BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 6. Oktober 2015

Teil römisch zwei

299. Verordnung:

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV

299. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)

Auf Grund des Paragraph 139, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Grundsatz der Vorsicht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Produktmerkmale und -risiken;
    2. Ziffer 2
      Garantien und Optionen des Produktes;
    3. Ziffer 3
      Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken;
    4. Ziffer 4
      Gebot der Tarifselbsttragung gemäß Paragraph 92, Absatz 3, VAG 2016;
    5. Ziffer 5
      Kapitalmarktsituation.

Höchstzulässiger Rechnungszins

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 1,00% betragen.
  2. Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Absatz eins, gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.
  4. Absatz 4,Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  5. Absatz 5,Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen,
    2. Ziffer 2
      Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
    3. Ziffer 3
      Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
      Der für Verträge gemäß Ziffer eins bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

Zinszusatzrückstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Absatz 2, zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
  2. Absatz 2,Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:

Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, ris-attachment://output_55.img2is.pngdie Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, ris-attachment://output_55.img3is.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und ris-attachment://output_55.img4is.png den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen.
Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, ris-attachment://output_55.img5is.png entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.
  1. Absatz 3,Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
  2. Absatz 4,Für Versicherungsverträge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
  3. Absatz 5,Ist die Summe der Posten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 292 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Absatz 2, nicht erreicht ist.
  4. Absatz 6,Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Absatz 2, des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres, kann die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.

Grundsatz der Stetigkeit

Paragraph 4,

Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die Beteiligung der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.

Ettl    Kumpfmüller