12. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis 1.Teil werden nach dem Ausdruck „§ 33c. Förderung von Projekten der Pflegevorsorge“ der Ausdruck „§§ 33d. – 33e. Online Informationsangebote“ und nach dem Ausdruck „§ 48c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011“ die Ausdrücke „§ 48d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013“, „§ 48e. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2014“ und „§ 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 12/2015“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis 1.Teil werden nach dem Ausdruck „§ 33c. Förderung von Projekten der Pflegevorsorge“ der Ausdruck „§§ 33d. – 33e. Online Informationsangebote“ und nach dem Ausdruck „§ 48c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 58/2011“ die Ausdrücke „§ 48d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 138/2013“, „§ 48e. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ und „§ 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 12/2015“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;“die nach Paragraph 8, Absatz , Ziffer 3, Litera h,, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3a Abs. 1 lautet:Paragraph 3 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAnspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.“Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 Sitzung 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 Sitzung 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 Sitzung 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „60 Stunden“ durch den Ausdruck „65 Stunden“ und der Ausdruck „85 Stunden“ durch den Ausdruck „95 Stunden“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird der Ausdruck „60 Stunden“ durch den Ausdruck „65 Stunden“ und der Ausdruck „85 Stunden“ durch den Ausdruck „95 Stunden“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 21b werden folgende Abs. 6 bis 12 angefügt:Dem Paragraph 21 b, werden folgende Absatz 6 bis 12 angefügt:
„(6)Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Absatz eins, gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Absatz 7, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7)Absatz 7Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
Daten der pflegebedürftigen Person:
Sozialversicherungsnummer,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.
Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis.
Daten betreffend die selbstständige Personenbetreuungskraft:
Sozialversicherungsnummer,
Gesetzliches Ausmaß der (Voll)Versicherung liegt vor/liegt nicht vor.
(8)Absatz 8Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 lit. a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Absatz 7, Ziffer 3, Litera a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(9)Absatz 9Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(10)Absatz 10Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Abs. 8 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Absatz 7, im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Absatz 8, an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Absatz 9, an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.
(11)Absatz 11Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(12)Absatz 12Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Abs. 8 und Abs. 9 erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.“Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Absatz 8 und Absatz 9, erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 21c Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 21 c, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Beziehen mehrere Personen zeitgleich für denselben nahen Angehörigen ein Pflegekarenzgeld, so gebührt der Kinderzuschlag für dasselbe Kind nur einmal. Der Kinderzuschlag gebührt jener Person, deren Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zuzüglich Kinderzuschlag zuerst festgestellt wurde, bei zeitgleicher Feststellung jener Person, die für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26 Abs.1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 26, Absatz , wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.“Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß Paragraph 7, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 33a lautet:Paragraph 33 a, lautet:
„§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz einsDie Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.“Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Absatz eins, psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 33c werden folgende §§ 33d und 33e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33 c, werden folgende Paragraphen 33 d und 33e samt Überschrift eingefügt:
„Online Informationsangebote
§ 33d.Paragraph 33 d,
(1)Absatz einsFür einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.
§ 33e.Paragraph 33 e,
(1)Absatz einsAls Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank. Die zentrale Aufgabe dieser Servicedatenbank besteht darin, Bürgern umfassende Informationen zu Alten- und Pflegeheimen in Österreich, zu den bestehenden Angeboten mobiler sozialer Dienste und zu zahlreichen anderen Einrichtungen der sozialen Landschaft Österreichs zu geben.
(2)Absatz 2Die barrierefrei angebotenen Informationen sind sowohl für die eingetragenen Unternehmen, Vereine und Organisationen als auch für den abfragenden Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3Anbieter mobiler sozialer Dienste, teilstationärer sozialer Dienste sowie Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, Pflegeplätzen und Angeboten betreuter Wohnformen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei in diese Datenbank einzutragen, um ihr Angebot einem möglichst großen Personenkreis bekannt zu machen.
(4)Absatz 4Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Abs. 3 genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Absatz 3, genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „203,10 Euro“ durch den Ausdruck „207,20 Euro“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „203,10 Euro“ durch den Ausdruck „207,20 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 48e wird folgender § 48f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 e, wird folgender Paragraph 48 f, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 12/2015„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,
§ 48f.Paragraph 48 f,
(1)Absatz einsAllen am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2015 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
(4)Absatz 4§ 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2015 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.“Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 49 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 3a Abs. 1, 4 Abs. 2, 21b Abs. 6 bis 12, 21c Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift sowie 48f samt Überschrift;mit 1. Jänner 2015 das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3a Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 21b Absatz 6 bis 12, 21c Absatz 4,, 26 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift sowie 48f samt Überschrift;
mit 1. Jänner 2016 die §§ 5, 44 Abs. 7 und 47 Abs. 1 letzter Satz.“mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 5,, 44 Absatz 7 und 47 Absatz eins, letzter Satz.“
Fischer
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