BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. Dezember 2015

Teil römisch eins

142. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 846 Ausschussbericht 884 Sitzung 104. Bundesrat:, Ausschussbericht 9489 Sitzung 848.)

142. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2016 bis 2021 in der Höhe von bis zu 42,251 Milliarden Euro, wovon 33,580 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2021 induzierte Annuitäten und 8,671 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2014,, außer Kraft.

Fischer

Faymann