BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil römisch eins

148. Bundesgesetz:

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 851 Ausschussbericht 937 Sitzung 107,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9508 Sitzung 849,, )

 

[CELEX-Nr.: 32014L0031, 32014L0032, 32011L0017]

148. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:
    1. Ziffer eins
      Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;
    2. Ziffer 2
      Höchstlast in der Form „Max …“.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, werden folgende Überschrift und folgende Paragraphen 18 a bis 18 g angefügt:

„6. Notifizierung von Stellen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Notifizierende Behörde gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, Amtsblatt Nummer L 3 vom 07.01.2015 Seite 42, und gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 107, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Artikel 19, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 23, der Richtlinie 2014/32/EU vor.
  3. Absatz 3,Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, erfüllen.
  4. Absatz 4,Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
  5. Absatz 5,Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
  6. Absatz 6,Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Absatz eins, angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
  7. Absatz 7,Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.
  2. Absatz 2,Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 2, erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.

Paragraph 18 c,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Messgeräte;
    4. Ziffer 4
      Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;
    5. Ziffer 5
      Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;
    sowie, falls keine Akkreditierung vorliegt
    1. Ziffer 6
      Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
    2. Ziffer 7
      Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in Paragraph 18 a, Absatz 2, genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
    3. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementhandbuch.
  4. Absatz 4,Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach Paragraph 18 b, oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Absatz 2, nicht nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  6. Absatz 6,Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die
    2. Ziffer 2
      Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:
      1. Litera a
        durchgeführte Verfahren;
      2. Litera b
        Qualifikation des Personals;
      3. Litera c
        Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;
      4. Litera d
        eingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;
      5. Litera e
        Bericht über das interne Audit und das Managementreview.

Paragraph 18 d,

  1. Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
  2. Absatz 2,Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Paragraph 18 e,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 18 c, Absatz 5, einleiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

Paragraph 18 f,

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Paragraph 18 g,

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß Paragraphen 18 b und 18 c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 53, lautet:

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Artikel 19 und Artikel 20, Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ergriffen werden, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Untersagen des Inverkehrbringens;
    2. Ziffer 2
      Anfordern von Lieferlisten;
    3. Ziffer 3
      Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;
    4. Ziffer 4
      Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;
    5. Ziffer 5
      Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;
    6. Ziffer 6
      Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
    Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.
  4. Absatz 4,Für die unter die Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, fallenden Messgeräte und weitere Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Artikel 15, Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,. Als Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieser Regelung gelten die Eichbehörden. Für die Koordinierung, Berichtserstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Artikel 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Artikel 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.
  6. Absatz 6,Sofern Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft prüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese Informationen ohne unnötigen Aufschub an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als nationalen Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) weiter.
  7. Absatz 7,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ist die Europäische Kommission über den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 70, wird die Wortfolge „hinsichtlich des Paragraph 57, Absatz eins, durch die Wortfolge „hinsichtlich der Paragraphen 18 g und 57 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 70, wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 7, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 35, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU.“

Fischer

Faymann