147. Änderung des Poststrukturgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Dienst- und Pensionsbehörde“ durch den Ausdruck „Dienstbehörde“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.In Paragraph 17, Absatz 2, wird der Ausdruck „Dienst- und Pensionsbehörde“ durch den Ausdruck „Dienstbehörde“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 7 lautet:Paragraph 17, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.“Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz eins, oder Absatz eins a, zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Absatz eins a, zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 entfallen die Abs. 7a und 7d.In Paragraph 17, entfallen die Absatz 7 a und 7 d,
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 8 lautet:Paragraph 17, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;Bezüge für die in Absatz eins a, genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind;
im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.“im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Absatz 7, genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Absatz eins a, angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 24 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 24, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Der Entfall von Paragraph 17, Absatz 7 d, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11)Absatz 11,§ 17 Abs. 2, 7 und 8 sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.“Paragraph 17, Absatz 2, 7 und 8 sowie der Entfall von Paragraph 17, Absatz 7 a, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.“
Fischer
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