BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Oktober 2015

Teil römisch zwei

305. Verordnung:

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

305. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Auf Grund des Paragraph 38, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und des Paragraph 3, Absatz 6, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Verwendung als Praxislehrperson

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung als Praxislehrperson an der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,) ist eine Lehrpraxis mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Lehrpraxis gemäß Absatz eins, ist zurückzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Volksschule: an Volksschulen oder Sonderschulen,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Neue Mittelschule: an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen oder an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (Paragraph 38, Absatz 2 a, VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Eine Berufspraxis im Sinne des Absatz eins, kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
  3. Absatz 3,Einschlägigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.
  4. Absatz 4,Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung nicht angeboten wird (Paragraph 38, Absatz 3, VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie in Officemanagement mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendungen in anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (Paragraph 38, Absatz 3, VBG, Paragraph 3, Absatz 3, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Einschlägigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
    2. Ziffer 2
      Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung sowie in Arbeitsfeldern (insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).
    3. Ziffer 3
      Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung.
    4. Ziffer 4
      Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung und Analytik, im Versicherungs- und Bankenwesen.
    5. Ziffer 5
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als Trainerin oder Trainer.
    6. Ziffer 6
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Verwendung an Berufsschulen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Paragraph 38, Absatz 3, VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
    1. Ziffer eins
      in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
  2. Absatz 2,Bei einer Verwendung
    1. Ziffer eins
      in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen römisch eins und römisch zwei sowie
    2. Ziffer 2
      in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (Paragraph 3, Absatz 3, LVG)
    ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Reduktion der Lehr- oder Berufspraxiszeiten

Paragraph 7,

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in Paragraph eins, vorgeschriebene Lehrpraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Lehrpraxis mindestens im halben Ausmaß erfüllen. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den Paragraphen 2 bis 6 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung

Paragraph 8,

Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, VBG und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, LVG.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Heinisch-Hosek