72. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007) geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 7, des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Die BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, wird wie folgt geändert:Die BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphenüberschrift des § 3 im Inhaltsverzeichnis lautet:Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 3, im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 3 | Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphenüberschrift des § 16 im Inhaltsverzeichnis lautet:Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 16, im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 16 | Einbringen von Rindern“ |
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 15 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 15, angefügt:
VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister.“VIS: das gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, eingerichtete elektronische Veterinärregister.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von § 3 lautet:Die Überschrift von Paragraph 3, lautet:
„Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 2 entfällt die zweite Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die zweite Absatzbezeichnung „(2)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder“
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oderdie Bedingungen gemäß Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
bei einem Rind aus einem gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt, oderbei einem Rind aus einem gemäß Paragraph 9, Absatz 8, oder Paragraph 10, Absatz 2, amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt, oder
der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 4 erster Satz entfällt das Wort „nur“.In Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz entfällt das Wort „nur“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 darf ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.“Abweichend von Absatz 4, darf ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 14 Abs. 6 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, lautet:
die Anzahl von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt, wobei dieser Prozentsatz in begründeten Fällen auch unterschritten werden kann und“
11.Novellierungsanordnung 11, Der Schlussteil des § 14 Abs. 6 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz 6, lautet:
„Solche Gebiete sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Abs. 1 gilt für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes.“„Solche Gebiete sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Absatz eins, gilt für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Einbringen von Rindern
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In Bestände welche dieser Verordnung unterliegen dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 in Verkehr gesetzt wurden.In Bestände welche dieser Verordnung unterliegen dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 in Verkehr gesetzt wurden.
(2)Absatz 2,Nicht nachweislich BVD-virusfreie Rinder, die in einen Betrieb der dieser Verordnung unterliegt verbracht werden, sind so lange in einer getrennten epidemiologischen Einheit aufzustallen, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die verbrachten Rinder BVD-virusfrei sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 21 Abs. 3 entfällt.Paragraph 21, Absatz 3, entfällt.
Oberhauser