BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Jänner 2015

Teil römisch zwei

9. Verordnung:

Telekom-Bezügeverordnung 2015

9. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2015)

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 15. Dezember 2014 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2, 105, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.

Paragraph 2,

Die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.

Paragraph 3,

Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:

Für einen Werktag € 26,-

Für einen Sonn- und Feiertag € 42,-

Paragraph 4,

Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75, zugrunde gelegt wird.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Ametsreiter