BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 16. Dezember 2015

Teil römisch zwei

419. Verordnung:

FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016

419. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 19, Absatz 7, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 69 a, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, Paragraph 60, des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, Paragraph 16, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, Paragraph 160, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015,, Paragraph 56, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, Paragraph 271, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, und Paragraph 35, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 271, Absatz 2 und 3 VAG 2016,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 90, Absatz 2, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 5, Absatz 2, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,,
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG,
  6. Ziffer 6
    des Paragraph 144, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,
  7. Ziffer 7
    des Paragraph 56, Absatz 6, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,
  8. Ziffer 8
    des Paragraph 2, Absatz 13, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,,
  9. Ziffer 9
    des Paragraph 45 a, Absatz 2, des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,,
wird verordnet:

1. Hauptstück
Allgemeiner Teil

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA),
  2. Ziffer 2
    einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) sowie
  3. Ziffer 3
    die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 5, Absatz eins, ZGVG, Paragraph 11, Absatz eins, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG und Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß Paragraph 18, FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
  2. Ziffer 2
    Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
  3. Ziffer 3
    Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllen.
  4. Ziffer 4
    Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen.

2. Abschnitt
Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
    1. Ziffer eins
      Kostenpflichtige
      1. Litera a
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BWG, die
          • Strichaufzählung
            Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder
          • Strichaufzählung
            Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder
          • Strichaufzählung
            Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind,
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind,
        3. Sub-Litera, c, c
          gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ZaDiG, die
          • Strichaufzählung
            Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG sind oder
          • Strichaufzählung
            Zweigstellen gemäß Paragraph 12, ZaDiG sind,
        4. Sub-Litera, d, d
          gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die
          • Strichaufzählung
            E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder
          • Strichaufzählung
            Zweigstellen gemäß Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind;
      2. Litera b
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins, BaSAG, die Institute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben,
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 2, BaSAG, die Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind;
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 56, ESAEG, die
        • Strichaufzählung
          Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG sind oder
        • Strichaufzählung
          Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 44, Ziffer 7, ESAEG sind;
    2. Ziffer 2
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die
      1. Litera a
        über eine Konzession
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016,
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016,
        3. Sub-Litera, c, c
          gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016,
        4. Sub-Litera, d, d
          gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016
        verfügen; ferner die
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind;
      3. Litera c
        Versicherungsholdinggesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind;
      4. Litera d
        vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind;
      5. Litera e
        Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind;
      6. Litera f
        Zweckgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind;
    3. Ziffer 3
      Kostenpflichtige gemäß den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen,
      1. Litera a
        die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 64, WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);
      2. Litera b
        deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);
      3. Litera c
        die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2007 verfügen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
      4. Litera d
        die als zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 2, Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);
      5. Litera e
        die als Clearingmitglied gemäß Artikel 2, Nr. 14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);
      6. Litera f
        die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder gemäß Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);
      7. Litera g
        die als Zentralverwahrer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind (Zentralverwahrer);
    4. Ziffer 4
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß Paragraph 8, PKG verfügen.
  2. Absatz 2,Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
  3. Absatz 3,Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3, Paragraph 13, Ziffer eins bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Kostenvorschreibung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die FMA hat den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.

Rundungen

Paragraph 5,

Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

Datenmeldungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
    1. Ziffer eins
      für den Rechnungskreis 1:
      1. Litera a
        Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 99, CRR,
      2. Litera b
        Paragraph 60, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, ZaDiG,
      3. Litera c
        Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, ZaDiG,
      4. Litera d
        Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
      5. Litera e
        Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
    2. Ziffer 2
      für den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
      1. Litera a
        Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
      2. Litera b
        Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,,
    3. Ziffer 3
      für den Rechnungskreis 3:
      1. Litera a
        Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
      2. Litera b
        Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2,,
      3. Litera c
        Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2,,
      4. Litera d
        Paragraph 11, Absatz 3, ZvVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, sowie
    4. Ziffer 4
      für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG.
  2. Absatz 2,Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
  4. Absatz 4,Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
    1. Ziffer eins
      mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
    2. Ziffer 2
      pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA
    1. Ziffer eins
      eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:
  1. Ziffer eins
    n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
  2. Ziffer 2
    b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
  1. Absatz 4,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
    1. Ziffer eins
      eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
    2. Ziffer 2
      eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
    3. Ziffer 3
      eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
    4. Ziffer 4
      eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit den betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
    6. Ziffer 6
      eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,,
    7. Ziffer 7
      eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. Ziffer 8
      einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4,,
    9. Ziffer 9
      eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5,,
    10. Ziffer 10
      eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7,
    11. Ziffer 11
      eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 8
    festzusetzen.
  2. Absatz 5,Im Falle des Absatz 4, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 17, bleibt hierbei unberührt.

Fristen und Zahlungsart

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die FMA hat Guthaben gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

3. Abschnitt
Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den gemäß Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

2. Hauptstück
Besonderer Teil

1. Abschnitt
Rechnungskreis 1

Subrechnungskreise

Paragraph 10,

Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

  1. Ziffer eins
    Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zugeordnet sind;
  2. Ziffer 2
    Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zugeordnet sind;
  3. Ziffer 3
    Subrechnungskreis 3, dem die Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zugeordnet sind.

Kostenpflicht von Zentralverwahrern

Paragraph 11,

Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 12, ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von Paragraph 4, BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß Paragraph 69 a, BWG zu beteiligen.

2. Abschnitt
Rechnungskreis 2

Betragliche Mindestkosten und Pauschalen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 271, Absatz 3, VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f fällt.

3. Abschnitt
Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

Paragraph 13,

Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

  1. Ziffer eins
    Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind;
  2. Ziffer 2
    Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind;
  3. Ziffer 3
    Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind;
  4. Ziffer 4
    Subrechnungskreis 4, dem die zentralen Gegenparteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind;
  5. Ziffer 5
    Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind;
  6. Ziffer 6
    Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind;
  7. Ziffer 7
    Subrechnungskreis 7, dem die Zentralverwahrer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind.

Mindestpauschale

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Absatz 3, festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
  3. Absatz 3,Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
    1. Ziffer eins
      meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins
      500 Euro;
    2. Ziffer 2
      Emittenten gemäß Paragraph 13, Ziffer 2
      500 Euro;
    3. Ziffer 3
      Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3
      500 Euro;
    4. Ziffer 4
      zentrale Gegenparteien gemäß Paragraph 13, Ziffer 4
      1 000 Euro;
    5. Ziffer 5
      Clearingmitglieder gemäß Paragraph 13, Ziffer 5
      500 Euro;
    6. Ziffer 6
      Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 13, Ziffer 6,, soweit diese nicht, ausschließlich registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, sind
      1 000 Euro;
    7. Ziffer 7
      registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f
      500 Euro;
    8. Ziffer 8
      Zentralverwahrer gemäß Paragraph 13, Ziffer 7
      1 000 Euro.

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Absatz 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
  2. Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, MiFID-DVO ist und als Gegenpartei gemäß Paragraph 5, WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang römisch eins Tabelle 1 Nummer 20 MiFID-DVO das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH.
  4. Absatz 4,Eine kumulative Anwendung der Absatz 2, und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Absatz eins, bis 3 zu gewichten sind.

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3,Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a, und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.

Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt haben.
  2. Absatz 2,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, haben der FMA jeweils die Referenzdaten
    1. Ziffer eins
      zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 und
    2. Ziffer 2
      zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Ziffer eins, gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007
    bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

Paragraph 19,

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 5, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz entsprechend.

Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 17, Absatz eins, zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.

Subrechnungskreis 7 (Zentralverwahrer)

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge für 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil an der Anzahl aller verwahrter Wertpapiere, und für weitere 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil am Volumen aller abgewickelter Geschäfte, zu ermitteln. Die Anzahl der verwahrten Wertpapiere ist nach Stück zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu bestimmen. Das Volumen der abgewickelten Geschäfte bestimmt sich in Summe nach den Werten der einzelnen abgewickelten Geschäfte im Zeitpunkt der Abwicklung einschließlich aller Stornierungen, die auf das betreffende FMA-Geschäftsjahr entfallen. Lieferungen, die frei von einer Zahlung abgewickelt werden, sind zu Marktpreisen zu bewerten. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Abwicklung der jeweiligen Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  2. Absatz 2,Stellt die FMA in der Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, fest, dass dem Subrechnungskreis 7 gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, für das betreffende FMA-Geschäftsjahr nur ein einziger Zentralverwahrer zugeordnet war, kann allein darauf die Zuordnung aller Kosten dieses Subrechnungskreises zu diesem Zentralverwahrer im Umfang von 100 vH gestützt werden.
  3. Absatz 3,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, haben der FMA die Referenzdaten zur Anzahl der verwahrten Wertpapiere und zum Volumen der abgewickelten Geschäfte bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      soweit Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015, anzuwenden;
    6. Ziffer 6
      soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
    7. Ziffer 7
      soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, anzuwenden;
    8. Ziffer 8
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, anzuwenden;
    9. Ziffer 9
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015, anzuwenden;
    10. Ziffer 10
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, anzuwenden;
    11. Ziffer 11
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
    12. Ziffer 12
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, anzuwenden;
    13. Ziffer 13
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, anzuwenden;
    14. Ziffer 14
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015, anzuwenden;
    15. Ziffer 15
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, anzuwenden;
    16. Ziffer 16
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden;
    17. Ziffer 17
      soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Verweise auf Unionsrecht in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015, 62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, in dieser Verordnung CSDR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, in dieser Verordnung EMIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1515, Amtsblatt Nummer L 239 vom 15.09.2015 Seite 63, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1287 aus 2006,, in dieser Verordnung MiFID-DVO genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 241 vom 02.09.2006 Seite 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung anzuwenden; Paragraph 12, Absatz eins, dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung anzuwenden; Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.

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