Diese Methode kann in allen Unternehmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18 bis 21 EEffG angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Endenergieeinsparungen in Österreich und auf Basis einer investiven Maßnahme in den Energievebrauchsbereichen Gebäude oder Anlagen/Prozesse (darunter fallen auch Beförderungs- bzw. Transportprozesse) stattfinden. Diese Methode kann für die Bewertung von Endenergieeinsparungen aus Analysen, Beratungen oder Energieaudits (dh. für die auf dessen Basis empfohlenen und umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen) herangezogen werden.
Die Energieeffizienzmaßnahmen müssen von (internen oder externen) Energieauditoren, welche die Qualifikationskriterien gemäß Paragraph 17, EEffG erfüllen und als solche registriert sind oder von Gutachtern gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, in einem Bericht bestätigt werden.
Für die Anrechnung von Einsparungen aus Energieaudits des Jahres 2014 gemäß dieser Methode ist es nicht erforderlich, dass der Auditor zur Durchführung von Energieaudits gemäß Paragraph 9, EEffG registriert ist.
Seit dem vollumfänglichen Inkrafttreten des EEffG (1.Jänner.2015) dürfen diese Energiedienstleistungen nur noch von gemäß Paragraph 17, EEffG qualifizierten Energieauditoren angeboten werden.
Bericht zur Bestätigung der Einsparungen:
Die Energieeffizienzmaßnahmen sind in einem Bericht nachvollziehbar und plausibel darzustellen. Dieser Beratungsbericht wird nur nach Aufforderung an die Monitoringstelle übermittelt, stellt aber eine Aufzeichnung dar und dient der Dokumentation, damit bei Überprüfungen die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen punktuell nachvollzogen werden können. Folgende Parameter müssen mindestens enthalten sein:
Firmennamen, Branche, Datum der Untersuchung
Darstellung des Ist-Zustandes:
Technische/organisatorische Beschreibung der jeweils umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen für das betrachtete Unternehmen.
Nachvollziehbare, realistische Bewertung der Energieeinsparung bzw. des Energieverbrauchs vor und nach der Energieeffizienzmaßnahme
Darstellung der angewandten Erhebungs- und Berechnungsmethode. Dazu zählen Messung oder andere zur Abschätzung notwendige Datenquellen: z. B. Jahresenergieverbrauch, Zählerstände, Betriebsstunden, Typenschilddaten, Zusammenstellung von Monatsrechnungen, Auswertungen eines Leitsystems, Herstellerangaben, Erfahrungswerte, andere Erhebungsinstrumente.
Abschätzung der Lebensdauer der Energieeffizienzmaßnahmen bzw. der Anlagen (sieheunten)
Betroffene Anlage(n) oder Organisationseinheiten (Abteilung, etc.)
Der Bericht kann auch im Nachhinein angefertigt werden, muss aber spätestens bei der Meldung der Energieeffizienzmaßnahme an die Monitoringstelle als Dokumentation für die Maßnahmensetzung beigelegt werden.
Es können nur Energieeffizienzmaßnahmen anerkannt werden, die tatsächlich gesetzt wurden.
Solche Energieeffizienzmaßnahmen können jederzeit ab der Einrichtung eines geeigneten Meldeprozesses, längstens jedoch bis zu dem im EEffG festgelegten Termin bei der Monitoringstelle gemeldet werden.
Der Verfügungsberechtigte hat das Recht, die von ihm gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen an Dritte zu übertragen.
Die Übertragung erfolgt schriftlich durch zivilrechtliche Vereinbarung, aus der insbesondere Käufer, Verkäufer, Energieeffizienzmaßnahme, Menge in kWh, Preis und Datum der Übertragung hervorgehen.
Weiters sind der Übertragung die Energieeffizienzmaßnahmen-Dokumentationsunterlagen (bzw. das Dokumentationsblatt) beizufügen.
Für die auf Basis dieser Methode gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gelten die Übertragungseinschränkungen für öffentlich geförderte Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, EEffG.