BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 26. November 2015

Teil römisch eins

137. Bundesgesetz:

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 841 Ausschussbericht 870 Sitzung 100,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9475 Sitzung 847,, )

 

[CELEX-Nr.: 32007L0059, 32012L0018, 32012L0034]

137. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins b, samt Überschrift lautet:

„Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph eins b,

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 41, gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins d, samt Überschrift lautet:

„Internationale Gruppierung

Paragraph eins d,

Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins h, samt Überschrift lautet:

„Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst

Paragraph eins h,

Ein grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10 a, samt Überschrift lautet:

„Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 10 a,

Eisenbahninfrastruktur umfasst die Anlagen, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012, Seite 32, angeführt sind.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 12, Absatz eins, Einleitungsteil und Paragraph 12, Absatz 2, Einleitungsteil wird die Wortfolge „oder der Regulierungsbehörden“ durch die Wortfolge „ ,der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13, erhält der Absatz 4, die Gliederungsbezeichnung „(7)“; nach Absatz 3, werden folgende Absatz 4, bis 6 eingefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemeinsam mit der Schienen-Control Kommission Vorkehrungen zu treffen, die einen sachdienlichen Austausch von Informationen zu und eine sachdienliche Zusammenarbeit in den Angelegenheiten des Wettbewerbs am Schienenverkehrsmarkt und zu den behördlichen wahrzunehmenden Angelegenheiten der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu ermöglichen; dies zum Zwecke, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbes am Schienenverkehrsmarkt und eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, die bei der behördlichen Vollziehung dieses Bundesgesetzes auftreten könnten, so weit wie möglich zu vermeiden.
  2. Absatz 5,Sind bevorstehende Entscheidungen der Schienen-Control Kommission in Angelegenheiten der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes geeignet, die Sicherheit des Betriebes auf Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu beeinträchtigen, hat sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Gelegenheit zu geben, ihr innerhalb einer angemessenen Frist Empfehlungen zu unterbreiten, deren Erfüllung diese Beeinträchtigung vermeidet. Falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und ihr eine Empfehlung unterbreitet, hat die Schienen-Control Kommission die unterbreiteten Empfehlungen zu prüfen, bevor sie die Entscheidung trifft. Sieht sich die Schienen-Control Kommission nicht in der Lage, diesen Empfehlungen nach deren Überprüfung ganz oder teilweise zu entsprechen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  3. Absatz 6,Sind bevorstehende Entscheidungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in behördlich wahrzunehmenden Angelegenheiten der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen geeignet, den Wettbewerb am Schienenverkehrsmarkt zu beeinträchtigen, hat er der Schienen-Control Kommission die Gelegenheit zu geben, ihm innerhalb einer angemessenen Frist Empfehlungen zu unterbreiten, deren Erfüllung diese Beeinträchtigung vermeidet. Falls die Schienen-Control Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und ihm eine Empfehlung unterbreitet, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die unterbreiteten Empfehlungen zu prüfen, bevor er die Entscheidung trifft. Sieht sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht in der Lage, diesen Empfehlungen nach deren Überprüfung ganz oder teilweise zu entsprechen, hat er dies der Schienen-Control Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 14 a, Absatz 2, wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 15, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Angaben über die Art des angestrebten Eisenbahnverkehrsdienstes (Güterverkehrsdienst/Personenverkehrsdienst);“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 15 a, Ziffer 8, Litera d,) lautet:

  1. Litera d
    einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schienenfahrzeuge sowie der Finanzierungsplan dafür;“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 15 a, Ziffer 8, wird folgende Litera f,) angefügt:

  1. Litera f
    Steuern und Sozialversicherungsbeiträge;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15 a, Ziffer 10, lautet: 

  1. Ziffer 10
    Angaben über die Deckung der Unfallhaftpflicht.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 15 c, wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„schwerwiegend sind dabei auch Verstöße, die durch den Umstand ihrer Wiederholung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 15 e, samt Überschrift lautet:

„Fachliche Eignung

Paragraph 15 e,

Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, welche die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen des beantragten Eisenbahnverkehrsdienstes mit sich bringt.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15 g, samt Überschrift lautet:

„Verkehrseröffnung

Paragraph 15 g,

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 15 h, samt Überschrift lautet:

„Überprüfungen

Paragraph 15 h,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung vorliegen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren wiederkehrend, erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Verkehrseröffnung, von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Voraussetzungen nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf seine Geschäftstätigkeit, soweit sich diese auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten bezieht, nur dann erheblich ändern oder erweitern, wenn zuvor vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die erteilte Verkehrsgenehmigung trotz der erheblichen Änderung oder Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit nach wie vor vorliegen.
  3. Absatz 3,Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sechs Monate lang die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung der Verkehrsgenehmigung noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht, hat es dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen und nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach wie vor vorliegen. Im Falle, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht hat, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Frist auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens angemessen zu erstrecken, wenn das durch die Besonderheit des beabsichtigten Eisenbahnverkehrsdienstes gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 15 i, Absatz 2, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 15 i, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist die Verkehrsgenehmigung zu entziehen, wenn über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und
    1. Ziffer eins
      das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Konkurseröffnung geschlossen war, oder
    2. Ziffer 2
      das Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (Paragraph 115, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,), oder
    3. Ziffer 3
      das Insolvenzgericht dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Frist zum Sanierungsplanantrag einräumte (Paragraph 114 b, Absatz 2, IO), oder
    4. Ziffer 4
      das Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Sanierungsplanantrag nicht fristgerecht stellte, oder
    5. Ziffer 5
      das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Sanierungsplanantrag zurückgezogen hat, oder
    6. Ziffer 6
      das Insolvenzgericht den Sanierungsplanantrag zurückgewiesen hat, oder
    7. Ziffer 7
      der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt wurde oder
    8. Ziffer 8
      dem Sanierungsplan vom Insolvenzgericht die Bestätigung versagt wurde.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 15 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „Europäischen Kommission“ durch die Wortfolge „Europäischen Eisenbahnagentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 15 j, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Inland ernsthafte Zweifel darüber bekannt werden, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU nicht mehr vorliegen, hat dies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 15 j, Absatz 3, lautet der Einleitungsteil:

„Der Versicherer, mit dem ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Versicherung im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 4, abgeschlossen hat, ist verpflichtet,“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 15 k, samt Überschrift lautet:

„Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

Paragraph 15 k,

Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

  1. Ziffer eins
    durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
  2. Ziffer 2
    mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

Paragraph 16,

Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsdienste in Österreich auf Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:

  1. Ziffer eins
    Personenverkehrsdienste im Stadt- oder Vorortverkehr;
  2. Ziffer 2
    Güterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 16 a, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 16 b, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 16 d, samt Überschrift lautet:

„Überprüfungen

Paragraph 16 d,

Paragraph 15 h, Absatz eins, und 4 gilt auch für Verkehrskonzessionen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 16 f, samt Überschrift lautet:

„Erlöschen der Verkehrskonzession

Paragraph 16 f,

Die Verkehrskonzession erlischt:

  1. Ziffer eins
    bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
  2. Ziffer 2
    durch Entziehung der Verkehrskonzession;
  3. Ziffer 3
    mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 17, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 18, Absatz 2, und 3 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 18 d, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 19, Absatz 5, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 21, Absatz 2, 3, 5, und 7 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 21 a, Absatz 2, und 4 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 22, Absatz eins, und 2 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 22 a, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 22 b, Absatz eins, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 24,

Die Zuständigkeit zur Vergabe oder Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 1, richtet sich auf Bundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 26, entfällt der Absatz 2,; im Absatz eins, entfällt die Gliederungsbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 30 a, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil und die Ziffer eins :

„Sind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 a, Absatz 4, 84 b, bis 84o, Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 7 und Paragraph 367, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 55,, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    unter der in Paragraphen 84 d, Absatz 5, und 84l Absatz 6, und 7 GewO 1994 angeführten Behörde die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind,“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 32 a, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 32 a, Absatz 6, wird das Wort „Ziviltechniker“ durch das Wort „Ziviltechnikern“, das Wort „Technische“ durch das Wort „Technischen“, das Wort „natürliche“ durch das Wort „natürlichen“ und das Wort „sonstige“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 33 a, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 33 a, Absatz 2, wird das Wort „Ziviltechniker“ durch das Wort „Ziviltechnikern“, das Wort „Technische“ durch das Wort „Technischen“ und das Wort „natürliche“ durch das Wort „natürlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 37, Einleitungsteil wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ und die Wortfolge „der dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung“ durch die Wortfolge „des dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 37, Ziffer eins, und 2 wird die Wortfolge „der zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung“ durch die Wortfolge „des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 37 a, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „sowie staatlich autorisierte Anstalten“.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 37 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Art der Eisenbahnverkehrsleistung“ durch die Wortfolge „Art des Eisenbahnverkehrsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 37 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 39 a, Absatz 2, werden die Worte „Schieneninfrastruktur“ durch die Worte „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 39 b, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Nach Paragraph 41 a, wird folgender Paragraph 41 b, samt Überschriften eingefügt:

„Bewertungsstelle

Paragraph 41 b,

Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402 aus 2013, über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 121 vom 03.05.2013 Seite 8, angeführte Tätigkeit einer Bewertungsstelle darf nur ausüben, wer hiefür als Konformitätsbewertungsstelle von der Akkreditierungsstelle (Paragraph 3, des Akkreditierungsgesetzes 2012) akkreditiert ist.“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 53 a, Absatz eins, und 2 wird das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 53 e, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 54, lauten die Ziffer 3, und 4:

  1. Ziffer 3
    durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
  2. Ziffer 4
    durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“

Novellierungsanordnung 64, Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Ausgenommen von der Anwendung des Paragraph 55, Absatz 2, bis 5 sind:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen oder regionalen, vernetzten Nebenbahnen erbringen, oder
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich auf solchen vernetzten Nebenbahnen erbringen, die nur für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.
    Dies gilt jedoch nicht für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt von einem Rechtsträger kontrolliert werden, der andere Eisenbahnverkehrsdienste als solche im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbringt oder in sich integriert.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55 a, Absatz 3, 55 b, 59, 60, 62, Absatz 3, und 4, 62b Absatz 3, und 4, 63 bis 64a, 65 Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Absatz 3, 73 a, Absatz eins, 74, und 74a sind:
    1. Ziffer eins
      örtliche und regionale, eigenständige vernetzte Nebenbahnen für Personenverkehrsdienste;
    2. Ziffer 2
      vernetzte Nebenbahnen, die nur für die Durchführung von Personenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      vernetzte Nebenbahnen, die ausschließlich für die Erbringung regionaler Güterverkehrsdienste durch einen einzigen Zugangsberechtigten genutzt werden, und insoweit als kein Begehren von einem anderen Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität vorliegt.
  3. Absatz 3,Wenn sie für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      örtliche und regionale, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung des Paragraph 55 a, Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der Paragraphen 55 b, 59, 60, 63, bis 64a, Paragraph 65, Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Absatz eins, 74, und 74a.
    Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist das Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission darüber, dass diese vernetzten Nebenbahnen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind. Zuständig für die Einholung einer derartigen Entscheidung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die eine solche Ausnahme anstreben, haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Unterlage in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen, in der unter Bezugnahme insbesondere auf die Streckenlänge, den Auslastungsgrad und das potentiell betroffene Verkehrsaufkommen begründet ist, warum der vernetzten Nebenbahn keine strategische Bedeutung für den Schienenverkehrsmarkt zukommt.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 58 a, Absatz 2, 58 b, 62 a, Absatz 2, bis 5, 69b, 70a Absatz eins, und 5, 71a, 73, 73a Absatz 2, 74 und 74 a sind Betreiber für solche entlang einer Anschlussbahn befindlichen Serviceeinrichtungen, die von einem Eisenbahnunternehmen, das eine solche Eisenbahn betreibt, selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 55, samt Überschrift lautet:

„Trennungsmaßnahmen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum einer Gebietskörperschaft sind oder von einer solchen kontrolliert werden, haben in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine von Gebietskörperschaften unabhängige Stellung zu haben, aufgrund deren sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung der Gebietskörperschaften getrennt sind.
  2. Absatz 2,Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im Rechnungswesen getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen einerseits für die Funktion Eisenbahnverkehrsunternehmen und andererseits für die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstellen und zu veröffentlichen; öffentliche Gelder, die einem dieser beiden Tätigkeitsbereiche zufließen, dürfen nicht auf den anderen übertragen werden.
  3. Absatz 3,Eisenbahnverkehrsunternehmen haben im Rechnungswesen getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Erbringung von einerseits Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr und von andererseits Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Öffentliche Zuwendungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sind im Einklang mit Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, in den entsprechenden Rechnungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.
  4. Absatz 4,Die Rechnungsführung der verschiedenen Geschäftsbereiche gemäß Absatz 2, und 3 muss es ermöglichen, die Einhaltung des Verbots der Übertragung von öffentlichen Geldern zugunsten eines Geschäftsbereichs auf den anderen sowie die Verwendung der Einnahmen aus Wegeentgelten und des Gewinns aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu kontrollieren.
  5. Absatz 5,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Absatz 2, bis 4) einhalten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang römisch acht der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorlegt wird, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.
  6. Absatz 6,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, aus diesen Finanzdaten Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen zu ziehen und diese dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Werden die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Absatz 2, bis 4) nicht eingehalten, ist den betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen von der Schienen-Control Kommission bescheidmäßig die Herstellung einer gesetzeskonformen Rechnungsführung aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 55, werden folgende Paragraphen 55 a und 55 b samt Überschriften eingefügt:

„Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Leitstrategie zu veröffentlichen, wie die Eisenbahninfrastruktur im österreichischen Eisenbahnsystem der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen mit Hilfe öffentlicher Mittel ausgestaltet werden soll, um auf der Grundlage einer dauerhaft tragfähigen Finanzierung dem künftigen Mobilitätsbedarf im Hinblick auf die Instandhaltung, die Erneuerung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gerecht zu werden. Überdies soll auf die allgemeinen Erfordernisse für das Eisenbahnsystem der Europäischen Union einschließlich der Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten Bedacht genommen werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Leitstrategie sind auch jene Erfordernisse zu berücksichtigen, die es ermöglichen, im Interesse der Fahrgäste schrittweise eine Verknüpfung symmetrisch vertakteter Verkehre in Knotenbahnhöfen (Integraler Taktfahrplan) einzuführen. Vertaktete Verkehre sind Eisenbahnverkehrsdienste, die im Personenverkehr in festen Zeitintervallen erbracht werden, und symmetrisch vertaktet sind sie, wenn sie den Fahrgästen das Umsteigen in andere Züge, auch in solche, die in die Gegenrichtung fahren, in angemessener Zeit ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die Leitstrategie hat sich auf einen künftigen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu erstrecken, und sie ist jeweils weiter zu entwickeln. Vor der Veröffentlichung der Leitstrategie sind die betroffenen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und andere Interessenvertretungen einschließlich der Eisenbahnunternehmen anzuhören, und sie ist mit dem Bundesminister für Finanzen abzustimmen. Die Leitstrategie ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zumindest auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Leitstrategie in ihren Geschäftsplänen, die ein Investitions- und Finanzierungsprogramm zu enthalten haben, zu Maßnahmen der Planung, des Baues und der Instandhaltung ihrer Eisenbahninfrastruktur, welche mit Hilfe öffentlicher Mittel finanziert werden sollen, zu berücksichtigen. Der Geschäftsplan ist so zu gestalten, dass eine optimale, effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und eine Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der Annahme der Geschäftspläne den bekannten Zugangsberechtigten, die Zugang ausüben oder begehren, und auf Verlangen auch weiteren Zugangsberechtigten zu ermöglichen, sich zum Inhalt des Geschäftsplanes zu äußern, was die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie die Art, die Bereitstellung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur anbelangt.

Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 55 b,

  1. Absatz eins,Verträge zwischen Gebietskörperschaften und Eisenbahninfrastrukturunternehmen über Zuschüsse bzw. Finanzierungsbeiträge zur Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, wie sie nach den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, und des Privatbahngesetzes 2004 – PrivbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen vorgesehen sind, haben jedenfalls die im Anhang römisch fünf der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Grundsätze und Eckdaten und auch Anreize zur Senkung der mit der Bereitstellung der Eisenbahninfrastruktur verbundenen Kosten und Wegeentgelte zu enthalten. In solchen Verträgen ist eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren vorzusehen. Alle Vertragsbedingungen und die Modalitäten für die Zahlungen, mit denen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, haben im Voraus vereinbart zu sein.
  2. Absatz 2,Wurde ein Vertrag im Sinne des Absatz eins, mit einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen abgeschlossen, so hat ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Kohärenz des Vertrages mit seinen Geschäftsplänen zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Behörde, die zum Abschluss des Vertrages für die Gebietskörperschaft zuständig ist, hat es denjenigen, die Fahrwegkapazität auf der vom Vertragsinhalt erfassten Eisenbahninfrastruktur zugewiesen bekommen haben oder die während der vorgesehenen Vertragslaufzeit die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf einer solchen Eisenbahninfrastruktur zu begehren beabsichtigen, zu ermöglichen, sich vor Vertragsabschluss über den vorgesehenen Vertragsinhalt zu informieren und zu äußern. Zu diesem Zweck hat die Behörde den vorgesehenen Vertragsinhalt auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen und eine angemessene Frist für die Abgabe einer Äußerung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Verträge sind von der Behörde, die für die Gebietskörperschaft den Vertrag abgeschlossen hat, innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss auf ihrer Internetseite während der gesamten Vertragslaufzeit zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Verträge richtet sich auf Bundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben zwecks Beurteilung des Finanzbedarfs für Instandhaltung oder Ersetzung im Zusammenhang mit den Aktiva ein Verzeichnis ihrer eigenen Aktiva und der Aktiva, deren Verwendung ihnen obliegt, sowie über Einzelheiten zu Aufwendungen für die Erneuerung und Umrüstung der Eisenbahninfrastruktur zu erstellen und zu führen.
  7. Absatz 7,Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ein Verfahren für die Zurechnung der Kosten zu den verschiedenen Kategorien von Leistungen, die für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht werden, festzulegen und dieses Verfahren von Zeit zu Zeit entsprechend den bewährten internationalen Verfahren anzupassen.“

Novellierungsanordnung 67, Die Überschrift vor der Paragraphenüberschrift des Paragraph 56, lautet:

„2. Hauptstück
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt
Allgemeines“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 56, samt Überschrift lautet:

„Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nicht diskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen. Dieses Zugangsrecht schließt auch den Zugang zu Anlageteilen für die Anbindung von Serviceeinrichtungen und zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen könnten.
  2. Absatz 2,Fahrwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil der Eisenbahninfrastruktur für einen bestimmten Zeitraum begehrte Zugtrassen einzuplanen, wobei unter Zugtrasse die Fahrwegkapazität zu verstehen ist, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Zugangsberechtigte

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Zugangsberechtigte sind:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten;
    3. Ziffer 3
      Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr;
    4. Ziffer 4
      Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;
    5. Ziffer 5
      Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.
  2. Absatz 2,Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 57 b, erhält die Gliederungsbezeichnung „§ 57c.“; Paragraph 57 a, erhält die Gliederungsbezeichnung „§ 57b.“

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Fahrwegkapazitätsberechtigte

Paragraph 57 a,

Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuweisung von Fahrwegkapazität haben:

  1. Ziffer eins
    Zugangsberechtigte;
  2. Ziffer 2
    internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, andere natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 57 b, (neu) samt Überschrift lautet:

„Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

Paragraph 57 b,

Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien an Fahrwegkapazitätsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 57 c, (neu) samt Überschrift lautet:

„Bedienungsverbot bei grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten

Paragraph 57 c,

  1. Absatz eins,Das mit dem Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten verbundene Recht eines im Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (Artikel 2, Litera i, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wäre.
  2. Absatz 2,Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 58, samt Überschrift lautet:

„Mindestzugangspaket

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten, die dies begehren, folgende Leistungen als Mindestzugangspaket zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen;
    2. Ziffer 2
      die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
    3. Ziffer 3
      die Nutzung vorhandener Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom;
    4. Ziffer 4
      Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Eisenbahnverkehrsdienstes, für den Fahrwegkapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Zugangsberechtigten das Mindestzugangspaket transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 75, Nach Paragraph 58, werden folgende Paragraphen 58 a und 58 b samt Überschriften eingefügt:

„Serviceeinrichtungen

Paragraph 58 a,

  1. Absatz eins,Eine Serviceeinrichtung ist eine Anlage, umfassend auch Grundstücke, Gebäude und Ausrüstung, die ganz oder teilweise speziell dafür hergerichtet wurde, um eine oder mehrere der im Paragraph 58 b, Absatz eins, bis 3 angeführten Leistungen als Serviceleistungen in ihr erbringen zu können.
  2. Absatz 2,Der Betreiber einer im Paragraph 58 b, Absatz eins, angeführten Serviceeinrichtung hat diese ganz oder teilweise als Schienenverkehrs-Serviceeinrichtung zum Leasing oder zur Vermietung auszuschreiben, wenn diese mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht genutzt wurde und die Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Betreiber ihr Interesse am Zugang zur Serviceeinrichtung auf der Grundlage eines nachgewiesenen Bedarfs bekundet haben. Von dieser Verpflichtung kann sich der Betreiber der Serviceeinrichtung durch den Nachweis befreien, dass die Serviceeinrichtung infolge eines Umstellungsprozesses von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden kann.

Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen

Paragraph 58 b,

  1. Absatz eins,Betreiber von Serviceeinrichtungen haben unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, den Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, zu ihren nachfolgend angeführten Serviceeinrichtungen und zu den Leistungen zu ermöglichen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Personenbahnhöfe, deren Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;
    2. Ziffer 2
      Güterterminals;
    3. Ziffer 3
      Verschubbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Verschubeinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Abstellgleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen von Fahrwegkapazität bestimmt sind;
    5. Ziffer 5
      Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder anderen Arten von Schienenfahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;
    6. Ziffer 6
      andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Hafenanlagen mit Verkehr auf Eisenbahnen;
    8. Ziffer 8
      Hilfseinrichtungen;
    9. Ziffer 9
      Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Bietet ein Betreiber von Serviceeinrichtungen die im Folgenden aufgezählten Zusatzleistungen an, so sind diese Zusatzleistungen sämtlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      das Vorheizen von Personenzügen;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung von Fahrstrom;
    3. Ziffer 3
      Abschluss von kundenspezifischen Verträgen über die Überwachung von Gefahrguttransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge;
    4. Ziffer 4
      Beförderung von Schienenfahrzeugen von und zu Verschubbahnhöfen und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Verschubeinrichtungen.
  3. Absatz 3,Folgende Nebenleistungen kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, gewähren, ist hiezu aber nicht verpflichtet; bietet er jedoch solche Nebenleistungen an, sind sie Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Zugang zum Telekommunikationsnetz;
    2. Ziffer 2
      Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
    3. Ziffer 3
      die technische Inspektion von Schienenfahrzeugen;
    4. Ziffer 4
      Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;
    5. Ziffer 5
      Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, bestehend aus nicht routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebes durchgeführte Arbeiten mit dem Erfordernis der Herausnahme eines Schienenfahrzeuges aus dem Betrieb; diese Leistungen werden in Wartungseinrichtungen erbracht, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Schienenfahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.
  4. Absatz 4,Ein Betreiber von Serviceeinrichtungen hat Eisenbahnverkehrsunternehmen Serviceleistungen transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 59, samt Überschrift lautet:

„Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.
  2. Absatz 2,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat seine Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten, bei Bedarf zu ändern und gegenüber jedem Fahrwegkapazitätsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Erwerb seiner Schienennetz-Nutzungsbedingungen jedermann gegen Bezahlung eines Entgelts, das nicht höher sein darf als die Kosten der Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, zu ermöglichen. Überdies hat es die Schienennetz-Nutzungsbedingungen unentgeltlich in elektronischer Form auf seiner Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise bereitzustellen und über ein gemeinsames Internetportal, das von Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit einzurichten ist, zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben Angaben zur Eisenbahninfrastruktur, die Fahrwegkapazitätsberechtigten zur Verfügung steht, und Angaben über die Zugangsbedingungen zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der wesentlichen administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten enthalten zu sein. Darüber hinaus haben in Schienennetz-Nutzungsbedingungen Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten für den Zugang zu an ihre Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und über die Gewährung der Serviceleistungen, die in solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, enthalten zu sein oder es hat ein Verweis auf eine Internetseite enthalten zu sein, in der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben insbesondere enthalten zu sein:
    1. Ziffer eins
      ein Abschnitt, der die Art der Eisenbahninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, und Zugangsbedingungen angibt, wobei diese Angaben auf Jahresbasis mit dem veröffentlichten Eisenbahninfrastrukturregister im Einklang zu stehen oder auf dieses zu verweisen haben; insbesondere hat dieser Abschnitt zu enthalten:
      1. Litera a
        die technische Beschreibung und betrieblichen Bedingungen für den Zugang zu den einzelnen Strecken, Streckenteilen oder sonstigen Abschnitten der Eisenbahninfrastruktur;
      2. Litera b
        die nicht schon in Rechtsvorschriften vorgegebenen, in betrieblichen Vorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens enthaltenen Anforderungen, deren Einhaltung für die und bei der Ausübung des Zugangs vorgeschrieben werden soll;
    2. Ziffer 2
      ein Abschnitt, der die Entgeltgrundsätze und die Tarife darlegt und insbesondere beinhaltet
      1. Litera a
        hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung;
      2. Litera b
        ausreichende Informationen zu den Entgelten;
      3. Litera c
        andere für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur relevante Angaben zum Mindestzugangspaket und den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und zur Gewährung von Serviceleistungen, die in den Serviceeinrichtungen erbracht werden, wenn all dies nur durch einen einzigen Anbieter erbracht wird;
      4. Litera d
        Ausführungen im Einzelnen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der Paragraphen 67 a, 67 d, 67 e und 69 a Absatz 2, angewandt werden;
      5. Litera e
        Angaben zu beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den nächsten fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen;
    3. Ziffer 3
      ein Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien der Zuweisung von Fahrwegkapazität; es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen der Eisenbahninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfes für Instandhaltungszwecke zu machen; ferner sind die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Fahrwegkapazität anzugeben; des Weiteren hat er spezifische Kriterien zu enthalten, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere
      1. Litera a
        das Verfahren für die Stellung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durch die Fahrwegkapazitätsberechtigten bei der Zuweisungsstelle;
      2. Litera b
        Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte;
      3. Litera c
        einen Zeitplan für das aufgrund von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durchzuführende Verfahren einschließlich des Zuweisungsverfahrens sowie einen Zeitplan für Verfahren zur zeitlichen Planung plan- und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten;
      4. Litera d
        Grundsätze des Koordinierungsverfahrens und des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems;
      5. Litera e
        im Fall einer Überlastung der Eisenbahninfrastruktur durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien;
      6. Litera f
        Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Eisenbahninfrastruktur und
      7. Litera g
        Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastruktur bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.
      Zusätzlich ist in diesem Abschnitt im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Eisenbahnverkehrsdienste im Güterverkehr, der grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienste und der Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die außerhalb des Netzfahrplanerstellungsverfahrens gestellt werden, sicherzustellen. Der Abschnitt hat ein Muster für ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität und genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenzüberschreitender Zugtrassen zu enthalten;
    4. Ziffer 4
      einen Abschnitt mit Informationen, die für die Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung, einer Verkehrskonzession, einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und einer Sicherheitsbescheinigung Teil B erforderlich sind oder mit Angabe einer Internetseite, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt sind;
    5. Ziffer 5
      einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren im Hinblick auf:
      1. Litera a
        den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur;
      2. Litera b
        die Gewährung des Mindestzugangspaketes;
      3. Litera c
        den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Gewährung der Serviceleistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden;
      4. Litera d
        die leistungsabhängige Entgeltregelung;
    6. Ziffer 6
      einen Abschnitt mit Informationen über den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges und über die Gewährung von Serviceleistungen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden, sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte;
    7. Ziffer 7
      einen Mustervertrag für Rahmenverträge.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen müssen so gefasst sein, dass sie der Zuweisungsstelle und der entgelterhebenden Stelle keinen Ermessensspielraum ermöglichen, Fahrwegkapazitätsberechtigte diskriminieren zu können.
  6. Absatz 6,Betreiber von Serviceeinrichtungen haben dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen folgende Informationen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten zu sein haben, entweder mitzuteilen, oder diesem eine Internetseite bekanntzugeben, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind:
    1. Ziffer eins
      entgeltbezogene Informationen;
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der Serviceleistungen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden.
  7. Absatz 7,Ein Entwurf der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ist der Schienen-Control Kommission unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (Paragraph 65, Absatz 4,) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unentgeltlich in elektronischer Form auf ihrer Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise zu veröffentlichen und der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 59 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 59 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zuweisungsstelle ist
    1. Ziffer eins
      das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
    2. Ziffer 2
      die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer Zuweisungsstelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 62, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig ist, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben entweder an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind und selbst keine Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen haben; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.
  2. Absatz 4,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“

Novellierungsanordnung 81, Nach Paragraph 62, werden folgende Paragraphen 62 a, und 62b samt Überschriften eingefügt:

„Betreiber einer Serviceeinrichtung

Paragraph 62 a,

  1. Absatz eins,Betreiber einer Serviceeinrichtung ist, wer eine oder mehrere Serviceeinrichtungen betreibt oder eine oder mehrere Serviceleistungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen erbringt. Serviceleistungen sind
    1. Ziffer eins
      Leistungen, die in einer Serviceeinrichtung erbracht werden (Paragraph 58 b, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      Zusatzleistungen (Paragraph 58 b, Absatz 2,), oder
    3. Ziffer 3
      Nebenleistungen (Paragraph 58 b, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Wird der Betreiber von im Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 und 7 bis 9 angeführten Serviceeinrichtungen direkt oder indirekt von einem Rechtsträger kontrolliert, der auch in den nationalen Schienenverkehrsmärkten, für die die betreffende Serviceeinrichtung genutzt wird, tätig ist, und der dort eine beherrschende Stellung innehat, so muss der Betreiber dieser Serviceeinrichtungen so organisiert sein, dass er diese Serviceeinrichtungen organisatorisch und in seinen Entscheidungen unabhängig von dem Rechtsträger betreiben kann. Ist ein solcher Rechtsträger selbst Betreiber einer solchen Serviceeinrichtung, so kann diesem Erfordernis zumindest dadurch entsprochen werden, dass für den Betrieb der Serviceeinrichtung ein von den sonstigen Tätigkeiten des Rechtsträgers getrennter Bereich eingerichtet wird.
  3. Absatz 3,Für eine im Paragraph 58 b, Absatz eins, angeführten Serviceeinrichtung haben deren Betreiber und der Rechtsträger, die diesen Betreiber direkt oder indirekt kontrolliert und auch in den nationalen Schienenverkehrsmärkten, für die die Serviceeinrichtungen genutzt wird, eine beherrschende Stellung innehat, eine getrennte Rechnungsführung einschließlich getrennter Bilanzen und getrennter Gewinn- und Verlustrechnungen zu haben.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission ist befugt zu überprüfen, ob diese Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung eingehalten werden; werden die Bestimmungen nicht eingehalten, hat die Schienen-Control Kommission die Herstellung einer gesetzeskonformen Rechnungsführung bescheidmäßig aufzutragen. Im Verwaltungsverfahren haben die Überprüften der Schienen-Control Kommission auf Verlangen alle sachdienlichen Informationen zukommen zu lassen.
  5. Absatz 5,Wird die Serviceeinrichtung von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen betrieben, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, oder wird der Betreiber direkt oder indirekt von einem solchen Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert, so gilt die Einhaltung der Absatz 2, und 3 als nachgewiesen.

Entgelterhebende Stelle

Paragraph 62 b,

  1. Absatz eins,Entgelterhebende Stelle ist
    1. Ziffer eins
      das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
    2. Ziffer 2
      die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer entgelterhebenden Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.
  2. Absatz 2,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen.
  3. Absatz 3,Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig ist, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entweder an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind und selbst keine Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, die sodann diese Aufgaben als entgelterhebende Stelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen haben; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.
  4. Absatz 4,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“

Novellierungsanordnung 82, Die Überschrift vor der Paragraphenüberschrift des Paragraph 63, lautet:

„2. Abschnitt
Zuweisung von Fahrwegkapazität“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 63, samt Überschrift lautet:

„Zuweisungsgrundsätze

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Zuweisungsstelle hat die Zuweisung von Fahrwegkapazität an Fahrwegkapazitätsberechtigte unter angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Ermöglicht die Eisenbahninfrastruktur eine Verknüpfung symmetrisch vertakteter Verkehre in Knotenbahnhöfen, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen berechtigt, die hiefür notwendige Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr festzulegen. Die erforderlichen Angaben müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sein. Auch die Zuweisung einer solchen Fahrwegkapazität hat unter angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu erfolgen. Das Recht, die für eine Verknüpfung symmetrisch vertakteter Verkehre in Knotenbahnhöfen erforderliche Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr festzulegen, ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen so auszuüben, dass keine Unvereinbarkeit mit seiner Verpflichtung zur Organisation und Festlegung von grenzüberschreitenden Zugtrassen für den Güterverkehr in den Güterverkehrskorridoren (Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 913 aus 2012, zur Schaffung eines einheitlichen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2012 S 22) entsteht und Fahrwegkapazitätserfordernissen für die Erbringung grenzüberschreitender Güterverkehrsdienste Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3,Zugewiesene Fahrwegkapazität darf nicht an andere Fahrwegkapazitätsberechtigte übertragen oder nicht für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdiensten als die, für die sie zugewiesen worden ist, genutzt werden. Die Nutzung von Fahrwegkapazität durch Zugangsberechtigte für solche Fahrwegkapazitätsberechtigte, die kein Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, gilt nicht als Übertragung zugewiesener Fahrwegkapazität.
  4. Absatz 4,Wer mit zugewiesener Fahrwegkapazität handelt, ist von der Zuweisungsstelle von einer weiteren Zuweisung von Fahrwegkapazität für eine Netzfahrplanperiode auszuschließen.
  5. Absatz 5,Die Dauer der Zuweisung von Fahrwegkapazität in Form einzelner Zugtrassen ist mit einer Netzfahrplanperiode begrenzt. Es kann jedoch eine Rahmenregelung über die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der betreffenden Eisenbahninfrastruktur vereinbart werden, die eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode hat.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 64, samt Überschrift lautet:

„Rahmenregelung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Zuweisungsstelle kann mit einem Fahrwegkapazitätsberechtigten eine Regelung treffen, die die Zuweisung von Fahrwegkapazität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode vorsieht. Es kann die zeitliche Bandbreite festgelegt werden, innerhalb der Fahrwegkapazität anzubieten ist, wenn die beantragte Fahrwegkapazität nicht verfügbar ist. Die Zuweisung einzelner Zugtrassen darf nicht geregelt werden.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung von Fahrwegkapazität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode hat, ausgenommen im Falle des Absatz 3,, in Form eines schriftlichen Rahmenvertrages zu erfolgen. Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt, haben die Zuweisungsstellen Rahmenverträge mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Zuweisung von Fahrwegkapazität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode an ein integriertes Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner Eisenbahninfrastruktur hat in Form einer von der Zuweisungsstelle und dem integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten Rahmenurkunde zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Rahmenregelungen dürfen den Zugang zur betreffenden Eisenbahninfrastruktur durch andere Fahrwegkapazitätsberechtigte nicht ausschließen. Rahmenregelungen müssen eine Regelung enthalten, die ihre Änderung im Interesse einer besseren Nutzung der betreffenden Eisenbahninfrastruktur ermöglicht; in einem solchen Fall der Änderung einer Rahmenregelung kann eine Pönale vereinbart werden.
  5. Absatz 5,Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von fünf Jahren befristet sein und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Rahmenregelungen sind der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab ihrer Erstellung von der Zuweisungsstelle vorzulegen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind gegenüber der Schienen-Control Kommission zu rechtfertigen; dafür sind gleichzeitig mit deren Vorlage Angaben über die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegenden geschäftlichen Verträge, besonderen Investitionen oder Risiken zu machen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der Genehmigung der Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen, sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen.
  6. Absatz 6,Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sind die wesentlichen Merkmale jeder Rahmenregelung von der Zuweisungsstelle anderen Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Verlangen bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 64 a, samt Überschrift lautet:

„Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

Paragraph 64 a,

  1. Absatz eins,Inländische Zuweisungsstellen sind verpflichtet, im Interesse einer effizienten Schaffung und Zuweisung von netzübergreifender Fahrwegkapazität im Eisenbahnsystem der Europäischen Union und der Schaffung von Rahmenregelungen hiefür mit anderen inländischen Zuweisungsstellen, mit anderen Zuweisungsstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Dabei haben sie den Bedarf an grenzüberschreitenden Zugtrassen zu bewerten, deren Einrichtung gegebenenfalls vorzuschlagen und diese zu organisieren, um den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, die Gegenstand eines ad-hoc-Begehrens sind.
  3. Absatz 3,Zuweisungsstellen, deren Zuweisungsentscheidungen sich auf solche anderer Zuweisungsstellen auswirken, haben mit solchen zusammenzuarbeiten, um Fahrwegkapazität auf internationaler Ebene zuzuweisen oder die Zuweisung einer solchen Fahrwegkapazität zu koordinieren.
  4. Absatz 4,Die im Rahmen der Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen aufgestellten Grundsätze und Kriterien sind von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Veranstaltet eine inländische Zuweisungsstelle im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit anderen Zuweisungsstellen eine Sitzung, die wichtig für die Entwicklung von Grundsätzen und Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität ist, hat sie die Europäische Kommission davon zu unterrichten und als Beobachter zur Sitzung einzuladen.
  6. Absatz 6,Inländische Zuweisungsstellen haben der Schienen-Control Kommission auf Verlangen ausreichende Informationen über die Entwicklung gemeinsamer Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und über die IT-Systeme für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu geben.
  7. Absatz 7,Die inländischen Zuweisungsstellen sind verpflichtet, ihre Teilnahme an dieser Zusammenarbeit, die Funktionsweise dieser Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Fahrwegkapazität relevanten Kriterien kostenlos im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  8. Absatz 8,Inländische Zuweisungsstellen haben für Zwecke der netzübergreifenden Zuweisung von Fahrwegkapazität sicherzustellen, dass sich ein Fahrwegkapazitätsberechtigter an eine einzige Anlaufstelle wenden kann. Diese Anlaufstelle kann eine der beteiligten Zuweisungsstellen oder eine von den Zuweisungsstellen gemeinsam eingerichtete Stelle sein.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 65, samt Überschrift lautet:

„Netzfahrplanerstellung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Sämtliche geplante Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden Materials auf von Zugangsrechten betroffenen Eisenbahninfrastrukturen sind in einem Netzfahrplan, der von der Zuweisungsstelle einmal im Kalenderjahr zu erstellen ist, festzulegen. Das jeweilige zeitliche Intervall der Netzfahrpläne ist im Rahmen der Zusammenarbeit der Zuweisungsstellen unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Festlegungen einvernehmlich festzusetzen. Sollte eine solche einvernehmliche Festlegung nicht zustande kommen, ist dieses Intervall durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
  2. Absatz 2,Zuweisungsstellen haben mit anderen betroffenen Zuweisungsstellen zu vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen über den Netzfahrplan aufgenommen werden. Abweichungen von dieser Vereinbarung sind nur zulässig, wenn dies unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Zuweisungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplanes vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Zuweisungsstellen festgelegt sind und diese Zugtrassen soweit wie möglich in dem nachfolgenden Netzfahrplanerstellungsverfahren beibehalten werden.
  4. Absatz 4,Die Frist für die Einbringung von Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die in den Netzfahrplan aufgenommen werden soll, darf nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durch die Fahrwegkapazitätsberechtigten hat die Zuweisungsstelle einen Netzfahrplanentwurf zu erstellen.
  5. Absatz 5,Fahrwegkapazitätsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control Kommission davon zu unterrichten. Ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf der vom Begehren betroffenen Eisenbahn oder Teilen derselben durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelt, hat die Schienen-Control Kommission ihrerseits die Vertragsparteien von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Die Zuweisungsstelle hat bei der Netzfahrplanerstellung soweit wie möglich allen Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu entsprechen und allen Sachzwängen, denen die Fahrwegkapazitätsberechtigten unterliegen, einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit, soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
  7. Absatz 7,Die Zuweisungsstelle hat speziellen Eisenbahnverkehrsdiensten in den im Paragraph 65 c, Absatz 3, geregelten Fällen im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang einzuräumen.
  8. Absatz 8,Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, alle Fahrwegkapazitätsberechtigten, die die Zuweisung von Fahrwegkapazität begehrt oder unverbindlich nachgefragt haben, sowie Dritten, die zu etwaigen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten, zum Netzfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von einem Monat einzuräumen. Die Einleitung der Anhörung ist im Internet bekannt zu machen. Die Zuweisungsstelle soll berechtigten Beanstandungen möglichst Rechnung tragen. Der Schienen-Control Kommission ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung als Beobachterin teilzunehmen.
  9. Absatz 9,Die Zuweisungsstellen haben der Schienen-Control Kommission den jeweils geltenden Netzfahrplan sowie die für die Netzfahrplanerstellung maßgeblichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach Erstellung des Netzfahrplanes vorzulegen. Die Zuweisungsstellen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben darüber hinaus die Schienen-Control Kommission rechtzeitig über alle wichtigen Änderungen der Qualität oder der Kapazität der Eisenbahninfrastruktur zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 65 a, samt Überschrift lautet:

„Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für Fahrweginstandhaltungsarbeiten sind im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Zuweisungsstelle hat Auswirkungen auf Fahrwegkapazitätsberechtigte, die durch Vorhaltung von Fahrwegkapazität für regelmäßige Fahrweginstandhaltungsarbeiten hervorgerufen werden, angemessen Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Fahrwegkapazitätsberechtigten so früh wie möglich über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerplanmäßiger Fahrweginstandhaltungsarbeiten zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 65 b, samt Überschrift lautet:

„Koordinierungsverfahren

Paragraph 65 b,

  1. Absatz eins,Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wären, so hat sich die Zuweisungsstelle durch Koordinierung dieser Begehren und durch Verhandlungen mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten um die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung zu bemühen. Dazu kann sie innerhalb vertretbarer Grenzen Fahrwegkapazität anbieten, die von der begehrten Fahrwegkapazität abweichen. Der Schienen-Control Kommission ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung als Beobachterin teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Im Zuge der Verhandlungen mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten hat die Zuweisungsstelle innerhalb angemessener Frist unentgeltlich und in elektronischer oder schriftlicher Form offenzulegen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die von den Fahrwegkapazitätsberechtigten auf denselben Strecken begehrte Fahrwegkapazität;
    2. Ziffer 2
      Informationen, welche Fahrwegkapazität auf denselben Strecken zur Zuweisung vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die auf denselben Strecken vorgeschlagene, von der begehrten Fahrwegkapazität abweichende Fahrwegkapazität;
    4. Ziffer 4
      vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität verwendeten Kriterien.
    Dabei darf die Identität der betroffenen Fahrwegkapazitätsberechtigten ohne ihre Zustimmung nicht preisgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Sie müssen insbesondere der Schwierigkeit, vertaktete Verkehre und grenzüberschreitende Zugtrassen zu vereinbaren, und den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere Eisenbahninfrastrukturunternehmen Rechnung tragen.
  4. Absatz 4,Die Zuweisungsstelle hat zum Zwecke der raschen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Fahrwegkapazitätsberechtigten im Hinblick auf die Zuweisung von begehrter Fahrwegkapazität ein Streitbeilegungssystem einzurichten, das Entscheidungen über Streitigkeiten innerhalb von zehn Arbeitstagen gewährleistet.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 65 c, samt Überschrift lautet:

„Überlastete Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 65 c,

  1. Absatz eins,In den Fällen, in denen Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wäre, nach Koordinierung der Fahrwegkapazitätszuweisungsbegehren und nach Konsultation der begehrenden Fahrwegkapazitätsberechtigten nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, hat die Zuweisungsstelle den betreffenden Eisenbahninfrastrukturabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären. Dies hat auch bei Eisenbahninfrastruktur zu erfolgen, bei der abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird.
  2. Absatz 2,Wurde Eisenbahninfrastruktur für überlastet erklärt, so hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Kapazitätsanalyse (Paragraph 65 d,) durchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität (Paragraph 65 e,) umgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Wurden Entgelte nach Paragraph 67 a, nicht erhoben oder haben sie nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde Eisenbahninfrastruktur für überlastet erklärt, so hat die Zuweisungsstelle bei der Netzfahrplanerstellung unter nicht diskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung nachstehender Reihenfolge vorrangig zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Begehren auf Zuweisung von gemäß Paragraph 63, Absatz 2, festgelegter Fahrwegkapazität;
    2. Ziffer 2
      Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Personenverkehr in den Hauptverkehrszeiten;
    3. Ziffer 3
      andere Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nach der Reihenfolge der Höhe des gesellschaftlichen Nutzens der ihnen zugrunde liegenden Eisenbahnverkehrsdienste; Güterverkehrsdiensten, insbesondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiensten, ist dabei ein höherer gesellschaftlicher Nutzen als Personenverkehrsdiensten einzuräumen.
  4. Absatz 4,Die in Bezug auf überlastete Eisenbahninfrastruktur zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden Vorrangkriterien sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 65 d, samt Überschrift lautet:

„Kapazitätsanalyse

Paragraph 65 d,

  1. Absatz eins,Zweck einer Kapazitätsanalyse ist die Ermittlung der Engpässe bei der Eisenbahninfrastruktur, die verhindern, dass Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und die Darlegung, auf welche Weise zusätzlichen Begehren stattgegeben werden kann. In der Analyse sind die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Analyse sind die Eisenbahninfrastruktur, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Eisenbahnverkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von Eisenbahnverkehrsdiensten, die zeitliche Verlagerung von Eisenbahnverkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen der Eisenbahninfrastruktur.
  3. Absatz 3,Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem eine Eisenbahninfrastruktur als überlastet ausgewiesen wurde.“

Novellierungsanordnung 91, Im Paragraph 65 e, wird im Absatz eins, erster Satz und im Absatz eins, Ziffer 3, das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“, im Absatz eins, Ziffer 4, das Wort „Benützungsentgelte“ durch das Wort „Wegeentgelte“ und im Absatz 3, das Zitat „§ 67 Absatz 2, durch das Zitat „§ 67a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Nach Paragraph 65 e, wird folgender Paragraph 65 f, samt Überschrift eingefügt:

„Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen

Paragraph 65 f,

Von Fahrwegkapazitätsberechtigten hat die Zuweisungsstelle insbesondere bei überlasteten Fahrwegen die Aufgabe von Zugtrassen zu verlangen, die in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellenwertes genutzt wurden, es sei denn, dass dies auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss des Fahrwegkapazitätsberechtigten entziehen.“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 66, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In Notfallsituationen und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil ein Zugang zur Eisenbahninfrastruktur wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht möglich ist, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur erforderlich ist. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann, wenn es dies für notwendig hält, verlangen, dass ihm die Zugangsberechtigten, denen Zugtrassen auf der betreffenden Eisenbahninfrastruktur zugewiesen sind, nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt die Mittel zur Verfügung stellen, die seiner Meinung nach am besten geeignet sind, um die normale Situation möglichst bald wiederherzustellen.“

Novellierungsanordnung 94, An die Stelle des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück des 6. Teiles (Paragraphen 67, bis 70 samt Überschriften) tritt folgender 3. Abschnitt:

„3. Abschnitt
Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

1. Unterabschnitt
Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

Kosten des Zugbetriebes

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Wegeentgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, und zwar auch zu einer solchen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden sind, und für die Gewährung des Mindestzugangspaketes, sind grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen.
  2. Absatz 2,Erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, festgelegt werden, ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen berechtigt, die schrittweise Übernahme dieser Modalitäten zu beschließen; die Übernahme der Modalitäten hat jedoch innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes zu erfolgen.

Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

Paragraph 67 a,

Wegeentgelte können einen Entgeltbestandteil enthalten, der zeitliche und örtliche Kapazitätsengpässe auf einer Strecke, einem Streckenteil oder sonstigen Abschnitt der Eisenbahninfrastruktur für die Dauer der Überlastung widerspiegelt.

Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes

Paragraph 67 b,

  1. Absatz eins,Solange dadurch der Gesamterlös des Eisenbahninfrastrukturunternehmens nicht erhöht wird, ist zur Deckung der Kosten umweltbezogener Auswirkungen, die aus dem Zugbetrieb resultieren, abweichend von Paragraph 67, jedenfalls eine Änderung der Wegeentgelte zulässig; dabei ist nach der Art der umweltbezogenen Auswirkung des Zugbetriebes zu differenzieren.
  2. Absatz 2,Eine Änderung der Wegeentgelte dahingehend, dass durch Anlastung der Kosten zur Deckung der aus dem Zugbetrieb resultierenden umweltbezogenen Auswirkungen eine Erhöhung des Gesamterlöses des Eisenbahninfrastrukturunternehmens resultiert, ist jedoch nur dann zulässig, wenn auch für die Benutzung von Bundesstraßen zwecks Erbringung von Güterverkehrsdiensten und für die daraus resultierenden umweltbezogenen Auswirkungen eine solche Anlastung von Kosten zur Deckung dieser Auswirkungen erfolgt.
  3. Absatz 3,Die entgelterhebende Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unaufgefordert mitzuteilen, inwieweit sich durch die Änderung des Wegeentgeltes der Gesamterlös erhöht hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zu entscheiden, wie dieser zusätzliche Mehrerlös vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu verwenden ist.
  4. Absatz 4,Die entgelterhebende Stelle hat Aufzeichnungen darüber zu führen, welche durch den Zugbetrieb resultierenden Kosten umweltbezogener Auswirkungen für eine Änderung des Wegeentgeltes ausschlaggebend waren und in welcher Art und Weise sie zur Änderung des Wegeentgeltes geführt haben. Diese Aufzeichnungen sind der Schienen-Control GmbH unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wenn es die Europäischen Kommission verlangt, hat ihr die Schienen-Control GmbH diese Aufzeichnungen vorzulegen.

Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

Paragraph 67 c,

Die Wegeentgelte können über einen angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsdienste gemittelt festgesetzt werden. Dabei muss die relative Höhe der pauschalierten Wegeentgelte zu den von den Eisenbahnverkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung bleiben.

2. Unterabschnitt
Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

Volle Kostendeckung der Wegeentgelte

Paragraph 67 d,

  1. Absatz eins,Sofern die Wegeentgelte und sonstige Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht ausreichen, um eine volle Deckung der Kosten zu erreichen, können hiezu weitere Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze festgesetzt werden, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Die Höhe der Wegeentgelte darf jedoch die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Marktsegmente nicht ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, sowie eine marktgerechte Rendite erbringen können.
  2. Absatz 2,Vor Festsetzung weiterer Aufschläge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Marktsegmente relevant sind; dabei hat es mindestens die im Anhang römisch sechs Nr. 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Verkehrsdienst-Paare in Betracht zu ziehen und die zutreffenden auszuwählen.
  3. Absatz 3,Die weitere Untergliederung von Marktsegmenten je nach Art der Güter- oder Personenbeförderung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Liste der von ihm festgelegten Marktsegmente zu erstellen, diese in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und alle fünf Jahre zu überprüfen. In diese Liste sind mindestens die drei folgenden Segmente aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Güterverkehrsdienste,
    2. Ziffer 2
      Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und
    3. Ziffer 3
      andere Personenverkehrsdienste.
  5. Absatz 5,In der Liste der festgelegten Marktsegmente sind auch Marktsegmente festzulegen, in denen Zugangsberechtigte gegenwärtig nicht tätig sind, in denen sie aber möglicherweise während der Laufzeit der Entgeltregelung Leistungen erbringen werden.
  6. Absatz 6,Die Festsetzung weiterer Aufschläge bedarf der Genehmigung der Schienen-Control Kommission, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen. Dem Antrag ist die Liste der festgelegten Marktsegmente und das Ergebnis der gemäß Absatz 2, durchzuführenden Prüfung vorzulegen.
  7. Absatz 7,Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wesentliche Bestandteile der im Absatz eins, bis 5 angeführten Entgeltregel zu verändern, hat es diese Veränderung mindestens drei Monate vor Ablauf der im Paragraph 59, Absatz 8, angeführten Frist für die Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

Paragraph 67 e,

Auf Grundlage der langfristigen Investitionskosten können höhere Wegeentgelte für den Zugang auf solch einer Eisenbahninfrastruktur festgesetzt werden, deren Bau oder Ausbau nach dem Jahr 1988 abgeschlossen wurde, dieser Bau oder Ausbau zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit oder verminderten Kosten für die Nutzung führt, und dieser Bau oder Ausbau ohne erhöhte Wegeentgelte nicht durchgeführt worden wäre.

Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore

Paragraph 67 f,

  1. Absatz eins,Die Wegeentgelte für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren, die in der Entscheidung 2009/561/EG zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hinsichtlich der Umsetzung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, Amtsblatt , L 194 vom 25.07.2009, S. 60, angegeben sind, sind zu differenzieren. Durch eine solche Differenzierung dürfen die Erlöse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens insgesamt nicht verändert werden.
  2. Absatz 2,Diese Differenzierung hat in einer Weise zu erfolgen, die Anreize dafür gibt, Züge mit einer Version des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS) auszurüsten, die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Amtsblatt , L 136 vom 24.05.2008, S. 11, gebilligten Version und Folgeversionen kompatibel ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren Züge für die Erbringung regionaler Personenverkehrsdienste eingesetzt werden, die vor 1985 erstmals in Betrieb genommen worden sind und die nicht mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) ausgerüstet sind, oder
    2. Ziffer 2
      wenn auf den Eisenbahnkorridoren nur Züge verkehren dürfen, die mit ETCS ausgerüstet sind.

Vergleichbarkeit der Wegeentgelte

Paragraph 67 g,

Die durchschnittlichen Wegeentgelte und die grenzkostenbasierenden Wegeentgelte eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens haben für gleichartige Nutzungen seiner Eisenbahninfrastruktur vergleichbar zu sein. Für die Erbringung vergleichbarer Eisenbahnverkehrsdienste in einem Segment des Schienenverkehrsmarktes sind dieselben Wegeentgelte zu erheben. Soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen darzulegen, wie diesen Anforderungen entsprochen wird.

3. Unterabschnitt
Sonstiges

Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile

Paragraph 67 h,

Unter Anwendung der Grundsätze einer leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU, die für die gesamte Eisenbahninfrastruktur zu gelten haben, müssen die Wegeentgeltregeln überdies leistungsabhängige Bestandteile enthalten, die den Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anreize zur Vermeidung von Betriebsstörungen und zur Erhöhung der Leistung der Eisenbahninfrastruktur bieten. Das können insbesondere Pönalen für Betriebsstörungen der Eisenbahninfrastruktur, eine Entschädigung für von den Störungen betroffene Zugangsberechtigte und eine Bonusregelung für Leistungen, die das vereinbarte Leistungsniveau übersteigen, sein.

Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

Paragraph 67 i,

Für zugewiesene, aber nicht genutzte Fahrwegkapazität ist von der entgelterhebenden Stelle ein angemessenes Entgelt zu erheben. Diesbezügliche Kriterien sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Die Zuweisungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die sie in die Lage versetzt, interessierten Zugangsberechtigten und der Schienen-Control Kommission jederzeit Auskunft über den Umfang der Fahrwegkapazität zu geben, die den diese Fahrwegkapazität nutzenden Zugangsberechtigten bereits zugewiesen wurde.

Festsetzung der Wegeentgelte

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind die Wegeentgeltregeln von der entgelterhebenden Stelle – falls diese nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Einholung dessen Vorschlages – festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Wegeentgeltregeln sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen oder diesen als Anhang anzuschließen. Beizufügen ist auch eine Erläuterung, aus der hervorgeht, wie den Anforderungen nach Paragraphen 67 bis 67 h entsprochen wird, soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist.
  3. Absatz 3,Auf Grundlage der Wegeentgeltregeln hat die entgelterhebende Stelle jeweils das für einen begehrten Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der Gewährung des Mindestzugangspaketes zu entrichtende Wegeentgelt festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die entgelterhebende Stelle hat dafür zu sorgen,
    1. Ziffer eins
      dass außer im Falle des Paragraph 67 e, die Wegeentgeltregelung auf der gesamten Eisenbahninfrastruktur des Eisenbahninfrastrukturunternehmens auf denselben Grundsätzen beruht,
    2. Ziffer 2
      dass die Anwendung der Wegeentgeltregeln zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Wegeentgelten für verschiedene Zugangsberechtigte führt, die Eisenbahnverkehrsdienste gleichwertiger Art in ähnlichen Märkten erbringen und
    3. Ziffer 3
      dass die tatsächlich erhobenen Wegeentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen.
  5. Absatz 5,Entgelterhebende Stellen haben die ihnen von Fahrwegkapazitätsberechtigten gemachten Angaben geheim zu halten.

Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

Paragraph 68 a,

Verhandlungen zwischen Fahrwegkapazitätsberechtigten und der entgelterhebenden Stelle über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission geführt werden. Drohen bei diesen Verhandlungen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe der Wegeentgelte, hat dies die Schienen-Control Kommission den Verhandlungsteilnehmern bekannt zu geben.

Entrichtung der Wegeentgelte

Paragraph 69,

Der Fahrwegkapazitätsberechtigte hat das für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und das für die Gewährung des Mindestzugangspaketes festgesetzte Wegeentgelt an die entgelterhebende Stelle zu entrichten. Die entgelterhebende Stelle hat dieses Wegeentgelt an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten, welches dieser Stelle die Funktion einer entgelterhebenden Stelle vertraglich übertragen hat.

Wegeentgeltnachlässe

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Allfällige Wegeentgeltnachlässe dürfen sich nur auf Wegeentgelte beziehen, die nur für einen bestimmten Abschnitt der Eisenbahninfrastruktur erhoben werden und die auf die eingesparten Verwaltungskosten zu begrenzen sind, wobei bereits bei der Festsetzung des eingehobenen Wegeentgeltes berücksichtigte Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Über Absatz eins, hinaus können für eine einzelne Art von Eisenbahnverkehrsdiensten zeitlich begrenzte Wegeentgeltnachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder zur Förderung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden, wenn diese Nachlässe im Wege der Schienennetz-Nutzungsbedingungen allen Zugangsberechtigten zugänglich sind.

Dienstleistungsentgelte

Paragraph 69 b,

  1. Absatz eins,Bei Ermittlung der für die Gewährung des Schienenzuganges innerhalb von Serviceeinrichtungen, und die Gewährung von Serviceleistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, zu entrichtenden Entgelte gilt, dass die Entgelte die dafür anfallenden Kosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gewährung von Zusatz- oder Nebenleistungen nur von einem einzigen Betreiber von Serviceeinrichtungen angeboten wird.
  2. Absatz 2,Unter angemessenen Gewinn ist eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Entgelte für die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen sind vom Betreiber der Serviceeinrichtung festzusetzen und einzuheben.
  4. Absatz 4,Entgelte für Brennstoffe, die in Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme bereitgestellt werden, sind auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 5,Entgelte für bereitgestellten Fahrstrom sind auf der Rechnung getrennt von Entgelten für die Nutzung von Stromversorgungseinrichtungen auszuweisen.

Informations- und Nachweispflichten

Paragraph 69 c,

  1. Absatz eins,Entgelterhebende Stellen und Betreiber von Serviceeinrichtungen haben der Schienen-Control Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben alle Informationen zu erhobenen Entgelten vorzulegen.
  2. Absatz 2,Entgelterhebende Stellen und Betreiber von Serviceeinrichtungen müssen Fahrwegkapazitätsberechtigten und anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen jederzeit nachweisen können, dass die ihnen tatsächlich verrechneten Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.

Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Entgelterhebende Stellen haben mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenzuarbeiten, um die Anwendung effizienter Wegeentgeltregelungen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Zur Koordinierung der Wegeentgelterhebung oder zur Erhebung der Wegeentgelte für den schienennetzübergreifenden Zugbetrieb im Eisenbahnsystem in der Europäischen Union haben sich entgelterhebende Stellen mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenzuschließen. Im Rahmen dieses Zusammenschlusses müssen sie insbesondere bestrebt sein, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente Nutzung der Schienennetze sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie an der Schaffung hiefür erforderlicher Verfahren beizutragen.
  3. Absatz 3,Im Bestreben, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste zu gewährleisten, haben entgelterhebende Stellen mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, dass die Paragraphen 67 d, und 67h effizient angewendet werden.“

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 70 a, samt Überschriften lautet:

„4. Abschnitt
Behandlung von Begehren, Beschwerde

Rechtsform

Paragraph 70 a,

  1. Absatz eins,Die Zuweisung von Fahrwegkapazität, die Gewährung des Mindestzugangspakets, die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen haben, ausgenommen im Falle des Absatz 4,, in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen. Dieser Vertrag hat sämtliche mit dem Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, der Gewährung des Mindestzugangspaketes, der Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges und der Gewährung von Serviceleistungen zusammenhängende, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Ist ein Fahrwegkapazitätsberechtigter kein Eisenbahnverkehrsunternehmen, hat er der Zuweisungsstelle einen Zugangsberechtigten namhaft zu machen. Für diesen sind die Teile des Vertrages über die Zuweisung von Fahrwegkapazität rechtsverbindlich, die die für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur notwendigen Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und technischen Modalitäten regeln; diese Bedingungen haben im Vertrag eindeutig ersichtlich zu sein.
  3. Absatz 3,Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle ausüben darf, haben die Zuweisungsstellen Verträge über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und über die Gewährung des Mindestzugangspaketes im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen. Bei der vertraglichen Festlegung der Wegeentgelte sind die Zuweisungsstellen an die Festlegungen der entgelterhebenden Stellen gebunden.
  4. Absatz 4,Die Zuweisung von Fahrwegkapazität an ein integriertes Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner Eisenbahninfrastruktur und die Gewährung des Mindestzugangspaketes für eigene Zwecke hat in Form einer von der Zuweisungsstelle und dem integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten Urkunde zu erfolgen, welche sämtliche damit zusammenhängende, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. Bei der Festlegung der Wegeentgelte ist die Zuweisungsstelle an die Festlegungen der entgelterhebenden Stellen gebunden.
  5. Absatz 5,Die Gewährung des Zuganges zu von einem integrierten Eisenbahnunternehmen selbst betriebenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzugangs, für eigene Zwecke und die Gewährung von Serviceleistungen für eigene Zwecke ist in einer Urkunde zu dokumentieren, welche sämtliche damit zusammenhängende, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten zu enthalten hat.
  6. Absatz 6,Schriftliche Verträge nach Absatz eins, und 4 unterliegen nicht den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957.“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 71, samt Überschrift lautet:

„Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Jede Zuweisungsstelle hat ein Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität oder auf Gewährung des Mindestzugangspakets, wenn diese Begehren in der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angeführten Form eingebracht werden, zu prüfen und Verhandlungen zu führen; ist die Zuweisungsstelle nicht mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen ident, ist letzteres in die Verhandlungen einzubinden.
  2. Absatz 2,Richtet sich ein Begehren auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf Eisenbahninfrastruktur mehrerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist dieses vom Fahrwegkapazitätsberechtigten bei der von den betroffenen Zuweisungsstellen bestimmten Anlaufstelle einzubringen. Ist die Anlaufstelle zugleich eine Zuweisungsstelle, so ist diese verpflichtet, bei den anderen betroffenen Zuweisungsstellen im Auftrag des Fahrwegkapazitätsberechtigten die Zuweisung der notwendigen Fahrwegkapazität zu begehren.
  3. Absatz 3,Die Zuweisungsstelle hat über ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, das bei der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Netzfahrplanentwurf, im Falle der Durchführung eines Koordinierungsverfahrens spätestens zehn Arbeitstage nach dessen Abschluss zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Zuweisungsstelle hat über ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, das bei der Netzfahrplanerstellung nicht berücksichtigt werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Über Begehren auf Gewährung des Mindestzugangspaketes ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Über Begehren auf Gewährung des Mindestzugangspaketes ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden, wenn diese im Zusammenhang mit einem Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, das nicht bei der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Bei der Entscheidung über Begehren auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität, die nicht bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen sind (Ad-hoc-Begehren), und bei der Entscheidung über damit im Zusammenhang stehende Begehren auf Gewährung des Mindestzugangspaketes, sind die Begehren, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben notwendig sind, vorrangig zu berücksichtigen; das betrifft insbesondere Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die für einen Einsatz des Bundesheeres oder die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 oder für einsatzähnliche Übungen benötigt wird.
  8. Absatz 8,Werden Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität oder Begehren auf Gewährung des Mindestzugangspaketes abgelehnt, hat dies die Zuweisungsstelle der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Ablehnung bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 97, Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:

„Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

Paragraph 71 a,

  1. Absatz eins,Jeder Betreiber einer Serviceeinrichtung hat ein Begehren von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen zu prüfen und Verhandlungen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Schienen-Control Kommission hat durch Verordnung angemessene Fristen festzulegen, innerhalb derer Begehren von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Gewährung des Zuganges zu einer Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und auf die Gewährung von Serviceleistungen zu entscheiden sind.
  3. Absatz 3,Begehren auf Gewährung des Zuganges zu einer Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzugangs, und auf Gewährung von Serviceleistungen, die in einer solchen Serviceeinrichtung erbracht werden, dürfen nur abgelehnt werden, wenn tragfähige Alternativen vorhanden sind.
  4. Absatz 4,Eine tragfähige Alternative ist vorhanden, wenn der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen, die in einer solchen Serviceeinrichtung erbracht werden, für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar sind und es ihm ermöglicht, den von ihm angestrebten Eisenbahnverkehrsdienst auf der von ihm dafür vorgesehenen Eisenbahninfrastruktur oder einer alternativen Eisenbahninfrastruktur durchzuführen.
  5. Absatz 5,Eine alternative Eisenbahninfrastruktur ist eine andere Eisenbahninfrastruktur zwischen demselben Herkunft- und Bestimmungsort, wenn zwischen beiden Eisenbahninfrastrukturen für die Durchführung des angestrebten Eisenbahnverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen Substituierbarkeit besteht.
  6. Absatz 6,Im Paragraph 62 a, Absatz 2, angeführte Betreiber von Serviceeinrichtungen haben eine gemäß Absatz 3, erfolgte Ablehnung eines Begehrens schriftlich zu begründen und das Vorhandensein tragfähiger Alternativen aufzuzeigen.
  7. Absatz 7,Stellt der Betreiber einer im Paragraph 58 b, Absatz eins, angeführten Serviceeinrichtung Konflikte zwischen verschiedenen Begehren auf Gewährung des Zuganges zu dieser Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzugangs, sowie auf Gewährung von Serviceleistungen, die in einer solchen Serviceeinrichtung erbracht werden, fest, so hat er sich zu bemühen, all diesen Begehren weitmöglichst zu entsprechen.
  8. Absatz 8,Werden Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen abgelehnt, hat dies der Betreiber der Serviceeinrichtung der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Ablehnung bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 72, samt Überschrift lautet:

„Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Wird das Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität oder auf Gewährung des Mindestzugangspaketes abgelehnt oder kommt eine Einigung
    1. Ziffer eins
      über ein Begehren auf Gewährung des Mindestzugangspaketes binnen einem Monat ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle,
    2. Ziffer 2
      über ein Begehren auf Gewährung des Mindestzugangspaketes, das im Zusammenhang mit einem Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, das bei der Netzfahrplanerstellung nicht berücksichtigt werden soll, gestellt wird, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle,
    3. Ziffer 3
      über ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, das bei der Erstellung des Netzfahrplanes berücksichtigt werden soll, binnen einem Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Netzfahrplanentwurf, im Falle der Durchführung eines Koordinierungsverfahrens binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Abschluss, und
    4. Ziffer 4
      über ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, das bei der Erstellung des Netzfahrplanes nicht berücksichtigt werden soll, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle
    nicht zustande oder wurde die vom Begehren betroffene Fahrwegkapazität einem anderen Fahrwegkapazitätsberechtigten zugewiesen, kann der Fahrwegkapazitätsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben.
  2. Absatz 2,Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und wahlweise
    1. Ziffer eins
      einen Antrag auf Zuweisung der begehrten Fahrwegkapazität samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder
    2. Ziffer 2
      einen Antrag auf Gewährung des Mindestzugangspaketes samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages oder der angestrebten Urkunde,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Zuweisungsstelle, an die das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde sachdienlichen Informationen, insbesondere den Schriftverkehr mit sämtlichen betroffenen Zuweisungsstellen, binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen. Gleiches gilt für die entgelterhebende Stelle, wenn eine Einigung über das Begehren wegen finanzieller Modalitäten nicht zustande gekommen ist. Die Schienen-Control Kommission darf diese sachdienlichen Informationen nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission hat innerhalb eines Monats nach Einlangen der Beschwerde Ermittlungen einzuleiten, gegebenenfalls sachdienliche Informationen anzufordern und Gespräche mit der für die Zuweisung zuständigen Zuweisungsstelle, der entgelterhebenden Stelle, des beschwerdeführenden Fahrwegkapazitätsberechtigten und des Fahrwegkapazitätsberechtigten, dem die begehrte Zugtrasse zugewiesen worden ist, einzuleiten. Innerhalb einer den Parteien von der Schienen-Control Kommission zuvor bekanntgegebenen, angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Informationen, hat die Schienen-Control Kommission mit Bescheid zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Der Beschwerde, mit der die Zuweisung von Fahrwegkapazität begehrt wird, ist stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuweisung der begehrten Fahrwegkapazität vorliegen; in diesem Fall hat die Zuweisung der begehrten Fahrwegkapazität durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder die Erstellung einer Urkunde über die Zuweisung von Fahrwegkapazität ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten. Wurde die begehrte Fahrwegkapazität bereits einem anderen Fahrwegkapazitätsberechtigten von der Zuweisungsstelle zugewiesen, hat die Schienen-Control Kommission gleichzeitig den Vertrag oder die Urkunde, mit dem beziehungsweise mit der die Zuweisung der begehrten Fahrwegkapazität an diesen Fahrwegkapazitätsberechtigten erfolgte, mit Bescheid ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.
  6. Absatz 6,Der Beschwerde, mit der die Gewährung des Mindestzugangspaketes begehrt wird, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Mindestzugangspaketes stattzugeben; in diesem Fall hat die Gewährung des Mindestzugangspaketes durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines Vertrages oder die Erstellung einer Urkunde über die Gewährung des Mindestzugangspaketes ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
  7. Absatz 7,Ein gemäß Absatz 5, und 6 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder einer zeitlich späteren Erstellung einer Urkunde über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder über die Gewährung des Mindestzugangspaketes zwischen dem Beschwerdeführenden und der Zuweisungsstelle nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 73, samt Überschrift lautet:

„Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtungen

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Wird das an einen Betreiber von Serviceeinrichtungen gerichtete Begehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Betreiber von Serviceeinrichtungen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Betreiber von Serviceeinrichtungen, an den das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen sachdienlichen Informationen binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control Kommission darf diese sachdienlichen Informationen nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission hat innerhalb eines Monats nach Einlangen der Beschwerde Ermittlungen einzuleiten, gegebenenfalls sachdienliche Informationen anzufordern und Gespräche mit dem Betreiber der Serviceeinrichtung und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuleiten. Innerhalb einer den Parteien von der Schienen-Control Kommission zuvor bekanntgegebenen, angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Informationen hat die Schienen-Control Kommission mit Bescheid zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Der Beschwerde, mit der die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen begehrt wird, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen stattzugeben; in diesem Fall hat die begehrte Gewährung des Zugangs zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzugangs, und die begehrte Gewährung von Serviceleistungen durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages darüber ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
  6. Absatz 6,Liegt einem Begehren auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und der Gewährung der Serviceleistungen, die in einer solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, ein nachgewiesener Bedarf zugrunde, ist eine tragfähige Alternative nicht vorhanden und konnte dem Begehren deshalb nicht entsprochen werden, weil der Betreiber der Serviceeinrichtung nicht über die erforderliche Kapazität verfügt, hat die Schienen-Control Kommission mit dem die Beschwerde erledigenden Bescheid
    1. Ziffer eins
      Verträge über die Gewährung des Zuganges zu dieser Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der in der Serviceeinrichtung erbrachten Serviceleistungen, oder Urkunden, in denen die Gewährung des Zuganges zu dieser Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der in der Serviceeinrichtung erbrachten Serviceleistungen dokumentiert ist, in einer Weise zu ändern, damit auch dem beschwerdeführende Eisenbahnverkehrsunternehmen ein für erforderlich erachteter, angemessener Teil der vorhandenen Kapazität zugeteilt werden kann, und
    2. Ziffer 2
      dem beschwerdeführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zur Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Serviceleistungen zu gewähren, die in der Serviceeinrichtung erbracht werden, wobei der Bescheid den Abschluss eines schriftlichen Vertrages darüber ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
  7. Absatz 7,Ein gemäß Absatz 5, und 6 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages über die Gewährung des Zugangs zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen zwischen dem beschwerdeführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betreiber von Serviceeinrichtungen nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 73 a, samt Überschrift lautet:

„Vorlage von Verträgen und Urkunden

Paragraph 73 a,

  1. Absatz eins,Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Gewährung des Mindestzugangspaketes innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Urkundenerstellung der Schienen-Control Kommission vorzulegen. Die abgeschlossenen Verträge über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge über die Gewährung des Mindestzugangspaketes sind im Falle des Paragraph 62, Absatz 3, auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen; hat die Zuweisungsstelle nicht auch die Funktion einer entgelterhebenden Stelle wahrgenommen, sind die Verträge auch der entgelterhebenden Stelle unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, erster Satz gilt auch für Betreiber einer Serviceeinrichtung im Hinblick auf Verträge über die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen oder im Hinblick auf Urkunden, in denen die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen dokumentiert sind.“

Novellierungsanordnung 101, Paragraph 74, samt Überschriften lautet:

„5. Abschnitt
Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

Überwachung des Wettbewerbs

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Schienen-Control Kommission hat auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen
    1. Ziffer eins
      einer Zuweisungsstelle hinsichtlich der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und hinsichtlich der Gewährung des Mindestzugangspaketes im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder
    2. Ziffer 2
      einer entgelterhebenden Stelle hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe eines zu entrichtenden Wegeentgeltes, der Gewährung von Wegeentgeltnachlässen und der Einhebung von Wegeentgelten im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder
    3. Ziffer 3
      einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich der Ausübung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur durch einen Zugangsberechtigten und hinsichtlich der Inanspruchnahme eines gewährten Mindestzugangspaketes durch einen Zugangsberechtigten im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder
    4. Ziffer 4
      einem Betreiber von Serviceeinrichtungen hinsichtlich der Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Gewährung von Serviceleistungen im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, oder
    6. Ziffer 6
      die Berufung auf Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die zur Gänze für unwirksam erklärt sind oder die Berufung auf diejenigen Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die für unwirksam erklärt sind, zu untersagen, oder
    7. Ziffer 7
      die Ergänzung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen durch Angaben oder Informationen aufzutragen, die in diesen entgegen den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entweder nicht enthalten sind, oder aufgrund einer Unwirksamerklärung unwirksam sind, oder
    8. Ziffer 8
      festzustellen, ob in Entwurfsform vorliegende Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechen würden, oder
    9. Ziffer 9
      Verträge oder Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes für unwirksam zu erklären, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder
    10. Ziffer 10
      Verträge über den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von in diesen Serviceeinrichtungen zu erbringenden Serviceleistungen für unwirksam zu erklären, wenn der Vertrag von einem unter Paragraph 62 a, Absatz 2, fallenden Betreiber von Serviceeinrichtungen abgeschlossen wurde und dieser nicht entsprechend Paragraph 62 a, Absatz 2, organisiert ist, oder
    11. Ziffer 11
      einer entgelterhebenden Stelle oder falls ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt, diesem, die Einhebung eines angemessenen Entgeltes für nicht genutzte Fahrwegkapazität gemäß Paragraph 67 i, aufzutragen.
  2. Absatz 2,In einem Verfahren nach Absatz eins, haben diejenigen, gegen die sich das Verfahren richtet, alle für die Entscheidung sachdienlichen Informationen, insbesondere Schriftverkehr mit Beschwerdeführern, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen. Dafür hat die Schienen-Control Kommission eine angemessene, einen Monat nicht übersteigenden Frist festzusetzen. Auf rechtzeitig gestellten Antrag hat die Schienen-Control Kommission diese festgesetzte Frist um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände der fristgerechten Vorlage der angeforderten sachdienlichen Informationen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control Kommission hat im Falle einer Beschwerde innerhalb eines Monats nach Einlangen der Beschwerde Ermittlungen einzuleiten, gegebenenfalls sachdienliche Informationen anzufordern und Gespräche mit dem Beschwerdeführer und denjenigen, gegen die sich die Beschwerde richtet, einzuleiten. Innerhalb einer den Parteien von der Schienen-Control Kommission zuvor bekanntgegebenen, angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Informationen hat die Schienen-Control Kommission mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 74 a, samt Überschrift lautet:

„Marktbeobachtung

Paragraph 74 a,

  1. Absatz eins,Der Schienen-Control Kommission obliegt die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt.
  2. Absatz 2,Zuweisungsstellen, entgelterhebende Stellen, Betreiber von Serviceeinrichtungen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control Kommission die von dieser für die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt, einschließlich der Auswirkungen auf die Fahrgäste und Kunden, benötigten und von ihr angeforderten Daten vollständig innerhalb angemessener Frist zu liefern.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Aufforderung hievon diejenigen Daten zu übermitteln, die für die Erstellung der Schienenverkehrsstatistik nach dem Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,, erforderlich sind. Dabei ist Paragraph 10, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 75, samt Überschrift: entfällt.

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 75 a, samt Überschrift lautet:

„Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

Paragraph 75 a,

  1. Absatz eins,Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals, Häfen oder sonstigen Serviceeinrichtungen, falls letztere nicht ausschließlich dem eigenen Güterverkehr auf einer Anschlussbahn dienen, nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zu seiner Anschlussbahn durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen das im Paragraph 58, angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten von einer öffentlichen Eisenbahn zu einer Anschlussbahn oder von einer Anschlussbahn zu einer öffentlichen Eisenbahn auf Grund der Anlageverhältnisse nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn anderer Eisenbahnunternehmen erfolgen, so haben die diese Anschlussbahn betreibenden anderen Eisenbahnunternehmen
    1. Ziffer eins
      dem die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen und
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf der öffentlichen Eisenbahn berechtigt sind,
    Zugang zu diesen Anschlussbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Durchgangsverkehr durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen das im Paragraph 58, angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Auf einen Zugang nach Absatz eins, und 2 sind sinngemäß die Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes einschließlich der Beschwerdemöglichkeit zugangsberechtigter Eisenbahnunternehmen an die Schienen-Control Kommission und der Rechte der Schienen-Control Kommission nach Paragraphen 74, und 84a anzuwenden. Für Fälle eines Zugangs nach Absatz eins, und 2 kann über Antrag des die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmens die Schienen-Control Kommission Erleichterungen von den sich aus den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes ergebenden Verpflichtungen gewähren, soweit hiedurch nicht die Erreichung des Regulierungszweckes (Paragraph 54,) gefährdet wird. Solche Erleichterungen sind insbesondere zu gewähren, insoweit für die Strecke oder den Streckenteil keine Begehren auf Zugang von Dritten vorliegen. Bei der Gewährung von Erleichterungen sind allenfalls bestehende vertragliche Regelungen für die Benützung der Strecke oder des Streckenteiles zu berücksichtigen, wenn sie der Erreichung des Regulierungszweckes nicht entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 105, Im Paragraph 75 b, Absatz eins, werden die Worte „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch die Worte „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, Die Bezeichnung und die Überschriften vor Paragraph 76, lauten:

„6c. Teil
Schienen-Control GmbH

Gründung der Schienen-Control GmbH“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 77, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 2., 5. und 6c. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 74 a, Absatz 3, 78 a,, 78c und 84 Absatz 3,) oder durch andere Bundesgesetze zugewiesene Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der Wahrung der gegenüber der Schienen-Control Kommission bestehenden Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und Betreibern von Serviceeinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle;
    4. Ziffer 4
      jährliche Erhebung von Daten, die die Europäische Kommission für Zwecke der Marktüberwachung anfordert, insbesondere einerseits solche über die Nutzung des österreichischen Eisenbahnsystems und andererseits solche über die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor; Bereitstellung dieser Daten an die Europäische Kommission;
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung von Aufgaben der Schienen-Control Kommission in deren Namen, wenn sie von der Schienen-Control Kommission dazu ermächtigt worden ist (Paragraph 81, Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 77, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die unabhängige Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen; Anforderungen der Schienen-Control Kommission bezüglich der zur unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen personellen Ressourcen und des nötigen Sachaufwandes sind zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 78, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Schienen-Control GmbH hat im behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 110, Im Paragraph 78, entfallen die Absatz 3, und 4.

Novellierungsanordnung 111, Im Paragraph 78 a, Absatz eins, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 112, Nach Paragraph 78 c, wird folgender Paragraph 78 d, samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftspflichten

Paragraph 78 d,

Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control GmbH auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich sind, sowie dieser und den von ihr Beauftragten zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 113, Im Paragraph 79, erhält der Absatz 4, die Gliederungsbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 4, (neu) wird eingefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bestellung zum Geschäftsführer ein transparentes Auswahlverfahren zugrunde liegt.“

Novellierungsanordnung 114, Nach Paragraph 79, werden folgende Paragraphen 79 a, und 79b samt Überschriften eingefügt:

„Erklärung der Geschäftsführer

Paragraph 79 a,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführer der Schienen-Control GmbH
    1. Ziffer eins
      haben stets unabhängig von allen Marktinteressen im Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln,
    2. Ziffer 2
      dürfen in keiner Form an Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen beteiligt sein, und
    3. Ziffer 3
      dürfen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen in keiner rechtsgeschäftlichen Beziehung stehen; davon ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen über die Beförderung ihrer Person, ihres Reisegepäcks oder ihrer Güter.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführer der Schienen-Control GmbH haben deren Aufsichtsrat jährlich vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung, in der sie sich zur Einhaltung der Vorgaben im Absatz eins, verpflichten;
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung ihrer Interessen, in der sie jegliche unmittelbare oder mittelbare Interessen anzugeben haben, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten und die die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer beeinflussen könnten.

Berufsverbot

Paragraph 79 b,

Für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit dürfen ehemalige Geschäftsführer der Schienen-Control GmbH bei Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen weder eine berufliche Position bekleiden, noch berufliche Aufgaben wahrnehmen.“

Novellierungsanordnung 115, Im Paragraph 80, Absatz eins, und 2 wird jeweils das Wort „Schieneninfrastruktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, Die Bezeichnung und die Überschriften vor Paragraph 81, lauten:

„7. Teil
Regulierungsbehörde

Einrichtung der Schienen-Control Kommission“

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 81, Absatz 2, und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 2., 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 13, Absatz 4, bis 6, 22b, 53c, 53f, 55, 57, 57c, 62a, 64 Absatz 5, 65 e, Absatz 4, 67 d, 68 a, 72, 73, 74, 74 a, 75 a, Absatz 3, 75 e, 78 b, 84 b, 84 c, 154, und 164). In den Angelegenheiten der Paragraphen 77, Absatz 3 und 80 Absatz eins, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen einerseits des den Vorsitz führenden Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes und andererseits für einzelne laufende Geschäfte des in der Geschäftsordnung hiefür bestimmten Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes gebunden.“

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 81 A, b, s, 4 erhält die Gliederungsbezeichnung „(5)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Schienen-Control GmbH von der Schienen-Control Kommission ermächtigt werden, die in Paragraphen 13, Absatz 4, 65, Absatz 5, und 8, 65b Absatz eins, 68 a, 74 a, Absatz eins, 84 b, 84 c, Absatz eins, bis 3 angeführten Aufgaben in ihrem Namen wahrzunehmen. Soll die Schienen-Control GmbH zur Wahrnehmung solcher Aufgaben über den Einzelfall hinaus ermächtigt werden, hat dies durch Verordnung der Schienen-Control Kommission zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 82, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Schienen-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Ein Mitglied und das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied haben dem Richterstand anzugehören. Die übrigen Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder haben Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche zu sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesregierung zu bestellen. Den jeweiligen Bestellungen hat ein transparentes Auswahlverfahren zugrunde zu liegen.“

Novellierungsanordnung 120, Nach Paragraph 82, werden folgende Paragraphen 82 a, und 82b samt Überschriften eingefügt:

„Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

Paragraph 82 a,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission
    1. Ziffer eins
      haben stets unabhängig von allen Marktinteressen im Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln,
    2. Ziffer 2
      dürfen in keiner Form an Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen beteiligt sein, und
    3. Ziffer 3
      dürfen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen in keiner rechtsgeschäftlichen Beziehung stehen; davon ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen über die Beförderung ihrer Person, ihres Reisegepäcks oder ihrer Güter.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission haben der Bundesregierung jährlich vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung, in der sie sich zur Einhaltung der Vorgaben im Absatz eins, verpflichten;
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung ihrer Interessen, in der sie jegliche unmittelbare oder mittelbare Interessen anzugeben haben, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten und die die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in der Schienen-Control Kommission beeinflussen könnten.

Berufsverbot

Paragraph 82 b,

Für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Erlöschen ihrer Mitgliedschaft in der Schienen-Control Kommission dürfen ihre ehemaligen Mitglieder und Ersatzmitglieder bei Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen weder eine berufliche Position bekleiden, noch berufliche Aufgaben wahrnehmen.“

Novellierungsanordnung 121, Paragraph 84, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im Strafverfahren das VStG und im Vollstreckungsverfahren das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 122, Im Paragraph 84, erhalten die Absätze 2 bis 6 die Bezeichnung „Abs. 4 bis 8“; nach Absatz eins, werden folgende Absatz 2, (neu) und Absatz 3, (neu) eingefügt:

  1. Absatz 2,Ein Mitglied oder ein an dessen Stelle tretendes Ersatzmitglied hat sich in einem Verwaltungsverfahren für befangen zu erklären, wenn es mit Parteien oder Beteiligten eines die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes betreffenden Verfahrens ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens in einer unmittelbaren oder mittelbaren Verbindung stand.
  2. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH hat in Form eines Bescheides ergangene Entscheidungen der Schienen-Control Kommission in Angelegenheiten der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 123, Im Paragraph 84, Absatz 5, (neu) und 6 (neu) wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 72, 73, 74, durch die Wortfolge „gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73, 74, ersetzt.

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 84, Absatz 7, (neu) lautet:

  1. Absatz 7,Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73 und 74, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassen wurden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.“

Novellierungsanordnung 125, Nach Paragraph 84, Absatz 8, (neu) wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1991,, obliegt der Schienen-Control Kommission die Vollstreckung der von ihr in Angelegenheiten der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes selbst erlassenen Bescheide.“

Novellierungsanordnung 126, Nach Paragraph 84, werden folgende Paragraphen 84 a, bis 84d samt Überschriften eingefügt:

„Auskunftspflichten

Paragraph 84 a,

  1. Absatz eins,Die Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Betreiber einer Serviceeinrichtung, Fahrwegkapazitätsberechtigte, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich sind. Neben diesen Auskunftspflichtigen haben zusätzlich Dritte, die von der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes betroffen sind, der Schienen-Control Kommission Auskünfte zu erteilen, die für den ihr übertragenen Vollzug des 6. Teiles erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für die Erteilung der verlangten Auskünfte hat die Schienen-Control Kommission eine angemessene, jedoch höchstens einmonatige Frist festzulegen. Auf rechtzeitig gestellten Antrag ist diese Frist um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände der fristgerechten Auskunftserteilung entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Betreiber einer Serviceeinrichtung, Fahrwegkapazitätsberechtigte, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control Kommission und den von ihr Beauftragten auf Verlangen Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, wenn dies für den der Schienen-Control Kommission übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich ist.

Konsultierung von Nutzern

Paragraph 84 b,

Die Schienen-Control Kommission hat Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und Schienenpersonenverkehr regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zu konsultieren, um Kenntnis über deren Ansichten zur Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes zu erlangen.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Paragraph 84 c,

  1. Absatz eins,Die Schienen-Control Kommission hat an den Tätigkeiten des aus den Regulierungsstellen gebildeten Netzwerkes als Mitglied dieses Netzwerkes teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Schienen-Control Kommission hat in diesem Netzwerk über ihre Tätigkeit, über Entscheidungsgrundsätze, über die Entscheidungspraxis, über wichtige Fragestellungen im Zuge von Verwaltungsverfahren, und über Probleme bei der Auslegung von anzuwendendem Recht der Europäischen Union zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control Kommission hat mit den anderen, am Netzwerk als Mitglieder beteiligten Regulierungsstellen zusammenzuarbeiten, um Entscheidungen in der gesamten Europäischen Union zu koordinieren.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission hat mit den anderen, als Mitglieder am Netzwerk beteiligten Regulierungsstellen im Rahmen der Marktüberwachung der Europäischen Kommission und im Wege einer Amtshilfe in regulierungsbehördlichen und wettbewerbsbehördlichen Verfahren zusammenzuarbeiten, wenn Gegenstand dieser Verfahren die Zuweisung grenzüberschreitender Zugtrassen ist.
  5. Absatz 5,Hat die Schienen-Control Kommission in einem regulierungs- oder wettbewerbsbehördlichen Verfahren, deren Gegenstand die Zuweisung von Zugtrassen in Österreich, die Teil einer grenzüberschreitenden Zugtrasse sind, zu entscheiden, hat sie vorher die Regulierungsstelle in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuhören, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Teil der grenzüberschreitenden Zugtrasse befindet.
  6. Absatz 6,Wird die Schienen-Control Kommission von einer anderen Regulierungsstelle in einem regulierungs- oder wettbewerbsbehördlichen Verfahren, deren Gegenstand die Zuweisung von grenzüberschreitenden Zugtrassen sind, die sich auch auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, angehört, hat sie dieser Regulierungsstelle auf deren Verlangen auch jene Auskünfte zu erteilen, die sie in einem von ihr durchzuführenden gleichartigen Verwaltungsverfahren von Zuweisungsstellen und entgelterhebenden Stellen einzuholen berechtigt ist. Die Zuweisungsstellen und entgelterhebenden Stellen haben der Schienen-Control Kommission die für eine solche Auskunftserteilung notwendigen sachdienlichen Informationen vorzulegen.

Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission

Paragraph 84 d,

Verordnungen der Schienen-Control Kommission sind von der Schienen-Control GmbH auf ihrer Internetseite kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 127, Im Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Ziffer 2, Litera a,) wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 128, Im Paragraph 92, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 129, Dem Paragraph 102, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,In den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium zu übermitteln.
  2. Absatz 4,Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind solche, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der dem Vorhaben zugrundeliegenden technischen Spezifikationen nicht akzeptabel wäre. Diese Inakzeptanz kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer oder ökologischer Art sein; sie muss vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Vorlage der Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium ausreichend begründet werden.“

Novellierungsanordnung 130, Im Paragraph 103, erhalten die Absatz 3, und 4 die Gliederungsbezeichnungen „(4)“ und „(5)“; folgender Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3,Auftraggeber im Sinne des Absatz 2, ist, wer
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung des Entwurfes eines neuen Teilsystems und/oder den Bau eines neuen Teilsystems,
    2. Ziffer 2
      die Erneuerung eines Teilsystems oder
    3. Ziffer 3
      die Umrüstung eines Teilsystems
    in Auftrag gibt, wie beispielsweise ein Eisenbahnunternehmen, ein Halter oder ein mit der Durchführung eines solchen Vorhabens beauftragter Auftragnehmer.“

Novellierungsanordnung 131, Paragraphen 110, und 111 samt Überschriften lauten:

„Inhalt des Registers

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Im Infrastrukturregister sind für die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen die Hauptmerkmale für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellen. Weiters hat das Register die Angaben zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sind.
  2. Absatz 2,Das Infrastrukturregister ist von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen Spezifikation der Europäischen Kommission für das nationale Infrastrukturregister zu errichten und zu führen, einschließlich der vorgeschriebenen Aktualisierungen.
  3. Absatz 3,Entsprechend den Anforderungen dieser Spezifikation sind der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auch die jeweils benötigten Daten von den Eisenbahnunternehmen zu übermitteln. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat dafür zu sorgen, dass das österreichische Infrastrukturregister an die einheitliche Benutzerschnittstelle der Europäischen Eisenbahnagentur angeschlossen wird.

Veröffentlichung des Registers

Paragraph 111,

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat das Infrastrukturregister auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 132, Im Paragraph 126, Absatz 2, lautet der Einleitungsteil:

„Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:“

Novellierungsanordnung 133, Paragraph 130, samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und die Aussetzung einer Fahrerlaubnis ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Diese hat im Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeit erteilen. In den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, und 68 AVG.“

Novellierungsanordnung 134, Paragraph 146, samt Überschrift lautet:

„Unternehmensinterne Überprüfungen

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Eisenbahnunternehmen haben ein System zur Überwachung ihrer Triebfahrzeugführer einzurichten.
  2. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen hat dafür zu sorgen und zu überprüfen, dass von ihm auf Eisenbahnen eingesetzte Triebfahrzeuge nur von Personen selbständig geführt und bedient werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis und eine hiefür gültige Bescheinigung verfügen.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass Triebfahrzeuge nicht durch von ihm eingesetzte Triebfahrzeugführer selbständig geführt und bedient werden, wenn sich diese sich in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtmittel sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand befinden.
  4. Absatz 4,Das Eisenbahnunternehmen hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob der Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse sowie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Die Häufigkeit dieser Überprüfungen ist im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems festzulegen, wobei jedoch die im Anhang römisch sieben der Richtlinie 2007/59/EG angeführte Mindesthäufigkeit einzuhalten ist. Ergibt die Überprüfung, dass diese Fachkenntnisse noch vorhanden sind, ist dies vom Eisenbahnunternehmen durch einen Vermerk auf der Bescheinigung selbst und einen entsprechenden Eintrag im Bescheinigungs-Register festzuhalten.
  5. Absatz 5,Stellt die Kenntnis oder eine vorliegende ärztliche Mitteilung über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Triebfahrzeugführers, das Ergebnis einer Überwachung eines Triebfahrzeugführers, das Ergebnis einer Überprüfung nach Absatz 4, oder die Versäumung einer Überprüfung nach Absatz 4, dessen berufliche Befähigung, dessen berufliche Eignung, das Vorliegen der für die Ausstellung seiner Fahrerlaubnis oder das Vorliegen der für die Ausstellung seiner Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen in Frage, hat das Eisenbahnunternehmen die zur Herstellung eines es betreffenden gesetzeskonformen Zustandes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen. Des Weiteren hat das Eisenbahnunternehmen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung noch vorliegen und diese gegebenenfalls auszusetzen oder zu entziehen.
  6. Absatz 6,Stellt die Kenntnis oder eine vorliegende ärztliche Mitteilung über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Triebfahrzeugführers sowie das Ergebnis einer Überwachung eines Triebfahrzeugführers das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung seiner Fahrerlaubnis in Frage, oder ist ein Triebfahrzeugführer bereits länger als drei Monate arbeitsunfähig, hat das Eisenbahnunternehmen die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 135, Der bisherige Text des Paragraph 147, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Triebfahrzeugführer unverzüglich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 136, Nach Paragraph 147, wird folgender Paragraph 147 a, samt Überschrift eingefügt:

„Behördliche Überprüfung

Paragraph 147 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, auch im Triebfahrzeug zu überprüfen, ob der das Triebfahrzeug selbständig führende und bedienende Triebfahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis und eine gültige Bescheinigung mit sich führt.
  2. Absatz 2,Bei fahrlässigem Verhalten eines Triebfahrzeugführers an seinem Arbeitsplatz ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie befugt zu überprüfen, ob der betreffende Triebfahrzeugführer nach wie vor über die für die Ausstellung seiner Bescheinigung erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse sowie die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
  3. Absatz 3,Wird zum selbständigen Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges ein Triebfahrzeugführer eingesetzt, der dabei eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn darstellt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Beseitigung dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu verfügen. Insbesondere hat er das Eisenbahnunternehmen aufzufordern, den Einsatz des betreffenden Triebfahrzeugführers unverzüglich zu beenden, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen zu untersagen oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufzufordern, einen Zug anzuhalten, dessen Triebfahrzeug von einem solchen Triebfahrzeugführer selbständig geführt und bedient wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Europäische Kommission und die anderen für Fahrerlaubnisangelegenheiten zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den verfügten Maßnahmen zu unterrichten. Der Bescheid, mit dem die erforderlichen Maßnahmen verfügt wurden, ist aufzuheben, wenn die Gründe für dessen Erlassung nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt Untersuchen durchführen, um zu überprüfen, ob das Eisenbahnunternehmen den Bestimmungen der Paragraphen 141, bis 147 nachkommt.
  5. Absatz 5,Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass ein zum selbständigen Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf einer Eisenbahn eingesetzter Triebfahrzeugführer die für die Ausstellung seiner Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat er das Eisenbahnunternehmen, welches die Bescheinigung ausgestellt hat, zu kontaktieren und unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Bescheinigung zu verlangen. Das Eisenbahnunternehmen hat innerhalb von vier Wochen das Verlangen zu überprüfen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie seine Entscheidung über das Verlangen mitzuteilen. Bis zum Einlangen der Mitteilung über die getroffene Entscheidung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen untersagen.“

Novellierungsanordnung 137, Nach Paragraph 150, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen haben sich im Einzelfall der Begutachtung bei Vorliegen der im Paragraph 7, Ziffer eins, bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 138, Nach Paragraph 150, wird folgender Paragraph 150 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

Paragraph 150 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob von ihm bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für ihre Bestellung nach wie vor erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob sich sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen der Begutachtung bei Vorliegen der im Paragraph 7, Ziffer eins, bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, enthalten.
  3. Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für die Bestellung eines sachverständigen Prüfers nur mehr teilweise erfüllt und kann seine Begutachtungsbefugnis eingeschränkt werden, ist die mit seiner Bestellung zum sachverständigen Prüfer verbundene Begutachtungsbefugnis vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entweder von Amts wegen oder auf dessen Antrag entsprechend einzuschränken.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines sachverständigen Prüfers ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu widerrufen, wenn der bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für seine Bestellung zur Gänze nicht mehr erfüllt.“

Novellierungsanordnung 139, Im Paragraph 152, Absatz eins, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 140, Nach Paragraph 155, wird folgender Paragraph 155 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes

Paragraph 155 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob der Betrieb der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung dem Genehmigungsbescheid entsprechend erfolgt und die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nach wie vor vorliegen.
  2. Absatz 2,Werden die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebes einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nur mehr teilweise erfüllt und kann der Betrieb der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung eingeschränkt werden, ist der Betrieb der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung einzuschränken.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die erteilte Genehmigung des Betriebes der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Gänze nicht mehr vorliegen.“

Paragraph 141, Dem 9. Teil wird folgendes 8. und 9. Hauptstück angefügt:

„8. Hauptstück
Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug

Ausländische Fahrerlaubnis

Paragraph 161 a,

  1. Absatz eins,Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass ein zum selbständigen Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf einer österreichischen Eisenbahn eingesetzter Triebfahrzeugführer, der Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist, die von einer dafür zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, nicht die für eine Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat er diese Behörde zu kontaktieren und unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Fahrerlaubnis zu verlangen; davon sind die Europäische Kommission und alle anderen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen. Nach dem Einlangen der Mitteilung der kontaktierten Behörde, wie über sein Verlangen entschieden worden ist, hat er den Bescheid aufzuheben.
  3. Absatz 3,Ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Rechtsansicht, dass die Entscheidung der von ihm kontaktierten, für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unrichtig ist, hat er die Europäische Kommission mit der Angelegenheit zu befassen. Diesfalls ist er befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen. Nach Erledigung der Angelegenheit durch die Europäische Kommission hat er den Bescheid aufzuheben.

Inländische Fahrerlaubnis

Paragraph 161 b,

Wird die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH von einer für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Angabe von Gründen mit dem Verlangen kontaktiert, eine von ihr ausgestellte, gültige Fahrerlaubnis für einen Triebfahrzeugführer, der auf Eisenbahnen im Staat der kontaktierenden Behörde Triebfahrzeuge selbständig führt und bedient, auszusetzen oder Kontrollen durchzuführen, weil der betreffende Triebfahrzeugführer nicht mehr die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH das Verlangen innerhalb von vier Wochen zu überprüfen und der kontaktierenden Behörde ihre Entscheidung über das Verlangen mitzuteilen; von dieser Entscheidung sind die Europäische Kommission und die sonstigen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten.

Ausländische Bescheinigung

Paragraph 161 c,

  1. Absatz eins,Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass ein zum selbständigen Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf einer österreichischen Eisenbahn eingesetzter Triebfahrzeugführer, der über eine gültige Bescheinigung verfügt, die von einem Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, nicht die für eine Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat er dieses Eisenbahnunternehmen zu kontaktieren und unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Bescheinigung zu verlangen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen; von dieser Untersagung sind die Europäische Kommission und die sonstigen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten. Nach dem Einlangen der Mitteilung des kontaktierten Eisenbahnunternehmens, wie über sein Verlangen entschieden worden ist, hat er den Bescheid aufzuheben.

Inländische Bescheinigung

Paragraph 161 d,

Wird ein Eisenbahnunternehmen von einer für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Angabe von Gründen mit dem Verlangen kontaktiert, eine von ihm ausgestellte Bescheinigung für einen Triebfahrzeugführer, der auf Eisenbahnen im Staat der kontaktierenden Behörde Triebfahrzeuge selbständig führt und bedient, auszusetzen oder Kontrollen durchzuführen, weil der betreffende Triebfahrzeugführer nicht mehr die für die Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb von vier Wochen das Verlangen zu überprüfen und der kontaktierenden Behörde seine Entscheidung über das Verlangen mitzuteilen.

9. Hauptstück
Sonstiges

Unabhängige Beurteilung

Paragraph 161 e,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat von Amts wegen in Abständen von höchstens fünf Jahren Gutachten einzuholen, die eine unabhängige Beurteilung der Verfahrensweisen zum Erwerb und zur Beurteilung der für die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie des Systems für die Ausstellung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung von Bescheinigungen beinhalten. Ausgenommen von der unabhängigen Beurteilung sind Tätigkeiten, die von Sicherheitsmanagementsystemen erfasst sind.
  2. Absatz 2,Die für die Erstellung der Gutachten bestellten Sachverständigen haben dafür besonders qualifiziert zu sein, und sie dürfen in den Bereichen, die Gegenstand der unabhängigen Beurteilung sind, selbst nicht tätig sein. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eine Ausfertigung der erstellten Gutachten vorzulegen. Diese hat in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass in den Gutachten dokumentierte Mängel behoben werden.

Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

Paragraph 161 f,

Alle Tätigkeiten, die mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern, der Beurteilung ihrer Fähigkeiten und der Aktualisierung von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen im Zusammenhang stehen, sind vom Erbringer der Tätigkeit im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen ständig zu überwachen, soferne diese Tätigkeiten nicht bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Eisenbahnverkehrsunternehmen erfasst sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 142, Im Paragraph 163, Ziffer 2, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 143, Paragraph 164, lautet:

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 c, Absatz 2, nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 d, nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen über das Rechnungswesen im Paragraph 55, Absatz 2, und 3 nicht beachtet,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 55, Absatz 5, der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,
    5. Ziffer 5
      der Informationspflicht nach Paragraph 57 c, Absatz 5, nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 59, Absatz 2, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 59, Absatz 3, den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 59, Absatz 6, keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,
    10. Ziffer 10
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 59, Absatz 7, nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 59, Absatz 8, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 63, Absatz 2, zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,
    15. Ziffer 15
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 64, Absatz 5, nicht nachkommt,
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 65 c, Absatz 2, die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 65 e, Absatz eins, keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,
    19. Ziffer 19
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 73 a, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt,
    20. Ziffer 20
      gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,
    21. Ziffer 21
      sich nicht entsprechend dem gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,
    22. Ziffer 22
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6, 7, oder 11 nicht Folge leistet;
    23. Ziffer 23
      einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leistet,
    24. Ziffer 24
      gegen die im Paragraph 78 d, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
    25. Ziffer 25
      entgegen Paragraph 79 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
    26. Ziffer 26
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht Folge leistet oder
    27. Ziffer 27
      entgegen Paragraphen 82 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder
    28. Ziffer 28
      gegen die im Paragraph 84 a, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
    29. Ziffer 29
      entgegen Paragraph 84 c, Absatz 6, Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 72, Absatz 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,
    2. Ziffer 2
      trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 73, Absatz 5, und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder
    3. Ziffer 3
      trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 53 c, Absatz 5, faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.“

Novellierungsanordnung 144, Paragraph 165, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 110, Absatz 3, benötigte Daten nicht übermittelt;“

Novellierungsanordnung 145, Im Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer 4, wird am Satzende der Punkt durch die Wortfolge „ ,oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 146, Paragraph 170, samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 170,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012 Seite 32, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 67 vom 12.03.2015 Seite 32;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 191 vom 18.07.2008 Seite 01, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 103 vom 22.04.2015 Seite 11;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.04.2004 Seite 44, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 103 vom 22.04.2015 Seite 11;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/82/EU, Amtsblatt Nummer L 184 vom 25.06.2014 Seite 11;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 147, Im Paragraph 174, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 148, Im Paragraph 175, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ und im Absatz 2, Ziffer 2, das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 149, Im Paragraph 175, Absatz 17, zweiter und dritter Satz wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 150, Im Paragraph 175, entfallen die Absatz 11,, 13 und 20.

Novellierungsanordnung 151, Nach Paragraph 176, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens mit Sitz in Österreich, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, und die aufgrund der Übergangsregelung im Absatz eins, über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssen, gelten die Paragraphen 139, und 146 Absatz 4,

Novellierungsanordnung 152, Nach Paragraph 176, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a, und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens, die Triebfahrzeuge auf im Paragraph 125, angeführten Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, und die aufgrund der Übergangsregelung im Absatz 2, über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssen, schrittweise Überprüfungen zu unterziehen, die mit den im Paragraph 139, vorgesehenen Überprüfungen vergleichbar sind. Solche Bedienstete sind der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH von den Eisenbahnunternehmen, denen sie angehören, innerhalb einer angemessenen Zeit bekanntzugeben.
  2. Absatz 2 b,Für Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens, die Triebfahrzeuge auf im Paragraph 125, angeführten Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, und die aufgrund der Übergangsregelung im Absatz 2, über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssen, hat das Eisenbahnunternehmen schrittweise die Durchführung von Überprüfungen einzuführen, die mit den im Paragraph 146, Absatz 4, vorgesehenen Überprüfungen vergleichbar sind.“

Novellierungsanordnung 153, Nach Paragraph 176 a, wird folgender Paragraph 176 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Paragraph 176 b,

  1. Absatz eins,Als erste Leitstrategie gemäß Paragraph 55 a, gilt die auf der Internetseite des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichte Strategie zum Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur für das Schienennetz.
  2. Absatz 2,Bestehende Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, deren Laufzeit mindestens bis zum 16. Juni 2015 reicht, sind, soweit sie die Kriterien gemäß Paragraph 55 b, nicht erfüllen, an die Kriterien gemäß Paragraph 55 b, anzupassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass Gutachten gemäß Paragraph 161 e, ehestmöglich, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2016 erstellt werden.“

Novellierungsanordnung 154, Paragraph 177, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 177,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 70 a, Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz eins, vierter Satz die Bundesregierung,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 92, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 13, Absatz 7,, 40b, 48 Absatz 4,, 76 Absatz 3, 80, Absatz 2, und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.“

Novellierungsanordnung 155, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Eisenbahnen

Paragraph eins a, Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Paragraph eins b, Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph eins c, Integrierte Eisenbahnunternehmen

Paragraph eins d, Internationale Gruppierung

Paragraph eins e, Stadt- und Vorortverkehr

Paragraph eins f, Regionalverkehr

Paragraph eins g, Internationaler Güterverkehr

Paragraph eins h, Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst

Paragraph 2, Öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 3, Nicht-öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 4, Hauptbahnen, Nebenbahnen

Paragraph 5, Straßenbahnen

Paragraph 7, Anschlussbahnen

Paragraph 8, Materialbahnen

Paragraph 9, Gemeinsame Sicherheitsmethoden

Paragraph 9 a, Gemeinsame Sicherheitsziele

Paragraph 9 b, Stand der Technik

Paragraph 10, Eisenbahnanlagen

Paragraph 10 a, Eisenbahninfrastruktur

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Paragraph 11, Entscheidung über Vorfragen

Paragraph 12, Behördenzuständigkeit

Paragraph 13, Behördenaufgaben

Paragraph 13 a, Jahresbericht

Paragraph 13 b, Sicherheitsempfehlungen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück: Konzession

Paragraph 14, Erforderlichkeit der Konzession

Paragraph 14 a, Konzessionsverfahren

Paragraph 14 b, Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

Paragraph 14 c, Erwerb einer Eisenbahn

Paragraph 14 d, Verlängerung der Konzessionsdauer

Paragraph 14 e, Konzessionsentziehung

Paragraph 14 f, Erlöschen der Konzession

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

Paragraph 15, Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

Paragraph 15 a, Unterlagen zum Antrag

Paragraph 15 b, Voraussetzungen

Paragraph 15 c, Zuverlässigkeit

Paragraph 15 d, Finanzielle Leistungsfähigkeit

Paragraph 15 e, Fachliche Eignung

Paragraph 15 f, Entscheidungspflicht

Paragraph 15 g, Verkehrseröffnung

Paragraph 15 h, Überprüfungen

Paragraph 15 i, Entziehung, Einschränkung

Paragraph 15 j, Mitteilungspflichten

Paragraph 15 k, Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

Paragraph 16, Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

Paragraph 16 a, Unterlagen zum Antrag

Paragraph 16 b, Voraussetzungen

Paragraph 16 c, Verkehrseröffnungsfrist

Paragraph 16 d, Überprüfungen

Paragraph 16 e, Entziehung, Einschränkung

Paragraph 16 f, Erlöschen der Verkehrskonzession

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 17, Erforderlichkeit der Genehmigung

Paragraph 17 a, Genehmigungsverfahren

Paragraph 17 b, Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 18, Bau- und Betriebsrechte

Paragraph 18 a, Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

Paragraph 18 b, Enteignungsrecht

Paragraph 18 c, Duldungsrechte

Paragraph 18 d, Schienenersatzverkehr

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 19, Vorkehrungen

Paragraph 19 a, Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

Paragraph 19 b, Einstellung aus Sicherheitsgründen

Paragraph 19 c, Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

Paragraph 20, Verkehrsanlagen, Wasserläufe

Paragraph 20 a, Einfriedungen, Schutzbauten

Paragraph 21, Betriebsleiter

Paragraph 21 a, Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

Paragraph 21 b, Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 21 c, Qualifizierte Tätigkeiten

Paragraph 22 a, Tarife samt Bedingungen

Paragraph 22 a, Entschädigungsbedingungen

Paragraph 22 b, Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

Paragraph 23, Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

Paragraph 24, GemeinwirtschaftlicheVerpflichtungen

Paragraph 25, Genehmigungspflichtige Rechtsakte

Paragraph 26, Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 27, Erleichterungen

Paragraph 28, Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

Paragraph 29, Auflassung einer Eisenbahn

Paragraph 30, Eisenbahnaufsichtsorgane

Paragraph 30 a, Vorhandensein gefährlicher Stoffe

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

Paragraph 31, Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

Paragraph 31 a, Antrag

Paragraph 31 b, Bauentwurf

Paragraph 31 c, Mündliche Verhandlung

Paragraph 31 d, Berührte Interessen

Paragraph 31 e, Parteien

Paragraph 31 f, Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 31 g, Bauausführungsfrist

Paragraph 31 h, Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

Paragraph 32, Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 32 a, Antrag

Paragraph 32 b, Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 32 c, Berechtigungen

Paragraph 32 d, Befristung in der Bauartgenehmigung

Paragraph 32 e, Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

Paragraph 33, Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 33 a, Antrag

Paragraph 33 b, Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 33 c, Befristung in der Bauartgenehmigung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Paragraph 34, Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

Paragraph 34 a, Verbindung mit anderen Genehmigungen

Paragraph 34 b, Antrag

Paragraph 35, Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

Paragraph 36,

8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37, Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37 a, Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

Paragraph 37 b, Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen

Paragraph 37 c, Entzug von Sicherheitsbescheinigungen

Paragraph 37 d, Mitteilungspflichten

9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38, Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 a, Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 38 b, Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 c, Entzug der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 d, Mitteilungspflichten

10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

Paragraph 39, Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 a, Zweck des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 b, Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 c, Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 d, Sicherheitsbericht

11. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 40, Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

Paragraph 40 a, Vorarbeiten

Paragraph 40 b, Einlösungsrecht des Bundes

Paragraph 41, Ausländische Rechtsakte

Paragraph 41 a, Entscheidungspflicht

Paragraph 41 b, Bewertungsstelle

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen

Paragraph 42, Bauverbotsbereich

Paragraph 43, Gefährdungsbereich

Paragraph 43 a, Feuerbereich

Paragraph 44, Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

Paragraph 45, Beseitigung eingetretener Gefährdungen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

Paragraph 46, Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

Paragraph 47, Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

Paragraph 47 a, Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 47 b, Bahnbenützende

3. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 47 c, Schutzvorschriften

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 48, Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Paragraph 49, Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

Paragraph 50, Bildverarbeitende technische Einrichtungen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

Paragraph 53 a, Anschluss und Mitbenützung

Paragraph 53 b, Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

Paragraph 53 c, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 53 d, Vorlage von Verträgen

Paragraph 53 f, Wettbewerbsaufsicht

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 54, Zweck

Paragraph 54 a, Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles

Paragraph 55, Trennungsmaßnahmen

Paragraph 55 a, Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 55 b, Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur

2. Hauptstück: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 56, Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 57, Zugangsberechtigte

Paragraph 57 a, Fahrwegkapazitätsberechtigte

Paragraph 57 b, Punkt A, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, e, n, an Fahrwegkapazitätsberechtigte

Paragraph 57 c, Punkt B, e, d, i, e, n, u, n, g, s, v, e, r, b, o, t, bei grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten

Paragraph 58, Mindestzugangspaket

Paragraph 58 a, Serviceeinrichtungen

Paragraph 58 b, Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen

Paragraph 59, Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Paragraph 60, Entziehung von Zugtrassen

Paragraph 62, Zuweisungsstelle

Paragraph 62 a, Betreiber einer Serviceeinrichtung

Paragraph 62 b, Entgelterhebende Stelle

2. Abschnitt: Zuweisung von Fahrwegkapazität

Paragraph 63, Zuweisungsgrundsätze

Paragraph 64, Rahmenregelung

Paragraph 64 a, Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

Paragraph 65, Netzfahrplanerstellung

Paragraph 65 a, Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

Paragraph 65 b, Koordinierungsverfahren

Paragraph 65 c, Überlastete Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 65 d, Kapazitätsanalyse

Paragraph 65 e, Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

Paragraph 65 f, Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen

Paragraph 66, Sondermaßnahmen bei Störungen

3. Abschnitt: Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

1. Unterabschnitt: Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

Paragraph 67, Kosten des Zugbetriebes

Paragraph 67 a, Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

Paragraph 67 b, Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes

Paragraph 67 c, Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

2. Unterabschnitt: Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

Paragraph 67 d, Volle Kostendeckung der Wegeentgelte

Paragraph 67 e, Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

Paragraph 67 f, Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore

Paragraph 67 g, Vergleichbarkeit der Wegeentgelte

3. Unterabschnitt: Sonstiges

Paragraph 67 h, Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile

Paragraph 67 i, Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

Paragraph 68, Festsetzung der Wegeentgelte

Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

Paragraph 69, Entrichtung der Wegeentgelte

Paragraph 69 a, Wegeentgeltnachlässe

Paragraph 69 b, Punkt D, i, e, n, s, t, l, e, i, s, t, u, n, g, s, e, n, t, g, e, l, t, e

Paragraph 69 c, Informations- und Nachweispflichten

Paragraph 70, Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde

Paragraph 70 a, Rechtsform

Paragraph 71, Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes

Paragraph 71 a, Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

Paragraph 72, Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

Paragraph 73, Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtung

Paragraph 73 a, Vorlage von Verträgen und Urkunden

5. Abschnitt: Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

Paragraph 74, Überwachung des Wettbewerbs

Paragraph 74 a, Marktbeobachtung

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

Paragraph 75 a, Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

Paragraph 75 b, Freiwillig eingeräumter Zugang

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

Paragraph 75 c, Zugang zu Schulungseinrichtungen

Paragraph 75 d, Prüfung, Zeugnisse

Paragraph 75 e, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

6c. Teil: Schienen-Control GmbH

Paragraph 76, Gründung der Schienen-Control GmbH

Paragraph 77, Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Paragraph 78, Verfahrensvorschrift

Paragraph 78 a, Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

Paragraph 78 b, Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission

Paragraph 78 c, Tätigkeitsbericht

Paragraph 78 d, Auskunftspflichten

Paragraph 79, Aufsicht

Paragraph 79 a, Erklärung der Geschäftsführer

Paragraph 79 b, Berufsverbot

Paragraph 80, Aufwand der Schienen-Control GmbH

7. Teil: Regulierungsbehörde

Paragraph 81, Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 82, Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 82 a, Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

Paragraph 82 b, Berufsverbot

Paragraph 83, Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Paragraph 84, Verfahrensvorschrift

Paragraph 84 a, Auskunftspflichten

Paragraph 84 b, Konsultierung von Nutzern

Paragraph 84 c, Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Paragraph 84 d, Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission

Paragraph 85, Kosten und Entschädigung der Mitglieder

8. Teil: Interoperabilität

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

Paragraph 86,

2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 87, Zweck

Paragraph 88, Interoperabilität

Paragraph 89, Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Paragraph 90, Umrüstung

Paragraph 91, Erneuerung

Paragraph 92, Benannte Stellen

Paragraph 93, Grundlegende Anforderungen

Paragraph 94, Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

Paragraph 95, Begriffsbestimmung

Paragraph 96, Inverkehrbringen

Paragraph 97, Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

Paragraph 98, EG-Erklärung

Paragraph 99, Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

Paragraph 100, Begriffsbestimmung

Paragraph 101, Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Paragraph 102, Nichtanwendbarkeit der TSI

Paragraph 103, EG-Prüferklärung

Paragraph 104, EG-Prüfung

Paragraph 105, Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Schienenfahrzeuge

Paragraph 106, Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren

Paragraph 107, Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

Paragraph 108, Europäische Fahrzeugnummer

Paragraph 109, Eintragung in das Einstellungsregister

3. Hauptstück: Infrastrukturregister

Paragraph 110, Inhalt des Registers

Paragraph 111, Veröffentlichung des Registers

4. Hauptstück: Einstellungsregister

Paragraph 112, Errichtung, Führung und Aktualisierung

Paragraph 113, Inhalt

Paragraph 114, Eintragungsverfahren

Paragraph 115, Auskunft über Daten und Angaben

5. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

Paragraph 116, Halter

Paragraph 117, Instandhaltungsstelle

Paragraph 118, Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle

Paragraph 119, Aufgabe einer Instandhaltungsstelle

Paragraph 120, Einrichtung eines Instandhaltungssystems

Paragraph 121, Zertifizierung des Instandhaltungssystems

Paragraph 122, Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen

9. Teil: Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 124, Triebfahrzeugführer

Paragraph 125, Anwendungsbereich

Paragraph 126, Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 127, Ausländische Fahrerlaubnisse

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

Paragraph 128, Wesen der Fahrerlaubnis

Paragraph 129, Voraussetzungen

Paragraph 130, Zuständigkeit

Paragraph 131, Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

Paragraph 132, Physische Eignung

Paragraph 133, Arbeitspsychologische Eignung

Paragraph 134, Allgemeine Fachkenntnisse

Paragraph 135, Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

Paragraph 136, Erneuerung der Fahrerlaubnis

Paragraph 137, Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

Paragraph 138, Aktualisierung der Fahrerlaubnis

Paragraph 139, Überprüfungen

Paragraph 140, Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

3. Hauptstück: Bescheinigung

Paragraph 141, Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

Paragraph 142, Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

Paragraph 143, Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

Paragraph 144, Verfahren

Paragraph 145, Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

Paragraph 146, Unternehmensinterne Überprüfungen

Paragraph 147, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 147 a, Behördliche Überprüfung

4. Hauptstück: Sachverständige

Paragraph 148, Bestellung sachverständiger Prüfer

Paragraph 149, Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

Paragraph 150, Begutachtungsbefugnis

Paragraph 150 a, Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

5. Hauptstück: Ausbildung

Paragraph 151, Ausbildungsmethode

Paragraph 152, Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 153, Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 154, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 155, Ersatz der Ausbildungskosten

Paragraph 155 a, Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

Paragraph 156, Errichtung und Führung

Paragraph 157, Inhalt

Paragraph 158, Auskunft über Daten und Angaben

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

Paragraph 159, Errichtung und Führung

Paragraph 160, Inhalt

Paragraph 161, Auskunft über Daten und Angaben

8. Hauptstück: Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug

Paragraph 161 a, Ausländische Fahrerlaubnis

Paragraph 161 b, Inländische Fahrerlaubnis

Paragraph 161 c, Ausländische Bescheinigung

Paragraph 161 d, Inländische Bescheinigung

9. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 161 e, Unabhängige Beurteilung

Paragraph 161 f, Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

10. Teil: Schlussbestimmungen

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

Paragraph 162,

Paragraph 163,

Paragraph 164,

Paragraph 165,

Paragraph 166,

Paragraph 167,

Paragraph 168,

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

Paragraph 169, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 170, Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 171, Verweisungen

Paragraph 172, Personenbezogene Bezeichnungen

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 173, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,

Paragraph 174, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph 175, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Paragraph 176, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph 176 a, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph 176 b, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Paragraph 177, Vollziehung

Paragraph 178, Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Fischer

Faymann