Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2015 |
Teil römisch zwei |
419. Verordnung: | FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016 |
Auf Grund
Diese Verordnung regelt
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 12, ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von Paragraph 4, BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß Paragraph 69 a, BWG zu beteiligen.
Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 5, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz entsprechend.
Ettl Kumpfmüller