Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 22. Oktober 2015 |
Teil römisch zwei |
319. Verordnung: | Zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes |
Auf Grund des Paragraph 55 p, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:
Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2014, wird auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender dritter Satz angefügt:
„Auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten gilt der letztgenannte Zeitpunkt auch als Beginn des Verbotszeitraums im Jahr 2015 für die Ausbringung von am eigenen Betrieb angefallener Gülle und Jauche auf Ackerflächen in Kärnten, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Soja Winterweizen, Winterroggen, eine Begrünung mit Grünschnittroggen oder ähnliche Kulturen – jedoch keine Leguminosen – bis 30. Oktober angebaut werden, und sind darüber folgende Aufzeichnungen zu führen:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
Rupprechter