BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 6. November 2015

Teil I

131. Bundesgesetz:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Forschungsorganisations-gesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 797 AB 808 S. 96. BR: AB 9458 S. 846.)

131. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisations-gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des römisch eins. Teils nach Paragraph 13 a, folgende Zeile eingefügt:

„§ 13b.

Entwicklungsplan“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 2a. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des römisch eins. Teils.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet im 1. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils die Paragraph 23 b, betreffende Zeile:

„Wiederbestellung

der Rektorin oder des Rektors“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils nach Paragraph 35, folgende Zeile eingefügt:

„§ 35a.

Klinisch-Praktisches Jahr“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 7. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils folgende Zeilen eingefügt:

„8. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Universität Wien

Paragraph 40 a,

Institut für Österreichische Geschichtsforschung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 3. Abschnitt des römisch II. Teils folgende Zeilen eingefügt:

„3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 71 a,

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 b,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 c,

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 71 d,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 e,

Zulassung zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet im 5. Abschnitt des römisch II. Teils die Paragraph 82, betreffende Zeile:

„§ 82.

Dissertationen und künstlerische Dissertationen“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lauten im 5. Abschnitt des römisch II. Teils die Paragraph 85, betreffenden Zeilen:

„Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten“

 

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet im römisch IV. Teil die Paragraph 115, betreffende Zeile:

„Pensionskassensystem

und betriebliche Kollektivversicherung“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 14, wird angefügt:

  1. Ziffer 14
    Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.“

Novellierungsanordnung 11, In den Paragraphen 7, Absatz eins,, 25 Absatz 4, Ziffer 2,, 29 Absatz eins,, 40 Absatz eins,, 54 Absatz 9,, 56, 57, 60 Absatz 6,, 61 Absatz 3, Ziffer 5,, 63 Absatz eins, Ziffer 4,, 68 Absatz 2,, 70 Absatz 2,, 77 Absatz eins,, 119 Absatz 6, Ziffer eins und 135 Absatz 3 bis 6 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen die Litera k bis m und die Litera n, erhält die Bezeichnung „k“.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 13 a, wird folgender Paragraph 13 b, samt Überschrift eingefügt:

„Entwicklungsplan

Paragraph 13 b,

  1. Absatz einsDer Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Der Entwicklungsplan hat sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, Absatz eins, vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraphen 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.
  3. Absatz 3Im Entwicklungsplan ist weiters die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Universitäten haben unbeschadet von Absatz 4, vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß Paragraph 12, Absatz 6, zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Zitat „das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,“ durch das Zitat „das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz 8 und Paragraph 90, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 19, Absatz 2 a, wird die Wort- und Zeichenfolge „ , Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“ durch die Wortfolge „sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten“ und im Klammerausdruck die Wort- und Zeichenfolge „ , Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen“ durch die Wortfolge „sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Der Einleitungsteil zu Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

„Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13, wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:

„der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 21, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren.
  2. Absatz 5Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraphen 125,, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, keine Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Schiedskommission der Universität, keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Universitätsrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Universitätsrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Universitätsrats stehen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 21, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können. Die Höhe der Vergütung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Das Rektorat hat dem Universitätsrat die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 23 b, lautet:

„Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 23 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3,, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die Gesamtheit der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:

„Klinisch-Praktisches Jahr

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsDas Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
  2. Absatz 2Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.
  3. Absatz 3Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Krankenanstalt begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.“

Novellierungsanordnung 27, Dem 2. Abschnitt des römisch eins. Teils wird folgender 8. Unterabschnitt angefügt:

„8. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität Wien

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

Paragraph 40 a,

  1. Absatz einsAn der Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ einzurichten. Bei der Organisation dieser Einrichtung sind die Aufgaben in Forschung und Lehre und die besondere Stellung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Kontext der Geschichtswissenschaften und des Archivwesens auf nationaler und internationaler Ebene zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung umfassen im Hinblick auf seine Bedeutung im Bereich der Geschichtswissenschaften insbesondere die Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der europäischen Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit sowie der österreichischen Geschichte mit einem Schwerpunkt auf den Historischen Hilfswissenschaften, der Quellenedition und Quellenerschließung auf der Grundlage anerkannter internationaler Standards und deren Dokumentation und Publikation.
  3. Absatz 3Zur Leiterin oder zum Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  4. Absatz 4Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Universität Wien gesondert auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG.“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG.“ jeweils durch die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie 2005/36/EG.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master …“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    Künstlerische Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger künstlerischer Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf der Grundlage von künstlerischen Diplom- und Masterstudien dienen. Sie stellen eine über ein künstlerisches Diplom- bzw. Masterstudium hinausgehende künstlerische Qualifikation dar und streben eine künstlerisch vertiefende Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen an. Neben der Entwicklung der künstlerischen Dissertation gemäß Ziffer 13 a, beinhalten künstlerische Doktoratsstudien begleitende Lehrveranstaltungen künstlerischer, wissenschaftlich-künstlerischer und wissenschaftlicher Ausrichtung. Künstlerische Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 13, wird folgende Ziffer 13 a, eingefügt:

  1. Ziffer 13 a
    Künstlerische Dissertationen beinhalten unter Erprobung von künstlerischen Methoden und Techniken die Entwicklung eines künstlerischen, originären, konkreten Rechercheprojekts, das zu einem eigenständigen und autonom entwickelten künstlerischen Werk führt.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Text des Paragraph 52, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (Paragraph 35 a,) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 54, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 11
    Interdisziplinäre Studien.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 54, Absatz 3, werden der fünfte Satz, der sich daran anschließende Klammerausdruck „(3)“ und der sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß Paragraph 64, Absatz 5, zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 60, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bZur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung ist anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen, in deren Rahmen
    1. Ziffer eins
      die Studierenden in geeigneter Form über
      1. Litera a
        die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
      2. Litera b
        die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
      3. Litera c
        die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
      4. Litera d
        den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
      5. Litera e
        das Curriculum,
      6. Litera f
        das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
      7. Litera g
        die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
      8. Litera h
        das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
      9. Litera i
        die Vereinbarkeit von Studium und Beruf sowie
      10. Litera j
        die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studien-erfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik
    zu informieren sind, und
    1. Ziffer 2
      eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
    Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „bei Zivildienern, Präsenzdienern und“ durch die Wort und Zeichenfolge „bei Zivildienern, Präsenzdienern, Ausbildungsdienst Leistenden und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 64, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7 und 8 werden angefügt:

  1. Ziffer 7
    ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
  2. Ziffer 8
    ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 64, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 64, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 64, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 66, lautet:

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDie Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsamen Studienprogrammen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27,, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
  2. Absatz 2Paragraph 59, sowie die Paragraphen 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
  3. Absatz 3Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu

    Ziffer 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.

  4. Absatz 4Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 63, Absatz 7, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Absatz 2, erster Satz zur Verfügung.
  5. Absatz 5Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
  6. Absatz 6Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 67, Absatz 2, wird die Wortfolge „wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten“ durch die Wortfolge „wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 71, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 a,

  1. Absatz einsIm Zuge der zukünftigen Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.
  2. Absatz 2Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, sollen Schritte gesetzt werden, um eine kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung zu verwirklichen.
  3. Absatz 3Ziel einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 b,

  1. Absatz eins„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 5 und 6 sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  2. Absatz 2„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 71 c, Absatz eins,, 2 und 5, 71d Absatz 2,, 3 und 5 sowie 71e Absatz 4, sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
  3. Absatz 3Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.
  4. Absatz 4„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Paragraph 71 c, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  5. Absatz 5Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 71 c,

  1. Absatz einsFür die in Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. Absatz 2In den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld/Studium

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.529

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 d, bestehen.

  1. Absatz 3Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
  2. Absatz 4In den von den Studienfeldern gemäß Absatz 2, umfassten Studien bzw. in den Studien gemäß Absatz 2, ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  3. Absatz 5Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Absatz 2, ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
  4. Absatz 6Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 d,

  1. Absatz einsDas Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

  1. Absatz 3In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
  2. Absatz 4Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
  3. Absatz 5In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
  4. Absatz 6Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
  5. Absatz 7Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

Zulassung zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien

Paragraph 71 e,

  1. Absatz einsIn den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
  2. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Absatz 4,
  3. Absatz 3Für die Zulassung zu einem „PhD“-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und „PhD“-Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  5. Absatz 5Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 72, wird die Wortfolge „künstlerischer Diplom- und Masterarbeiten“ durch die Wortfolge „künstlerischer Arbeiten (künstlerische Diplom-, Masterarbeiten und Dissertationen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 73, Absatz eins, wird die Wortfolge „wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 74, Absatz 2, wird die Wortfolge „wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 74, Absatz 4, sowie Paragraph 75, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten“ jeweils durch die Wortfolge „wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 75, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „ , wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten“ durch die Wortfolge „und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 79, Absatz 5, dritter und vierter Satz lautet:

„Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Paragraph 79, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift zu Paragraph 82, lautet:

„Dissertationen und künstlerische Dissertationen“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „eine Dissertation“ durch die Wortfolge „eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „von Dissertationen“ durch die Wortfolge „von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen“ und die Wortfolge „der Dissertation“ durch die Wortfolge „der Dissertation oder künstlerischen Dissertation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 82, Absatz 2, wird die Wortfolge „für Dissertationen“ durch die Wortfolge „für Dissertationen und künstlerische Dissertationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 84, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lautet:

„Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Paragraph 79, Absatz 5, vierter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 60, Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 85, samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 85,

Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im betreffenden Curriculum festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 86, lautet:

  1. Absatz einsDie Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Diese Übergabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Übergabe einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
  3. Absatz 3Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Diese Übergabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 87, Absatz eins, wird die Wortfolge „wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 98, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der Berufungskommission können auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen angehören.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 99, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4Im Entwicklungsplan ist jeweils eine Anzahl von Stellen für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und für Assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen, die in jeweils einem vereinfachten Verfahren zu Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren berufen werden können. Auf diese Verfahren sind Paragraph 98, Absatz eins bis 8 nicht anzuwenden. Diese Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  2. Absatz 5Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern ist entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 42, ist anzuwenden.
  3. Absatz 6Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Absatz 5, durchlaufen und die Qualifikation gemäß

    Paragraph 27, Absatz 5, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, an.

  4. Absatz 7Die gemäß Absatz 4 und 5 durchgeführten Verfahren sind im Abstand von fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen. Diese Evaluierung ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 65, Dem Paragraph 109, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 100, in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Absatz 2, eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Absatz eins,, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Absatz 2, dürfen nicht überschritten werden. Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.
  2. Absatz 4Eine andere Verwendung im Sinne des Absatz 3, liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 115, samt Überschrift lautet:

„Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 115,

Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, vorzusehen. Auch für das allgemeine Universitätspersonal kann eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen werden. An jeder Universität kann nur jeweils eines der genannten Systeme zur Anwendung kommen.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 123 a, lautet:

Paragraph 123 a,

Die gemäß Paragraph 29, Absatz 9, vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, gleichgestellt, wenn sie in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Antrag von gemäß Paragraph 29, Absatz 9, vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät diesen die Angehörigeneigenschaft zuerkennen, wenn dies im universitären Interesse ist.“

Novellierungsanordnung 68, Dem Paragraph 123 b, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Absatz 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 6Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß Paragraph 103,, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 125, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 143, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Paragraph 112, tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 143, wird die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, angefügten Absatz 12, durch die Absatzbezeichnung „(12a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 143, Absatz 23, entfällt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 143, Absatz 24, wird die Jahreszahl „2016“ durch die Jahreszahl „2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 143, wird die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, angefügten Absatz 29, durch die Absatzbezeichnung „(29a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 143, wird die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, angefügten Absatz 35, durch die Absatzbezeichnung „(35a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Dem Paragraph 143, werden folgende Absatz 37 bis 46 angefügt:

  1. Absatz 37Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2, Ziffer 13 und 14, 7 Absatz eins,, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 13b samt Überschrift, 15 Absatz 4 a,, 19 Absatz 2, Ziffer 2,, 2a, der Einleitungsteil zu 21 Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 13,, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Absatz eins,, 25 Absatz 4, Ziffer 2,, 26 Absatz eins,, 29 Absatz eins und 5, 35a samt Überschrift, 40 Absatz eins,, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils, 46 Absatz 4,, 51 Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 5, 11, 12a und 13a, 52 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 54 Absatz 3,, 54 Absatz 9,, 56, 57, 59 Absatz 2, Ziffer 5,, 60 Absatz eins b und 6, 61 Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 5,, 63 Absatz eins, Ziffer 4,, 64 Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, 64 Absatz 4,, 5 und 6, 66 Absatz eins bis 6, 67 Absatz eins und 2, 68 Absatz 2,, 70 Absatz 2,, der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils, 72, 73 Absatz eins,, 74 Absatz 2 und 4, 75 Absatz eins bis 3, 77 Absatz eins,, 79 Absatz 5 und 6, 78 Absatz 8,, die Überschrift zu 82, 82 Absatz eins und 2, 84 Absatz 2,, 85 samt Überschrift, 86, 87 Absatz eins,, 90 Absatz 3,, 98 Absatz 4,, 99 Absatz 4,, 109 Absatz 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Absatz 6, Ziffer eins,, 123a, 123b Absatz 5 und 6, 125 Absatz eins,, 135 Absatz 3 bis 6 sowie 143 Absatz 8,, 12a, 23, 24, 29a, 35a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
  2. Absatz 38Paragraph 21, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.
  3. Absatz 39Paragraph 21, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.
  4. Absatz 40Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera k,, l und m, Paragraph 54, Absatz 6 d und Paragraph 64, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  5. Absatz 41Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  6. Absatz 42Der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis e samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verwenden.
  7. Absatz 43Für die Änderung der Curricula von Studien, die von Paragraph 14 h, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz nicht anzuwenden.
  8. Absatz 44Änderungen der Curricula, die aufgrund von Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.
  9. Absatz 45Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  10. Absatz 46Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.“

Artikel 2
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 38, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, samt Überschrift und Paragraph 25, sowie
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008,,
    außer Kraft.
  2. Absatz 6Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27,,
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993,, sowie
    3. Ziffer 3
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009,,
    außer Kraft.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 38, werden folgende Paragraphen 38 a und 38b angefügt:

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsDie Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,.
  2. Absatz 2Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  3. Absatz 3Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 36 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  6. Absatz 6Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a, und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
  7. Absatz 7Zum Stichtag gemäß Absatz eins, tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.
  8. Absatz 8Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
  9. Absatz 9Die zum Stichtag gemäß Absatz eins, bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.
  10. Absatz 10Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Absatz eins, übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.
  11. Absatz 11Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß Paragraph 24, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

Paragraph 38 b,

  1. Absatz einsDie Universität Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 26, Die Paragraphen 137, bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
  2. Absatz 2Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist Paragraph 125, UG sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die Paragraphen 126,, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  7. Absatz 7Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, UG aus.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz eins, verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.
  9. Absatz 9Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 26, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.“

Fischer

Faymann