer 16, der Betrag „2,84“ durch den Betrag „1,05“ und in der Ziffer 17, der Betrag „2,21“ durch den Betrag „1,05“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In der Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 18 entfallen die Wendungen „den Bund,“ sowie „die Länder, die Gemeinden,“.In der Tarifpost 10 Z römisch vier Litera a, Ziffer 18, entfallen die Wendungen „den Bund,“ sowie „die Länder, die Gemeinden,“.
57.Novellierungsanordnung 57, In der Tarifpost 10 Z IV entfällt die lit. b.In der Tarifpost 10 Z römisch vier entfällt die Litera b,
58.Novellierungsanordnung 58, In der Tarifpost 10 Anmerkung 20 entfällt die Wendung „ , Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG“.In der Tarifpost 10 Anmerkung 20 entfällt die Wendung „ , Sammelabfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG“.
59.Novellierungsanordnung 59, In der Tarifpost 10 lautet die Anmerkung 21:
„21.Ziffer 21 Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit.“Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Ziffer eins bis 17 sind von Abfragegebühren befreit.“
60.Novellierungsanordnung 60, In der Tarifpost 12 lit. d Z 2 und 3 wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ vor dem Wort „ermittelten“ jeweils das Wort „rechtskräftig“ eingefügt.In der Tarifpost 12 Litera d, Ziffer 2 und 3 wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ vor dem Wort „ermittelten“ jeweils das Wort „rechtskräftig“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, In der Tarifpost 12 lit. j wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Wendung „Verfahren nach dem UbG,“ die Wendung „nach dem Tuberkulosegesetz,“ eingefügt.In der Tarifpost 12 Litera j, wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Wendung „Verfahren nach dem UbG,“ die Wendung „nach dem Tuberkulosegesetz,“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, In der Tarifpost 12 Anmerkung 1 entfällt der erste Satz.
63.Novellierungsanordnung 63, In der Tarifpost 12 lautet Anmerkung 6:
„6.Ziffer 6 Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 140 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 170 Euro.“Wird in den in der Tarifpost 12 Litera d, Ziffer 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 140 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 170 Euro.“
64.Novellierungsanordnung 64, Die Tarifpost 12a lautet samt Überschrift und Anmerkungen:
„IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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12a
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Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. dPauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 Litera d
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für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)
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das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
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für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)
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das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
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Anmerkungen
1.Ziffer eins Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2.Ziffer 2 Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.“
65.Novellierungsanordnung 65, In der Tarifpost 13 werden der Punkt nach der lit. c entfernt und folgende lit. d angefügt:In der Tarifpost 13 werden der Punkt nach der Litera c, entfernt und folgende Litera d, angefügt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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13
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für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. cfür das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach Litera c
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156 Euro“
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66.Novellierungsanordnung 66, In der Tarifpost 13 entfallen die Anmerkungen 1 bis 3.
67.Novellierungsanordnung 67, In der Tarifpost 13a lautet die Anmerkung 1:
„1.Ziffer eins Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.“Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a Litera d, unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.“
68.Novellierungsanordnung 68, In der Tarifpost 13a entfallen die Anmerkungen 2 und 3.
69.Novellierungsanordnung 69, Art. VI wird folgende Z 62 angefügt:Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 62, angefügt:
„62.Ziffer 62 Die §§ 2, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26b und 31a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. § 23 tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“Die Paragraphen 2, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26 b und 31 a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 23, tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2015, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 3 wird vor dem Wort „sowie“ die Wendung „ , konfiszierte Ersatzwerte“ eingefügt.In Paragraph eins, Ziffer 3, wird vor dem Wort „sowie“ die Wendung „ , konfiszierte Ersatzwerte“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 entfällt der Verweis „(§ 30 GGG)“.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der Verweis „(Paragraph 30, GGG)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 lautet die Z 4:In Paragraph 6, Absatz eins, lautet die Ziffer 4 :
der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.“Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.“Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.“
Artikel 3
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 werden im ersten Satz der letzte Halbsatz „für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten“ durch den Halbsatz „erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 24, werden im ersten Satz der letzte Halbsatz „für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten“ durch den Halbsatz „erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden.“„Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. Paragraph 3, GGG ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 24 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.“Paragraph 24, in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.“
Artikel 4
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, samt Überschrift eingefügt:
„Diakritische Zeichen
§ 25.Paragraph 25,
Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.“ Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des Paragraph 11, erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.“Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die §§ 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Die Paragraphen 25 und 34 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 Z 2 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach diesem folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach diesem folgende Ziffer 3, angefügt:
eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.“„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Ziffer 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 1 lit. b wird nach der Wendung „der Rechtsanwaltsanwärter,“ die Wendung „die Erlassung von Leitlinien gemäß § 2 Abs. 3,“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, wird nach der Wendung „der Rechtsanwaltsanwärter,“ die Wendung „die Erlassung von Leitlinien gemäß Paragraph 2, Absatz 3,,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 59 wird folgender X. Abschnitt angefügt:Nach Paragraph 59, wird folgender römisch zehn. Abschnitt angefügt:
„X. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016
§ 60.Paragraph 60,
§ 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.“ Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.“
Artikel 6
Änderung des EIRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 27, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 enthält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 37, enthält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.“Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (Paragraph 2, Ziffer eins, IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37a letzter Satz wird die Wendung „per Email“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.In Paragraph 37 a, letzter Satz wird die Wendung „per Email“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 37a erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 37 a, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über
die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie
die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren
elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 43 wird folgender 6. Teil angefügt:Nach Paragraph 43, wird folgender 6. Teil angefügt:
„6. Teil
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016
§ 44.Paragraph 44,
§§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“ Paragraphen 27, 37 und 37 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 7
Umsetzungshinweis
Mit Art. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, umgesetzt.Mit Artikel 5 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 354 vom 28. Dezember 2013, Seite 132, umgesetzt.
Fischer
Faymann