112. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 2 | Änderung des Suchtmittelgesetzes |
Artikel 3 | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Artikel 4 | Änderung des Aktiengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Artikel 6 | Änderung des SE-Gesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Genossenschaftsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des ORF-Gesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Privatstiftungsgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Artikel 11 | Änderung des Spaltungsgesetzes |
Artikel 12 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmung |
Artikel 13 | Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2014, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“
2.Novellierungsanordnung 2, In 19a Abs. 1 wird nach dem Wort „Entscheidung“ die Wendung „erster Instanz“ eingefügt.In 19a Absatz eins, wird nach dem Wort „Entscheidung“ die Wendung „erster Instanz“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:In Paragraph 19 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.“Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Absatz eins, bezeichneten Gegenstände.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
aus rassistischen, fremdenfeindlichen, oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;“aus rassistischen, fremdenfeindlichen, oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 33, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.“Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 33 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 33, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,
gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
begangen hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 37 Abs. 1 entfällt die Wendung „sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,“ und die Wendung „oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken“ und es werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt die Wendung „sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,“ und die Wendung „oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken“ und es werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 37 Abs. 2 entfällt die Wendung „sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,“ und die Wendung „aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen,“ und es werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 2, entfällt die Wendung „sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,“ und die Wendung „aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen,“ und es werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 43a Abs. 1 werden die Worte „deren Hälfte“ durch die Worte „drei Viertel davon“ ersetzt.In Paragraph 43 a, Absatz eins, werden die Worte „deren Hälfte“ durch die Worte „drei Viertel davon“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 43a Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 43 a, Absatz 2, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 58 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 58, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aEine nach den vorstehenden Absätzen eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt wirksam, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 64 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wendung „Geldfälschung (§ 232),“ die Wendung „Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233),“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wendung „Geldfälschung (Paragraph 232,),“ die Wendung „Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233,),“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3,“ die Wendung „Zwangsheirat (§ 106a),“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird nach der Wendung „schwere Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3,,“ die Wendung „Zwangsheirat (Paragraph 106 a,),“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt:Paragraph 64, Absatz eins, wird der Punkt am Ende von Ziffer 10, Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.“Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a,) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (Paragraph 163 b,), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 70 lautet:Paragraph 70, lautet:
„§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsGewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.
(2)Absatz 2Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
(3)Absatz 3Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 74 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 74 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 74, Absatz eins, wird der Punkt am Ende von Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens oder den öffentlichen Verkehr haben.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 79 wird das Wort „einem“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.In Paragraph 79, wird das Wort „einem“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 80, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 80 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 80, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 80 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 80, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 81 samt Überschrift lautet:Paragraph 81, samt Überschrift lautet:
„Grob fahrlässige Tötung
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsWer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
(3)Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.“Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) oder in dem in Absatz 2, bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 83 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 83, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 84 lautet:Paragraph 84, lautet:
„§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3)Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.
(5)Absatz 5Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begehtEbenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) begeht
auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war,
von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung, oder
unter Zufügung besonderer Qualen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 85 lautet:Paragraph 85, lautet:
„§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig
den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.“Mit Freiheitsstrafe einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 86 lautet:Paragraph 86, lautet:
„§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 87 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz eins, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 87 Abs. 2 wird das Wort „zehn“ jeweils durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 2, wird das Wort „zehn“ jeweils durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 88 lauten die Abs. 2 bis 4:In Paragraph 88, lauten die Absatz 2 bis 4:
„(2)Absatz 2Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und istHandelt der Täter nicht grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) und ist
die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, oderdie verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, oder
aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder
der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung nicht schwer (§ 84 Abs. 1) und in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung nicht schwer (Paragraph 84, Absatz eins,) und in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) oder in dem in Paragraph 81, Absatz 2, bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Absatz 4Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Hat die Tat nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Absatz 3, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 89 wird die Wendung „in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig,“ durch die Wendung „vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen“ ersetzt.In Paragraph 89, wird die Wendung „in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig,“ durch die Wendung „vorsätzlich, grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) oder fahrlässig unter den in Paragraph 81, Absatz 2, umschriebenen Umständen“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 91 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 91 Abs. 2 wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 2, wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 91 Abs. 2a wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 2 a, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 94 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 95 Abs. 1 wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins, wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 96 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 96, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 96 Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügtIn Paragraph 96, Absatz 3, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt
39.Novellierungsanordnung 39, In § 97 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst“ durch die Wortfolge „in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen“ ersetzt.In Paragraph 97, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst“ durch die Wortfolge „in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 104a Abs. 4 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 104 a, Absatz 4, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 105 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 105, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 106 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“.In Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wendung „zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 106 Abs. 3 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 106, Absatz 3, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 106, wird folgender Paragraph 106 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zwangsheirat
§ 106a.Paragraph 106 a,
(1)Absatz einsWer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Absatz eins,), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.
(3)Absatz 3§ 106 Abs. 2 gilt sinngemäß.“Paragraph 106, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 107 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 107, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 107a Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 107 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 107a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 107 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz 2, verfolgten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
48.Novellierungsanordnung 48, Nach § 107b wird folgender § 107c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 107 b, wird folgender Paragraph 107 c, samt Überschrift eingefügt:
„Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
§ 107c.Paragraph 107 c,
(1)Absatz einsWer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz eins, verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 108 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 108, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 109 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 109, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 111 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz 2, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 117 Abs. 3 wird die Wendung „in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht“ durch die Wendung „in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz 3, wird die Wendung „in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht“ durch die Wendung „in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 118a lautet wie folgt:Paragraph 118 a, lautet wie folgt:
„§ 118a.Paragraph 118 a,
(1)Absatz einsWer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(4)Absatz 4Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Wer die Tat nach Absatz eins, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Absatz 2, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 120 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 121 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz 2, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 122 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 122, Absatz 2, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In 123 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ und der letzte Satz.In 123 Absatz eins, entfallen die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ und der letzte Satz.
58.Novellierungsanordnung 58, In 124 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In 124 Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 126 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.“In Paragraph 126, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 126 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5.Ziffer 5 „5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11),“„5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,),“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 126 Abs. 1 Z 7 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.In Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 126 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 126, Absatz 2, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 126a Abs. 2 lautet:Paragraph 126 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
64.Novellierungsanordnung 64, Nach § 126a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 126 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
65.Novellierungsanordnung 65, Nach § 126a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 126 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) beeinträchtigt, oderdurch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) beeinträchtigt, oder
die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 126b Abs. 2 lautet:Paragraph 126 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
67.Novellierungsanordnung 67, Nach § 126b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 126 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
68.Novellierungsanordnung 68, Nach § 126b Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 126 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, oderdie Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) ist, oder
die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.“
69.Novellierungsanordnung 69, § 128 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11), oder“an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,), oder“
70.Novellierungsanordnung 70, Nach § 128 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:Nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:
an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.“
71.Novellierungsanordnung 71, In § 128 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 128, Absatz 2, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, § 129 lautet:Paragraph 129, lautet:
„§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet,
eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet, odereine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet, oder
eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt, oderindem er in eine Wohnstätte auf die in Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 genannte Art gelangt, oder
bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.“bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 130 lautet:Paragraph 130, lautet:
„§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz einsWer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, oder einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz eins, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz 2, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 132 Abs. 2 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 132, Absatz 2, werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 133 Abs. 2 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 133, Absatz 2, werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, In § 134 Abs. 3 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 134, Absatz 3, werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 135 Abs. 2 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 135, Absatz 2, werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 136 Abs. 3 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 136, Absatz 3, werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 138 Z 1 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.In Paragraph 138, Ziffer eins, wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, § 143 lautet:Paragraph 143, lautet:
„§ 143.Paragraph 143,
(1)Absatz einsWer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds der Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds der Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins,), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
81.Novellierungsanordnung 81, In § 147 Abs. 1 wird in der Z 1 nach der Wendung „verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel,“ die Wendung „ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ eingefügt und entfällt die Z 2.In Paragraph 147, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, nach der Wendung „verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel,“ die Wendung „ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ eingefügt und entfällt die Ziffer 2,
82.Novellierungsanordnung 82, In § 147 Abs. 2 wird Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.In Paragraph 147, Absatz 2, wird Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, In § 147 Abs. 3 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 147, Absatz 3, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, § 148 lautet:Paragraph 148, lautet:
„§ 148.Paragraph 148,
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
85.Novellierungsanordnung 85, In § 148a Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 148 a, Absatz 2, wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 152 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 152, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
87.Novellierungsanordnung 87, § 153 samt Überschrift lautet:Paragraph 153, samt Überschrift lautet:
„Untreue
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz einsWer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3)Absatz 3Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
88.Novellierungsanordnung 88, In § 153a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 153 a, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
89.Novellierungsanordnung 89, In § 153b Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 153 b, Absatz 3, wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
90.Novellierungsanordnung 90, In § 153b Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 153 b, Absatz 4, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
91.Novellierungsanordnung 91, In § 153c Abs. 1 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter„einem Jahr“ ersetzt und nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 153 c, Absatz eins, werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter„einem Jahr“ ersetzt und nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
92.Novellierungsanordnung 92, § 153d samt Überschrift lautet:Paragraph 153 d, samt Überschrift lautet:
„Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 153d.Paragraph 153 d,
(1)Absatz einsWer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.
(3)Absatz 3Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“Wer die Tat nach Absatz eins, oder Absatz 2, gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
93.Novellierungsanordnung 93, § 154 Abs. 4 entfällt.Paragraph 154, Absatz 4, entfällt.
94.Novellierungsanordnung 94, § 155 Abs. 3 entfällt.Paragraph 155, Absatz 3, entfällt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 156 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 156, Absatz 2, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
96.Novellierungsanordnung 96, In § 159 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 159, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
97.Novellierungsanordnung 97, In § 159 Abs. 1 bis 3 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 159, Absatz eins bis 3 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
98.Novellierungsanordnung 98, In § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 wird die Zahl „800 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.In Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins und 2 wird die Zahl „800 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, In § 160 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügtIn Paragraph 160, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt
100.Novellierungsanordnung 100, In § 162 Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.In Paragraph 162, Absatz 2, wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, Nach § 163 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 163, werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:
„Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
§ 163a.Paragraph 163 a,
(1)Absatz einsWer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter inWer als Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,) eines in Paragraph 163 c, angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in
einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,
einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,
einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,
Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oderAufklärungen und Nachweisen (Paragraph 272, Absatz 2, UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (Paragraph 163 b, Absatz eins,) zu geben sind, oder
einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft,
eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (§ 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (Paragraph 189 a, Ziffer 10, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Sitzung 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.
(3)Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 Sitzung 349, zugelassen sind.
(4)Absatz 4Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163b mit Strafe bedroht ist.Wegen Beteiligung (Paragraphen 12,, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach Paragraph 163 b, mit Strafe bedroht ist.
Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
§ 163b.Paragraph 163 b,
(1)Absatz einsWer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes inWer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (Paragraph 40, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in Paragraph 163 c, angeführten Verbandes in
seinem Prüfungsbericht oder
einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes
in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (Paragraph 163 a, Absatz eins,) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (Paragraph 163 a, Absatz eins,) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs. 1)Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Absatz eins,)
in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder
einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist.
(3)Absatz 3Nach Abs. 2 Z 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Abs. 2 Z 2 mit Strafe bedroht ist.Nach Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Absatz eins, mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Absatz 2, Ziffer 2, mit Strafe bedroht ist.
(4)Absatz 4Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer eine Tat nach Absatz eins, oder 2 als Prüfer eines in Paragraph 163 a, Absatz 3, angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5)Absatz 5Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht ist.Wegen Beteiligung (Paragraphen 12,, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach Paragraph 163 a, mit Strafe bedroht ist.
Verbände
§ 163c.Paragraph 163 c,
Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden: Die Paragraphen 163 a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Europäische Gesellschaften (SE),
Europäische Genossenschaften (SCE),
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,große Vereine im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,,
offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB,
die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und
den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).den in Ziffer eins bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (Paragraph 12, UGB).
Tätige Reue
§ 163d.Paragraph 163 d,
(1)Absatz einsNach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,Nach Paragraph 163 a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,
im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Abs. 1 Z 1), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Absatz eins, Ziffer eins,), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
in den Fällen des Abs. 1 Z 3, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
in den Fällen des Abs. 1 Z 4, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowiein den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
in den Fällen des Abs. 1 Z 5, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.
(2)Absatz 2Nach § 163b Abs. 1 Z 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.“Nach Paragraph 163 b, Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.“
102.Novellierungsanordnung 102, In § 164 Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt und es entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 164, Absatz 3, wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt und es entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
103.Novellierungsanordnung 103, In § 164 Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 164, Absatz 4, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, Nach § 164 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 164, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.“Wer eine Tat nach Absatz eins, oder Absatz 2, aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraph 129, Absatz 2,, einen räuberischen Diebstahl nach Paragraph 131,, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach Paragraph 138, Ziffer 2,, einen Raub nach Paragraph 142,, einen schweren Raub nach Paragraph 143,, eine Erpressung nach Paragraph 144, oder eine schwere Erpressung nach Paragraph 145, handelt.“
105.Novellierungsanordnung 105, Nach § 164 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:Nach Paragraph 164, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.“Wer eine Tat nach Absatz 5, begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.“
106.Novellierungsanordnung 106, Nach § 164 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:Nach Paragraph 164, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.“Wer eine Tat nach Absatz 5, begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.“
107.Novellierungsanordnung 107, In § 166 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eine Geschenkannahme durch Machthaber“ die Wendung „, eine Hehlerei, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, einer Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ eingefügt.In Paragraph 166, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „eine Geschenkannahme durch Machthaber“ die Wendung „, eine Hehlerei, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, einer Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ eingefügt.
108.Novellierungsanordnung 108, In § 169 Abs. 3 entfällt die Wendung „oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“.In Paragraph 169, Absatz 3, entfällt die Wendung „oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“.
109.Novellierungsanordnung 109, In § 170 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 170, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
110.Novellierungsanordnung 110, In § 172 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 172, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
111.Novellierungsanordnung 111, In § 174 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 174, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
112.Novellierungsanordnung 112, In § 177 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 177, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
113.Novellierungsanordnung 113, In § 177c Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 177 c, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
114.Novellierungsanordnung 114, In § 177c Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 177 c, Absatz 2, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
115.Novellierungsanordnung 115, In § 177d wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 177 d, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
116.Novellierungsanordnung 116, In § 177e wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 177 e, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
117.Novellierungsanordnung 117, In § 178 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 178, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
118.Novellierungsanordnung 118, In § 179 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 179, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
119.Novellierungsanordnung 119, In § 181 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 181, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
120.Novellierungsanordnung 120, In § 181 Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 181, Absatz 2, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
121.Novellierungsanordnung 121, In § 181b Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 181 b, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
122.Novellierungsanordnung 122, In § 181b Abs. 3 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 181 b, Absatz 3, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 181c Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 181 c, Absatz 2, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
124.Novellierungsanordnung 124, In § 181c Abs. 3 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 181 c, Absatz 3, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
125.Novellierungsanordnung 125, In § 181d Abs. 1 wird entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 181 d, Absatz eins, wird entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
126.Novellierungsanordnung 126, In § 181d Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“In Paragraph 181 d, Absatz 2, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“
127.Novellierungsanordnung 127, In § 181e Abs. 1 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 181 e, Absatz eins, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
128.Novellierungsanordnung 128, In § 181e Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 181 e, Absatz 2, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, In § 181f Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstraße bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 181 f, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstraße bis zu 360 Tagessätzen“.
130.Novellierungsanordnung 130, In § 181g wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 181 g, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
131.Novellierungsanordnung 131, In § 181h Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 181 h, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
132.Novellierungsanordnung 132, In § 181i wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 181 i, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
133.Novellierungsanordnung 133, In § 182 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 182, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
134.Novellierungsanordnung 134, In § 183a Abs. 2 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 183 a, Absatz 2, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
135.Novellierungsanordnung 135, In § 193 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 193, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
136.Novellierungsanordnung 136, In § 193a Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 193 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
137.Novellierungsanordnung 137, In § 195 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 195, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
138.Novellierungsanordnung 138, In § 198 Abs. 1 wird nach der Wendung „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 198, Absatz eins, wird nach der Wendung „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.
139.Novellierungsanordnung 139, In § 200 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 200, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
140.Novellierungsanordnung 140, Nach § 205 wird folgender § 205a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 205, wird folgender Paragraph 205 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
§ 205a.Paragraph 205 a,
(1)Absatz einsWer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.“Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Absatz eins, beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.“
141.Novellierungsanordnung 141, In § 207a Abs. 2 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 207 a, Absatz 2, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
142.Novellierungsanordnung 142, In § 207a Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 207 a, Absatz 3, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
143.Novellierungsanordnung 143, In § 207a Abs. 5 entfällt im Einleitungssatz der Verweis auf „Z 1“.In Paragraph 207 a, Absatz 5, entfällt im Einleitungssatz der Verweis auf „Z 1“.
144.Novellierungsanordnung 144, In § 207a Abs. 5 Z 1 werden das Wort „eigenem“ durch die Worte „oder seinem eigenen“ und am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1a angefügt:In Paragraph 207 a, Absatz 5, Ziffer eins, werden das Wort „eigenem“ durch die Worte „oder seinem eigenen“ und am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins a, angefügt:
eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, oder“
145.Novellierungsanordnung 145, In § 207b Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 207 b, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
146.Novellierungsanordnung 146, In § 208 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 208, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
147.Novellierungsanordnung 147, In § 208a Abs. 1a wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 208 a, Absatz eins a, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
148.Novellierungsanordnung 148, In § 211 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 211, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
149.Novellierungsanordnung 149, In § 211 Abs. 3 wird nach der Wendung „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 211, Absatz 3, wird nach der Wendung „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.
150.Novellierungsanordnung 150, In § 215a Abs. 2 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 215 a, Absatz 2, wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz 3,)“ eingefügt.
151.Novellierungsanordnung 151, In § 215a Abs. 2a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 215 a, Absatz 2 a, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
152.Novellierungsanordnung 152, In § 218 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 218, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.“„(1a) Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.“
153.Novellierungsanordnung 153, In § 218 Abs. 3 werden die Wendungen „des Abs. 1“ durch die Wendung „der Abs. 1 und 1a“ und das Wort „belästigten“ durch das Wort „verletzten“ ersetzt.In Paragraph 218, Absatz 3, werden die Wendungen „des Absatz eins “, durch die Wendung „der Absatz eins und 1a“ und das Wort „belästigten“ durch das Wort „verletzten“ ersetzt.
154.Novellierungsanordnung 154, § 220a entfällt.Paragraph 220 a, entfällt.
155.Novellierungsanordnung 155, In § 222 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.In Paragraph 222, Absatz eins, wird die Wortfolge „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
156.Novellierungsanordnung 156, In § 223 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 223, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
157.Novellierungsanordnung 157, In § 224a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 224 a, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
158.Novellierungsanordnung 158, In § 225a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 225 a, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
159.Novellierungsanordnung 159, In § 227 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 227, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
160.Novellierungsanordnung 160, In § 228 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 228, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
161.Novellierungsanordnung 161, In § 229 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 229, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
162.Novellierungsanordnung 162, In § 233 werden in Abs. 1 das Wort „drei“ durch „fünf“, in Abs. 2 die Zahl „50 000“ durch „300 000“ und die Wendung „sechs Monate bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt.In Paragraph 233, werden in Absatz eins, das Wort „drei“ durch „fünf“, in Absatz 2, die Zahl „50 000“ durch „300 000“ und die Wendung „sechs Monate bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
163.Novellierungsanordnung 163, In § 234 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.In Paragraph 234, Absatz 2, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
164.Novellierungsanordnung 164, In § 235 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 235, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
165.Novellierungsanordnung 165, In § 236 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 236, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
166.Novellierungsanordnung 166, In § 241b wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 241 b, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
167.Novellierungsanordnung 167, In § 241c wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 241 c, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
168.Novellierungsanordnung 168, In § 241e Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 241 e, Absatz 3, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
169.Novellierungsanordnung 169, In § 241f wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 241 f, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
170.Novellierungsanordnung 170, Nach § 241g wird folgender § 241h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 241 g, wird folgender Paragraph 241 h, samt Überschrift eingefügt:
„Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
§ 241h.Paragraph 241 h,
(1)Absatz einsWer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder
sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen,
istist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“
171.Novellierungsanordnung 171, In § 246 Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 246, Absatz 3, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
172.Novellierungsanordnung 172, In § 248 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 248, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
173.Novellierungsanordnung 173, In § 262 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 262, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
174.Novellierungsanordnung 174, In § 265 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 265, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
175.Novellierungsanordnung 175, § 274 lautet samt Überschrift:Paragraph 274, lautet samt Überschrift:
„Schwere gemeinschaftliche Gewalt
§ 274.Paragraph 274,
(1)Absatz einsWer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 Abs. 1 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (Paragraph 75,), ein Totschlag (Paragraph 76,), eine Körperverletzung (Paragraphen 84, Absatz eins bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, oder Absatz 2, begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (Paragraph 12,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.“Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Absatz 2, umschriebenen Weise teilgenommen hat.“
176.Novellierungsanordnung 176, § 276 entfällt.Paragraph 276, entfällt.
177.Novellierungsanordnung 177, In § 278 Abs. 2 wird vor der Zahl „304“ die Wendung „283,“ eingefügt.In Paragraph 278, Absatz 2, wird vor der Zahl „304“ die Wendung „283,“ eingefügt.
178.Novellierungsanordnung 178, § 281 entfällt.Paragraph 281, entfällt.
179.Novellierungsanordnung 179, § 283 lautet:Paragraph 283, lautet:
„§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz einsWer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder
in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oderin der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,Verbrechen im Sinne der Paragraphen 321 bis 321f, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Absatz eins, bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer durch eine Tat nach Absatz eins, oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Absatz eins bis 3 Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
180.Novellierungsanordnung 180, In § 284 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 284, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
181.Novellierungsanordnung 181, In § 287 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 287, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
182.Novellierungsanordnung 182, In § 289 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 289, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
183.Novellierungsanordnung 183, In § 292 Abs. 2 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 292, Absatz 2, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
184.Novellierungsanordnung 184, Nach dem § 292b wird folgender § 292c samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 292 b, wird folgender Paragraph 292 c, samt Überschrift eingefügt:
„Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
§ 292c.Paragraph 292 c,
(1)Absatz einsWer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Abs. 1 für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.“Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Absatz eins, für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.“
185.Novellierungsanordnung 185, In § 293 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 293, Absatz eins, wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
186.Novellierungsanordnung 186, In § 295 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 295, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
187.Novellierungsanordnung 187, In § 297 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 297, Absatz eins, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
188.Novellierungsanordnung 188, In § 299 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 299, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
189.Novellierungsanordnung 189, In § 300 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.In Paragraph 300, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
190.Novellierungsanordnung 190, In § 301 Abs. 3 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 301, Absatz 3, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
191.Novellierungsanordnung 191, In § 303 wird das Wort „fahrlässig“ durch die Wendung „grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 303, wird das Wort „fahrlässig“ durch die Wendung „grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,)“ ersetzt.
192.Novellierungsanordnung 192, In § 315 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.In Paragraph 315, wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.
193.Novellierungsanordnung 193, Nach dem § 321j wird folgender § 321k samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 321 j, wird folgender Paragraph 321 k, samt Überschrift eingefügt:
„Verbrechen der Aggression
§ 321k.Paragraph 321 k,
(1)Absatz einsWer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer unter den in Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Im Sinne des Abs. 1 bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.“Im Sinne des Absatz eins, bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.“
Artikel 2
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.“Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Absatz 2, unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Heeresgebührenamt“ durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 13, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aWird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (Paragraph 78, StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
(2b)Absatz 2 bErgeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Abs. 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).“Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Absatz 2 a, umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 3 wird am Ende vor dem Punkt die Wendung „ , soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird am Ende vor dem Punkt die Wendung „ , soweit es sich nicht bloß um einen in Paragraph 35, Absatz 4, genannten Fall handelt“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSteht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 1 nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, § 13 Abs. 2b), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.“Steht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, Paragraph 13, Absatz 2 b,), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, zu erstatten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24a Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „Strafprozessordnung“ die Wendung „und nach § 13 Abs. 2b,“ eingefügt.In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Strafprozessordnung“ die Wendung „und nach Paragraph 13, Absatz 2 b,,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 35 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 35, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Im Fall eines Abtretungsberichts (§ 13 Abs. 2b) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (§ 38 Abs. 1a) mitzuteilen; die Mitteilung ist zu eigenen Handen zuzustellen.“Im Fall eines Abtretungsberichts (Paragraph 13, Absatz 2 b,) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (Paragraph 38, Absatz eins a,) mitzuteilen; die Mitteilung ist zu eigenen Handen zuzustellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 38 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 38, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIst die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 35 Abs. 9 zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines JahresIst die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Paragraph 35, Absatz 9, zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres
die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (§ 14 Abs. 1), oderdie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (Paragraph 14, Absatz eins,), oder
der Beschuldigte einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 47 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:In Paragraph 47, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, 2a, 2b und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 38, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20a Abs. 1 lautet:Paragraph 20 a, Absatz eins, lautet:
„§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz einsDer WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§§ 133 Abs. 2 zweiter Fall, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, 148a Abs. 2 zweiter Fall, § 153 Abs. 3 zweiter Fall, 153b Abs. 4 und 156 Abs. 2 StGB);Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraphen 133, Absatz 2, zweiter Fall, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 148a Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Fall, 153b Absatz 4 und 156 Absatz 2, StGB);
Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB);Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraph 153 d, Absatz 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB);
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz 4, StGB, in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;
Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB;Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß Paragraph 168 a, Absatz 2, StGB;
Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den §§ 304 bis 309 StGB oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Vergehen nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, nach dem ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 und dem GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011;Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (Paragraph 163 b, StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Vergehen nach dem BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, nach dem ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, und dem GWG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 107/2011;
in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;
Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.“Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20a Abs. 3 lautet:Paragraph 20 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten ist die WKStA auch für ausländische Ersuchen um Rechtshilfe und Übernahme der Strafverfolgung nach dem IV. Hauptstück und § 60 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979, die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, und die Rechtshilfe in Strafsachen nach § 1 Abs. 1 Z 2 EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.“Wegen der in Absatz eins, erwähnten Straftaten ist die WKStA auch für ausländische Ersuchen um Rechtshilfe und Übernahme der Strafverfolgung nach dem römisch IV. Hauptstück und Paragraph 60, ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, und die Rechtshilfe in Strafsachen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30 Abs. 1 wird die Z 3a in 3b umbenannt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Ziffer 3 a, in 3b umbenannt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 30 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 30, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB),“des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB),“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 Abs. 1 wird nach der neuen Z 3b folgende Z 3c eingefügt:In Paragraph 30, Absatz eins, wird nach der neuen Ziffer 3 b, folgende Ziffer 3 c, eingefügt:
des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB),“des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB),“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30 Abs. 1 wird in Z 9 das zweite „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nachfolgende Z 9a eingefügt:In Paragraph 30, Absatz eins, wird in Ziffer 9, das zweite „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nachfolgende Ziffer 9 a, eingefügt:
des Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4 StGB) und“des Vergehens der Verhetzung (Paragraph 283, Absatz 4, StGB) und“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31 Abs. 2 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:In Paragraph 31, Absatz 2, wird nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:
des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),“des Verbrechens der Aggression (Paragraph 321 k, StGB),“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 31 Abs. 2 Z 11 wird die Wendung „unter Z 2 bis 10“ durch die Wendung „unter Z 2 bis 10a“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wendung „unter Ziffer 2 bis 10“ durch die Wendung „unter Ziffer 2 bis 10a“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31 Abs. 3 Z 5 wird die Wendung „des Vergehens des Landfriedensbruchs“ durch die Wendung „des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wendung „des Vergehens des Landfriedensbruchs“ durch die Wendung „des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 31 Abs. 3 wird in Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nachfolgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 31, Absatz 3, wird in Ziffer 6, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nachfolgende Ziffer 6 a, eingefügt:
wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 zweiter Satz erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,“wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (Paragraph 130, zweiter Satz erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (Paragraph 132, Absatz 2, erster Fall StGB), der Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB), des schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), der Untreue (Paragraph 153, Absatz 3, erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 32 Abs. 1a wird in Z 5 die Wendung „Straftaten nach den §§ 304 bis 309 StGB“ durch die Wendung „Straftaten nach den §§ 304 und 307 StGB“ ersetzt; nach der Wortfolge „zur Last gelegt wird“ entfällt der Strichpunkt und wird die Wortfolge „oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt;“ angefügt.In Paragraph 32, Absatz eins a, wird in Ziffer 5, die Wendung „Straftaten nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB“ durch die Wendung „Straftaten nach den Paragraphen 304 und 307 StGB“ ersetzt; nach der Wortfolge „zur Last gelegt wird“ entfällt der Strichpunkt und wird die Wortfolge „oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt;“ angefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 32 Abs. 1a lautet die Z 6 wie folgt:In Paragraph 32, Absatz eins a, lautet die Ziffer 6, wie folgt:
Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt sowie“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 32 Abs. 1a wird in Z 7 die Wendung „unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organiation (§§ 278 und 278a StGB)“ durch die Wendung „strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB)“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz eins a, wird in Ziffer 7, die Wendung „unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organiation (Paragraphen 278 und 278a StGB)“ durch die Wendung „strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 32 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 32, wird nach dem Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bEin Besetzungsmangel nach Abs. 1a kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist (§ 213 Abs. 2) eine solche Besetzung verlangt hat. Wurde ein solches Verlangen rechtzeitig gestellt, so ist das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1a mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen.“Ein Besetzungsmangel nach Absatz eins a, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist (Paragraph 213, Absatz 2,) eine solche Besetzung verlangt hat. Wurde ein solches Verlangen rechtzeitig gestellt, so ist das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz eins a, mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 61 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung „außer in den Fällen des § 129 Z 1 bis Z 3“ durch die Wendung „außer in den Fällen des § 129 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wendung „außer in den Fällen des Paragraph 129, Ziffer eins bis Ziffer 3 “, durch die Wendung „außer in den Fällen des Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 126 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Sachverständigen oder“.In Paragraph 126, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Wortfolge „Sachverständigen oder“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.In Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 98/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 102/2014“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 156 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Einvernahme“ durch das Wort „Vernehmung“ ersetzt.In Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Einvernahme“ durch das Wort „Vernehmung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 161 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 161, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig und vollständig auszusagen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im ersten Satz des § 172a Abs. 3 entfällt das Wort „zu“.Im ersten Satz des Paragraph 172 a, Absatz 3, entfällt das Wort „zu“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 192 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 192, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würden, oder“
22.Novellierungsanordnung 22, § 198 Abs. 2 Z 1 lautet wie folgt:Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, lautet wie folgt:
die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,“
23.Novellierungsanordnung 23, § 198 Abs. 3 lautet:Paragraph 198, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.“Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraphen 304, oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 204 lautet der Abs. 2 wie folgt:In Paragraph 204, lautet der Absatz 2, wie folgt:
„(2)Absatz 2Das Opfer und sein Vertreter sind in Bemühungen um einen Tatausgleich einzubeziehen, soweit sie dazu bereit sind. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von der Zustimmung des Opfers abhängig, es sei denn, dass es diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Die berechtigten Interessen des Opfers sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 206).“Das Opfer und sein Vertreter sind in Bemühungen um einen Tatausgleich einzubeziehen, soweit sie dazu bereit sind. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von der Zustimmung des Opfers abhängig, es sei denn, dass es diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Die berechtigten Interessen des Opfers sind jedenfalls zu berücksichtigen (Paragraph 206,).“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 204 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wendung „und ihre Vertreter“ eingefügt.In Paragraph 204, Absatz 3, wird nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wendung „und ihre Vertreter“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 206 lautet der Abs. 1:In Paragraph 206, lautet der Absatz eins :,
„(1)Absatz einsBei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Opfers, insbesondere jenes auf Wiedergutmachung zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Jedenfalls sind Opfer unverzüglich im Sinne von § 70 Abs. 1 über ihre Rechte, insbesondere jenes auf Prozessbegleitung und die in Betracht kommenden Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen und Rechte, insbesondere jenem auf Schadensgutmachung geboten erscheint, ist ihnen und ihrer Vertretung, jedenfalls im Fall von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und bei Opfern im Sinn des § 65 Z 1 lit. a vor einem Rücktritt von der Verfolgung ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu geben.“Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Opfers, insbesondere jenes auf Wiedergutmachung zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Jedenfalls sind Opfer unverzüglich im Sinne von Paragraph 70, Absatz eins, über ihre Rechte, insbesondere jenes auf Prozessbegleitung und die in Betracht kommenden Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen und Rechte, insbesondere jenem auf Schadensgutmachung geboten erscheint, ist ihnen und ihrer Vertretung, jedenfalls im Fall von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) und bei Opfern im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, vor einem Rücktritt von der Verfolgung ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu geben.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 230 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 48 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.In Paragraph 230, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „§ 48 Absatz eins, Ziffer 4 “, durch das Zitat „§ 48 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 355 wird das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.In Paragraph 355, wird das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 409a Abs. 2 wird in Z 2 die Zahl „180“ durch die Wendung „180, nicht aber 360“ ersetzt und folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 409 a, Absatz 2, wird in Ziffer 2, die Zahl „180“ durch die Wendung „180, nicht aber 360“ ersetzt und folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre sowie“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 445 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 445, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für eine Anordnung der Konfiskation (§ 19 StGB), wenn das Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung oder der Erlangung eines Vorteils begangen wurden, wegen Krankheit oder Flucht nach § 197 abgebrochen wurde, jedoch auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt, dass im Fall einer Verurteilung eine Konfiskation (§ 19a StGB) ausgesprochen würde und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf und zu den Voraussetzungen der Anordnung der Konfiskation vernommen wurde.“Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für eine Anordnung der Konfiskation (Paragraph 19, StGB), wenn das Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung oder der Erlangung eines Vorteils begangen wurden, wegen Krankheit oder Flucht nach Paragraph 197, abgebrochen wurde, jedoch auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt, dass im Fall einer Verurteilung eine Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB) ausgesprochen würde und der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 zum Anklagevorwurf und zu den Voraussetzungen der Anordnung der Konfiskation vernommen wurde.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 489 Abs. 1 wird das Zitat „§ 281 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 281 Abs. 1a“ ersetzt.In Paragraph 489, Absatz eins, wird das Zitat „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 281 Absatz eins a, “, ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 492 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsbrecher“die Wendung „ , der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ eingefügt.In Paragraph 492, Absatz eins, werden nach dem Wort „Rechtsbrecher“die Wendung „ , der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 514 werden der zweite Abs. 26 in Abs. 27, der dritte Abs. 26 in Abs. 28, der vierte Abs. 26 in Abs. 29 und der Abs. 27 in Abs. 30 umbenannt und nach diesemfolgender Abs. 31 angefügt:In Paragraph 514, werden der zweite Absatz 26, in Absatz 27,, der dritte Absatz 26, in Absatz 28,, der vierte Absatz 26, in Absatz 29 und der Absatz 27, in Absatz 30, umbenannt und nach diesemfolgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 126 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, §§ 20a Abs. 1 und Abs. 3, 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 und Abs. 3, 32 Abs. 1a und Abs. 1b, 61 Abs. 1, 155 Abs. 1, 156 Abs. 1, 161 Abs. 1, 172a Abs. 3, 192 Abs. 1, 198 Abs. 2 und 3, 204 Abs. 2 und 3, 206 Abs. 1, 230 Abs. 2, 355, 409a Abs. 2, 445 Abs. 2a, 489 Abs. 1, 492 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 126, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, Paragraphen 20 a, Absatz eins und Absatz 3,, 30 Absatz eins,, 31 Absatz 2 und Absatz 3,, 32 Absatz eins a und Absatz eins b,, 61 Absatz eins,, 155 Absatz eins,, 156 Absatz eins,, 161 Absatz eins,, 172a Absatz 3,, 192 Absatz eins,, 198 Absatz 2 und 3, 204 Absatz 2 und 3, 206 Absatz eins,, 230 Absatz 2,, 355, 409a Absatz 2,, 445 Absatz 2 a,, 489 Absatz eins,, 492 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 516a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 516 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3§ 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.“Paragraph 445, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.“
Artikel 4
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 84 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 84, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 255 entfällt.Paragraph 255, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 262 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; § 255 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; Paragraph 255, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 122 entfällt.Paragraph 122, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 127 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. 112/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; § 122 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. römisch eins Nr. 112/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; Paragraph 122, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des SE-Gesetzes
Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:Das SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 64 entfällt.Paragraph 64, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 64 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 64, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 89 entfällt.Paragraph 89, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 94f wird folgender § 94g angefügt:Nach dem Paragraph 94 f, wird folgender Paragraph 94 g, angefügt:
„§ 94g.Paragraph 94 g,
§ 89 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“ Paragraph 89, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 43 entfällt.Paragraph 43, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 43, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 41 entfällt.Paragraph 41, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. XI wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:In Art. römisch XI wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins c§ 41 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 41, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 323 entfällt.Paragraph 323, entfällt.
Artikel 11
Änderung des Spaltungsgesetzes
Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:Das Spaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 entfällt.Paragraph 18, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 18, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Artikel 12
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Artikel eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 2.Paragraph 2,
Für Taten, deretwegen am 31.12.2015 bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist die Verjährungsfrist (§§ 57 Abs. 3, 58) nach der an diesem Tag geltenden Strafdrohung zu berechnen. Für Taten, deretwegen am 31.12.2015 bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist die Verjährungsfrist (Paragraphen 57, Absatz 3,, 58) nach der an diesem Tag geltenden Strafdrohung zu berechnen.
Artikel 13
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a,64,118a,126a,126b und 233, BGBl. Nr. 60/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, zu den Paragraphen 19 a,,64,118a,126a,126b und 233, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
(1)Absatz einsArtikel 1 Z 2 und Artikel 3 Z 28 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.Artikel 1 Ziffer 2 und Artikel 3 Ziffer 28, dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.
(2)Absatz 2Artikel 1 Z 13 und 182 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.Artikel 1 Ziffer 13 und 182 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.
(3)Absatz 3Artikel 1 Z 6, 54, 65 bis 69 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.Artikel 1 Ziffer 6,, 54, 65 bis 69 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.
Fischer
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