BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. August 2015

Teil römisch eins

110. Bundesgesetz:

Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 691 Ausschussbericht 722 Sitzung 83,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9427 Sitzung 844,, )

110. Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen eins bis 10 werden durch folgende Paragraphen eins bis 9 c ersetzt:

„Zielsetzungen

Paragraph eins,

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt römisch zwei.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Forschung, die
    1. Ziffer eins
      dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und
    2. Ziffer 2
      nicht auf Gewinn gerichtet ist,
    wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.
  2. Absatz 2,Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  3. Absatz 3,Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Finanzierung

Paragraph 2 a,

Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (Paragraph 3,) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  2. Ziffer 2
    Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (Paragraph 3,) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
  3. Ziffer 3
    Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. Ziffer 4
    Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (Paragraph 2 b, Ziffer 5,),
  5. Ziffer 5
    sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  6. Ziffer 6
    sonstige Einnahmen.

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

Paragraph 2 b,

Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,
  2. Ziffer 2
    widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (Paragraph 2 a,),
  3. Ziffer 3
    jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2,) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,
  4. Ziffer 4
    Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,
  5. Ziffer 5
    Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie
  6. Ziffer 6
    Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Auskünfte und Unterstützung

Paragraph 2 c,

Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen.

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

Paragraph 2 d,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
  2. Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    1. Ziffer eins
      Jahresabschluss und Jahresvoranschlag,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht
      1. Litera a
        aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder
      2. Litera b
        aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder
      3. Litera c
        im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß Paragraph 3, genehmigt wurden, sowie
    3. Ziffer 3
      Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (Paragraph 3,).
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Programme und Unternehmenskonzept

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 2 b, genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme haben einen Planungshorizont von mindestens drei Jahren aufzuweisen und sind jährlich zum Zweck einer rollierenden Mehrjahresplanung anzupassen sowie durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Bei der Ausarbeitung und jährlichen Anpassung der Mehrjahresprogramme ist soweit wie möglich eine Abstimmung mit der Fördertätigkeit
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,) und
    2. Ziffer 2
      anderer vom Bund getragener Fördereinrichtungen
    anzustreben.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 6, ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Der Wissenschaftsfonds ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 6, zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Berichtswesen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß Paragraph 7, des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß Paragraph 13, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

Paragraph 3 b,

Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund und den Ländern getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

Sachverständige

Paragraph 3 c,

  1. Absatz eins,Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den Paragraphen eins und 2 Absatz eins, angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.

Vertraulichkeit

Paragraph 3 d,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds

Paragraph 3 e,

  1. Absatz eins,Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist regelmäßig sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Forschungsgeräte, die überwiegend aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden und den Betrag gemäß Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, überschreiten, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. Der Wissenschaftsfonds hat ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten ist in Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, festzulegen.

Organe des Wissenschaftsfonds

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Organe des Wissenschaftsfonds sind
    1. Ziffer eins
      die Delegiertenversammlung (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      das Kuratorium (Paragraph 6,),
    3. Ziffer 3
      die Präsidentin oder der Präsident (Paragraph 7,),
    4. Ziffer 4
      das Präsidium (Paragraph 8,) sowie
    5. Ziffer 5
      der Aufsichtsrat (Paragraph 9,).
  2. Absatz 2,Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
  3. Absatz 3,Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wahr.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
  5. Absatz 5,Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:
    1. Ziffer eins
      die Organe des Wissenschaftsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund
      1. Litera a
        dieses Bundesgesetzes oder
      2. Litera b
        der Geschäftsordnung
      bestimmte Aufgaben übertragen wurden.
  6. Absatz 6,Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

Vergütung

Paragraph 4 a,

Die Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

Sorgfaltspflicht

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe, die Sachverständigen (Paragraph 3 c,) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates haben über die in den Absatz eins und 2 genannten Pflichten hinaus die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

Paragraph 4 c,

Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,,
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Bericht gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 3, auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4 und 5,
    5. Ziffer 5
      die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
    6. Ziffer 6
      die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
    7. Ziffer 7
      die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
    8. Ziffer 8
      die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) Stellung zu nehmen.

Mitglieder der Delegiertenversammlung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Universitäten,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Donau-Universität Krems,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,
    8. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    9. Ziffer 9
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde.
  2. Absatz 2,Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ernannt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,).
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Aufgabe des Kuratoriums

Paragraph 6,

Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.

Mitglieder des Kuratoriums

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium gehören an
    1. Ziffer eins
      als stimmberechtigte Mitglieder:
      1. Litera a
        die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,
      2. Litera b
        die Referentinnen und Referenten sowie
    2. Ziffer 2
      als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.
  2. Absatz 2,Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:
    1. Ziffer eins
      Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, öffentlich auszuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.
  3. Absatz 3,Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.
  6. Absatz 6,Die Präsidentin oder der Präsident
    1. Ziffer eins
      lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und
    2. Ziffer 2
      führt den Vorsitz im Kuratorium.
    Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Wissenschaftsfonds,
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,
    3. Ziffer 3
      der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (Paragraph 8, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      die Einberufung des Kuratoriums gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
    5. Ziffer 5
      die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
    7. Ziffer 7
      die Information der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,
    8. Ziffer 8
      die Vorsitzführung
      1. Litera a
        im Kuratorium (Paragraph 6 a, Absatz 6,) und
      2. Litera b
        im Präsidium (Paragraph 8, Absatz 2,) sowie
    9. Ziffer 9
      die Leitung der Geschäftsstelle (Paragraph 8 c,).
  2. Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

Aufgaben des Präsidiums

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben des Präsidiums sind
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Vorschlägen für
      1. Litera a
        den Bericht gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 3,,
      2. Litera b
        die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß Paragraph 3, und
      3. Litera c
        die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds sowie
    5. Ziffer 5
      regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
  3. Absatz 3,Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:
    1. Ziffer eins
      die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, auf den Webseiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über
      1. Litera a
        alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. Litera b
        die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,
      3. Litera c
        für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie
      4. Litera d
        alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,
    4. Ziffer 4
      die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie
    5. Ziffer 5
      die Veröffentlichung der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Zustimmung der Betroffenen (Paragraph 4, Ziffer 14, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
      1. Litera a
        Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,
      2. Litera b
        Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,
      3. Litera c
        Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie
      4. Litera d
        Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.
  4. Absatz 4,Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Absatz 3, übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.
  5. Absatz 5,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Mitglieder des Präsidiums

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Das Präsidium besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder dem Präsidenten (Paragraph 7,),
    2. Ziffer 2
      einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie
    3. Ziffer 3
      drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:
    1. Ziffer eins
      Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Ziffer 2, haben aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
      1. Litera a
        bilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und
      2. Litera b
        dürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.
    4. Ziffer 4
      Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Ziffer 3, zu wählen.
    5. Ziffer 5
      Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidentin oder des gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.
  4. Absatz 4,Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz eins, Ziffer eins,) sowie
    2. Ziffer 2
      der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,)
    ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  5. Absatz 5,Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  6. Absatz 6,Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Absatz 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Absatz 2, zu wählen bzw. bestellen.
  7. Absatz 7,Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. Ziffer eins
      über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,
    2. Ziffer 2
      verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. Ziffer 3
      auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  8. Absatz 8,Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,
      2. Litera b
        von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
      3. Litera c
        des Wissenschaftsrates,
      4. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      5. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      grobe Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
    3. Ziffer 3
      ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 8 a, Absatz 8,,
    wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.
  2. Absatz 2,Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.

Geschäftsstelle

Paragraph 8 c,

Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

Aufgaben des Aufsichtsrates

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind
    1. Ziffer eins
      die Überwachung
      1. Litera a
        der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,
      2. Litera b
        der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
      3. Litera c
        der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,
      4. Litera d
        des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,
      5. Litera e
        der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie
      6. Litera f
        der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,
      7. Ziffer 2
        die Beschlussfassung über
      8. Litera a
        den Jahresabschluss,
      9. Litera b
        den Jahresvoranschlag,
      10. Litera c
        den Corporate-Governance-Bericht,
      11. Litera d
        die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach Paragraph 3, sowie deren Änderungen,
      12. Litera e
        eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,
      13. Litera f
        die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännische Vizepräsidenten,
      14. Litera g
        die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
      15. Litera h
        die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten sowie
      16. Litera i
        die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
    2. Ziffer 3
      die Zustimmung
      1. Litera a
        zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219 aus 1897,) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
      2. Litera b
        zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. Litera c
        zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. Litera d
        zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. Litera e
        zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      6. Litera f
        zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,
      7. Litera g
        zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,
      8. Litera h
        zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
      9. Litera i
        zur Geschäftsordnung der anderen Organe sowie
      10. Litera j
        zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 4
      die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
    4. Ziffer 5
      die Wahl
      1. Litera a
        des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4, und
      2. Litera b
        des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 4,,
    5. Ziffer 6
      die Bestellung
      1. Litera a
        der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, und
      2. Litera b
        einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,
    6. Ziffer 7
      die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß Paragraph 8 b,,
    7. Ziffer 8
      die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie
    8. Ziffer 9
      die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.
  3. Absatz 3,Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
  4. Absatz 4,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  5. Absatz 5,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Sitzungen des Aufsichtsrates

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie
    2. Ziffer 2
      die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
  3. Absatz 3,Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

Mitglieder des Aufsichtsrates

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
    1. Ziffer eins
      vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendet werden,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet wird,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 3 gewählt wird und
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
  2. Absatz 2,Kommt es innerhalb von sechs Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Absatz eins, Ziffer 4,) oder
    2. Ziffer 2
      nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
    hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
  3. Absatz 3,Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. Ziffer eins
      über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
    2. Ziffer 2
      verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. Ziffer 3
      auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  4. Absatz 4,Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Ziffer eins bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
      2. Litera b
        von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
      3. Litera c
        des Wissenschaftsrates,
      4. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      5. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
  6. Absatz 6,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  7. Absatz 7,Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

Paragraph 9 c,

Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

  1. Ziffer eins
    grobe Pflichtverletzung oder
  2. Ziffer 2
    Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
  3. Ziffer 3
    ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 9 b, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 18 bis 25 sowie Paragraph 27, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 26, lautet:

„Abgaben- und Gebührenbefreiung“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen eins bis 10, Paragraphen 18 bis 25 sowie Paragraph 27, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
  2. Absatz 6,Die Paragraphen eins bis 9 c, die Überschrift des Paragraph 26,, Paragraph 30, sowie Paragraph 31, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30, samt Überschrift lautet wie folgt:

„Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Paragraph 3 e, Absatz 3, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.110 aus 2015,, vergeben werden, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Absatz 3 bis 8 weiter. Die schuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum Wissenschaftsfonds werden durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.
  3. Absatz 3,Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 3,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 3 und Paragraph 9 b, Absatz 6,
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.
  5. Absatz 5,Die Funktionsperiode des auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, zu konstituieren und die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 zu wählen bzw. zu bestellen.
  7. Absatz 7,Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen Paragraph 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstatten.
  8. Absatz 8,Das auf Grund des bisherigen Paragraph 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, gemäß Paragraph 6 a, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, ergänzt werden.
  9. Absatz 9,Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung gilt die FWF-Stimmgewichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2004,, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.
  10. Absatz 10,Abweichend von den Paragraphen 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, 8, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist ein Jahresabschluss im Sinne des Dritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, Litera a, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, die Anforderungen der Paragraphen 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, 8, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31, Ziffer 5, lautet:

Ziffer 5 hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 9 c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,, soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;“

Fischer

Faymann