(3)Absatz 3,Im Rahmen des Kriteriums gemäß § 126 Abs. 5 Z 8 BaSAG, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, sind nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Berücksichtigungsfähig sind jene Institute, die zum Stichtag einer seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG in Bezug auf den Antrag eines genehmigungspflichtigen institutsbezogenen Sicherungssystems (nachfolgend: IPS) gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterfielen. Die Mitgliedschaft beitragspflichtiger Institute mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in einem IPS beziehungsweise einem mittels Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG genehmigten IPS führt zu einer Risikoverminderung, indem dem beitragspflichtigen Institut gemäß Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite im Regelfall der Maximalwert zugewiesen wird; einem beitragspflichtigen Institut, welches nicht Mitglied in einem IPS, zumindest einem mittels Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG genehmigten IPS mit Ablauf des 31. Dezember2013 war, wird der minimale Wert der in Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite beigemessen. Dem Indikator wird gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 45 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.Im Rahmen des Kriteriums gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer 8, BaSAG, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, sind nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Berücksichtigungsfähig sind jene Institute, die zum Stichtag einer seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG in Bezug auf den Antrag eines genehmigungspflichtigen institutsbezogenen Sicherungssystems (nachfolgend: IPS) gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterfielen. Die Mitgliedschaft beitragspflichtiger Institute mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in einem IPS beziehungsweise einem mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG genehmigten IPS führt zu einer Risikoverminderung, indem dem beitragspflichtigen Institut gemäß Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite im Regelfall der Maximalwert zugewiesen wird; einem beitragspflichtigen Institut, welches nicht Mitglied in einem IPS, zumindest einem mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG genehmigten IPS mit Ablauf des 31. Dezember2013 war, wird der minimale Wert der in Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite beigemessen. Dem Indikator wird gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 45 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.