362. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 12, 23 Abs. 2 und 25a Abs. 3 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 6, 2 c, 12, 23, Absatz 2 und 25 a Absatz 3, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:
Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2015, wird geändert wie folgt:Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2015,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 lautet:
gründliche klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes und Entnahme von Proben verendeter Tiere bzw. von Abortmaterial, zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen;
Entnahme von Blutproben (gemäß Bluetongue-Krisenplan) von einer – für den/die jeweilig zirkulierenden Serotyp/en – statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 4 entfällt.Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 6 entfällt.Paragraph 4, Absatz 6, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Betriebssperren nach § 4 sind von der Behörde aufzuheben, sobald die Zonen nach § 7 eingerichtet sind und: Betriebssperren nach Paragraph 4, sind von der Behörde aufzuheben, sobald die Zonen nach Paragraph 7, eingerichtet sind und:
alle nach § 4 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,alle nach Paragraph 4, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 angeordnet wurden undallenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, angeordnet wurden und
der Tierhalter/die Tierhalterin vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin nachweislich über die klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.
Ebenso sind Betriebssperren aufzuheben, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).“Ebenso sind Betriebssperren aufzuheben, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß Paragraph 4, Absatz 2,).“
5.Novellierungsanordnung 5, Anhang A lautet:
„Anhang A
Schutzzonen
Im Burgenland alle Bezirke.
In Niederösterreich die Bezirke Neunkirchen, Wr. Neustadt-Stadt, Wr. Neustadt-Land, Baden, Mödling, Bruck an der Leitha, Wien-Umgebung, Gänserndorf, Mistelbach, Korneuburg, Hollabrunn, Tulln, Lilienfeld, St. Pölten-Stadt und St. Pölten-Land.
In der Steiermark die Bezirke Leoben, Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark.
In Wien alle Bezirke.“
Oberhauser