130. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG)
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1,Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.7.2007 Seite 1,
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. Nr. L 39 vom 13.2.2008 S. 13, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, Amtsblatt Nummer L 39 vom 13.2.2008 Seite 13, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,
Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.Titel römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012 Seite 1, und Titel römisch zwei dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2, lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (Paragraph 9, Absatz 2 und 3).
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1;„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 1.2.2002, Seite 1;
„kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59;„kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, über kosmetische Mittel, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 59;
„Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;„Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,;
„Kontrollstelle“: Kontrollstelle gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1;„Kontrollstelle“: Kontrollstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.4.2004 Seite 1, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.5.2004 Seite 1;
„Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;„Unternehmer“: Unternehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, oder Artikel 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,;
„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.
Kontrollsystem
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.Der Landeshauptmann ist die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Einhaltung der
Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,Produktspezifikation gemäß Artikel 36, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,,
technischen Unterlage gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,technischen Unterlage gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008,,
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden.und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (Paragraph 9,) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß Paragraph 4, zugelassen wurden.
(3)Absatz 3,Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.
(5)Absatz 5,Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.
Zulassung von Kontrollstellen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
für Kontrollaufgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:
die Erfüllung der Anforderungen nach Titel V und insbesondere nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unddie Erfüllung der Anforderungen nach Titel römisch fünf und insbesondere nach Artikel 27, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, und
die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012:für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110 aus 2008, und (EU) Nr. 1151/2012:
die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle unddie Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und
die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.
Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
(2)Absatz 2,Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in Paragraph 15, genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982,, zu benennen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde.Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Absatz eins, vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde.
(5)Absatz 5,Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeschränkt werden.Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, eingeschränkt werden.
(6)Absatz 6,In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
(7)Absatz 7,Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zu widerrufen oder einzuschränken:Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zu widerrufen oder einzuschränken:
bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Produktion im Falle des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Produktion im Falle des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Artikel 27, Absatz 9, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,,
bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,
wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.
(8)Absatz 8,Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
(9)Absatz 9,Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Abs. 1 und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Absatz eins und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.
Koordinierung der amtlichen Kontrolle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:
die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,
die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,
die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,
die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie
der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen, sowie
die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, sowie bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.
Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3,Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
je eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit,
der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,
je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder
anzugehören.
(4)Absatz 4,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,
der Bundeskellereiinspektion,
der Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG,der Organe gemäß 47 Absatz 3, LMSVG,
der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.
(5)Absatz 5,Für jedes unter Abs. 3 und 4 genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.Für jedes unter Absatz 3 und 4 genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.
(7)Absatz 7,Alle Mitglieder einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.
(8)Absatz 8,Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
(9)Absatz 9,Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.
(10)Absatz 10,Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,
Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,
Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,
Teilnahme an Expertengruppensitzungen.
Durchführung der amtlichen Kontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit hat im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Die Bundesministerin für Gesundheit hat im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß Paragraph 30, LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann und die Kontrollstellen haben für die Einhaltung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann und bis zum 31. März des Folgejahres vom Landeshauptmann der Geschäftsstelle in der Agentur zu übermitteln.Der Landeshauptmann und die Kontrollstellen haben für die Einhaltung des Kontrollplans gemäß Absatz eins, Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann und bis zum 31. März des Folgejahres vom Landeshauptmann der Geschäftsstelle in der Agentur zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.
(4)Absatz 4,Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,
Proben nach den für die Probenahme geltenden einschlägigen Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(5)Absatz 5,Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6)Absatz 6,Die Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.
(7)Absatz 7,Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.
(8)Absatz 8,Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Vertoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Vertoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu ergreifen.
(9)Absatz 9,Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondereSachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.
Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
(2)Absatz 2,Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.
(3)Absatz 3,Kontrollstellen haben Überprüfungen durch den Landeshauptmann zu dulden.
(4)Absatz 4,Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
Unternehmerpflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.Unternehmer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110 aus 2008, oder (EU) Nr. 1151 aus 2012, herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirken, sind verpflichtet
Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.
(3)Absatz 3,Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
(5)Absatz 5,Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.
(6)Absatz 6,Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in Paragraph eins, genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.
(7)Absatz 7,Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.
Verordnungsermächtigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere überZur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002, und Nr. 882 aus 2004, genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, und Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Informationsaustausch und Berichtspflichten,
die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG sowie gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG sowie gemäß Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008,,
weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
weitere Pflichten der Unternehmer und
weitere Pflichten der Vereinigungen
erlassen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (Paragraph 13,) erlassen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 42, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Kapi-tel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.Die Bundesministerin für Gesundheit kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 76, LMSVG), Kapi-tel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
Informationsaustausch, Außenverkehr
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit hat der Europäischen Kommission
Anträge gemäß
Art. 16 Abs. 3 lit. b,Artikel 16, Absatz 3, Litera b,,
Art. 16 Abs. 4 undArtikel 16, Absatz 4, und
Art. 21 Abs. 2Artikel 21, Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,,
Anträge gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 undAnträge gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, und
Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
weiterzuleiten,
im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente OFIS (Organic Farming Information System) folgende Meldungen zu erstatten:
Mitteilungen gemäß Art. 35 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 iVm Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 undMitteilungen gemäß Artikel 35, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 94, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, und
zusammenfassender Bericht gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis zum 31. März des Folgejahres.zusammenfassender Bericht gemäß Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, bis zum 31. März des Folgejahres.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.
Gebühren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.Die Gebühren und Auslagen gemäß Absatz 2, sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
(4)Absatz 4,Gebühren und Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 und 2 werden jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß angepasst, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß von 80 % des zugrundezulegenden Verbraucherpreisindex. Es erfolgt keine Kumulierung der Indexerhöhung, sofern diese in einem oder mehreren Jahren unter 2 % liegt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Gebühren und Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins und 2 werden jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß angepasst, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß von 80 % des zugrundezulegenden Verbraucherpreisindex. Es erfolgt keine Kumulierung der Indexerhöhung, sofern diese in einem oder mehreren Jahren unter 2 % liegt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Informationsaustausch mit der AMA
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.
Beirat für die biologische Produktion
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
(2)Absatz 2,Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Bundesamt für Ernährungssicherheit,
Bundeskellereiinspektion,
Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
Landwirtschaftskammer Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich,
Verein für Konsumenteninformation,
Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
(3)Absatz 3,Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Absatz 2, genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5)Absatz 5,Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
(6)Absatz 6,Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
(7)Absatz 7,Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
(8)Absatz 8,Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
(9)Absatz 9,Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
Beratung der Bundesministerin für Gesundheit,
Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9,Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9,,
Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,,
Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.
Durchführung von Verwaltungsverfahren
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, einzubringen und von diesem zu prüfen:
Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,Eintragung einer Bezeichnung gemäß Artikel 49,,
Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53,,
Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 einzubringen und von diesem zu prüfen:Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 110 aus 2008, einzubringen und von diesem zu prüfen:
Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 17,Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 17,,
Änderung der technischen Unterlage gemäß Art. 21.Änderung der technischen Unterlage gemäß Artikel 21,
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Gesundheit kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.
Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen
§ 15.Paragraph 15,
Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt: Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:
die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.
Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
des Bundesministeriums für Gesundheit,
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
des Österreichischen Patentamts.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Austausch von Informationen,
Beratung über Auslegungsfragen,
Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.
Verfahrensbestimmung
§ 17.Paragraph 17,
Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oderder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder
der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oderder Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder
des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008des Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oderfahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oderden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;
zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oderals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oderals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.Bei Verstößen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme Paragraph 11, Absatz 4, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 4, tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 in Kraft.
(3)Absatz 3,Das LMG 1975 sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Das LMG 1975 sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 45,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 103, LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz 4, LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung, die auf Grund von § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.Die Verordnung, die auf Grund von Paragraph 62, LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von Paragraph 11, Absatz eins und 2 erlassen.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 18) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Paragraph 18,) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4)Absatz 4,Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch vier. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.
(5)Absatz 5,Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 13 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 und der Experten gemäß § 13 Abs. 5 im Amt.Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß Paragraph 77, LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und der Experten gemäß Paragraph 13, Absatz 5, im Amt.
(6)Absatz 6,Im Falle einer auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.Im Falle einer auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz 7, außer Kraft.
(7)Absatz 7,Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
(8)Absatz 8,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.
Verweise auf Rechtsvorschriften
§ 21.Paragraph 21,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 22.Paragraph 22,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 12,, Paragraph 15 und Paragraph 16, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.
Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In 8 Abs. 2 wird Z 22 gestrichen und nach Z 6 eine Z 6a eingefügt:In 8 Absatz 2, wird Ziffer 22, gestrichen und nach Ziffer 6, eine Ziffer 6 a, eingefügt:
Mitwirkung im Rahmen des und Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015.“Mitwirkung im Rahmen des und Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,§ 8 Abs. 2 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:Das Markenschutzgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 68c Abs. 2 erhält folgende Fassung, der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeichnung 3:Paragraph 68 c, Absatz 2, erhält folgende Fassung, der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeichnung 3:
„(2)Absatz 2,Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.“Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß Paragraph 15, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,, gestellt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 68d lautet:Paragraph 68 d, lautet:
„§ 68d.Paragraph 68 d,
In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 81a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 81 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§§ 68d und 68c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraphen 68 d und 68 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 4
Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz), BGBl. I Nr. 80/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002, wird aufgehoben.Das Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,, wird aufgehoben.
Fischer
Faymann