10. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:Das Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. d und Abs. 5, § 18, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 35 Abs. 4 und Abs. 8, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 49 Abs. 2, § 50, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 63 Abs. 2 und § 70 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In den Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d und Absatz 5,, Paragraph 18,, Paragraph 21,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 50,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 70, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. h wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Familien und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Familien und Jugend“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 7 Z 2 bis 4 lauten:Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 2 bis 4 lauten:
Kalibrierstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),Kalibrierstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung),
Inspektionsstellen (AkkG 2012),“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 80/2007“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Nicht eichpflichtig sind Messgeräte des § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c, die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.“Nicht eichpflichtig sind Messgeräte des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c, die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2009“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 12, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 143/2009“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12b Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz, BGBl I Nr. 146/2002“ durch die Wortfolge „§ 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.In Paragraph 12 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 34 Absatz 3, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz, BGBl römisch eins Nr. 146/2002“ durch die Wortfolge „§ 34 Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Am Ende des § 18 entfällt das Wort „festzulegen“.Am Ende des Paragraph 18, entfällt das Wort „festzulegen“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 38 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Hersteller von Messgeräten haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in den ausgestellten Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“Hersteller von Messgeräten haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in den ausgestellten Zulassungsdokumenten nach Paragraph 38, Absatz eins, enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 45 Abs. 8 Z 2 lautet:Paragraph 45, Absatz 8, Ziffer 2, lautet:
mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h und Messgeräte für thermische Energie.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 45 werden folgende Abs. 9 bis 13 angefügt:Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 9 bis 13 angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Abs. 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Absatz 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.
(10)Absatz 10,Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des § 7 des Elektrizitäts- und –organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des § 7 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr. 107/2011 in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des Paragraph 7, des Elektrizitäts- und –organisationsgesetzes – ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des Paragraph 7, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:
Die Messgeräte müssen für die Softwareaktualisierung die Bedingungen für die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 erfüllen;Die Messgeräte müssen für die Softwareaktualisierung die Bedingungen für die Eichfähigkeit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erfüllen;
Die Aktualisierung ist ausschließlich zur Behebung von Fehlern in der Software, die zu unrichtigen Messergebnissen führen können, erforderlich;
Die aktualisierte Software darf den funktionalen Anwendungsbereich der Messgeräte nicht erweitern;
Die Prüfung der Eignung der aktualisierten Software muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt werden. Der Antrag hat eine Beschreibung des konkreten Fehlers der in Verwendung befindlichen Software sowie die Begründung der Notwendigkeit der Aktualisierung zu enthalten.
(11)Absatz 11,Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Abs. 10 muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß § 18 Z 2 lit. b erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Absatz 10, muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.
(12)Absatz 12,Versorger oder Netzbetreiber gemäß Abs. 10 haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Abs. 10 darzulegen.Versorger oder Netzbetreiber gemäß Absatz 10, haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Absatz 10, darzulegen.
(13)Absatz 13,Vor der Aktualisierung der Software sind die Messwerte auszulesen, zu dokumentieren und bei Anfragen der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, eingefügt:
„§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz eins,Geeichte Messgeräte dürfen ausschließlich von Eichbehörden oder von ermächtigten Eichstellen für den Ersatz von eichrechtlich nicht relevanten Teilen ohne nachfolgende Neueichung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen geöffnet werden (kurzfristige Öffnung):
Die von der ermächtigten Eichstelle beantragten Anwendungsfälle und eingereichten Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft und bewilligt;
Durch die Bestimmungen der vorgesehenen Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung muss sichergestellt werden, dass weder in eichrelevante Teile noch in die Software eingegriffen wird;
Die kurzfristige Öffnung darf nur von jener Stelle durchgeführt werden, welche auch die letzte Eichung durchgeführt hat;
Das zur kurzfristigen Öffnung berechtigte Personal hat während der gesamten Öffnung anwesend zu sein;
Vor der kurzfristigen Öffnung ist vom berechtigten Personal zu prüfen, ob alle vorgesehenen Stempelstellen unverletzt sind und von der letzten Eichung nach Z 3 stammen;Vor der kurzfristigen Öffnung ist vom berechtigten Personal zu prüfen, ob alle vorgesehenen Stempelstellen unverletzt sind und von der letzten Eichung nach Ziffer 3, stammen;
Eine Funktionsprüfung ist nach der kurzfristigen Öffnung vorzunehmen und zu dokumentieren;
Alle durch die kurzfristige Öffnung verletzten Stempelstellen müssen wiederhergestellt werden und die Wiederherstellung ist zu dokumentieren;
Die Meldung von kurzfristigen Öffnungen hat den gleichen Anforderungen wie jenen im Fall durchgeführter Eichungen zu entsprechen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.“Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß Paragraph 45, Absatz 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß Paragraph 45 a, nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 55 Abs. 2 werden die Wortfolgen „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2008“, „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009“ und „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2006“ jeweils durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz 2, werden die Wortfolgen „zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 121/2008“, „zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 52/2009“ und „zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 6/2006“ jeweils durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift vor § 60 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 60, lautet:
„Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Prüfdienst“
19.Novellierungsanordnung 19, § 61 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift vor § 62a lautet:Die Überschrift vor Paragraph 62 a, lautet:
„Abschnitt B
Öffentliche Wägeanstalten“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998, Seite 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012,, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.“
Fischer
Faymann