Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 12. März 2015 |
Teil II |
54. Verordnung: | 12. Novelle zur FSG-DV |
Auf Grund Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 8 und Paragraph 23, Absatz 3, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2013, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz lautet:
„auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 13, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 14, wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Kanada,“ das Wort „Makedonien,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 a, Absatz 3 a, erster Satz entfällt die Wortfolge „in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten“.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13 a, Absatz 3 a, dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Dauer der Perfektionsfahrt hat insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, wobei auf die Fahrt und auf das Gespräch je eine Unterrichtseinheit entfallen. Nach Wahl der Teilnehmer kann die Perfektionsfahrt auch in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden. Diesfalls hat der Umfang der Perfektionsfahrt vier Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei auf die Fahrt drei Unterrichtseinheiten und auf das Gespräch eine Unterrichtseinheit zu entfallen haben. Unabhängig von der gewählten Variante ist das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen der Fahrt aufzuteilen.“
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 b, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.“
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13 b, Absatz 6, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13 c, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 32/2014“.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen.“
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 11, angefügt:
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