BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 10. Dezember 2015

Teil römisch zwei

407. Verordnung:

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

407. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Gemäß Paragraph 74 a, Absatz 5, des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 1958/129, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalendermonat.
  2. Ziffer 2
    Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalenderjahr.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Ziffer eins, am Beginn jeden Monates,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Ziffer 2, am Beginn jeden Jahres.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Schelling