BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. Oktober 2015

Teil römisch zwei

319. Verordnung:

Zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes

319. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes

Auf Grund des Paragraph 55 p, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2014, wird auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender dritter Satz angefügt:

„Auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten gilt der letztgenannte Zeitpunkt auch als Beginn des Verbotszeitraums im Jahr 2015 für die Ausbringung von am eigenen Betrieb angefallener Gülle und Jauche auf Ackerflächen in Kärnten, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Soja Winterweizen, Winterroggen, eine Begrünung mit Grünschnittroggen oder ähnliche Kulturen – jedoch keine Leguminosen – bis 30. Oktober angebaut werden, und sind darüber folgende Aufzeichnungen zu führen:

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 16. Februar 2016 außer Kraft.“

Rupprechter