361. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung) geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), BGBl. II Nr. 327/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Absatz 1 lautet:Paragraph eins, Absatz 1 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) festgelegt.“Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) festgelegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Absatz 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2 lautet:
„(2)Absatz 2,In den Finanzjahren 2011 bis 2019 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 20 Mio. € nicht übersteigen dürfen.“In den Finanzjahren 2011 bis 2019 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 20 Mio. € nicht übersteigen dürfen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Absatz 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5 lautet:
„(5) In den Jahren 2014 bis 2017 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. €, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. € und für die Finanzjahre 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. € nicht übersteigen.“ „(5) In den Jahren 2014 bis 2017 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. €, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. € und für die Finanzjahre 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. € nicht übersteigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1, 2 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 361/2015 treten mit 1.1.2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2015, treten mit 1.1.2016 in Kraft.
Schelling