Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2015 |
Teil II |
421. Verordnung: | Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2016 |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, wird verordnet:
Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2016 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich € 251, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich € 352 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich € 374.
Hundstorfer