BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 17. November 2015

Teil römisch zwei

341. Verordnung:

Beitragsparameterverordnung – BeiPaV

341. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Parameter, die im Rahmen der Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds zu berücksichtigen sind (Beitragsparameterverordnung – BeiPaV)

Auf Grund des Paragraph 126, Absatz 6, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015,, wird verordnet:

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Zweck und zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Kernkapital: das Kernkapital gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  2. Ziffer 2
    Aktiva: die Aktiva gemäß Teil römisch eins der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG;
  3. Ziffer 3
    Eventualverbindlichkeiten: die Eventualverbindlichkeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 13, BWG;
  4. Ziffer 4
    Kreditrisiken: die Kreditrisiken gemäß Paragraph 51, Absatz 14, BWG;
  5. Ziffer 5
    Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften: Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften im Sinne von Ziffer 15, 4. Tabelle 4. Zeile der Anlage 1a zur Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweisverordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 425 aus 2012,;
  6. Ziffer 6
    Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko: die Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko im Sinne der Paragraphen 22 a bis 22 h BWG;
  7. Ziffer 7
    operationelles Risiko: das operationelle Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 57 d, BWG;
  8. Ziffer 8
    Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten: das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten gemäß Paragraph 2, Ziffer 57 e, Litera a und b BWG;
  9. Ziffer 9
    Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko: Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 57 e, Litera f und g BWG;
  10. Ziffer 10
    Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen: die Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  11. Ziffer 11
    Eigenmittel: die Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  12. Ziffer 12
    Derivate des Bankbuches und Handelsbuches: die Derivate des Bankbuches und Handelsbuches gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG.

2. Teil
Konkretisierung der Kriterien nach BaSAG

Parameter

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Kriteriums der Risikoexponiertheit gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer eins, BaSAG sind
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld unter anderen zugrunde zu legen:
      1. Litera a
        der Risikoindikator der Verschuldungsquote (Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die Verschuldungsquote ist der Quotient aus
        1. Sub-Litera, a, a
          Kernkapital und
        2. Sub-Litera, b, b
          der Summe aus den Aktiva, den Eventualverbindlichkeiten, den Kreditrisiken und den Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
        zu berücksichtigen; der Verschuldensquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
      2. Litera b
        der Risikoindikator der harten Kernkapitalquote (Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die harte Kernkapitalquote ist der Quotient aus
        1. Sub-Litera, a, a
          Kernkapital und
        2. Sub-Litera, b, b
          der mit dem Faktor 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko
        zu berücksichtigen; der harten Kernkapitalquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
      3. Litera c
        der Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Aktiva (Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Aktiva, ist der Quotient aus
        1. Sub-Litera, a, a
          der mit dem Faktor 12,5 multiplizierten Summe aus dem Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko und
        2. Sub-Litera, b, b
          den Aktiva,
        zu berücksichtigen; der Gesamtrisikoexponierung wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv; und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren unter anderen zugrunde zu legen:
      1. Litera a
        der Risikoindikator der Handelstätigkeiten (Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Absatz 4,;
      2. Litera b
        der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken (Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Absatz 5,;
      3. Litera c
        der Risikoindikator der Derivate (Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Absatz 6,
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Kriteriums betreffend den Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer 5, BaSAG sind nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Jenen beitragspflichtigen Instituten, welche nach Erhalt einer außerordentlichen öffentlichen Unterstützung im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, (Artikel römisch zwei,), des Interbankmarktstärkungsgesetzes – IBSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, (Artikel römisch eins,), oder ähnlicher Kapitalmaßnahmen des Bundes einer Reorganisation oder Umstrukturierung unterliegen sowie eine individuelle Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wird gemäß Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Maximalwert zugewiesen. Das Fehlen einer solchen außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln mit Stichtag 31. Dezember 2013 führt, indem dem Institut gemäß Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Minimalwert zugewiesen wird, zu einer Risikoverminderung des beitragspflichtigen Instituts. Dem Indikator wird gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 10 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen ist positiv.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Kriteriums gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer 8, BaSAG, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, sind nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Berücksichtigungsfähig sind jene Institute, die zum Stichtag einer seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG in Bezug auf den Antrag eines genehmigungspflichtigen institutsbezogenen Sicherungssystems (nachfolgend: IPS) gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterfielen. Die Mitgliedschaft beitragspflichtiger Institute mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in einem IPS beziehungsweise einem mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG genehmigten IPS führt zu einer Risikoverminderung, indem dem beitragspflichtigen Institut gemäß Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite im Regelfall der Maximalwert zugewiesen wird; einem beitragspflichtigen Institut, welches nicht Mitglied in einem IPS, zumindest einem mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG genehmigten IPS mit Ablauf des 31. Dezember2013 war, wird der minimale Wert der in Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite beigemessen. Dem Indikator wird gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 45 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.
  4. Absatz 4,Der Risikoindikator der Handelstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Ziffer eins bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:
    1. Ziffer eins
      Verhältnis der Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Ziffer eins bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:
    1. Ziffer eins
      Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Der Risikoindikator der Derivate gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Ziffer eins bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:
    1. Ziffer eins
      Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die Aktiva; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Artikel 6, Absatz 6, Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die Eigenmittel; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Artikel 6, Absatz 6, Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelte Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Artikel 6, Absatz 6, Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.

3. Teil
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf das BWG verwiesen wird, ist das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 321 vom 30.11.2013 Seite 6 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 44 anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß Paragraph 126, BaSAG im Anwendungsbereich von Artikel 20, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden.

Ettl   Kumpfmüller