BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil I

152. Bundesgesetz:

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015

(NR: GP römisch XXV RV 903 AB 948 S. 109. BR: AB 9513 S. 849.)

152. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

2

Änderung des Angestelltengesetzes

3

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

4

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

5

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

6

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

7

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

8

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder – lohn), 10 und 11 und Absatz 3, Ziffer 2, bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2, und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
    1. Ziffer eins
      erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder –lohn betreffen oder
    2. Ziffer 2
      ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in der selben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 c, samt Überschrift lautet:

„Konkurrenzklausel

Paragraph 2 c,

  1. Absatz einsEine Vereinbarung, durch die der/die Arbeitnehmer/in, auf dessen/deren Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, nicht anzuwenden ist, für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:
    1. Ziffer eins
      der/die Arbeitnehmer/in im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
    2. Ziffer 2
      sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt; und
    3. Ziffer 3
      die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der/die Arbeitgeber/in an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin enthält.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung nach Absatz eins, ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des Entgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen.
  3. Absatz 3Hat der/die Arbeitgeber/in durch schuldbares Verhalten dem/der Arbeitnehmer/in begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, so kann er/sie die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den/die Arbeitnehmer/in nicht geltend machen.
  4. Absatz 4Das gleiche gilt, wenn der/die Arbeitgeber/in das Arbeitsverhältnis löst, es sei denn, dass der/die Arbeitnehmer/in durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder dass der/die Arbeitgeber/in bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem/der Arbeitnehmer/in das ihm/ihr zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.
  5. Absatz 5Eine für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Nettoentgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen. Hat der/die Arbeitnehmer/in für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der/die Arbeitgeber/in nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz eins, oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und
  2. Ziffer 3
    die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2 d, werden folgende Paragraph 2 e bis Paragraph 2 g, samt Überschriften eingefügt:

„Konventionalstrafen

Paragraph 2 e,

Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Abrechnung der Bezüge

Paragraph 2 f,

  1. Absatz einsDem/Der Arbeitnehmer/in ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, ASVG unverzüglich auszuhändigen.

Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen

Paragraph 2 g,

 Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt oder –lohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundgehalt oder –lohn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, betragsmäßig anzuführen, hat dieser/diese Arbeitnehmer/in zwingend Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren Arbeitgeber/innen gebührt (Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundgehalt oder Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, eingefügt:

Paragraph 15 b,

  1. Absatz einsBei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, für arbeitsfähig erklärt.
  2. Absatz 2Paragraph 15 f, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes und Absatz 2, MSchG gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG sinngemäß, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, EFZG für arbeitsfähig erklärt.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 19, Absatz eins, werden nach der Ziffer 31, folgende Ziffer 32, bis 36 angefügt:

  1. Ziffer 32
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 5, und 6, Paragraph 2 c,, Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 und Paragraph 2 e, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten neu auszustellende Dienstzettel oder neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder über den Ausbildungskostenrückersatz;
  2. Ziffer 33
    Paragraph 2 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft;
  3. Ziffer 34
    Paragraph 2 g, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen;
  4. Ziffer 35
    Paragraph 15 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft;
  5. Ziffer 36
    Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 9, und 2g sind im Regelungsbereich des Paragraph 14, Bundesforste-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,, nicht anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Weibliche Angestellte behalten den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkt der Niederkunft die Bestimmungen des Absatz eins, Die Ansprüche nach dem ersten und zweiten Satz bestehen nicht für Zeiten, während derer ein Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, besteht. Ebenso bestehen diese Ansprüche nicht, wenn sich die Angestellte vor dem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in einer Karenz nach dem MSchG oder einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet. Ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hierdurch nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
  2. Ziffer 4
    im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine Vereinbarung nach Absatz eins, ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des Entgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Eine für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Nettoentgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen. Hat der/die Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der/die Dienstgeber/in nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Artikel römisch zehn Absatz 2, Ziffer 11, werden folgende Ziffer 12, und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    Die Paragraphen 8, Absatz 4, und 23a Absatz eins, Ziffer 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Ziffer 13
    Die Paragraphen 36, Absatz 2, und 37 Absatz 3, der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel.“

Artikel 3
Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
  2. Ziffer 4
    im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 42, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:

  1. Ziffer 11
    bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG;
  2. Ziffer 12
    im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Invalidität (Paragraph 255, ASVG)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13 c, Absatz 5, wird die Wortgruppe „§ 13a Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 sowie 7 bis 10“ durch die Wortgruppe „§ 13a Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 sowie 7 bis 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 40, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31Paragraphen 13 a, Absatz eins, Ziffer 10, bis 12 und 13c Absatz 5, in der Fassung des Bundesgsetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16 a, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aSofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch VI Absatz eins, wird folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Paragraph 16 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, erhalten die bisherigen Absatz 2 a, und 2b die Bezeichnung „(2c)“ und „(2d)“. Folgende neue Absatz 2 a, und 2b werden eingefügt:

  1. Absatz 2 aIm Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe kann der Kollektivvertrag abweichend von Absatz 2, für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service von Saisonbetrieben eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit während der Saison auf mindestens acht Stunden unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verkürzungen nach Möglichkeit während der Saison, jedenfalls aber im Anschluss an die Saison auszugleichen sind. Der Kollektivvertrag hat vorzusehen, dass die Ruhezeitverkürzungen in einem eigenen Ruhezeitkonto zu erfassen sind, und die nähere Form des Ausgleichs im Sinne einer Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu regeln.
  2. Absatz 2 bSaisonbetriebe im Sinne des Absatz 2 a, sind Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels
    1. Ziffer eins
      nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben und die übrigen Zeiten geschlossen halten, oder
    2. Ziffer 2
      höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, wodurch eine zusätzliche Personalaufnahme notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Absatz eins, eine Lenkpause nach Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 15 d, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Für Lenkerinnen und Lenker, die als gemäß Paragraph 97, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Absatz eins, auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins, und 1a ersetzt:

  1. Ziffer eins
    auf den EU-Teilabschnitt FTL verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt FTL im Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer eins a
    auf den EU-Teilabschnitt Q verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt Q im Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 4, in der jeweils geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18 e, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und
  2. Ziffer 2
    die Arbeitszeit pro Kalenderjahr 2 000 Stunden“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18 e, Absatz 3, bis 5 wird durch folgende Absatz 3, und 4 ersetzt:

  1. Absatz 3Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind überdies folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der EU-Teilabschnitt FTL,
    2. Ziffer 2
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der EU-Teilabschnitt Q,
    3. Ziffer 3
      bei allen anderen Flügen die Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
    jeweils einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften.
  2. Absatz 4Paragraph 26, gilt unbeschadet der in den EU-Teilabschnitten FTL oder Q oder in der AOCV 2008 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 19 d, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „20b Absatz 3, bis 5“ durch den Ausdruck „20b Absatz 3, bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Reisezeit“ der Ausdruck „im Sinne der Absatz 2, bis 5“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 20 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Verlässt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ihren/seinen Arbeitsort, um an anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistung zu erbringen, wird aber während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht, die nicht eine Haupttätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers darstellt, darf die tägliche Arbeitszeit durch die Reisebewegung auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 24, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder“

Novellierungsanordnung 10a, Nach Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 aWird eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2 a, in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach Absatz 2, nicht zulässig. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
    1. Ziffer eins
      in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des Paragraph 12, Absatz 2 a, sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken und
    2. Ziffer 2
      ein eigenes Konto über die Ruhezeitverkürzungen und deren Ausgleich zu führen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Meldungen nach Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „ , 11 Absatz 8, oder 10“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 28, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt der Ausdruck „oder“. Am Ende der Ziffer 5, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    die Informationspflicht gemäß Paragraph 19 d, Absatz 2 a, nicht einhalten,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins “, durch den Ausdruck „ , Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 20 b, Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14a, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 2d, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 g,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4,, 5 oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht gewähren;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der EU-Teilabschnitte FTL oder Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften, oder“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 30, und 31 angefügt:

  1. Absatz 30Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 15 d,, Paragraph 19 d, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 20 b, Absatz eins, und 6, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz 3, sowie Paragraph 28, Absatz eins, und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 31Paragraph 18 e, Absatz eins, Ziffer eins, und 1a, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 3, und 4, Paragraph 24, Ziffer 5 und Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 18. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18 e, Absatz 5, außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 3 a, und 4 lautet:

  1. Absatz 3 aSoweit in diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      auf den EU-Teilabschnitt FTL verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt FTL im Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      auf den EU-Teilabschnitt Q verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt Q im Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 4, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 4Dem fliegenden Personal von Luftfahrtunternehmen sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mindestens wöchentliche Ruhezeiten im Sinne der Bestimmungen des EU-Teilabschnittes FTL einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mindestens wöchentliche Ruhezeiten im Sinne der Bestimmungen des EU-Teilabschnittes Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      bei allen Flügen jedenfalls in einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr pro Kalendermonat durchschnittlich mindestens acht, in jedem Kalendermonat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort. Arbeitsfreie Kalendertage sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zehn Tage im Voraus bekannt zu geben. Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aEbenso sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu bestrafen, die in Bezug auf wöchentliche Ruhezeiten den Bestimmungen der EU-Teilabschnitte FTL oder Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften zuwiderhandeln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz eins v, angefügt:

  1. Absatz eins vParagraph 19, Absatz 3 a, und 4 sowie Paragraph 27, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 18. Februar 2016 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Ausdruck „11 Absatz eins, bis 3“ durch den Ausdruck „11 Absatz eins, bis 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aReisezeit liegt vor, wenn die/der Jugendliche über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorübergehend ihren/seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung erbracht wird. Durch Reisezeiten kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die/der Jugendliche in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis steht und das 16. Lebensjahr vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann